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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
MRK Art8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des T (zuvor X) Y in B, vertreten durch Dr. Karin Gmeiner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Werdertorgasse 14/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Juni 2010, Zl. IVW6-P-78/001-2010, betreffend Namensänderung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail, den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des T (zuvor römisch zehn) Y in B, vertreten durch Dr. Karin Gmeiner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Werdertorgasse 14/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. Juni 2010, Zl. IVW6-P-78/001-2010, betreffend Namensänderung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) am 23. November 2009 eingebrachten Antrag (vom 20. November 2009) begehrte der 1989 geborene Beschwerdeführer die Änderung seines Vornamens und seines Familiennamens von X Y in "T Tomahawk". Er begründete dies damit, dass er sich mit seinem Vor- und Familiennamen seit Jahren nicht wohlfühle und wünsche, die beantragten neuen Namen zu führen. Im hier maßgeblichen Fall des § 2 Abs. 1 Z. 11 des Namensänderungsgesetzes - NÄG sei keine Begründung erforderlich. (Gründe, weshalb der Beschwerdeführer gerade diesen Vornamen und diesen Familiennamen wünscht, nannte er - auch in der Folge - nicht).Mit dem bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) am 23. November 2009 eingebrachten Antrag (vom 20. November 2009) begehrte der 1989 geborene Beschwerdeführer die Änderung seines Vornamens und seines Familiennamens von römisch zehn Y in "T Tomahawk". Er begründete dies damit, dass er sich mit seinem Vor- und Familiennamen seit Jahren nicht wohlfühle und wünsche, die beantragten neuen Namen zu führen. Im hier maßgeblichen Fall des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, des Namensänderungsgesetzes - NÄG sei keine Begründung erforderlich. (Gründe, weshalb der Beschwerdeführer gerade diesen Vornamen und diesen Familiennamen wünscht, nannte er - auch in der Folge - nicht).
Die Behörde wies mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 6. April 2010 das Begehren unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG ab.Die Behörde wies mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 6. April 2010 das Begehren unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG ab.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, indem sie die beantragte Änderung des Vornamens bewilligte (Spruchpunkt II), das Begehren auf Änderung des Familiennamens (Spruchpunkt I) hingegen abwies.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, indem sie die beantragte Änderung des Vornamens bewilligte (Spruchpunkt römisch zwei), das Begehren auf Änderung des Familiennamens (Spruchpunkt römisch eins) hingegen abwies.
Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG dürfe eine Änderung des Familiennamens (u.a.) dann nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich sei. Die Wahl eines Familiennamens, der als Personenname im Inland nicht vorhanden sei, solle ausgeschlossen werden. Nach der Regierungsvorlage zum NÄG fielen darunter auch solche Begriffe, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich leblose Dinge bezeichnet würden (beispielhaft werde "Aluminium" angeführt). Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/01/0364, die Auffassung vertreten, dass bereits ein seltenes Vorhandensein eines Familiennamens im Inland ausreiche, um dessen Gebräuchlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG zu bejahen. Im Umkehrschluss sei daraus abzuleiten, dass ein Familienname in Österreich jedenfalls vorhanden sein müsse, damit er die Gebräuchlichkeitsanforderungen des NÄG erfülle. Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm beantragte Änderung des Familiennamens die Auffassung vertrete, das NÄG stelle hinsichtlich der Gebräuchlichkeit eines Namens nicht auf die Niederlassung im Inland ab, seien ihm sowohl die "grammatikalische Interpretation" des Gesetzestextes (für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich) als auch die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten.Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG dürfe eine Änderung des Familiennamens (u.a.) dann nicht bewilligt werden, wenn der beantragte Familienname für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich sei. Die Wahl eines Familiennamens, der als Personenname im Inland nicht vorhanden sei, solle ausgeschlossen werden. Nach der Regierungsvorlage zum NÄG fielen darunter auch solche Begriffe, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich leblose Dinge bezeichnet würden (beispielhaft werde "Aluminium" angeführt). Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/01/0364, die Auffassung vertreten, dass bereits ein seltenes Vorhandensein eines Familiennamens im Inland ausreiche, um dessen Gebräuchlichkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG zu bejahen. Im Umkehrschluss sei daraus abzuleiten, dass ein Familienname in Österreich jedenfalls vorhanden sein müsse, damit er die Gebräuchlichkeitsanforderungen des NÄG erfülle. Wenn der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm beantragte Änderung des Familiennamens die Auffassung vertrete, das NÄG stelle hinsichtlich der Gebräuchlichkeit eines Namens nicht auf die Niederlassung im Inland ab, seien ihm sowohl die "grammatikalische Interpretation" des Gesetzestextes (für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich) als auch die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten.
Der Begriff "Tomahawk" werde im deutschen Duden sinngemäß als "eine der Streitaxt ähnliche Waffe verschiedener indianischer Stämme" beschrieben. Es handle sich dabei um einen Begriff, mit dem im deutschen Sprachgebrauch üblicherweise ein lebloser Gegenstand bezeichnet werde und der, wie auch der Beschwerdeführer einräume, im Inland als Familienname nicht vorhanden sei.
Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzustimmen, dass die im Inland vorhandenen Familiennamen angesichts der stark zugenommenen Migrationsbewegungen ständigen Veränderungen unterlägen und heute wesentlich vielfältiger seien als noch im Jahr 1988, in dem das NÄG in seiner Stammfassung in Kraft getreten sei. Gerade auf Grund der relativen Freizügigkeit der Namenswahl dürften jedoch die wenigen ordnenden Eingriffe des Gesetzgebers nicht außer Acht gelassen werden, der mit dem Versagungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG die Umfunktionierung von willkürlichen Begriffen zu Familiennamen, also gleichsam die Eigenkreation von Familiennamen, ausschließen habe wollen.Grundsätzlich sei dem Beschwerdeführer durchaus zuzustimmen, dass die im Inland vorhandenen Familiennamen angesichts der stark zugenommenen Migrationsbewegungen ständigen Veränderungen unterlägen und heute wesentlich vielfältiger seien als noch im Jahr 1988, in dem das NÄG in seiner Stammfassung in Kraft getreten sei. Gerade auf Grund der relativen Freizügigkeit der Namenswahl dürften jedoch die wenigen ordnenden Eingriffe des Gesetzgebers nicht außer Acht gelassen werden, der mit dem Versagungstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG die Umfunktionierung von willkürlichen Begriffen zu Familiennamen, also gleichsam die Eigenkreation von Familiennamen, ausschließen habe wollen.
Das NÄG lasse somit eine Umwandlung des Begriffes "Tomahawk" zu einem Familiennamen nicht zu, auch wenn ähnliche Begriffe (der Beschwerdeführer führe beispielhaft den Begriff "Hackbeil" ins Treffen) im Inland als Familiennamen bereits vorhanden seien.
Die belangte Behörde teile demnach auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers, zumal sich eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen dem vom Beschwerdeführer beispielhaft angeführten Familiennamen "Hackbeil" und dem Begriff "Tomahawk" allein daraus ergebe, dass es sich bei "Hackbeil" oft um einen von verschiedensten Faktoren (Herkunft, Beruf, Eigenschaft, etc.) beeinflussten, historisch gewachsenen Familiennamen handle, während der Begriff "Tomahawk" vom Antragsteller willkürlich als Familienname ausgewählt worden sei, ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Begriff für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich sei.
Die Änderung des Vornamens bewilligte die belangte Behörde mit näherer Begründung. Dies (Spruchpunkt II) wird in der Beschwerde nicht bekämpft.Die Änderung des Vornamens bewilligte die belangte Behörde mit näherer Begründung. Dies (Spruchpunkt römisch zwei) wird in der Beschwerde nicht bekämpft.
Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Änderung des Familiennamens (Spruchpunkt I) erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. Dezember 2010, B 1118/10-3, die Behandlung derselben ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung heißt es, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Hinweis auf die Urteile des EGMR vom 25. November 1994, Fall Stjerna, Appl. 18.131/91, newsletter 1994, 331, und vom 6. Dezember (gemeint wohl: 6. September) 2007, Fall Johansson, Appl. 10.163/02, newsletter 2007, 241) und der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Hinweis auf die Entscheidungen VfSlg. 8457/1978, 12.182/1989 und 12.416/1990) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Änderung des Familiennamens (Spruchpunkt römisch eins) erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 15. Dezember 2010, B 1118/10-3, die Behandlung derselben ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Begründung heißt es, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Hinweis auf die Urteile des EGMR vom 25. November 1994, Fall Stjerna, Appl. 18.131/91, newsletter 1994, 331, und vom 6. Dezember (gemeint wohl: 6. September) 2007, Fall Johansson, Appl. 10.163/02, newsletter 2007, 241) und der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers Hinweis auf die Entscheidungen VfSlg. 8457 aus 1978,, 12.182 aus 1989, und 12.416 aus 1990,) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Namensänderungsgesetz (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 NÄG lautet (Abs. 2 betrifft die Änderung des Vornamens): Paragraph 2, Absatz eins, NÄG lautet (Absatz 2, betrifft die Änderung des Vornamens):
"§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3, (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9; 3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;
4. der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt; 5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 6 bis 9 erfolgen soll. 8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 erfolgen soll.
1. im Fall des Abs. 1 Z 4 1. im Fall des Absatz eins, Ziffer 4
a) der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann, oder
b) der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs. 2 ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (§ 93 Abs. 1 ABGB) ist, oder b) der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 93, Absatz 2, ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (Paragraph 93, Absatz eins, ABGB) ist, oder
c) der Antragsteller im Falle des § 2 Abs. 1 Z 7a dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will; c) der Antragsteller im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, dem durch behördliche Namensänderung erlangten Nachnamen seinen bisherigen Nachnamen voran- oder nachstellen will;
2. im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht." 2. im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht."
Unstrittig ist, dass im Beschwerdefall § 2 Abs. 1 Z. 11 NÄG anzuwenden ist (sogenannter "Wunschname"); die übrigen Fälle des § 2 Abs. 1 NÄG sind gegenständlich nicht relevant.Unstrittig ist, dass im Beschwerdefall Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG anzuwenden ist (sogenannter "Wunschname"); die übrigen Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, NÄG sind gegenständlich nicht relevant.
Die belangte Behörde versagte die angestrebte Änderung des Familiennamens im Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG, weil dieser im Inland nicht gebräuchlich sei. Ein Ausnahmefall des § 3 Abs. 2 NÄG liegt nicht vor.Die belangte Behörde versagte die angestrebte Änderung des Familiennamens im Grunde des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG, weil dieser im Inland nicht gebräuchlich sei. Ein Ausnahmefall des Paragraph 3, Absatz 2, NÄG liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer argumentiert, wie schon im Verwaltungsverfahren und im verfassungsgerichtlichen Verfahren, zusammengefasst damit, die belangte Behörde lege nicht dar, was genau unter dem Begriff "im Inland nicht gebräuchlich" oder auch mit dem "Vorkommen" eines Namens im Inland zu verstehen sei. Eine richtige, demnach teleologische Interpretation des Begriffes "Gebräuchlichkeit" im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Namensrechtes und der Namensentwicklung in den letzten 22 Jahren (gemeint: seit dem Inkrafttreten des NÄG) führe zum Ergebnis, dass ein Name insofern "gebräuchlich" sei, als er in der Bevölkerung als Nachname wahrgenommen sowie akzeptiert werden könne und nicht mit negativen Assoziationen verbunden sei. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG sei als Einheit zu lesen und nicht in drei voneinander unabhängige Tatbestände zu trennen. Der Schutzzweck der Norm und der drei aufgezählten Tatbestände liege darin, dass diese den Namensträger vor Schaden schützen solle.Der Beschwerdeführer argumentiert, wie schon im Verwaltungsverfahren und im verfassungsgerichtlichen Verfahren, zusammengefasst damit, die belangte Behörde lege nicht dar, was genau unter dem Begriff "im Inland nicht gebräuchlich" oder auch mit dem "Vorkommen" eines Namens im Inland zu verstehen sei. Eine richtige, demnach teleologische Interpretation des Begriffes "Gebräuchlichkeit" im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Namensrechtes und der Namensentwicklung in den letzten 22 Jahren (gemeint: seit dem Inkrafttreten des NÄG) führe zum Ergebnis, dass ein Name insofern "gebräuchlich" sei, als er in der Bevölkerung als Nachname wahrgenommen sowie akzeptiert werden könne und nicht mit negativen Assoziationen verbunden sei. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG sei als Einheit zu lesen und nicht in drei voneinander unabhängige Tatbestände zu trennen. Der Schutzzweck der Norm und der drei aufgezählten Tatbestände liege darin, dass diese den Namensträger vor Schaden schützen solle.
Der angestrebte Name "Tomahawk" sei weder anstößig noch lächerlich, würde in Österreich zweifellos Akzeptanz finden und sei auch nicht negativ besetzt. Schon allein aus diesem Grund sei der Name als "im Inland gebräuchlich" anzusehen. Jegliche andere Betrachtungsweise und Auslegung würde die Bestimmung zu einem noch nicht ganz vergessenen Relikt aus einer alten Zeit abwerten. Seit dem Inkrafttreten des NÄG sei es zu einer weltweiten Globalisierung gekommen. Seitdem habe es eine rasante Namensentwicklung, Zuwanderung aus allen Erdteilen und eine Internationalisierung gegeben. Namen, die 1988 als nicht gebräuchlich anzusehen gewesen wären, seien heute gebräuchlich. Zudem sei auf Namen hinzuweisen, die bereits in den örtlichen Telefonbüchern im Inland zu finden seien und sehr wohl leblose Gegenstände bezeichneten. Die Namen reichten etwa von Tisch bis Stuhl, oder auch, um bei "Werkzeug" zu bleiben, von Hammer bis Zange. Der Begriff "Tomahawk" sei im Inland zwar bekannt und würde als Name akzeptiert, werde jedoch - ebenso wie die Bezeichnung "Tipi" (die als Name vorkomme) für ein Zelt - eher selten und nicht "üblicherweise" als Bezeichnung eines Gegenstandes verwendet. Im Übrigen fänden sich in den Telefonbüchern und wohl auch Personenstandsbüchern durchaus außergewöhnliche Familiennamen (diese werden beispielsweise aufgezählt). Das Gesetz stelle hinsichtlich der "Gebräuchlichkeit" nicht auf die österreichische Staatsbürgerschaft oder auf eine Niederlassung im Inland ab. Ein Land wie etwa Großbritannien lasse größtmögliche Freiheit bei der Namenswahl zu. Würde der beantragte Familienname in Großbritannien bewilligt werden, könnte sich die Person in allen Staaten der Europäischen Union niederlassen. Der Name "Tomahawk" sei zudem international vorhanden (hingewiesen wird auf die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada), sei somit auch für Menschen und nicht nur als Bezeichnung eines leblosen Gegenstandes gebräuchlich. Durch die weltweite Vernetzung könne somit behauptet werden, dass der Name damit auch im Inland gebräuchlich sei.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
§ 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG normiert gemäß seinem maßgeblichen Wortlaut drei Versagungstatbestände ("wenn der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist"), bei deren Zutreffen eine angestrebte Namensänderung nicht zu bewilligen ist. Wenn der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, die Z. 2 sei als Einheit zu lesen und nicht in drei Tatbestände zu trennen, ist ihm der Wortlaut des Gesetzes (arg.: oder) entgegenzuhalten. Der hier maßgebliche dritte Fall ("für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich") kann daher insofern isoliert betrachtet werden, als ein gewählter Name, der für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist, einer Bewilligung der Namensänderung auch dann entgegensteht, wenn die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig wäre. Somit geht auch das Beschwerdeargument, die Verwendung des beantragten Familiennamens sei für den Betroffenen mit keinen Nachteilen verbunden, ins Leere, weil sich dieses erkennbar auf die beiden anderen Versagungstatbestände (lächerlich oder anstößig) bezieht. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG normiert gemäß seinem maßgeblichen Wortlaut drei Versagungstatbestände ("wenn der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist"), bei deren Zutreffen eine angestrebte Namensänderung nicht zu bewilligen ist. Wenn der Beschwerdeführer die Meinung vertritt, die Ziffer 2, sei als Einheit zu lesen und nicht in drei Tatbestände zu trennen, ist ihm der Wortlaut des Gesetzes (arg.: oder) entgegenzuhalten. Der hier maßgebliche dritte Fall ("für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich") kann daher insofern isoliert betrachtet werden, als ein gewählter Name, der für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist, einer Bewilligung der Namensänderung auch dann entgegensteht, wenn die gewählte Bezeichnung für sich allein genommen weder lächerlich noch anstößig wäre. Somit geht auch das Beschwerdeargument, die Verwendung des beantragten Familiennamens sei für den Betroffenen mit keinen Nachteilen verbunden, ins Leere, weil sich dieses erkennbar auf die beiden anderen Versagungstatbestände (lächerlich oder anstößig) bezieht.
