TE Vfgh Erkenntnis 2024/6/13 E1338/2024

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Veröffentlicht am 13.06.2024
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Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

EMRK Art8
NamensänderungsG §1, §2, §3 Abs1 Z2
VfGG §7 Abs1
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens in Teuer; keine "Gebräuchlichkeit" des beantragten Wunschnamens iSd NamensänderungsG auf Grund der (bloß fallweisen) ca vierjährigen Verwendung; Relevanz der orthografischen Schreibweise eines Familiennamens für die "Gebräuchlichkeit"; Prüfung einer Änderung der Schreibweise des beantragten Familiennamens im Sprachgebrauch sowie eines eigenständigen – im Inland nicht gebräuchlichen – Wunschnamens ist eine einfachgesetzliche Frage

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und trägt den Familiennamen "***". Er verwendet im Rahmen seiner nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit seit etwa 2020 den Familiennamen "Teuer". Im Rahmen seines Hauptberufes als Foto- und Videograf verwendet der Beschwerdeführer fallweise diesen Namen. Der Beschwerdeführer hat keine Vorfahren, die den Familiennamen "Teuer" geführt haben; mütterlicherseits wurde der Familienname "Theuer" geführt.

Der Familienname "Teuer" ist in Österreich – im Gegensatz zu anderen Staaten – nicht nachweisbar. Der Familienname "Theuer" ist in Österreich verbreitet.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens von "***" auf – ausdrücklich – "Teuer" (und nicht "Theuer") wurde von der belangten Behörde gemäß §1 und §3 Abs1 Z2 Namensänderungsgesetz (NÄG) abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 23. Februar 2024 als unbegründet ab.

Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen aus, dass zwar grundsätzlich "sonstige Gründe" für eine Namensänderung im Sinne des §2 Abs1 Z2 NÄG vorliegen würden, allerdings das Vorliegen des Versagungsgrundes der mangelnden Gebräuchlichkeit im Sinne des §3 Abs1 Z2 NÄG zu bejahen sei. Der Familienname "Teuer" werde in Österreich nicht geführt und sei daher weder üblich noch verbreitet. Die Voraussetzung der Gebräuchlichkeit müsse auch in Bezug auf Eigenkreationen von Familiennamen vorliegen. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach es sich bei dem beantragten Familiennamen lediglich um die "orthografisch korrekte Schreibweise" des in Österreich gebräuchlichen Familiennamens "Theuer" handle, sei zu entgegnen, dass die Gebräuchlichkeit in der beantragten Schreibweise des Namens vorliegen muss. Die Voraussetzung der Gebräuchlichkeit könne sich nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2023, E2363/2022, zwar grundsätzlich auch daraus ergeben, dass der Beschwerdeführer den begehrten Familiennamen bereits verwendet und dadurch eine durch Art8 EMRK geschützte Identität entwickelt habe, allerdings sei dies im vorliegenden Fall (aktuell) zu verneinen. Durch die etwa vierjährige Verwendung des Familiennamens habe der Beschwerdeführer noch keine gefestigte Identität, die ihn als Person untrennbar mit dem von ihm beantragten Familiennamen verbinde, entwickelt. Der Beschwerdeführer befinde sich "am Beginn eines Entwicklungsprozesses" hin zu einer von Art8 EMRK geschützten Namensidentität. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer beruflich wie auch privat sowohl seinen aktuellen als auch den beantragten Familiennamen verwende.

3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

Bei dem beantragten Familiennamen "Teuer" handle es sich lediglich um eine andere Schreibweise des gebräuchlichen Familiennamens "Theuer", die auf die ursprüngliche Schreibweise des Wortes "teuer" ("theuer") zurückzuführen sei. Es handle sich sohin um keine Eigenkreation, sondern die richtige Schreibweise eines gebräuchlichen Namens. Bei der Beurteilung der Gebräuchlichkeit gehe es nicht um die Schreibweise, sondern darum, ob das Klangbild des Familiennamens im Inland zur Bezeichnung von Personen gebräuchlich sei. Dadurch, dass das (gebräuchliche) Klangbild in Österreich bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt wurde, habe das Verwaltungsgericht Wien §3 Abs1 Z2 NÄG denkunmöglich angewendet und den Beschwerdeführer in seinen durch Art8 EMRK geschützten Rechten verletzt. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2023, E2363/2022, sei beachtlich, dass der beantragte Familienname in einem anderen Staat geführt werde und – wenn auch in anderer Schreibweise – in Österreich Verwendung finde. Wenn das Verwaltungsgericht Wien nur auf die faktische Verwendung abstellt, verkenne es die Vorgaben dieser Entscheidung, wonach diese Aspekte miteinzubeziehen seien. Im Übrigen werde auf die Möglichkeit der Änderung schwer zu schreibender Namen nach §2 Abs1 Z2 NÄG verwiesen, wonach der Beschwerdeführer – nach einer gemäß §3 Abs1 Z8 NÄG bestehenden Sperrfrist – seinen Familiennamen – würde er zunächst eine Änderung auf "Theuer" beantragen – von "Theuer" auf "Teuer" ändern lassen könne. Dieser Umweg sei allerdings nicht zumutbar, weshalb im Rahmen des Namensänderungsverfahrens auf Rechtschreibänderungen Bedacht zu nehmen sei.

4. Das Verwaltungsgericht Wien hat die Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen. Der Magistrat der Stadt Wien hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, die sich im Wesentlichen der Begründung der angefochtenen Entscheidung anschließt und den Bedenken der Beschwerde entgegentritt.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), BGBl 195/1988, idF BGBl I 160/2023 lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG), Bundesgesetzblatt 195 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 160 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt:

"Antrag auf Namensänderung

§1. (1) Eine Änderung des Namens (§38 Abs2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des §2 vorliegt, §3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. […]

Voraussetzungen der Bewilligung

§2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6.-10a. […]

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

(2) […]

Versagung der Bewilligung

§3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

1. […]

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. […]"

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist nicht begründet.

1. Art8 EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet (VfSlg 19.662/2012, 19.665/2012, 20.100/2016; vgl auch EGMR 24.10.1993, 22.500/93, Guillot, Z21 f.; 7.2.2002, 53.176/99, Mikuli?, Z53 f.; 11.7.2002 [GK], 28.957/95, Goodwin, Z90; 12.6.2003, 35.968/97, Van Kück, Z69). Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben (vgl zB VfSlg 20.100/2016; EGMR 22.2.1994, 16.213/90, Burghartz, Z24; 25.11.1994, 18.131/91, Stjerna, Z37; siehe auch VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276).1. Art8 EMRK stellt die menschliche Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität unter Schutz und ist dabei auch auf den Schutz der unterschiedlichen Ausdrucksformen dieser menschlichen Persönlichkeit gerichtet (VfSlg 19.662 aus 2012,, 19.665 aus 2012,, 20.100 aus 2016,; vergleiche auch EGMR 24.10.1993, 22.500/93, Guillot, Z21 f.; 7.2.2002, 53.176/99, Mikuli?, Z53 f.; 11.7.2002 [GK], 28.957/95, Goodwin, Z90; 12.6.2003, 35.968/97, Van Kück, Z69). Namen dienen der persönlichen Identifizierung und Zuordnung. Als Bestandteil der Identität zählen sie zum grundrechtlich geschützten Privat- und Familienleben vergleiche zB VfSlg 20.100 aus 2016,; EGMR 22.2.1994, 16.213/90, Burghartz, Z24; 25.11.1994, 18.131/91, Stjerna, Z37; siehe auch VwGH 7.12.2011, 2010/06/0276).

Unbestritten kann der Gesetzgeber vorsehen, Namensänderungen aus Gründen öffentlicher Interessen rechtlich zu beschränken (vgl zB EGMR, Stjerna, Z39; 6.9.2007, 10.163/02, Johansson, Z35 ff.). Ein damit verbundener Eingriff in Art8 EMRK ist gemäß dessen Abs2 aber nur statthaft, insoweit die gesetzliche Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und verhältnismäßig ist (siehe zB VfSlg 19.904/2014, 20.100/2016). Art8 EMRK soll dabei das Privat- und Familienleben nicht rein theoretisch oder illusorisch schützen, sondern praktisch und effektiv garantieren (allgemein im Kontext des Art8 EMRK siehe zB EGMR 9.7.2021 [GK], 6697/18, M.A., Z162; spezifisch in Bezug auf Namen siehe EGMR 5.12.2013, 32.265/10, Henry Kismoun, Z29; 11.10.2018, 55.216/08, S.V., Z71).Unbestritten kann der Gesetzgeber vorsehen, Namensänderungen aus Gründen öffentlicher Interessen rechtlich zu beschränken vergleiche zB EGMR, Stjerna, Z39; 6.9.2007, 10.163/02, Johansson, Z35 ff.). Ein damit verbundener Eingriff in Art8 EMRK ist gemäß dessen Abs2 aber nur statthaft, insoweit die gesetzliche Maßnahme zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet und verhältnismäßig ist (siehe zB VfSlg 19.904 aus 2014,, 20.100 aus 2016,). Art8 EMRK soll dabei das Privat- und Familienleben nicht rein theoretisch oder illusorisch schützen, sondern praktisch und effektiv garantieren (allgemein im Kontext des Art8 EMRK siehe zB EGMR 9.7.2021 [GK], 6697/18, M.A., Z162; spezifisch in Bezug auf Namen siehe EGMR 5.12.2013, 32.265/10, Henry Kismoun, Z29; 11.10.2018, 55.216/08, S.V., Z71).

2.1. §2 Abs1 NÄG sieht eine Reihe von Tatbeständen vor, die einen Grund für die Änderung des Familiennamens darstellen. Neben den in §2 Abs1 Z1 bis 10a NÄG (nicht abschließend) festgelegten Tatbeständen kann der Einzelne gemäß §2 Abs1 Z11 NÄG eine Änderung des Familiennamens auch begehren, wenn er "aus sonstigen Gründen" einen anderen Familiennamen wünscht. Diese Bestimmung ist, weil sie nicht auf näher qualifizierte besondere, sondern eben auf "sonstige" Gründe abstellt, als Auffangtatbestand konzipiert (die Begründung zu IA 4/A 19. GP, 30, spricht von "Wunschnamen"; siehe bereits VfSlg 20.100/2016, 20.513/2021; VfGH 14.3.2023, E2363/2022). 2.1. §2 Abs1 NÄG sieht eine Reihe von Tatbeständen vor, die einen Grund für die Änderung des Familiennamens darstellen. Neben den in §2 Abs1 Z1 bis 10a NÄG (nicht abschließend) festgelegten Tatbeständen kann der Einzelne gemäß §2 Abs1 Z11 NÄG eine Änderung des Familiennamens auch begehren, wenn er "aus sonstigen Gründen" einen anderen Familiennamen wünscht. Diese Bestimmung ist, weil sie nicht auf näher qualifizierte besondere, sondern eben auf "sonstige" Gründe abstellt, als Auffangtatbestand konzipiert (die Begründung zu IA 4/A 19. GP, 30, spricht von "Wunschnamen"; siehe bereits VfSlg 20.100 aus 2016,, 20.513 aus 2021,; VfGH 14.3.2023, E2363/2022).

Ist einer der Tatbestände des §2 Abs1 NÄG erfüllt, so darf die Änderung des Familiennamens aber nur bewilligt werden, wenn nicht einer der in §3 NÄG geregelten Versagungsgründe vorliegt. Dabei schließt §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG die Bewilligung einer gewünschten Namensänderung unter anderem aus, wenn der gewählte Familienname "für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich" ist.

2.2. Der Gesetzgeber verlangt mit dem dritten Tatbestand des §3 Abs1 Z2 NÄG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, dass Familiennamen grundsätzlich einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Indem der Gesetzgeber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Familienname in der Gesellschaft herausgebildet hat, stellt er notwendig auf Entwicklungen in einer Gesellschaft ab (so führen insbesondere Migrationsbewegungen dazu, dass sich die in Österreich "gebräuchlichen" Familiennamen verändern). Insoweit haben Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten, immer auch eine historische Dimension (VfSlg 20.100/2016, 20.513/2021). 2.2. Der Gesetzgeber verlangt mit dem dritten Tatbestand des §3 Abs1 Z2 NÄG in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, dass Familiennamen grundsätzlich einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen in Österreich haben müssen und nicht frei erfunden werden dürfen. Indem der Gesetzgeber darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Familienname in der Gesellschaft herausgebildet hat, stellt er notwendig auf Entwicklungen in einer Gesellschaft ab (so führen insbesondere Migrationsbewegungen dazu, dass sich die in Österreich "gebräuchlichen" Familiennamen verändern). Insoweit haben Familiennamen, weil sie sich in aller Regel von Vorfahren ableiten, immer auch eine historische Dimension (VfSlg 20.100 aus 2016,, 20.513 aus 2021,).

§3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG muss – wegen der besonderen Bedeutung des Namens für die persönliche Identität des Einzelnen – zur Wahrung der Rechte eines Namensänderungswerbers aus Art8 EMRK in Bezug auf die "Gebräuchlichkeit" des begehrten Familiennamens im Einklang mit dieser Verfassungsbestimmung ausgelegt werden, weshalb die "Vorstellung [des Einzelnen] von seiner namensbezogenen Identität" zu berücksichtigen ist (VfSlg 20.100/2016). Dies kann in bestimmten Konstellationen auch dazu führen, dass ein vom Namensänderungswerber gewünschter "Wunschname", der keinen Bezug zu einer wie immer konkretisierten historischen Familientradition aufweist, dennoch nicht dem Versagungsgrund des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG unterfällt. §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG muss – wegen der besonderen Bedeutung des Namens für die persönliche Identität des Einzelnen – zur Wahrung der Rechte eines Namensänderungswerbers aus Art8 EMRK in Bezug auf die "Gebräuchlichkeit" des begehrten Familiennamens im Einklang mit dieser Verfassungsbestimmung ausgelegt werden, weshalb die "Vorstellung [des Einzelnen] von seiner namensbezogenen Identität" zu berücksichtigen ist (VfSlg 20.100 aus 2016,). Dies kann in bestimmten Konstellationen auch dazu führen, dass ein vom Namensänderungswerber gewünschter "Wunschname", der keinen Bezug zu einer wie immer konkretisierten historischen Familientradition aufweist, dennoch nicht dem Versagungsgrund des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG unterfällt.

Dies ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2023, E2363/2022, ausgeführt hat, etwa dann der Fall, wenn es sich erstens nicht um einen Wunschnamen handelt, den der Gesetzgeber als nicht gebräuchliche Eigenkreation wie etwa durch sinnlose Buchstaben- (zB "ABC") oder Zahlenkombinationen (zB "007") vor Augen hatte (vgl Erläut zur RV 467 BlgNR 17. GP, 9) und den er jedenfalls aus Gründen des öffentlichen Ordnungsinteresses vermeiden wollte. Zweitens war im konkreten Fall im Lichte des Art8 EMRK von einer Gebräuchlichkeit des Wunschnamens deswegen auszugehen, weil der Beschwerdeführer den beantragten Familiennamen unstrittig seit 25 Jahren in Österreich im beruflichen wie sozialen Kontext geführt hatte. Damit war, so der Verfassungsgerichtshof, dieser Wunschname als Teil einer durch Art8 Abs1 EMRK grundsätzlich geschützten Vorstellung des Beschwerdeführers von seiner namensbezogenen Identität beachtlich, womit zu prüfen war, ob für die vom Gesetz geforderte Gebräuchlichkeit im Inland (der begehrte Wunschname wurde unstrittig in anderen Staaten als Familienname geführt) auch die langjährige Verwendung und Verbreitung des Familiennamens durch den Beschwerdeführer selbst ausreichte (mit vergleichbarer Intention der Berücksichtigung der Vorgaben des Art8 EMRK hielt es der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.513/2021 für maßgeblich, dass es sich bei dem vom dortigen Beschwerdeführer gewünschten Familiennamen um einen früher von seinen Vorfahren im Ausland geführten Namen gehandelt hat, der als Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers über den durch seine Staatsbürgerschaft vermittelten Bezug dieses Namens zu Österreich ebenfalls nicht durch den Versagungstatbestand des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG ausgeschlossen war). Dies ist, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. März 2023, E2363/2022, ausgeführt hat, etwa dann der Fall, wenn es sich erstens nicht um einen Wunschnamen handelt, den der Gesetzgeber als nicht gebräuchliche Eigenkreation wie etwa durch sinnlose Buchstaben- (zB "ABC") oder Zahlenkombinationen (zB "007") vor Augen hatte vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage 467 BlgNR 17. GP, 9) und den er jedenfalls aus Gründen des öffentlichen Ordnungsinteresses vermeiden wollte. Zweitens war im konkreten Fall im Lichte des Art8 EMRK von einer Gebräuchlichkeit des Wunschnamens deswegen auszugehen, weil der Beschwerdeführer den beantragten Familiennamen unstrittig seit 25 Jahren in Österreich im beruflichen wie sozialen Kontext geführt hatte. Damit war, so der Verfassungsgerichtshof, dieser Wunschname als Teil einer durch Art8 Abs1 EMRK grundsätzlich geschützten Vorstellung des Beschwerdeführers von seiner namensbezogenen Identität beachtlich, womit zu prüfen war, ob für die vom Gesetz geforderte Gebräuchlichkeit im Inland (der begehrte Wunschname wurde unstrittig in anderen Staaten als Familienname geführt) auch die langjährige Verwendung und Verbreitung des Familiennamens durch den Beschwerdeführer selbst ausreichte (mit vergleichbarer Intention der Berücksichtigung der Vorgaben des Art8 EMRK hielt es der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 20.513 aus 2021, für maßgeblich, dass es sich bei dem vom dortigen Beschwerdeführer gewünschten Familiennamen um einen früher von seinen Vorfahren im Ausland geführten Namen gehandelt hat, der als Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers über den durch seine Staatsbürgerschaft vermittelten Bezug dieses Namens zu Österreich ebenfalls nicht durch den Versagungstatbestand des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG ausgeschlossen war).

