RS Vfgh 2018/10/9 E1297/2018 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
AsylG 2005 §3, §8, §10
AVG §68 Abs1
Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für das Geschäftsjahr 2017 §6, §24
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch Abweisung von Folgeanträgen auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Nigeria infolge Entscheidung der Rechtssache durch einen Richter männlichen Geschlechts betreffend die Genitalverstümmelung der Zweitbeschwerdeführerin; Durchschlag dieses Mangels auf die Entscheidungen der anderen Beschwerdeführer

Rechtssatz

Verfahren über Folgeanträge sind von den Bestimmungen des §20 Abs1 und Abs2 AsylG 2005 nicht ausgenommen. Auch wenn die Behörde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweist, hat das über die dagegen erhobene Beschwerde entscheidende Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend zu prüfen, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Art3 EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht. Darüber, ob die gemäß §21 Abs1 BFA-VG grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung gemäß Abs7 leg cit iVm §24 Abs2 Z1 VwGVG entfallen kann, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall. Im Anwendungsbereich des §20 Abs2 AsylG 2005 darf diese inhaltliche Beurteilung nach den vorstehenden Überlegungen daher nur durch einen Einzelrichter desselben Geschlechts oder einen aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat vorgenommen werden, es sei denn, die Partei verlangt anderes.Verfahren über Folgeanträge sind von den Bestimmungen des §20 Abs1 und Abs2 AsylG 2005 nicht ausgenommen. Auch wenn die Behörde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweist, hat das über die dagegen erhobene Beschwerde entscheidende Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend zu prüfen, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Art3 EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht. Darüber, ob die gemäß §21 Abs1 BFA-VG grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung gemäß Abs7 leg cit in Verbindung mit §24 Abs2 Z1 VwGVG entfallen kann, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall. Im Anwendungsbereich des §20 Abs2 AsylG 2005 darf diese inhaltliche Beurteilung nach den vorstehenden Überlegungen daher nur durch einen Einzelrichter desselben Geschlechts oder einen aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat vorgenommen werden, es sei denn, die Partei verlangt anderes.

Die zweitbeschwerdeführende Partei hat in ihrer Einvernahme vor dem BFA über den gegenständlichen Folgeantrag sowie in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass sie Opfer einer Genitalverstümmelung sei und befürchte, ihren Töchtern könnte bei einer Rückkehr nach Nigeria Ähnliches widerfahren. Sie hat damit einen Eingriff in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und das ihrer Töchter im Sinne des §20 Abs2 AsylG 2005 behauptet.

Durchschlag des Mangels an einem richtig zusammengesetzten Spruchkörper auch auf die Entscheidungen betreffend die erst- und drittbeschwerdeführenden Parteien.

Entscheidungstexte

  • E1297/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.10.2018 E1297/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Verwaltungsgericht, Gericht Zusammensetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E1297.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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