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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO mangels Legitimation; nicht einmal Ermittlungsverfahren eingeleitetSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Nach der Aktenlage übermittelten die Antragsteller am 16. Jänner 2016 der Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung; darin erhoben sie gegen mehrere namentlich genannte (teils in Österreich aufhältige) Personen den Vorwurf, zur gewaltsamen Niederschlagung einer friedlichen Demonstration in Kairo angestiftet zu haben, wobei 5.000 Personen, darunter zwei Kinder der Antragsteller, zu Tode gekommen seien; die Verdächtigen hätten dadurch strafbare Handlungen gemäß §§12, 75; 12, 87 Abs1; 278b Abs2; 278c Abs1 Z1 und 2 und Abs2 StGB verwirklicht.
1.1. Die Staatsanwaltschaft Wien sah mangels Vorliegens eines strafrechtlichen Anfangsverdachts iSd §1 Abs2 StPO am 17. Juni 2016 gemäß §35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, wovon die Antragsteller verständigt wurden. Diese stellten daraufhin beim Landesgericht für Strafsachen Wien (in analoger Anwendung des §195 StPO) den Antrag auf Fortführung des strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahrens.
1.2. Das Landesgericht für Strafsachen Wien wies den Antrag mit Beschluss vom 11. Oktober 2016 mit dem Hinweis als unzulässig zurück, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel gemäß §196 Abs1 StPO nicht zustehe (Spruchpunkt 1.); zudem wurde den Antragstellern gemäß §196 Abs2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages aufgetragen (Spruchpunkt 2.). Begründend führte das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass die Antragsteller zur Stellung eines Fortführungsantrages mangels Tätigwerdens der Staatsanwaltschaft und damit mangels Vorliegens einer anfechtbaren, das Ermittlungsverfahren beendeten staatsanwaltschaftlichen Entscheidung nicht berechtigt seien.
1.3. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Antragsteller mit der an das Landesgericht für Strafsachen Wien gerichteten Beschwerde vom 27. Oktober 2016; zudem brachten sie beim Verfassungsgerichtshof am 28. Oktober 2016 den der Sache nach auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag ein, die Wortfolge "gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu" in §196 Abs1 StPO, das Wort "weitere" in §190 StPO sowie die Bestimmung des §35c StAG als verfassungswidrig aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sei jeder Konventionsstaat verpflichtet, die (strafrechtliche) Verfolgung mutmaßlicher Täter zu ermöglichen. Jeder Person, die sich in einem Konventionsrecht verletzt erachte, müsse das Recht zukommen, "bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben". Die geltende Rechtslage verstoße daher gegen das Fairnessgebot des Art6 EMRK und gegen die Garantie des Art13 EMRK, da sie den Antragstellern "keinen innerstaatlich durchsetzbaren Anspruch auf strafgerichtliche Verfolgung der Täter" einräume und die "Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz" ausschließe.
2. Der Antrag ist unzulässig.
2.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Auch §62a Abs1 erster Satz VfGG verlangt als Voraussetzung einer Antragstellung auf Normenkontrolle u.a. die Einbringung eines (zulässigen) Rechtsmittels gegen eine "von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache".
2.2. Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist sohin – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", also eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz.
2.3. Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft Wien nach Kenntnisnahme der seitens der Antragsteller eingebrachten Sachverhaltsdarstellung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fehlens ausreichender Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat (eines "Anfangsverdachtes" iSd §1 Abs3 StPO) ausdrücklich Abstand genommen (§35c StAG – vgl. Fabrizy, StPO12, §190 Rz 1). Die Sache ist somit nicht in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten (vgl. §1 Abs2 StPO), weshalb keine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vorliegt (vgl. VfGH 2.7.2015, G129, 134/2015).2.3. Im konkreten Fall hat die Staatsanwaltschaft Wien nach Kenntnisnahme der seitens der Antragsteller eingebrachten Sachverhaltsdarstellung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Fehlens ausreichender Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat (eines "Anfangsverdachtes" iSd §1 Abs3 StPO) ausdrücklich Abstand genommen (§35c StAG – vergleiche Fabrizy, StPO12, §190 Rz 1). Die Sache ist somit nicht in das Stadium von Ermittlungsmaßnahmen getreten vergleiche §1 Abs2 StPO), weshalb keine Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vorliegt vergleiche VfGH 2.7.2015, G129, 134 aus 2015,).
2.4. Den Einschreitern mangelt es somit an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G377.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016