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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der JN sowie des RStDG mangels Einbringung des Antrags durch einen bevollmächtigten RechtsanwaltSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Am 17. Juli 2023 brachte die einschreitende Partei einen selbstverfassten, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag auf Aufhebung des §19 Abs2, §21 Abs2, §22 Abs3 und §23 JN sowie des §77 Abs3 RStDG beim Verfassungsgerichtshof ein.
2. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 forderte der Verfassungsgerichtshof die antragstellende Partei gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, den Antrag innerhalb von vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen bzw unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen.
3. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 – der antragstellenden Partei am 30. Oktober 2023 zugestellt – wies der Verfassungsgerichtshof den in der Folge eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung des Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ab. Unter einem wies der Verfassungsgerichtshof die antragstellende Partei darauf hin, dass die der antragstellenden Partei mit Mängelrüge vom 19. Juli 2023 gesetzte Frist zur Einbringung des Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gemäß §85 ZPO iVm §35 VfGG mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt.3. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 – der antragstellenden Partei am 30. Oktober 2023 zugestellt – wies der Verfassungsgerichtshof den in der Folge eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung des Antrags gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ab. Unter einem wies der Verfassungsgerichtshof die antragstellende Partei darauf hin, dass die der antragstellenden Partei mit Mängelrüge vom 19. Juli 2023 gesetzte Frist zur Einbringung des Antrages durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gemäß §85 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG mit Zustellung des Beschlusses über die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt.
4. Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:G255.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024