TE Vfgh Erkenntnis 2024/11/25 WII2/2024

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

L10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Norm

B-VG Art141 Abs1 litc
Nö GdO 1973 §17, §20, §110
Nö GRWO 1994 §17, §18, §20, §78
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Stattgabe des Antrags eines Gemeinderats auf Verlustigerklärung des Mandats eines Gemeinderatsmitglieds wegen Verlusts der Wählbarkeit infolge Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes

Spruch

Dem Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Rohrendorf bei Krems wird stattgegeben. *** wird ihres Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Rohrendorf bei Krems für verlustig erklärt.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 20. Februar 2024 stellt der Gemeinderat der Gemeinde Rohrendorf bei Krems den auf Art141 Abs1 litc B-VG gestützten Antrag, das Mitglied des Gemeinderates *** gemäß §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 seines Mandates für verlustig zu erklären. Begründend wird ausgeführt, dass *** am 16. Mai 2022 ihre einzige Unterkunft in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems abgemeldet habe und unbekannten Aufenthaltes ins Ausland verzogen sei.

2. Dadurch sei ein ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems nicht mehr gegeben. Es sei somit ein Umstand eingetreten, der ursprünglich die Wahl des Gemeinderatsmitgliedes gehindert hätte.

3. Der Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Rohrendorf bei Krems wurde der Antragsgegnerin, deren Abgabestelle unbekannt geblieben ist, durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Die Antragsgegnerin hat keine Äußerung erstattet.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat am 25. November 2024 die nach §19 Abs4 zweiter Satz VfGG vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Weder die Antragsgegnerin noch ein Vertreter des antragstellenden Gemeinderates haben an der Verhandlung teilgenommen oder sich rechtswirksam vertreten lassen.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1. §110 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl 1000-0 idF LGBl 55/2017, lautet wie folgt:1. §110 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl 1000-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2017,, lautet wie folgt:

"§110

Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen am Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.

(2) Gründe für einen Mandatsverlust sind:

a) die Weigerung des Mitgliedes des Gemeinderates, das Mandat auszuüben;

b) der Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte;

c) die Weigerung, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder überhaupt zu leisten;

d) wenn das Mitglied des Gemeinderates zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat.

Als Weigerung gemäß lit.a gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates. Der Bürgermeister muß das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Wenn das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist, wird die Aufforderung durch eine Kundmachung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ersetzt. Als Weigerung gemäß Litera a, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates. Der Bürgermeister muß das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Wenn das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist, wird die Aufforderung durch eine Kundmachung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ersetzt.

(3) Tritt einer der im Abs2 vorgesehenen Fälle ein, so hat der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Abs.1 lit.c B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluß vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen."(3) Tritt einer der im Abs2 vorgesehenen Fälle ein, so hat der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Absatz eins, Litera c, B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluß vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen."

2. §78 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0 idF LGBl 35/2023, lautet auszugsweise wie folgt: 2. §78 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2023,, lautet auszugsweise wie folgt:

"§78

Inkrafttreten

[…]

(4) §13, §14, §17 Abs1, §18, §42 Abs3, §43 Abs4 und §63 Abs2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022 gelegen ist. Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß §6 Abs1 litc, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022 binnen Frist des §14 neu zu bilden. (4) §13, §14, §17 Abs1, §18, §42 Abs3, §43 Abs4 und §63 Abs2 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022, gelegen ist. Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022,, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß §6 Abs1 litc, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022, binnen Frist des §14 neu zu bilden.

[…]"

3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0 idF LGBl 55/2021 (vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 23/2022), lauten wie folgt:3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, (vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 23 aus 2022,), lauten wie folgt:

"3. Abschnitt

Wahlrecht, Wählbarkeit, Wählerverzeichnisse

§17

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§18

Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf §17 Abs1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl Nr 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden. (2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf §17 Abs1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2019, in der geltenden Fassung) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.

(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.

(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,

b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder

c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.

(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.

[…]

