TE Vfgh Erkenntnis 2024/9/16 E549/2024

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Veröffentlicht am 16.09.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
NAG §11, §45
IntegrationsG §10
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" an eine afghanische Staatsangehörige; mangelnde Interessenabwägung trotz bestehenden Privat- und Familienlebens bei Vorliegen eines Erteilungshindernisses

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige und reiste am 24. Juni 2010 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28. Juni 2010 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Februar 2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, der Beschwerdeführerin aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Am 4. April 2023 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" bei der Bezirkshauptmannschaft Perg ein. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Oktober 2023 abgewiesen.

4. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Dieses wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 5. Februar 2024 als unbegründet ab.

Begründend führt das Gericht aus, dass gemäß §45 Abs1 NAG Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden könne, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllten und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über die afghanische Staatsangehörigkeit und sei damit Drittstaatsangehörige iSd §2 Abs1 Z6 NAG. Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §34 Abs3 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Diese Aufenthaltsberechtigung sei zuletzt mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 neuerlich für zwei Jahre verlängert worden. Somit sei die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen. Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes sei keine Unterbrechung ihres Aufenthalts in Österreich ersichtlich und werde dies auch von keiner Verfahrenspartei behauptet.Begründend führt das Gericht aus, dass gemäß §45 Abs1 NAG Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen seien, ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden könne, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllten und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt hätten. Die Beschwerdeführerin verfüge über die afghanische Staatsangehörigkeit und sei damit Drittstaatsangehörige iSd §2 Abs1 Z6 NAG. Mit Bescheid vom 17. Februar 2011 sei der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 in Verbindung mit §34 Abs3 AsylG 2005 zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden. Diese Aufenthaltsberechtigung sei zuletzt mit Bescheid vom 3. Dezember 2021 neuerlich für zwei Jahre verlängert worden. Somit sei die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt gewesen. Auf Grund des vorgelegten Verwaltungsaktes sei keine Unterbrechung ihres Aufenthalts in Österreich ersichtlich und werde dies auch von keiner Verfahrenspartei behauptet.

Von der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung sei die Beschwerdeführerin gemäß §10 Abs3 Z2 IntG befreit, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an Deutschkursen teilzunehmen.

Es sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen des ersten Teils des NAG erfülle. Hinsichtlich der finanziellen Mittel sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei solche verfüge und für ihre Lebensführung jedenfalls auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen angewiesen sei.

Gemäß §11 Abs3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK geboten sei. Dies sei nicht der Fall, denn die Beschwerdeführerin verfüge seit 2011 über den Status als subsidiär Schutzberechtigte und es bestünden auch derzeit nachweislich keine Gründe, die gegen eine neuerliche Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung sprechen würden. Im Falle der Nichterteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels würde sich nichts ändern. Der Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels stehe sohin auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des §11 Abs3 NAG iVm Art8 EMRK der fehlende Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes iSd §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG entgegen.Gemäß §11 Abs3 NAG könne ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK geboten sei. Dies sei nicht der Fall, denn die Beschwerdeführerin verfüge seit 2011 über den Status als subsidiär Schutzberechtigte und es bestünden auch derzeit nachweislich keine Gründe, die gegen eine neuerliche Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung sprechen würden. Im Falle der Nichterteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels würde sich nichts ändern. Der Erteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels stehe sohin auch unter Berücksichtigung der Bestimmung des §11 Abs3 NAG in Verbindung mit Art8 EMRK der fehlende Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes iSd §11 Abs2 Z4 in Verbindung mit Abs5 NAG entgegen.

5. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

6. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

7. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Gerichtsakten vorgelegt. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§§11 und 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I 10/2005, idF BGBl I 175/2023 lauten auszugsweise wie folgt:§§11 und 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt:

"4. Hauptstück

Allgemeine Voraussetzungen

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

       1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß §53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß §67 FPG besteht;

       2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art3 Z6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

       2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art3 Z4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

       3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß §21 Abs1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

       4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§30 Abs1 oder 2) vorliegt;

       5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit §21 Abs6 vorliegt oder

       6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

       1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

       2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

       3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

       4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

       5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

       6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl I Nr 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß §9 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

       7. in den Fällen der §§58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß §58 Abs5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

       1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

       2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

       3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

       4. der Grad der Integration;

       5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

       6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

       7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

       8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

       9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) […]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs2 Z4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§2 Abs4 Z3) oder durch eine Haftungserklärung (§2 Abs1 Z15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs2 Z4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§2 Abs4 Z3) oder durch eine Haftungserklärung (§2 Abs1 Z15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) - (7) […]

Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU'

§45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erteilt werden, wenn sie

       1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

       2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt haben.

