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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BFA-VG §52 Abs2Leitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes infolge Anwendung einer verfassungswidrigen GesetzesbestimmungSpruch
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2016 wurde über die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, gemäß §76 Abs2 Z1 FPG iVm §57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.1. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Jänner 2016 wurde über die Beschwerdeführer, beide Staatsangehörige der Russischen Föderation, gemäß §76 Abs2 Z1 FPG in Verbindung mit §57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
2. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §40 VwGVG stellten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22. Jänner 2016 gemäß §76 Abs2 Z1 FPG iVm §22a Abs1 BFA-VG ab (Spruchpunkt I), stellte weiters fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt II), wies die Anträge auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt III), erlegte den Beschwerdeführern den Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin dem Grunde nach auf (Spruchpunkt IV) und gab den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §40 VwGVG (Spruchpunkt V) sowie den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Art47 Abs3 GRC keine Folge (Spruchpunkt VI).2. Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde, in der die Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §40 VwGVG stellten, wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 22. Jänner 2016 gemäß §76 Abs2 Z1 FPG in Verbindung mit §22a Abs1 BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte weiters fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei), wies die Anträge auf Kostenersatz ab (Spruchpunkt römisch drei), erlegte den Beschwerdeführern den Ersatz der Barauslagen für die Dolmetscherin dem Grunde nach auf (Spruchpunkt römisch vier) und gab den Anträgen auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß §40 VwGVG (Spruchpunkt römisch fünf) sowie den Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß Art47 Abs3 GRC keine Folge (Spruchpunkt römisch sechs).
Betreffend Spruchpunkt V führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben werden könne, weil §40 VwGVG in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden sei; selbst bei Anwendung des §40 VwGVG sei dem Antrag nach §40 Abs5 VwGVG nicht stattzugeben. In Hinblick auf Spruchpunkt VI führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe keine Folge gegeben werde, weil durch die Beigebung eines Rechtsberaters ein hinreichender Komplementärmechanismus bestehe; selbst bei Anwendung des Art47 Abs3 GRC sei dem Antrag nicht zu entsprechen, weil es der Beigebung eines Verfahrenshelfers an die Beschwerdeführer, denen ein Rechtsberater beigegeben worden sei, dem sie auch Vollmacht erteilt haben, der für sie die Beschwerden eingebracht habe und in ihrem Namen an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe, nicht bedürfe.Betreffend Spruchpunkt römisch fünf führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben werden könne, weil §40 VwGVG in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden sei; selbst bei Anwendung des §40 VwGVG sei dem Antrag nach §40 Abs5 VwGVG nicht stattzugeben. In Hinblick auf Spruchpunkt römisch sechs führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe keine Folge gegeben werde, weil durch die Beigebung eines Rechtsberaters ein hinreichender Komplementärmechanismus bestehe; selbst bei Anwendung des Art47 Abs3 GRC sei dem Antrag nicht zu entsprechen, weil es der Beigebung eines Verfahrenshelfers an die Beschwerdeführer, denen ein Rechtsberater beigegeben worden sei, dem sie auch Vollmacht erteilt haben, der für sie die Beschwerden eingebracht habe und in ihrem Namen an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe, nicht bedürfe.
3. In der gegen dieses Erkenntnis gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander, auf persönliche Freiheit und gemäß Art47 GRC mit näherer Begründung geltend.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erstattete eine Gegenschrift, in der es den Beschwerdebehauptungen entgegen trat.
5. Mit Erkenntnis vom 9. März 2016, G447/2015 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß §2 Abs4 bis 5 oder §3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in §52 Abs2 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015, aufgehoben. Weiters hat er ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.5. Mit Erkenntnis vom 9. März 2016, G447/2015 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß §2 Abs4 bis 5 oder §3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in §52 Abs2 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, aufgehoben. Weiters hat er ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft tritt und dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1.1. Die Beschwerde ist begründet.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß §2 Abs4 bis 5 oder §3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in §52 Abs2 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015, anzuwenden gehabt (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß §2 Abs4 bis 5 oder §3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in §52 Abs2 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, anzuwenden gehabt vergleiche VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).
1.3. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616/1985, 11.711/1988).Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,).
Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G447/2015 ua. begann am 23. Februar 2016. Der im vorliegenden Fall gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist am 3. Februar 2016, also noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Die in der Folge am 9. Mai 2016 eingebrachte Beschwerde gilt gemäß §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages, somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung erhoben und damit beim Verfassungsgerichtshof anhängig (VfSlg 11.748/1988). Der ihr zugrunde liegende Fall ist daher einem Anlassfall gleichzuhalten. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren zu G447/2015 ua. begann am 23. Februar 2016. Der im vorliegenden Fall gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist am 3. Februar 2016, also noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Die in der Folge am 9. Mai 2016 eingebrachte Beschwerde gilt gemäß §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages, somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung erhoben und damit beim Verfassungsgerichtshof anhängig (VfSlg 11.748 aus 1988,). Der ihr zugrunde liegende Fall ist daher einem Anlassfall gleichzuhalten.
1.4. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war (vgl. VfGH 9.3.2016, E1845/2015).1.4. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war vergleiche VfGH 9.3.2016, E1845/2015).
2. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).2. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).
3. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtsverfahren, Verfahrenshilfe, Geltungsbereich AnwendbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E178.2016Zuletzt aktualisiert am
09.01.2017