Die belangte Behörde versagte die angestrebte Änderung des Familiennamens, weil der gewünschte Name als Familienname im Inland nicht vorkomme, sondern der Bezeichnung einer der Streitaxt ähnlichen Waffe verschiedener indianischer Stämme entspreche.
Sofern der Beschwerdeführer dagegen einwendet, der Name komme allenfalls in den USA und in Kanada vor, ist dies insofern nicht entscheidungsrelevant, als nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 Z. 2 NÄG auf das Inland abzustellen ist.Sofern der Beschwerdeführer dagegen einwendet, der Name komme allenfalls in den USA und in Kanada vor, ist dies insofern nicht entscheidungsrelevant, als nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, NÄG auf das Inland abzustellen ist.
Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer bezogen sich auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/01/0364. Dieses betrifft ein minderjähriges Kind, das den Familiennamen seines Vaters führte und nun, vertreten durch seine Mutter, die Änderung des Familiennamens in den nunmehrigen Familiennamen der Mutter (den gemeinsamen Familienname der Mutter und ihres nunmehrigen Ehemannes) beantragt hatte, was von der Berufungsbehörde bewilligt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der dieses aufwachse, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspreche als die Beibehaltung seines bisherigen anderslautenden Familiennamens. Dies gelte grundsätzlich auf Grund der Verhältnisse, in denen das Kind lebe, weshalb nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein könnte. Hinweise darauf, dass die bewilligte Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich sei, hätten sich nicht ergeben. Auch wenn der beschwerdeführende Vater Einwendungen, wonach der beantragte Familienname im Inland nicht gebräuchlich und die Änderung gemäß § 3 (Abs. 1) Z. 2 NÄG daher nicht zulässig sei, aufgrund seiner eingeschränkten Parteistellung nicht geltend machen könne, habe die Berufungsbehörde dennoch durch Eintragungen im Wiener Telefonbuch auf das, wenngleich seltene Vorhandensein dieses Familiennamens im Inland hinweisen können; die in § 3 (Abs. 1) Z. 2 letzte Alternative NÄG genannte Voraussetzung sei von der Berufungsbehörde daher zutreffend verneint worden.Sowohl die belangte Behörde als auch der Beschwerdeführer bezogen sich auf das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, Zl. 94/01/0364. Dieses betrifft ein minderjähriges Kind, das den Familiennamen seines Vaters führte und nun, vertreten durch seine Mutter, die Änderung des Familiennamens in den nunmehrigen Familiennamen der Mutter (den gemeinsamen Familienname der Mutter und ihres nunmehrigen Ehemannes) beantragt hatte, was von der Berufungsbehörde bewilligt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen vom Vater erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, es entspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Herstellung der Gleichheit des Familiennamens des Kindes mit dem der Familie, in der dieses aufwachse, in höherem Maße dem Wohl des Kindes entspreche als die Beibehaltung seines bisherigen anderslautenden Familiennamens. Dies gelte grundsätzlich auf Grund der Verhältnisse, in denen das Kind lebe, weshalb nur in Ausnahmefällen eine davon abweichende Betrachtungsweise geboten sein könnte. Hinweise darauf, dass die bewilligte Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich sei, hätten sich nicht ergeben. Auch wenn der beschwerdeführende Vater Einwendungen, wonach der beantragte Familienname im Inland nicht gebräuchlich und die Änderung gemäß Paragraph 3, (Absatz eins,) Ziffer 2, NÄG daher nicht zulässig sei, aufgrund seiner eingeschränkten Parteistellung nicht geltend machen könne, habe die Berufungsbehörde dennoch durch Eintragungen im Wiener Telefonbuch auf das, wenngleich seltene Vorhandensein dieses Familiennamens im Inland hinweisen können; die in Paragraph 3, (Absatz eins,) Ziffer 2, letzte Alternative NÄG genannte Voraussetzung sei von der Berufungsbehörde daher zutreffend verneint worden.