§20

Passives Wahlrecht

(1) Wählbar sind alle gemäß §17 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art141 Abs1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof – soweit einfachgesetzlich nicht eine Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht vorgesehen ist (vgl Art141 Abs1 litj B-VG) – auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder. Ein solcher Antrag kann auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper gegründet werden (Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG). Von dieser Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes ist gemäß Art117 Abs1 lita B-VG unter anderem die Entscheidung über den Verlust des Mandates als Mitglied eines Gemeinderates erfasst (vgl zB VfSlg 15.950/2000, 18.497/2008, 19.983/2015; VfGH 28.11.2023, WII2/2023 mwN). Eine bestimmte Frist für die Einbringung eines Antrages auf Verlustigerklärung eines Mandates gemäß Art141 Abs1 litc B-VG ist nicht vorgesehen (vgl auch §71 Abs1 VfGG).1.1. Gemäß Art141 Abs1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof – soweit einfachgesetzlich nicht eine Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht vorgesehen ist vergleiche Art141 Abs1 litj B-VG) – auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder. Ein solcher Antrag kann auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper gegründet werden (Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG). Von dieser Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes ist gemäß Art117 Abs1 lita B-VG unter anderem die Entscheidung über den Verlust des Mandates als Mitglied eines Gemeinderates erfasst vergleiche zB VfSlg 15.950 aus 2000,, 18.497 aus 2008,, 19.983 aus 2015,; VfGH 28.11.2023, WII2/2023 mwN). Eine bestimmte Frist für die Einbringung eines Antrages auf Verlustigerklärung eines Mandates gemäß Art141 Abs1 litc B-VG ist nicht vorgesehen vergleiche auch §71 Abs1 VfGG).

1.2. Gemäß §110 Abs3 NÖ GO 1973 hat der Bürgermeister, sofern einer der im Abs2 leg cit vorgesehenen Fälle eintritt, dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Art141 Abs1 litc B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (vgl auch §71 Abs1 letzter Satz VfGG). Eine Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht über den Mandatsverlust ist nach der NÖ GO 1973 dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelagert (vgl §110 Abs3 NÖ GO 1973). 1.2. Gemäß §110 Abs3 NÖ GO 1973 hat der Bürgermeister, sofern einer der im Abs2 leg cit vorgesehenen Fälle eintritt, dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Art141 Abs1 litc B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen vergleiche auch §71 Abs1 letzter Satz VfGG). Eine Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht über den Mandatsverlust ist nach der NÖ GO 1973 dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelagert vergleiche §110 Abs3 NÖ GO 1973).

1.3. Dem vorliegenden, vom Bürgermeister der Gemeinde Rohrendorf bei Krems namens des Gemeinderates eingebrachten Antrag gemäß Art141 Abs1 litc B-VG liegt ein Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Rohrendorf bei Krems zugrunde. Der Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Rohrendorf bei Krems ist sohin zulässig.

2. In der Sache

2.1. Auf Grund des im Verfahren unbestritten gebliebenen Vorbringens des antragstellenden Gemeinderates und der vorgelegten Unterlagen geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Antragsgegnerin wurde nach der Wahl des Gemeinderates im Jahr 2020 als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Rohrendorf bei Krems angelobt.

Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 25. November 2024 hat die Antragsgegnerin seit dem 16. Mai 2022 weder einen Hauptwohnsitz noch einen Nebenwohnsitz im Bundesgebiet iSd MeldeG gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt hat sie sohin auch in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems keinen aufrechten melderechtlichen Wohnsitz mehr.

Eine Kontaktierung der Antragsgegnerin durch den Bürgermeister bzw den Gemeinderat der Gemeinde Rohrendorf bei Krems sowie durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wahlpartei der Antragsgegnerin durch telefonische Kontaktaufnahme oder durch Kontaktaufnahme via E-Mail ist seit Anfang September 2022 nicht mehr möglich. Die Antragsgegnerin hat dem Bürgermeister bzw dem Gemeinderat der Gemeinde Rohrendorf bei Krems keine Adresse oder neue Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bekanntgegeben.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems wohnhaft oder regelmäßig zu irgendeinem Zweck aufhältig ist.

2.2. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.2.1. §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 sieht als Grund für einen Mandatsverlust den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes vor, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte. Damit wird auf die Bestimmungen zur Wählbarkeit verwiesen. Nach der aktuellen Fassung des §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde voraus. Diese Bestimmung wurde mit dem NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl 23/2022, eingeführt. Gemäß §78 Abs4 NÖ GRWO 1994 richtet sich die Mitgliedschaft im Gemeinderat jedoch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle am 1. Juni 2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor diesem Zeitpunkt gelegen ist (VfGH 25.6.2024, WII1/2024; siehe auch IA Ltg.-1918/A-1/138-2022 BlgLT 19. GP, 7). 2.2.1. §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 sieht als Grund für einen Mandatsverlust den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes vor, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte. Damit wird auf die Bestimmungen zur Wählbarkeit verwiesen. Nach der aktuellen Fassung des §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde voraus. Diese Bestimmung wurde mit dem NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt 23 aus 2022,, eingeführt. Gemäß §78 Abs4 NÖ GRWO 1994 richtet sich die Mitgliedschaft im Gemeinderat jedoch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle am 1. Juni 2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor diesem Zeitpunkt gelegen ist (VfGH 25.6.2024, WII1/2024; siehe auch IA Ltg.-1918/A-1/138-2022 BlgLT 19. GP, 7).

2.2.2. Im vorliegenden Fall ist demnach für die Beurteilung des vom Gemeinderat der Gemeinde Rohrendorf bei Krems geltend gemachten Mandatsverlustgrundes noch die (frühere) Rechtslage nach der NÖ GRWO 1994 idF LGBl 55/2021 maßgeblich. Gemäß §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 idF LGBl 55/2021 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde voraus. Der nach einer Wahl erfolgte Verlust der Wählbarkeit durch die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in der Gemeinde stellt nach den zitierten Bestimmungen daher einen Grund für den Mandatsverlust dar. Dabei ist es unerheblich, ob ein ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt wieder begründet wird, weil es für den Ausspruch des Mandatsverlustes gemäß §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 durch den Verfassungsgerichtshof allein auf den Eintritt (bzw das Bekanntwerden) eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte, ankommt und nicht darauf, dass dieser Umstand auf Dauer und etwa auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung des Gemeinderates oder der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliegt.2.2.2. Im vorliegenden Fall ist demnach für die Beurteilung des vom Gemeinderat der Gemeinde Rohrendorf bei Krems geltend gemachten Mandatsverlustgrundes noch die (frühere) Rechtslage nach der NÖ GRWO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, maßgeblich. Gemäß §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde voraus. Der nach einer Wahl erfolgte Verlust der Wählbarkeit durch die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in der Gemeinde stellt nach den zitierten Bestimmungen daher einen Grund für den Mandatsverlust dar. Dabei ist es unerheblich, ob ein ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt wieder begründet wird, weil es für den Ausspruch des Mandatsverlustes gemäß §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 durch den Verfassungsgerichtshof allein auf den Eintritt (bzw das Bekanntwerden) eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte, ankommt und nicht darauf, dass dieser Umstand auf Dauer und etwa auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung des Gemeinderates oder der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliegt.

2.2.3. Gemäß §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 idF vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 23/2022 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Auf den Hauptwohnsitz kommt es dabei nicht an (vgl VfSlg 15.437/1999, 17.725/2005 auch zur Verfassungskonformität im Hinblick auf Art117 Abs2 B-VG). Ebenso wenig schließt das Fehlen der Meldung eines Wohnsitzes nach dem MeldeG das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 idF vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 23/2022 aus (vgl zB VfSlg 15.016/1997, 15.437/1999; vgl zB auch VwGH 18.1.2000, 99/18/0249; 14.5.2002, 2002/01/0030; 6.7.2020, Ra 2020/01/0141; ferner VfSlg 9598/1982). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinn der genannten Vorschrift verfügt, kommt es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden an (VfSlg 16.225/2001).2.2.3. Gemäß §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 23 aus 2022, ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Auf den Hauptwohnsitz kommt es dabei nicht an vergleiche VfSlg 15.437 aus 1999,, 17.725 aus 2005, auch zur Verfassungskonformität im Hinblick auf Art117 Abs2 B-VG). Ebenso wenig schließt das Fehlen der Meldung eines Wohnsitzes nach dem MeldeG das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 23 aus 2022, aus vergleiche zB VfSlg 15.016 aus 1997,, 15.437 aus 1999,; vergleiche zB auch VwGH 18.1.2000, 99/18/0249; 14.5.2002, 2002/01/0030; 6.7.2020, Ra 2020/01/0141; ferner VfSlg 9598 aus 1982,). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinn der genannten Vorschrift verfügt, kommt es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden an (VfSlg 16.225 aus 2001,).

2.3. Nach dem vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt (siehe Punkt 2.1.) ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls seit Mai 2022 in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems nicht mehr die Absicht hat, den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten.

2.4. Die Antragsgegnerin hat somit ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems aufgegeben und damit ihre Wählbarkeit zum Gemeinderat in dieser Gemeinde gemäß §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GO 1973 verloren. Damit ist ein Umstand eingetreten, der ursprünglich die Wahl der Antragsgegnerin zum Mitglied des Gemeinderates gehindert hätte, sodass der Mandatsverlustgrund des §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 erfüllt ist.2.4. Die Antragsgegnerin hat somit ihren ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Rohrendorf bei Krems aufgegeben und damit ihre Wählbarkeit zum Gemeinderat in dieser Gemeinde gemäß §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GO 1973 verloren. Damit ist ein Umstand eingetreten, der ursprünglich die Wahl der Antragsgegnerin zum Mitglied des Gemeinderates gehindert hätte, sodass der Mandatsverlustgrund des §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 erfüllt ist.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

Dem Antrag ist daher stattzugeben. *** ist ihres Mandates als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Rohrendorf bei Krems für verlustig zu erklären.

Schlagworte

Gemeinderat, Wahlrecht passives, Wohnsitz, Gemeinderecht, VfGH / Mandatsverlust, Entscheidungserlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Meldewesen, VfGH / Verhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:WII2.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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