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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung eines selbstverfassten Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des StGB und des SterbeverfügungsG mangels Einbringung durch einen RechtsanwaltSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Mit der vorliegenden, selbst verfassten Eingabe vom 20. März 2023 stellte der Antragsteller beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG auf Aufhebung des §78 Abs2 StGB sowie des §12 Abs3 StVfG.
Mit Verfügung vom 30. März 2023 – zugestellt am 4. April 2023 – forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von sechs Wochen den Antrag durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder allenfalls einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zu stellen.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G164.2023Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023