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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels schriftlicher Ausfertigung der mündlich verkündeten EntscheidungSpruch
I.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte, nachdem er in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden war, am 10. August 2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Danach verließ er Österreich und stellte in Frankreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gemäß Art18 Abs1 litb der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin III) wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Februar 2023 hinsichtlich des Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung gemäß §57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt. 1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte, nachdem er in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden war, am 10. August 2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Danach verließ er Österreich und stellte in Frankreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Österreich gemäß Art18 Abs1 litb der Verordnung (EU) Nr 604 aus 2013, (Dublin römisch drei) wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Februar 2023 hinsichtlich des Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, keine Aufenthaltsberechtigung gemäß §57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan festgestellt und eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. April 2023 mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag als unbegründet abgewiesen.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung (ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung) im Wesentlichen wie folgt:
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Er habe angegeben, dass er verfolgt werde, weil er Taliban beim Vergraben von Minen neben einer Fahrbahn beobachtet habe, doch weise dieses Vorbringen zahlreiche Widersprüche auf und entspreche weder den Gesetzen der Logik noch der allgemeinen Lebenserfahrung. Außerdem habe das Verwaltungsgericht den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer es mit der Wahrheit im Allgemeinen nicht sehr genau nehme. So habe er mehrere Identitäten benutzt und gezielt irreführende Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht.
Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei die Beschwerde unbegründet, weil sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan zuletzt gebessert habe und der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr Unterstützung seiner Familie und seines Stammes erhielte und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit in der Landwirtschaft sichern könne. Daher gehe das BVwG davon aus, dass ihm in seiner Herkunftsprovinz Paktia keine reale Gefahr einer Verletzung des Art3 EMRK drohe.
Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich weder geduldet werde, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung damit zusammenhängender zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sei, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §57 AsylG 2005 nicht vor.
Da der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich und lediglich ein schwach ausgeprägtes Privatleben aufweise, zu Afghanistan aber nach wie vor enge Bindungen bestünden, sei von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes auszugehen. Art8 EMRK stehe der Rückkehrentscheidung daher nicht entgegen.
Dem Beschwerdeführer drohe im Fall der Abschiebung nach Afghanistan weder eine Verletzung in durch Art2 oder 3 EMRK gewährleisteten Rechten noch die Todesstrafe. Da der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstehe, sei sie zulässig.
Besondere Gründe, um eine längere Frist als die in §55 Abs2 FPG für das freiwillige Verlassen des Bundesgebietes vorgesehenen 14 Tage zu gewähren, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2. Mit Schreiben vom 27. April 2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Bis dato ist keine schriftliche Ausfertigung ergangen.
3. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verwaltungs- und den Gerichtsakt vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836 aus 1994,, 14.650 aus 1996,, 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001, 20.374/2020; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001, 18.614/2008, 20.448/2021 und 20.478/2021).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,, 20.374 aus 2020,; VfGH 14.3.2023, E3480/2022), oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,, 18.614 aus 2008,, 20.448 aus 2021, und 20.478 aus 2021,).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001, 20.371/2020 und 20.405/2020).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,, 20.371 aus 2020, und 20.405 aus 2020,).
3. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung mit ihrer mündlichen Verkündung rechtlich existent werden, wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden. Die Entscheidung kann auch bereits nach der mündlichen Verkündung mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG angefochten werden, sofern mindestens ein hiezu Berechtigter einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt hat (§82 Abs3b letzter Satz VfGG). Dafür ist der Rechtsschutzsuchende in der Regel jedoch auf die nähere Begründung der Entscheidung in einer schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG angewiesen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. März 2021, VfSlg 20.451/2021, dargetan hat, folgt aus der rechtsstaatlich gebotenen Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des §29 VwGVG auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. Andernfalls könnte dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt sein, was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht. 3.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Judikatur wiederholt ausgesprochen, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung mit ihrer mündlichen Verkündung rechtlich existent werden, wenn sowohl der Inhalt einer Entscheidung als auch die Tatsache ihrer Verkündung in der Niederschrift festgehalten werden. Die Entscheidung kann auch bereits nach der mündlichen Verkündung mit Beschwerde gemäß Art144 B-VG angefochten werden, sofern mindestens ein hiezu Berechtigter einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung der Entscheidung gemäß §29 Abs4 VwGVG gestellt hat (§82 Abs3b letzter Satz VfGG). Dafür ist der Rechtsschutzsuchende in der Regel jedoch auf die nähere Begründung der Entscheidung in einer schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG angewiesen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. März 2021, VfSlg 20.451 aus 2021,, dargetan hat, folgt aus der rechtsstaatlich gebotenen Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Regelungssystematik des §29 VwGVG auch die Pflicht zu einer möglichst zeitnahen schriftlichen Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung. Andernfalls könnte dem Rechtsschutzsuchenden effektiver Rechtsschutz verwehrt sein, was rechtsstaatlichen Anforderungen an die Erlassung gerichtlicher Entscheidungen widerspricht.
3.2. Im vorliegenden Fall ist bis dato keine schriftliche Ausfertigung des am 26. April 2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgt. Im Hinblick auf diese lange Zeitspanne wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt (vgl VfSlg 20.451/2020, 20.505/2021; VfGH 1.3.2022, E4203/2021; VfGH 18.3.2022, E1595/2021; 29.6.2022, E2031/2021).3.2. Im vorliegenden Fall ist bis dato keine schriftliche Ausfertigung des am 26. April 2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses erfolgt. Im Hinblick auf diese lange Zeitspanne wurde dem Beschwerdeführer dadurch ein effektiver Rechtsschutz verwehrt vergleiche VfSlg 20.451 aus 2020,, 20.505 aus 2021,; VfGH 1.3.2022, E4203/2021; VfGH 18.3.2022, E1595/2021; 29.6.2022, E2031/2021).
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1341.2024Zuletzt aktualisiert am
13.03.2025