Der dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden in wesentlichen Punkten. Das Kind strebte durch die Namensänderung einen tatsächlich existierenden Familiennamen, nämlich jenen seiner Mutter (und seines Stiefvaters) an, wobei dieser Name auch sonst, wenngleich nicht häufig, im Wiener Telefonbuch verzeichnet war. Darüber hinaus war der Name der Mutter, den das Kind erhielt, nach dem allgemeinen Sprachverständnis in Österreich auch nicht - wie im vorliegenden Fall - als Bezeichnung für einen Gegenstand oder dgl. zu verstehen.
Auch das weitere Beschwerdeargument, bei der Beurteilung der "Gebräuchlichkeit" eines Namens komme es lediglich darauf an, ob der Name akzeptiert werde, ist nicht zielführend. Weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien oder dem oben angeführten Erkenntnis ergeben sich - auch nicht bei historischer oder teleologischer Interpretation - Hinweise für eine derartig abweichende Bedeutung des Wortes "gebräuchlich".
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für ihn auch aus Art. 8 EMRK nichts zu gewinnen. Zunächst ist anzumerken, dass sich Art. 8 EMRK nicht explizit auf das Namensrecht bezieht. Der Name eines Menschen dient jedoch seiner persönlichen Identifizierung und verbindet ihn mit einer bestimmten Familie, weswegen er sein Privat- und Familienleben tangiert (vgl. das Urteil des EGMR vom 22. Februar 1994, A/280-B im Fall Burghartz). Die Verweigerung der Erlaubnis, einen neuen Namen anzunehmen, stellt nicht unbedingt einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar (vgl. das bereits vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss zitierte Urteil des EGMR im Fall Johansson, Rn 29). Wie der EGMR in seiner Judikatur zur Frage der Zulässigkeit von Namensänderungen wiederholt ausgeführt hat, ist den einzelnen Vertragsstaaten im Lichte dieser Bestimmung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. die vom Verfassungsgerichtshof zitierte Judikatur des EGMR im Fall Stjerna und im Fall Johansson). Obwohl der Beschwerdeführer im Fall Stjerna vorgebracht hatte, dass mit seinem Familiennamen zahlreiche Unannehmlichkeiten wie etwa eine falsche Schreibweise sowie Schwierigkeiten bei der Aussprache und der Postzustellung verbunden seien, verneinte der EGMR einen Eingriff in Art. 8 EMRK durch die Verweigerung der beantragten Namensänderung. Im vorliegenden Fall wurde hingegen nicht behauptet, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seines bestehenden Familiennamens irgendwelche Unannehmlichkeiten. Er beantragt die Namensänderung auch nicht, um seine Verbindung mit einer bestimmten Familie zum Ausdruck zu bringen. Es ist daher nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung seines Familiennamens unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führen könnte.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist für ihn auch aus Artikel 8, EMRK nichts zu gewinnen. Zunächst ist anzumerken, dass sich Artikel 8, EMRK nicht explizit auf das Namensrecht bezieht. Der Name eines Menschen dient jedoch seiner persönlichen Identifizierung und verbindet ihn mit einer bestimmten Familie, weswegen er sein Privat- und Familienleben tangiert vergleiche , das Urteil des EGMR vom 22. Februar 1994, A/280-B im Fall Burghartz). Die Verweigerung der Erlaubnis, einen neuen Namen anzunehmen, stellt nicht unbedingt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar vergleiche , das bereits vom Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss zitierte Urteil des EGMR im Fall Johansson, Rn 29). Wie der EGMR in seiner Judikatur zur Frage