RS Vfgh 2015/12/9 G177/2015, G433/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.2015
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
StPO §381 Abs1, §393a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 381 heute
  2. StPO § 381 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 381 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 381 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 381 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 381 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  7. StPO § 381 gültig von 01.07.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. StPO § 381 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  10. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  11. StPO § 381 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  12. StPO § 381 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  13. StPO § 381 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  14. StPO § 381 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  15. StPO § 381 gültig von 01.05.1996 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. StPO § 381 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  17. StPO § 381 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend den Ersatz der Verteidigungskosten an rechtskräftig Freigesprochene; Anfechtungsumfang in Bezug auf die Regelung der betragsmäßigen Begrenzung des Pauschalbetrages zu eng gewählt

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "der Verteidigung" in §393a Abs1 erster Satz StPO idF BGBl I 71/2014 und des §393a Abs1 vierter Satz StPO.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Wortfolge "der Verteidigung" in §393a Abs1 erster Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, und des §393a Abs1 vierter Satz StPO.

Der Antrag wurde gleichzeitig mit der gegen den Beschuss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.03.2015 (betr Zuspruch eines bestimmten Beitrags zu den Kosten der Verteidigung und Abweisung des Mehrbegehrens) erhobenen Beschwerde eingebracht. Auch liegt dem VfGH keine Mitteilung des zuständigen Gerichtes vor, dass die Beschwerde unzulässig sei.

Dass es sich um eine in erster Instanz entschiedene Rechtssache handelt, ist nicht zweifelhaft; die Festsetzung der Höhe des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung nach einem rechtskräftigen Freispruch kann nur mittels Rechtsmittels gegen die diesbezügliche Entscheidung (und schon mangels Entscheidung über den Kostenbeitrag im Urteil nicht mit Rechtsmittel in der Hauptsache) bekämpft werden.

Der VfGH kann nicht finden, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit der Nichtersatzfähigkeit von Fahrtkosten des Angeklagten zum Gerichtsort durch die allfällige Aufhebung der Worte "der Verteidigung" in §393a Abs1 erster Satz StPO beseitigt würde: Die im Antrag zitierte Judikatur stützt sich in ihrer Begründung, warum Reisekosten (als Barauslagen) von §393a Abs1 StPO nicht erfasst seien, nicht darauf, dass diese keine "Kosten der Verteidigung" darstellten, sondern darauf, dass Fahrtkosten von vornherein vom strafprozessualen Kostenbegriff nicht erfasst seien (vgl §381 Abs1 StPO) und durch die Einführung der Beitragspflicht des Bundes mit dem StrafverfahrensänderungsG 1983, BGBl 168, die den Gesamtumfang des Begriffes der Verfahrenskosten umschreibende taxative Aufzählung des §381 Abs1 StPO nicht erweitert worden sei.Der VfGH kann nicht finden, dass die behauptete Verfassungswidrigkeit der Nichtersatzfähigkeit von Fahrtkosten des Angeklagten zum Gerichtsort durch die allfällige Aufhebung der Worte "der Verteidigung" in §393a Abs1 erster Satz StPO beseitigt würde: Die im Antrag zitierte Judikatur stützt sich in ihrer Begründung, warum Reisekosten (als Barauslagen) von §393a Abs1 StPO nicht erfasst seien, nicht darauf, dass diese keine "Kosten der Verteidigung" darstellten, sondern darauf, dass Fahrtkosten von vornherein vom strafprozessualen Kostenbegriff nicht erfasst seien vergleiche §381 Abs1 StPO) und durch die Einführung der Beitragspflicht des Bundes mit dem StrafverfahrensänderungsG 1983, Bundesgesetzblatt 168, die den Gesamtumfang des Begriffes der Verfahrenskosten umschreibende taxative Aufzählung des §381 Abs1 StPO nicht erweitert worden sei.

Da das Ziel des Aufhebungsantrages, nämlich den mit dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten vor Gericht verbundene Aufwand (Fahrtkosten) ersetzt zu erhalten, durch die Aufhebung der Worte "der Verteidigung" im ersten Satz des §393a Abs1 StPO idF BGBl I 71/2014 also nicht erreicht würde, ist der Antrag bezüglich dieser Worte als unzulässig zurückzuweisen.Da das Ziel des Aufhebungsantrages, nämlich den mit dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten vor Gericht verbundene Aufwand (Fahrtkosten) ersetzt zu erhalten, durch die Aufhebung der Worte "der Verteidigung" im ersten Satz des §393a Abs1 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2014, also nicht erreicht würde, ist der Antrag bezüglich dieser Worte als unzulässig zurückzuweisen.

Vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken erweist sich der Anfechtungsumfang in Bezug auf den vierten Satz in §393a Abs1 StPO als zu eng gewählt:

Wenn die Antragstellerin das Bedenken äußert, dass infolge der im vierten Satz des §393a Abs1 StPO statuierten Beschränkung des Pauschalbeitrages für einen freigesprochenen oder sonst nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung gesetzten Angeklagten sogar existenzgefährdende Schäden entstehen könnten, wendet sie sich der Sache nach nicht bloß gegen die im vierten Satz des §393a Abs1 StPO statuierte betragsmäßige Begrenzung des Pauschalbeitrages.

Bei einer bloßen Aufhebung des angefochtenen vierten Satzes des §393a Abs1 StPO würde dem Rest des §393a Abs1 StPO ein Inhalt zukommen, der dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist. Der Gesetzgeber wollte in §393a Abs1 StPO dem freigesprochenen oder sonst nach Durchführung einer Hauptverhandlung außer Verfolgung gesetzten Angeklagten lediglich einen bestimmten Beitrag zu den Kosten der Verteidigung, nicht jedoch eine Entschädigung gewähren, welche die Kosten der Verteidigung - bei einer typisierten Betrachtung - in jedem Fall zur Gänze abdeckt.

(Siehe ebenso G433/2015 vom selben Tag).

Entscheidungstexte

  • G177/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.12.2015 G177/2015
  • G433/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.12.2015 G433/2015

Schlagworte

Strafprozessrecht, Kosten, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:G177.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten