TE Vfgh Erkenntnis 2021/6/22 E1489/2021

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Veröffentlicht am 22.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art18 Abs1
EMRK Art8
NAG §11, §45
VfGG §7 Abs2, §87 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens betreffend die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" durch neuerliche Unterlassung der Interessenabwägung nach Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und lebte von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise 2014 in Saudi-Arabien. Der Beschwerdeführer leidet an einer seltenen Erkrankung ("Ehlers Danlos Syndrom"), auf Grund derer er ständiger medizinischer Behandlung bedarf, auf den Rollstuhl und im Alltag auf die Hilfe seines Bruders und seines Vaters, die mit ihm gemeinsam in einer 51m² großen Wohnung leben, angewiesen ist. Der Beschwerdeführer hält sich aus gesundheitlichen Gründen meistens in der Wohnung auf. Laut amtsärztlichem Gutachten aus 2019 ist es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sich Deutschkenntnisse auf B1-Niveau anzueignen und damit das Modul II der Integrationsvereinbarung zu erfüllen.

Auf Grund seiner Erkrankung und des damit einhergehenden komplexen Behandlungsbedarfes hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 28. April 2017 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Saudi-Arabien zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in der Folge verlängert. Der Beschwerdeführer ist arbeitsunfähig, bezieht derzeit Leistungen der Grundversorgung und Pflegegeld der Stufe 3.

2. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2019 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" nach §45 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) mit der Begründung ab, der Aufenthalt des Beschwerdeführers könne zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 21. Februar 2020 ab, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könne und er keinen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen habe. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei auch nicht gemäß §11 Abs3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK geboten, im Wesentlichen weil der Beschwerdeführer keine Integrationsbemühungen dargetan habe.

Der Verfassungsgerichtshof hob diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 24. November 2020, E1089/2020, auf. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien hatte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt, weil es entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (insb VfSlg 20.282/2018) den Umstand der Behinderung des Beschwerdeführers nicht in die nach §11 Abs3 NAG gebotene Abwägungsentscheidung miteinbezogen und diese Bestimmung damit in einer Weise angewendet hatte, die vor dem Hintergrund des Art7 Abs1 Satz 3 B-VG mit Art8 EMRK nicht zu vereinbaren war.

3. Mit der nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung weist das Verwaltungsgericht Wien im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels erneut ab. Im Vergleich zu der vom Verfassungsgerichtshof behobenen Entscheidung im ersten Rechtsgang ergänzt das Verwaltungsgericht Wien seine Begründung (ausschließlich) um folgende Darlegung:

"Im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs wird nunmehr ergänzend ausgeführt:

Der Bf wird von seinem Vater und Bruder in Wien unterstützt und versorgt. Nachdem alle drei Personen zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, entsteht durch die Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels keine Notwendigkeit des Bf, Österreich zu verlassen, auch seine Unterstützung und Pflege ist durch seine hier lebenden Familienmitglieder gesichert. Das bisher in Österreich geführte Familienleben des Beschwerdeführers wird durch die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels aufrecht erhalten."

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der im Hinblick auf §87 Abs2 VfGG die neuerliche Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK (iVm dem Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art7 Abs1 Satz 3 B-VG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Dazu führt die Beschwerde mit näherer Begründung aus, dass das Verwaltungsgericht Wien die Bindungswirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes missachtet und in der nach §11 Abs3 NAG vorzunehmenden Interessenabwägung die Behinderung des Beschwerdeführers erneut nicht berücksichtigt hätte.

4. Das Verwaltungsgericht Wien und der Landeshauptmann von Wien haben die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen.

II. Rechtslage

§11 und §45 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 145/2017 lauten auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§11. (1) […]

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. […]

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. […]

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. […]

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl Nr 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) […]

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs2 Z4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des §293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in §292 Abs3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§2 Abs4 Z3) oder durch eine Haftungserklärung (§2 Abs1 Z15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß §291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) […]

Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU'

§45. (1) […]

(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§8 Abs4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt haben.

Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§17 Abs2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen."

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1. Nach §87 Abs2 VfGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, dann, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die Verwaltungsgerichte bzw Verwaltungsbehörden sind demnach bei Erlassung der Ersatzentscheidung an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht gebunden. Diese Verpflichtung besteht für die die Aufhebung der Entscheidung tragenden Gründe bzw die zugrunde liegenden rechtlichen Bewertungen des Verfassungsgerichtshofes. Ein bei Erlassung der Ersatzentscheidung begangener Verstoß gegen dieses Gebot, ohne dass sich die maßgebende Sach- und Rechtslage geändert hätte (zB VfSlg 7597/1975, 7705/1975), verletzt den Beschwerdeführer in demselben Recht wie die im ersten Rechtsgang erlassene und vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Entscheidung (zB VfSlg 6043/1969, 8571/1979; VfGH 22.9.2020, E1868/2020).

2. Ein derartiger Fall liegt hier vor:

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. November 2020, E1089/2020, unter Verweis auf die Entscheidung VfSlg 20.282/2018 festgehalten, dass gemäß §11 Abs3 NAG trotz Nichterfüllung der Voraussetzung der Selbsterhaltungsfähigkeit der Aufenthaltstitel zu erteilen ist, wenn dies auf Grund des Art8 EMRK geboten ist, wobei auch eine Behinderung einen Umstand darstellen kann, der gemäß §11 Abs3 NAG als Aspekt des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen ist. Da das Verwaltungsgericht Wien diese gebotene Interessenabwägung unterlassen hatte, hatte es den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt. Im Einzelnen hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt:

"Wenn das Verwaltungsgericht Wien […] auf fehlende Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers abstellt, weil er keine Initiative zum Erlernen der deutschen Sprache zeige und von sich aus keine Kontakte zu Selbsthilfegruppen oder sozialen Einrichtungen suche, ohne sich dabei mit der amtsärztlichen Feststellung auseinanderzusetzen, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, sich Deutschkenntnisse auf B1-Niveau anzueignen und ohne darauf Bezug zu nehmen, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes nur schwer möglich ist, die Wohnung zu verlassen, übersieht das Verwaltungsgericht Wien die durch Art7 Abs1 Satz 3 B-VG gebotene Bedeutung der Behinderung des Beschwerdeführers für die Auslegung des Art8 EMRK und damit des §11 Abs3 NAG (vgl schon VfSlg 20.282/2018). Schließlich geht das Verwaltungsgericht Wien […] in keiner Weise auf die Frage ein, inwieweit der Beschwerdeführer im Lichte des Art8 EMRK auf die Pflege und Betreuung seines Vaters und seines Bruders angewiesen ist (vgl VfSlg 20.063/2016)."

2.2. In dem vorliegenden, den Antrag des Beschwerdeführers wiederum mit identem Ausspruch wie in der vorangegangenen, vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Entscheidung abweisenden Erkenntnis im fortgesetzten Verfahren hält das Verwaltungsgericht Wien "ergänzend" lediglich fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vater und dessen Bruder in Österreich aufenthaltsberechtigt seien. Damit bezieht sich das Verwaltungsgericht Wien offensichtlich auf den Umstand, dass im Gefolge eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. April 2017 dem Beschwerdeführer bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigen zukomme. Daraus vermeint das Verwaltungsgericht Wien offenbar ableiten zu können, dass eine Durchführung der nach §11 Abs3 NAG bei der Entscheidung über den, den Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Wien bildenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" gebotenen Interessenabwägung nicht erforderlich sei, weil auch bei "Verweigerung des beantragten Aufenthaltstitels keine Notwendigkeit des Bf, Österreich zu verlassen, [bestehe und] auch seine Unterstützung und Pflege […] durch seine hier lebenden Familienmitglieder gesichert" sei.

Damit verkennt das Verwaltungsgericht Wien zunächst, dass es gemäß Art18 Abs1 B-VG verpflichtet ist, über den bei ihm anhängigen Antrag des Beschwerdeführers nach den für diesen Antrag maßgeblichen Rechtsgrundlagen zu entscheiden (siehe nur VwGH 13.12.2018, Ro 2017/22/0002: "Das nationale Recht sieht nämlich nicht vor, im Fall der Bejahung eines Anspruchs nach Art8 EMRK einen anderen als den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.")

Von seinen verfehlten Prämissen ausgehend lässt das Verwaltungsgericht Wien im fortgesetzten Verfahren neuerlich die nach §11 Abs3 NAG vor dem Hintergrund des Art8 EMRK und des Art7 Abs1 Satz 3 B-VG gebotene Interessenabwägung außer Acht und verstößt somit gegen seine Verpflichtung aus §87 Abs2 VfGG, womit es den Beschwerdeführer neuerlich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Fremdenrecht, Privat- und Familienleben, Behinderte, Ersatzentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E1489.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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