TE Vfgh Erkenntnis 2016/2/25 E615/2015

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Beschluss wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 16. August 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 12. November 2014 wurde sein Antrag gemäß §5 Abs1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art18 Abs1 litb Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung gemäß §61 Abs1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß §61 Abs2 FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2014 rechtswirksam zugestellt. Am 28. November 2014 erhob dieser Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Jänner 2015 unter Berufung auf §22 Abs12 AsylG 2005 als verspätet zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK) und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG BGBl 390/1973) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, konkret des §22 Abs12 AsylG 2005, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK) und auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, konkret des §22 Abs12 AsylG 2005, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird.

2.                             Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §22 Abs12 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 ein. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2016, G574/2015, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §22 Abs12 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, ein. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2016, G574/2015, hob er diese Bestimmung als verfassungswidrig auf.

3.       Die Beschwerde ist begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Beschluss wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).

Der Beschluss ist daher aufzuheben.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

6. Die geltend gemachten Barauslagen und Fahrtkosten gemäß §393 Abs2 StPO bzw. §64 Abs1 Z1 litf ZPO sind nicht zuzuerkennen, da die verzeichneten Barauslagen (€ 13,37 für Aktkopien) im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind (vgl. VfSlg 14.422/1996, 19.041/2010).6. Die geltend gemachten Barauslagen und Fahrtkosten gemäß §393 Abs2 StPO bzw. §64 Abs1 Z1 litf ZPO sind nicht zuzuerkennen, da die verzeichneten Barauslagen (€ 13,37 für Aktkopien) im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind vergleiche VfSlg 14.422 aus 1996,, 19.041 aus 2010,).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E615.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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