Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art117 Abs1 litaLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf Mandatsverlust eines Mitglieds des Gemeinderats der Gemeinde Zwölfaxing wegen zeitweiser Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes gemäß der früheren Rechtslage der NÖ GRWO 1994; Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes trotz Fehlens einer Hauptwohnsitzmeldung auf Grund der wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Betätigungen des Antragsgegners in der Gemeinde; kein Eintritt eines nachträglichen Mandatsverlustgrundes angesichts der fortwährenden intensiven Beziehung zur GemeindeSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 21. Februar 2024 stellt der Gemeinderat der Gemeinde Zwölfaxing den auf Art141 Abs1 litc B-VG gestützten Antrag, das Mitglied des Gemeinderates *** gemäß §110 Abs2 litb NÖ Gemeindeordnung, LGBl 1000-0 idF LGBl 36/2023, seines Mandates für verlustig zu erklären. Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt:1. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 21. Februar 2024 stellt der Gemeinderat der Gemeinde Zwölfaxing den auf Art141 Abs1 litc B-VG gestützten Antrag, das Mitglied des Gemeinderates *** gemäß §110 Abs2 litb NÖ Gemeindeordnung, LGBl 1000-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 36 aus 2023,, seines Mandates für verlustig zu erklären. Begründend wird dazu Folgendes ausgeführt:
*** habe vom 3. März 2023 bis zum 12. Februar 2024 über keinen Hauptwohnsitz (und auch keinen Nebenwohnsitz) in der Gemeinde Zwölfaxing verfügt; mit 13. Februar 2024 habe er sich wieder in der Gemeinde Zwölfaxing angemeldet. Damit sei im Sinn der zitierten Bestimmung ein Umstand bekannt geworden, der ursprünglich die Wahl des *** als Mitglied des Gemeinderates der Gemeinde Zwölfaxing gehindert hätte.
2. Der Antragsgegner, ***, hat eine Äußerung erstattet, in der er Folgendes vorbringt:
Er habe am 3. März 2023 seinen Hauptwohnsitz in Schwechat gemeldet. Am 7. März 2023 habe er einer Mitarbeiterin des Meldeamtes der Gemeinde Zwölfaxing ein ausgefülltes Formular zur Anmeldung eines Nebenwohnsitzes an einer näher bezeichneten Adresse in der Gemeinde Zwölfaxing mit der Bitte um Eintragung ins Meldesystem überreicht. Über die Eintragung habe er ein paar Tage später auch den Bürgermeister informiert. Er sei – auf Grund eines Gespräches mit seiner Fraktionsvorsitzenden – davon ausgegangen, dass ein Nebenwohnsitz als Gemeinderat in der laufenden Periode ausreichend sei.
Bis zu einem Anruf des Bürgermeisters am 8. Februar 2024 sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Eintragung des Nebenwohnsitzes in der Gemeinde Zwölfaxing nicht erfolgt sei. Der Bürgermeister habe ihm geraten, das Gemeinderatsmandat zurückzulegen. Nach einem Gespräch mit seiner Fraktionsvorsitzenden habe er sich entschlossen, das Mandat nicht zurückzulegen.
Der Umstand des fehlenden Nebenwohnsitzes sei im Zuge der Überprüfung des Hauptwohnsitzes der Gemeinderatsmitglieder im Rahmen der Wahl des Bürgermeisters am 31. Jänner 2024 bekannt geworden. Davon sei er erst acht Tage nach der Wahl des Bürgermeisters informiert worden. Sobald es seine Dienstzeit erlaubt habe, habe er die fehlende Meldung umgehend nachgeholt und am 13. Februar 2024 seinen Hauptwohnsitz an einer näher bezeichneten Adresse in der Gemeinde Zwölfaxing gemeldet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Gemeinderat der Gemeinde Zwölfaxing an den Verfassungsgerichtshof habe er daher die Anforderungen für den Erhalt bzw die Ausübung des Mandates erfüllt.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat am 13. Juni 2024 die nach §19 Abs4 VfGG vorgesehene öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, ihre Standpunkte zu Sachverhaltsaspekten und Rechtsfragen darzulegen.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. §110 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl 1000-0, idF LGBl 55/2017 lautet wie folgt:1. §110 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl 1000-0, in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2017, lautet wie folgt:
"§110
Mandatsverzicht und Mandatsverlust als Gemeinderat
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann jederzeit auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht muß schriftlich erfolgen. Der Inhalt des Verzichtschreibens wird bei einem gewählten, aber noch nicht angelobten Mitglied sofort mit dem Einlangen, sonst eine Woche nach dem Einlangen am Gemeindeamt (Stadtamt) verbindlich. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht wieder zurückgezogen werden. Ausscheidende Mitglieder werden, sofern sie nicht das Gegenteil verlangen, in die Liste der Ersatzmitglieder eingereiht.
(2) Gründe für einen Mandatsverlust sind:
a) die Weigerung des Mitgliedes des Gemeinderates, das Mandat auszuüben;
b) der Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte;
c) die Weigerung, das Gelöbnis in der vorgesehenen Weise oder überhaupt zu leisten;
d) wenn das Mitglied des Gemeinderates zuvor bereits in einer niederösterreichischen Gemeinde das Gelöbnis geleistet hat.
Als Weigerung gemäß lita gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates. Der Bürgermeister muß das bereits zweimal unentschuldigt ferngebliebene Mitglied des Gemeinderates bei der Einberufung zur dritten Gemeinderatssitzung schriftlich und nachweislich auffordern, seiner Teilnahmepflicht nachzukommen. Wenn das Gemeinderatsmitglied unbekannten Aufenthaltes ist, wird die Aufforderung durch eine Kundmachung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung ersetzt.
(3) Tritt einer der im Abs2 vorgesehenen Fälle ein, so hat der Bürgermeister dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den im Artikel 141 Abs1 litc B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluß vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen."
2. §78 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0, idF LGBl 35/2023 lautet auszugsweise wie folgt:2. §78 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0, in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 2023, lautet auszugsweise wie folgt:
"§78
Inkrafttreten
[(1)–(3) …]
(4) §13, §14, §17 Abs1, §18, §42 Abs3, §43 Abs4 und §63 Abs2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl Nr 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022 gelegen ist.(4) §13, §14, §17 Abs1, §18, §42 Abs3, §43 Abs4 und §63 Abs2 in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Auf Gemeinderatswahlen, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft im Gemeinderat sowie in den Wahlbehörden richtet sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022,, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022, gelegen ist.
Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß §6 Abs1 litc, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl Nr 23/2022 binnen Frist des §14 neu zu bilden.Für die Wahlausschreibung von Wahlen nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022,, die nicht als nächste allgemeine Gemeinderatswahlen gelten, endet die Amtsperiode der Wahlbehörden gemäß §6 Abs1 litc, d und e mit der Wahlausschreibung und sind diese nach den Vorgaben nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2022, binnen Frist des §14 neu zu bilden.
(5) […]"
3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0, idF LGBl 55/2021 (vor Inkrafttreten der Novelle LGBl 23/2022) lauten wie folgt:3. Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0, in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, (vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 23 aus 2022,) lauten wie folgt:
"3. Abschnitt
Wahlrecht, Wählbarkeit, Wählerverzeichnisse
§17
Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
§18
Wählerverzeichnis
(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf §17 Abs1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl Nr 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden.(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf §17 Abs1 aufgrund der Landes- und der Gemeinde-Wählerevidenz (§4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2019, in der geltenden Fassung) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Hat ein Wahlberechtigter in einer Gemeinde mehrere Wohnungen, muß er eine davon als Wohnsitz bezeichnen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sein.
(6) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Absicht dahin gehen muß, an dem gewählten Ort für immer zu bleiben; es genügt, daß der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
(7) Ein ordentlicher Wohnsitz gilt insbesondere dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt
a) bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
b) lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
c) aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist; gleiches gilt, wenn die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes nur auf Eigentum oder Besitz an Baulichkeiten oder Liegenschaften gestützt werden kann.
(8) Wahlberechtigte, die zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren ordentlichen Wohnsitz hatten.
[…]
§20
Passives Wahlrecht
(1) Wählbar sind alle gemäß §17 Wahlberechtigten, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit der Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen."
4. §1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl 9/1992, idF BGBl I 173/2022 lautet auszugsweise wie folgt:4. §1 Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 173 aus 2022, lautet auszugsweise wie folgt:
"§1. [(1)–(5a) …]
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
(9) […]"
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Gemäß Art141 Abs1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof – soweit einfachgesetzlich nicht eine Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht vorgesehen ist (vgl Art141 Abs1 litj B-VG) – auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder. Ein solcher Antrag kann auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper gegründet werden (Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG). Von dieser Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes ist gemäß Art117 Abs1 lita B-VG unter anderem die Entscheidung über den Verlust des Mandates als Mitglied eines Gemeinderates erfasst (vgl zB VfSlg 15.950/2000, 18.497/2008, 19.983/2015; VfGH 28.11.2023, WII2/2023 mwN). Eine bestimmte Frist für die Einbringung eines Antrages auf Verlustigerklärung eines Mandates gemäß Art141 Abs1 litc B-VG ist nicht vorgesehen (vgl auch §71 Abs1 VfGG).1.1. Gemäß Art141 Abs1 litc B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof – soweit einfachgesetzlich nicht eine Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht vorgesehen ist vergleiche Art141 Abs1 litj B-VG) – auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder. Ein solcher Antrag kann auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper gegründet werden (Art141 Abs1 zweiter Satz B-VG). Von dieser Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes ist gemäß Art117 Abs1 lita B-VG unter anderem die Entscheidung über den Verlust des Mandates als Mitglied eines Gemeinderates erfasst vergleiche zB VfSlg 15.950 aus 2000,, 18.497 aus 2008,, 19.983 aus 2015,; VfGH 28.11.2023, WII2/2023 mwN). Eine bestimmte Frist für die Einbringung eines Antrages auf Verlustigerklärung eines Mandates gemäß Art141 Abs1 litc B-VG ist nicht vorgesehen vergleiche auch §71 Abs1 VfGG).
1.2. Gemäß §110 Abs3 NÖ GO 1973 hat der Bürgermeister, sofern einer der im Abs2 leg.cit. vorgesehenen Fälle eintritt, dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Art141 Abs1 litc B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (vgl auch §71 Abs1 letzter Satz VfGG). Eine Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht über den Mandatsverlust ist nach der NÖ GO 1973 dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelagert (vgl §110 Abs3 NÖ GO 1973).1.2. Gemäß §110 Abs3 NÖ GO 1973 hat der Bürgermeister, sofern einer der im Abs2 leg.cit. vorgesehenen Fälle eintritt, dies dem Gemeinderat bekannt zu geben, der mit einfacher Mehrheit über den in Art141 Abs1 litc B-VG vorgesehenen Antrag beschließt. Wird ein solcher Beschluss vom Gemeinderat gefasst, so hat der Bürgermeister den Antrag namens des Gemeinderates beim Verfassungsgerichtshof einzubringen vergleiche auch §71 Abs1 letzter Satz VfGG). Eine Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht über den Mandatsverlust ist nach der NÖ GO 1973 dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgelagert vergleiche , §110 Abs3 NÖ GO 1973).
1.3. Der vorliegende, vom Bürgermeister der Gemeinde Zwölfaxing namens des Gemeinderates eingebrachte Antrag gemäß Art141 Abs1 litc B-VG ist von einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Zwölfaxing gedeckt. Der Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Zwölfaxing ist sohin zulässig.
2. In der Sache
2.1. Auf Grund des Vorbringens der Parteien und der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2024 geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 29. Februar 2024 und der übereinstimmenden Aussage des Antragsgegners hatte dieser seinen gemeldeten Hauptwohnsitz iSd §1 Abs7 MeldeG bis zum 3. März 2023 in der Gemeinde Zwölfaxing, anschließend in der Gemeinde Schwechat und ab 13. Februar 2024 wieder in der Gemeinde Zwölfaxing. Er hatte daher ab dem 3. März 2023 bis zum 13. Februar 2024 keinen gemeldeten Hauptwohnsitz in der Gemeinde Zwölfaxing. Auch ein anderer gemeldeter (Neben-)Wohnsitz des Antragsgegners in der Gemeinde Zwölfaxing ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister für diesen Zeitraum nicht.
Der Antragsgegner hat vom 3. März 2023 bis zum 13. Februar 2024 bei seiner Lebensgefährtin in Schwechat gewohnt. Er war in diesem Zeitraum in Wien beruflich tätig. In Zwölfaxing war er – nach seinen vom Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung bestätigten Ausführungen – weiterhin (wie bereits in der Zeit vor dem 13. Februar 2023) Co-Trainer der Fußballmannschaft eines Sportvereines, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr (bis Anfang des Jahres 2024) sowie Mitglied eines Fußball-Fanclubs. Darüber hinaus hat er – nach seinen glaubwürdigen und in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen gebliebenen Ausführungen – rund dreimal pro Woche, jeweils nach dem Fußballtraining am Abend, in der Wohnung seiner Eltern in Zwölfaxing übernachtet. Überdies hat der Antragsgegner in dem in Rede stehenden Zeitraum – von wenigen Ausnahmen abgesehen – an allen Sitzungen des Gemeinderates der Gemeinde Zwölfaxing teilgenommen.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist im Verfahren nach Art141 Abs1 litc B-VG auf das Antragsvorbringen beschränkt (vgl VfGH 28.11.2023, WII2/2023 mwN).2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist im Verfahren nach Art141 Abs1 litc B-VG auf das Antragsvorbringen beschränkt vergleiche VfGH 28.11.2023, WII2/2023 mwN).
2.3. Nach seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung hat der Bürgermeister der Gemeinde Zwölfaxing zeitnah nach dem Bekanntwerden des fehlenden Hauptwohnsitzes des Antragsgegners die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha befasst und sich anschließend an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gewandt, von dem er einen schriftlichen Vorschlag für einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof erhalten hat. Im vorliegenden, dem genannten Vorschlag entsprechenden Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Zwölfaxing wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsgegner vom 3. März 2023 bis zum 12. Februar 2024 "über keinen Wohnsitz in der Gemeinde Zwölfaxing verfügt habe, und zwar weder einen Hauptwohnsitz noch einen weiteren Wohnsitz (Nebenwohnsitz) im Sinne des Meldegesetzes 1991", und dass daher iSd §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 ein Umstand bekannt geworden sei, der ursprünglich seine Wahl als Mitglied des Gemeinderates gehindert hätte.
2.3.1. §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 sieht als Grund für einen Mandatsverlust den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes vor, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte. Damit wird auf die Bestimmungen zur Wählbarkeit verwiesen. Nach der aktuellen Fassung des §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde voraus. Diese Bestimmung wurde mit dem NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, LGBl 23/2022, eingeführt. Gemäß §78 Abs4 NÖ GRWO 1994 richtet sich die Mitgliedschaft im Gemeinderat jedoch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle am 1. Juni 2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor diesem Zeitpunkt gelegen ist (siehe auch IA Ltg.-1918/A-1/138-2022 BlgLT 19. GP, 7). Im vorliegenden Fall ist demnach für die Beurteilung des vom Gemeinderat der Gemeinde Zwölfaxing geltend gemachten Mandatsverlustgrundes noch die (frühere) Rechtslage nach der NÖ GRWO 1994 idF LGBl 55/2021 maßgeblich.2.3.1. §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 sieht als Grund für einen Mandatsverlust den Eintritt oder das Bekanntwerden eines Umstandes vor, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte. Damit wird auf die Bestimmungen zur Wählbarkeit verwiesen. Nach der aktuellen Fassung des §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen Hauptwohnsitz in der Gemeinde voraus. Diese Bestimmung wurde mit dem NÖ Wahlrechtsänderungsgesetz 2022, Landesgesetzblatt 23 aus 2022,, eingeführt. Gemäß §78 Abs4 NÖ GRWO 1994 richtet sich die Mitgliedschaft im Gemeinderat jedoch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle am 1. Juni 2022, sofern die Wahlausschreibung der Wahl zum Gemeinderat vor diesem Zeitpunkt gelegen ist (siehe auch IA Ltg.-1918/A-1/138-2022 BlgLT 19. GP, 7). Im vorliegenden Fall ist demnach für die Beurteilung des vom Gemeinderat der Gemeinde Zwölfaxing geltend gemachten Mandatsverlustgrundes noch die (frühere) Rechtslage nach der NÖ GRWO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, maßgeblich.
Gemäß §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 idF LGBl 55/2021 setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde voraus. Der nach einer Wahl erfolgte Verlust der Wählbarkeit durch die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in der Gemeinde stellt nach den zitierten Bestimmungen daher einen Grund für den Mandatsverlust dar. Dabei ist es unerheblich, ob ein ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt wieder begründet wird, weil es für den Ausspruch des Mandatsverlustes gemäß §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 durch den Verfassungsgerichtshof allein auf den Eintritt (bzw das Bekanntwerden) eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte, ankommt und nicht darauf, dass dieser Umstand auf Dauer und etwa auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung des Gemeinderates oder der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliegt (vgl Kuderer, Die Anfechtung von Entscheidungen zum Mandatsverlust beim Verfassungsgerichtshof, JBl 2023, 545 [554 f.]).Gemäß §20 Abs1 in Verbindung mit §17 Abs1 NÖ GRWO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 55 aus 2021, setzt die Wählbarkeit zum Gemeinderat unter anderem einen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde voraus. Der nach einer Wahl erfolgte Verlust der Wählbarkeit durch die Aufgabe des ordentlichen Wohnsitzes in der Gemeinde stellt nach den zitierten Bestimmungen daher einen Grund für den Mandatsverlust dar. Dabei ist es unerheblich, ob ein ordentlicher Wohnsitz in der Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt wieder begründet wird, weil es für den Ausspruch des Mandatsverlustes gemäß §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 durch den Verfassungsgerichtshof allein auf den Eintritt (bzw das Bekanntwerden) eines Umstandes, der ursprünglich die Wahl des Mitgliedes des Gemeinderates gehindert hätte, ankommt und nicht darauf, dass dieser Umstand auf Dauer und etwa auch noch im Zeitpunkt der Antragstellung des Gemeinderates oder der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vorliegt vergleiche Kuderer, Die Anfechtung von Entscheidungen zum Mandatsverlust beim Verfassungsgerichtshof, JBl 2023, 545 [554 f.]).
2.3.2. Gemäß §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Auf den Hauptwohnsitz kommt es dabei nicht an (vgl VfSlg 15.437/1999, 17.725/2005 auch zur Verfassungskonformität im Hinblick auf Art117 Abs2 B-VG). Ebenso wenig schließt das Fehlen der Meldung eines Wohnsitzes nach dem MeldeG das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 aus (vgl zB VfSlg 15.016/1997, 15.437/1999; vgl zB auch VwGH 18.1.2000, 99/18/0249; 14.5.2002, 2002/01/0030; 6.7.2020, Ra 2020/01/0141; ferner VfSlg 9598/1982). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinn der genannten Vorschrift verfügt, kommt es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden an (VfSlg 16.225/2001).2.3.2. Gemäß §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an jenem Ort begründet, welchen sie zu einem (von mehreren möglichen) Mittelpunkt(en) (arg.: "einem Mittelpunkt") ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten die Absicht hatte. Auf den Hauptwohnsitz kommt es dabei nicht an vergleiche VfSlg 15.437 aus 1999,, 17.725 aus 2005, auch zur Verfassungskonformität im Hinblick auf Art117 Abs2 B-VG). Ebenso wenig schließt das Fehlen der Meldung eines Wohnsitzes nach dem MeldeG das Vorliegen eines ordentlichen Wohnsitzes iSd §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 aus vergleiche zB VfSlg 15.016 aus 1997,, 15.437 aus 1999,; vergleiche zB auch VwGH 18.1.2000, 99/18/0249; 14.5.2002, 2002/01/0030; 6.7.2020, Ra 2020/01/0141; ferner VfSlg 9598 aus 1982,). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person zu einer Gemeinde in einer derart intensiven Beziehung steht, dass sie dort über einen Wohnsitz im Sinn der genannten Vorschrift verfügt, kommt es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa allein auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in den in Rede stehenden Gemeinden an (VfSlg 16.225 aus 2001,).
2.3.3. Nach dem vom Verfassungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt (siehe Punkt 2.1.) ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner in der Gemeinde Schwechat jedenfalls (auch) vom 3. März 2023 bis zum 12. Februar 2024 eine Unterkunft sowie einen wesentlichen Teil seiner gesellschaftlichen Betätigungen in der Gemeinde Zwölfaxing hatte. Seine Beziehung zur Gemeinde Zwölfaxing ist daher (auch) für diesen Zeitraum im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als derart intensiv zu beurteilen, dass er dort (auch) im genannten Zeitraum einen ordentlichen Wohnsitz iSd §18 Abs6 NÖ GRWO 1994 hatte.
2.3.4. Der Antragsgegner hat somit seinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Zwölfaxing nicht aufgegeben und damit seine Wählbarkeit zum Gemeinderat in dieser Gemeinde gemäß §20 Abs1 iVm §17 Abs1 NÖ GO 1973 nicht verloren. Damit ist kein Umstand eingetreten, der ursprünglich die Wahl des Antragstellers zum Mitglied des Gemeinderates gehindert hätte, sodass der Mandatsverlustgrund des §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 nicht erfüllt ist.2.3.4. Der Antragsgegner hat somit seinen ordentlichen Wohnsitz in der Gemeinde Zwölfaxing nicht aufgegeben und damit seine Wählbarkeit zum Gemeinderat in dieser Gemeinde gemäß §20 Abs1 in Verbindung mit , §17 Abs1 NÖ GO 1973 nicht verloren. Damit ist kein Umstand eingetreten, der ursprünglich die Wahl des Antragstellers zum Mitglied des Gemeinderates gehindert hätte, sodass der Mandatsverlustgrund des §110 Abs2 litb NÖ GO 1973 nicht erfüllt ist.
IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis
Der Antrag ist daher abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Mandatsverlust, Gemeinderat, Meldewesen, Wohnsitz, Wahlrecht passives, VfGH / VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:WII1.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025