3. Diesen aus Art8 EMRK folgenden Vorgaben hat das Verwaltungsgericht Wien bei seiner Auslegung der angewendeten Bestimmungen ausführlich begründet Rechnung getragen:

Das Verwaltungsgericht Wien setzt sich bei der Auslegung des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG (vgl dazu Erläut zur RV 467 BlgNR 17. GP, 9) mit den aus der oben wiedergegebenen, durch Art8 Abs1 EMRK geschützten namensbezogenen Identität des Beschwerdeführers folgenden Anforderungen auseinander. Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei verfassungsrechtlich einwandfrei – in Unterscheidung zu der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2023, E2363/2022, entschiedenen Konstellation – im vorliegenden Fall davon aus, dass eine – neben seinem derzeitigen Familiennamen – (bloß) fallweise circa vierjährige Verwendung des beantragten Wunschnamens in beruflichen und sozialen Kontexten noch nicht jenes Maß an durch Art8 Abs1 EMRK geschützter namensbezogener Identität begründet, das aus verfassungsrechtlichen Gründen die Annahme einer "Gebräuchlichkeit" dieses Namens im Sinne des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG nahelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher insoweit §3 Abs1 Z2 NÄG keinen mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbaren Inhalt unterstellt. Das Verwaltungsgericht Wien setzt sich bei der Auslegung des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG vergleiche dazu Erläut zur Regierungsvorlage 467 BlgNR 17. GP, 9) mit den aus der oben wiedergegebenen, durch Art8 Abs1 EMRK geschützten namensbezogenen Identität des Beschwerdeführers folgenden Anforderungen auseinander. Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei verfassungsrechtlich einwandfrei – in Unterscheidung zu der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2023, E2363/2022, entschiedenen Konstellation – im vorliegenden Fall davon aus, dass eine – neben seinem derzeitigen Familiennamen – (bloß) fallweise circa vierjährige Verwendung des beantragten Wunschnamens in beruflichen und sozialen Kontexten noch nicht jenes Maß an durch Art8 Abs1 EMRK geschützter namensbezogener Identität begründet, das aus verfassungsrechtlichen Gründen die Annahme einer "Gebräuchlichkeit" dieses Namens im Sinne des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG nahelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher insoweit §3 Abs1 Z2 NÄG keinen mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben unvereinbaren Inhalt unterstellt.

4. Dem Verwaltungsgericht Wien ist aus dem Blickwinkel des Art8 EMRK aber auch nicht entgegenzutreten, wenn es grundsätzlich der (orthografischen) Schreibweise eines Familiennamens Relevanz zumisst, weil diese für die Gebräuchlichkeit des Familiennamens von Bedeutung sein kann (zu einer für die sprachliche Bedeutung maßgeblich "veränderten Schreibweise" siehe VfGH 14.3.2023, E2363/2022). Dabei ist freilich in Rechnung zu stellen, dass sich die Schreibweise von Familiennamen wie diejenige von Wörtern im Allgemeinen im Zuge ihres Gebrauches in einer Sprachgemeinschaft ändern kann, was bei der Beurteilung der "Gebräuchlichkeit" im Sinne des §3 Abs1 Z2 dritter Tatbestand NÄG – auch im Lichte des Art8 EMRK – zu berücksichtigen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Wien auch erkannt. Ob es im vorliegenden Fall zutreffend eine solche Änderung der Schreibweise des beantragten Familiennamens im Sprachgebrauch verneint ("Theuer"/"Teuer") und demzufolge von einem eigenständigen, anders als in einer unterschiedlichen Schreibweise nicht im Inland gebräuchlichen Wunschnamen ausgegangen ist, ist eine Frage der Auslegung des einfachen Gesetzes, die gegebenenfalls vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen ist.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vergleiche VfSlg 19.867 aus 2014,).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Namensrecht, Personenstandswesen, Privat- und Familienleben, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E1338.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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