RS Vwgh 2005/4/20 2004/08/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2005
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0116 E 18. Oktober 2000 RS 3 (Hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Die - grundsätzlich gebotene - amtswegige Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs 2 AlVG hat die Erörterung mit dem Arbeitslosen zu umfassen und sich auf die Gründe zu beziehen, die der Arbeitslose bekannt gibt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt. Fehlt es an Anhaltspunkten für allenfalls berücksichtigungswürdige Gründe, so führt auch der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anhörung des Regionalbeirates nicht zur Aufhebung des Bescheides (vgl zu diesen Gesichtspunkten etwa die

E 19.6.1990, 90/08/0084, VwSlg 13227 A/1990,

E 16.10.1990, 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990,

E 4.7.1995, 95/08/0159, E 21.9.1999, 96/08/0256, und

E 29.3.2000, 98/08/0226).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004080011.X01

Im RIS seit

31.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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