(2) - (12) […]"

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 19.732/2013 festgestellt hat, kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung, welchen Personen in Österreich ein – im Fall des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" – dauerhafter Aufenthaltstitel zuerkannt werden soll, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. In VfSlg 20.282/2018 hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass der Gesetzgeber diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum mit der Festlegung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit in §11 Abs2 Z4 iVm Abs5 NAG nicht überschreitet (dies auch deswegen, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, verschiedene Voraussetzungen für den erstmaligen Zuzug bzw die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Verleihung der Staatsbürgerschaft [vgl VfSlg 19.732/2013] vorzusehen). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 19.732 aus 2013, festgestellt hat, kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung, welchen Personen in Österreich ein – im Fall des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" – dauerhafter Aufenthaltstitel zuerkannt werden soll, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. In VfSlg 20.282 aus 2018, hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass der Gesetzgeber diesen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum mit der Festlegung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit in §11 Abs2 Z4 in Verbindung mit Abs5 NAG nicht überschreitet (dies auch deswegen, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, verschiedene Voraussetzungen für den erstmaligen Zuzug bzw die Erteilung von Aufenthaltstiteln und die Verleihung der Staatsbürgerschaft [vgl VfSlg 19.732/2013] vorzusehen).

Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 20.282/2018 aber auch darauf hingewiesen, dass gemäß §11 Abs3 NAG trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn dies auf Grund des Art8 EMRK geboten ist, und dabei betont, dass auch eine Behinderung einen Umstand darstellen kann, der gemäß §11 Abs3 NAG als Aspekt des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 20.282 aus 2018, aber auch darauf hingewiesen, dass gemäß §11 Abs3 NAG trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn dies auf Grund des Art8 EMRK geboten ist, und dabei betont, dass auch eine Behinderung einen Umstand darstellen kann, der gemäß §11 Abs3 NAG als Aspekt des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist.

2. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass es auf Basis der Bestimmungen des §11 Abs3 NAG iVm Art8 EMRK nicht geboten sei, den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel trotz Ermangelung der Voraussetzungen gemäß §11 Abs2 Z4 NAG zu erteilen. Begründend führt es lediglich aus:2. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass es auf Basis der Bestimmungen des §11 Abs3 NAG in Verbindung mit Art8 EMRK nicht geboten sei, den verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitel trotz Ermangelung der Voraussetzungen gemäß §11 Abs2 Z4 NAG zu erteilen. Begründend führt es lediglich aus:

"Die Bf verfügt seit 2011 über den Status als subsidiär Schutzberechtigte und bestehen auch derzeit nachweislich keine Gründe, die gegen eine neuerliche Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung sprechen würden. Hinsichtlich des derzeit zweifelsfrei bestehenden Privat- und Familienlebens der Bf würde sich – im Falle der Nichterteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels – sohin nichts ändern, lebt die Bf doch bereits seit längerer Zeit in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten. Zumal §11 Abs3 NAG explizit lediglich von der 'Aufrechterhaltung' des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK spricht, ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung der Voraussetzung gemäß §11 Abs2 Z1 bis 7 NAG auch in jenen Fällen als notwendig erachtet, in denen dadurch lediglich eine 'Verbesserung' des Privat- und Familienlebens eintreten würde, zumal dessen 'Aufrechterhaltung' ohnehin bereits anderweitig gesichert ist."

3. Damit verweist das Gericht auf das zweifelsfrei bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, führt in der Folge aber nicht die nach §11 Abs3 NAG vor dem Hintergrund des Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung durch. Es verweist lediglich darauf, dass der Beschwerdeführerin seit 2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme und sich im Falle der Nichterteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels nichts ändern würde. Damit verkennt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (bisher) über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 verfügt(e), das Verwaltungsgericht nicht von der Vornahme einer Prüfung gemäß §11 Abs3 NAG in Verbindung mit Art8 EMRK entbindet (vgl VfGH 22.6.2021, E1489/2021 sowie VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083 und 19.10.2021, Ra 2021/22/0072). 3. Damit verweist das Gericht auf das zweifelsfrei bestehende Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, führt in der Folge aber nicht die nach §11 Abs3 NAG vor dem Hintergrund des Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung durch. Es verweist lediglich darauf, dass der Beschwerdeführerin seit 2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme und sich im Falle der Nichterteilung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels nichts ändern würde. Damit verkennt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (bisher) über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß §8 Abs4 AsylG 2005 verfügt(e), das Verwaltungsgericht nicht von der Vornahme einer Prüfung gemäß §11 Abs3 NAG in Verbindung mit Art8 EMRK entbindet vergleiche VfGH 22.6.2021, E1489/2021 sowie VwGH 20.5.2021, Ra 2017/22/0083 und 19.10.2021, Ra 2021/22/0072).

4. Indem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Durchführung der gemäß §11 Abs3 NAG vor dem Hintergrund des Art8 EMRK gebotenen Interessenabwägung gänzlich unterlässt, hat es die Rechtslage grob verkannt und die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt. Das Erkenntnis ist aus diesem Grund aufzuheben. 4. Indem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Durchführung der gemäß §11 Abs3 NAG vor dem Hintergrund des Art8 EMRK gebotenen Interessenabwägung gänzlich unterlässt, hat es die Rechtslage grob verkannt und die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt. Das Erkenntnis ist aus diesem Grund aufzuheben.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht

auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden. auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Entscheidungsbegründung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E549.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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