der Zulässigkeit von Namensänderungen wiederholt ausgeführt hat, ist den einzelnen Vertragsstaaten im Lichte dieser Bestimmung ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt vergleiche , die vom Verfassungsgerichtshof zitierte Judikatur des EGMR im Fall Stjerna und im Fall Johansson). Obwohl der Beschwerdeführer im Fall Stjerna vorgebracht hatte, dass mit seinem Familiennamen zahlreiche Unannehmlichkeiten wie etwa eine falsche Schreibweise sowie Schwierigkeiten bei der Aussprache und der Postzustellung verbunden seien, verneinte der EGMR einen Eingriff in Artikel 8, EMRK durch die Verweigerung der beantragten Namensänderung. Im vorliegenden Fall wurde hingegen nicht behauptet, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seines bestehenden Familiennamens irgendwelche Unannehmlichkeiten. Er beantragt die Namensänderung auch nicht, um seine Verbindung mit einer bestimmten Familie zum Ausdruck zu bringen. Es ist daher nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung seines Familiennamens unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zu dem von ihm gewünschten Ergebnis führen könnte.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, weil die belangte Behörde "aktenwidrig festgehalten" habe, der Beschwerdeführer hätte selbst behauptet, der Name "Tomahawk" sei in Österreich nicht existent. Sie habe auch nicht dargelegt, wie sie die "Nichtgebräuchlichkeit" des gewünschten Namens erhoben habe, und die "Nichtexistenz" desselben nicht nachgewiesen.
Dazu räumte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ein, der Beschwerdeführer habe nicht ausdrücklich erklärt, der von ihm gewünschte Name komme im Inland nicht vor, dies ergebe sich aber implizit aus seinem Vorbringen, in dem er auch auf von ihm durchgeführte Telefonbuchrecherchen verwiesen habe.
In den erstinstanzlichen Akten befindet sich die Ablichtung eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 22. November 2008, wonach er sich bei verschiedensten Stellen erkundigt hätte und ihm alle gesagt hätten, er dürfe sich nicht "in einen Namen umbenennen, der nicht in Österreich präsent ist". Daraufhin habe er eine Bürgerinitiative gestartet, in die Politik einsteigen wollen und vieles mehr versucht, um das Gesetz zu liberalisieren. Angesichts dessen und des gesamten weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren konnten die Verwaltungsbehörden davon ausgehen, dass er selbst nicht davon ausging, es gebe den von ihm beantragten Namen als Familiennamen in Österreich. Darüber hinaus richtete die belangte Behörde eine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und erhielt am 10. Juni 2010 eine Antwort, wonach in den gespeicherten Versicherungsdaten keine Personen mit gleichen oder verwechslungsfähigen Personendaten gefunden worden seien. Auch sonst hat sich nicht ergeben, dass ein solcher Familienname in Österreich vorkommt; dies wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Relevanz des gerügten Verfahrensfehlers wurde jedenfalls nicht aufgezeigt.
Die Beurteilung der belangten Behörde, dass der beantragte Familienname "Tomahawk" im Inland für die Bezeichnung von Personen nicht gebräuchlich ist, ist daher nicht zu beanstanden. Daher kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die angestrebte Änderung des Familiennamens versagt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 7. Dezember 2011Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 7. Dezember 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060276.X00Im RIS seit
05.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015