TE Vfgh Beschluss 2023/9/19 G260/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.09.2023
beobachten
merken

Index

25/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
EU-JZG §21 Abs1
ARHG §31, §39
VfGG §7 Abs2, §62 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EU-JZG § 21 heute
  2. EU-JZG § 21 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. EU-JZG § 21 gültig von 29.05.2021 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  4. EU-JZG § 21 gültig von 01.01.2017 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. EU-JZG § 21 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2011
  6. EU-JZG § 21 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  7. EU-JZG § 21 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007
  1. ARHG § 31 heute
  2. ARHG § 31 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. ARHG § 31 gültig von 29.05.2021 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  4. ARHG § 31 gültig von 01.06.2020 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  5. ARHG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2014
  6. ARHG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  7. ARHG § 31 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. ARHG § 31 gültig von 01.03.1997 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  9. ARHG § 31 gültig von 01.07.1980 bis 28.02.1997
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung eines Bestimmungsteils des EU-JZG mangels Präjudizialität

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit vorliegendem, erkennbar auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, in §21 Abs1 EU-JZG idF BGBl I 94/2021 die Wortfolge "Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach §31 Abs1 erster Satz, Abs2 bis 5 und Abs6 erster bis dritter Satz ARHG gelten sinngemäß.", mithin den zweiten Satz der Bestimmung, als verfassungswidrig aufzuheben.Mit vorliegendem, erkennbar auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller, in §21 Abs1 EU-JZG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2021, die Wortfolge "Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach §31 Abs1 erster Satz, Abs2 bis 5 und Abs6 erster bis dritter Satz ARHG gelten sinngemäß.", mithin den zweiten Satz der Bestimmung, als verfassungswidrig aufzuheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §21 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl I 36/2004 idF BGBl I 94/2021, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):1. §21 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 36 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2021,, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

Entscheidung über die Übergabe

(1) Das Gericht hat über die Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person binnen 30 Tagen nach deren Festnahme durch Beschluss zu entscheiden, der schriftlich auszufertigen ist. Die Verfahrensvorschriften über die Zulässigkeit der Auslieferung nach §31 Abs1 erster Satz, Abs2 bis 5 und Abs6 erster bis dritter Satz ARHG gelten sinngemäß.

(2) - (4) […]

III. Sachverhalt und Antragsvorbringenrömisch drei. Sachverhalt und Antragsvorbringen

1. Mit Beschluss vom 21. März 2023 bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Grund eines Europäischen Haftbefehls (§2 Abs1 Z1 EU-JZG) die Übergabe des Antragstellers, eines serbischen Staatsangehörigen, zur Strafverfolgung an die deutschen Justizbehörden. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Juni 2023 nicht Folge gegeben. Damit war das Übergabeverfahren (§§13-28 EU-JZG) rechtskräftig abgeschlossen (§1 Abs2 EU-JZG iVm §9 Abs1 ARHG, §89 Abs6 StPO).1. Mit Beschluss vom 21. März 2023 bewilligte das Landesgericht für Strafsachen Wien auf Grund eines Europäischen Haftbefehls (§2 Abs1 Z1 EU-JZG) die Übergabe des Antragstellers, eines serbischen Staatsangehörigen, zur Strafverfolgung an die deutschen Justizbehörden. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Juni 2023 nicht Folge gegeben. Damit war das Übergabeverfahren (§§13-28 EU-JZG) rechtskräftig abgeschlossen (§1 Abs2 EU-JZG in Verbindung mit §9 Abs1 ARHG, §89 Abs6 StPO).

Am 10. Juli 2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens, der mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Juli 2023 zurückgewiesen wurde. Begründend führte das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass die vormals eine Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens ermöglichende Bestimmung des §27 EU-JZG mit BGBl I 94/2021 aufgehoben worden sei. Eine analoge Anwendung des §39 ARHG (Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens) sei aber unzulässig.Am 10. Juli 2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens, der mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Juli 2023 zurückgewiesen wurde. Begründend führte das Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass die vormals eine Wiederaufnahme des Übergabeverfahrens ermöglichende Bestimmung des §27 EU-JZG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 94 aus 2021, aufgehoben worden sei. Eine analoge Anwendung des §39 ARHG (Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens) sei aber unzulässig.

2. Aus Anlass des gegen diesen Beschluss erhobenen Rechtsmittels der Beschwerde (§1 Abs2 EU-JZG iVm §9 Abs1 ARHG, §87 StPO) stellt der Antragsteller den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG):2. Aus Anlass des gegen diesen Beschluss erhobenen Rechtsmittels der Beschwerde (§1 Abs2 EU-JZG in Verbindung mit §9 Abs1 ARHG, §87 StPO) stellt der Antragsteller den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG):

Die angefochtene Bestimmung verletze den Antragsteller in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie ein faires Verfahren (Art6 EMRK iVm Art2 7. ZPEMRK) und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Rechtsstaatsprinzip. Sie verwehre nämlich dem Antragsteller, neue Beweise vorzubringen, die die Durchsetzung seiner durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte ermöglichten; daher sei auch Art6 EMRK iVm Art2 7. ZPEMRK verletzt.Die angefochtene Bestimmung verletze den Antragsteller in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie ein faires Verfahren (Art6 EMRK in Verbindung mit Art2 7. ZPEMRK) und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz sowie dem Rechtsstaatsprinzip. Sie verwehre nämlich dem Antragsteller, neue Beweise vorzubringen, die die Durchsetzung seiner durch Art8 EMRK gewährleisteten Rechte ermöglichten; daher sei auch Art6 EMRK in Verbindung mit Art2 7. ZPEMRK verletzt.

Die angefochtene Bestimmung sei überdies unsachlich: §§26 ff ARHG und §§13 ff EU-JZG hätten denselben Regelungsinhalt, nämlich die Auslieferung von Personen. Die angefochtene Bestimmung verweise aber lediglich auf einzelne Bestimmungen des §31 ARHG, nicht aber auf §39 ARHG (Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens), und verhindere damit die sinngemäße Anwendung der Bestimmung über die Wiederaufnahme des Verfahrens im Übergabeverfahren nach dem EU-JZG. Daher widerspreche die angefochtene Vorschrift auch dem Rechtsstaatsprinzip.

IV. Zur Zulässigkeitrömisch vier. Zur Zulässigkeit

1. Der Antrag ist nicht zulässig.

         Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist demnach mangels Präjudizialität zurückzuweisen, wenn die angefochtene Gesetzesbestimmung keine Voraussetzung der Entscheidung über das Rechtsmittel bildet, aus Anlass dessen der Antrag gestellt wurde (VfGH 7.10.2015, G224/2015 ua; 26.11.2015, G191/2015).

         Dem Parteiantrag liegt ein Verfahren über einen Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme eines Übergabeverfahrens bei einem Europäischen Haftbefehl (§§13-28 EU-JZG) zugrunde. Die angefochtene Vorschrift des §21 Abs1 zweiter Satz EU-JZG gilt aber nach ihrem Wortlaut ("Zulässigkeit der Auslieferung") und ausweislich des ersten Satzes der leg cit ("Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person") nur für das besagte Übergabeverfahren selbst, das im Fall des Antragstellers jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien haben daher die angefochtene Vorschrift nicht anzuwenden. Mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung erweist sich daher der Antrag als unzulässig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafprozessrecht, Auslieferung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:G260.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten