TE Vfgh Erkenntnis 2025/3/11 E2304/2024

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Veröffentlicht am 11.03.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
BFA-VG §49, §52
BG über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH §2
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 49 heute
  2. BFA-VG § 49 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. BFA-VG § 49 gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. BFA-VG § 49 gültig von 20.07.2015 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander mangels Anwesenheit eines Rechtsberaters (der BBU) bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Verfahren betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an einen Staatsangehörigen von Syrien

Spruch

I.römisch eins.
Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, welcher den Wehrdienst bereits abgeleistet hat. Am 2. August 2022 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, wegen des Krieges aus Syrien ausgereist zu sein. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, zum Militärdienst eingezogen zu werden.

2. Mit Bescheid vom 31. Jänner 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und wies dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 1. Februar 2024 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer von Amts wegen die Bundes-agentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU als Rechtsberaterin zur Seite. In der Verfahrensanordnung informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über sein Recht, sich durch die Rechtsberaterin im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen.

4. Der Beschwerdeführer bevollmächtigte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU mit seiner Vertretung im Verfahren und erhob am 29. Februar 2024 durch seine bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben vom 29. März 2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU als Rechtvertreterin des Beschwerdeführers die Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis. Der Ladung war folgender Hinweis angeschlossen: "Als Verfahrenspartei steht es Ihnen frei, gemeinsam mit Ihrer Vertreterin oder Ihrem Vertreter zu erschienen". Eine gesonderte Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Beschwerdeführer erfolgte nicht.

6. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU stellte mit Schriftsatz vom 4. April 2024 eine Vertagungsbitte und begründete dies damit, dass es ihr aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Im Falle der Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Rechtsvertreterin sei deren Nichterscheinen zu entschuldigen. Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU beantragte gleichzeitig die Gewährung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist im Anschluss an die Durchführung der mündlichen Verhandlung.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15. April 2024 eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der dem Beschwerdeführer von Amts wegen beigegebenen Rechtsvertreterin durch. Der erkennende Richter erkundigte sich nicht, ob der Beschwerdeführer damit einverstanden war, ohne dessen von Amts wegen beigegebene Rechtsvertreterin zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 24. April 2024 eine Stellungnahme der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU ein.

8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid vom 31. Jänner 2024 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 2. Mai 2024 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Fluchtvorbringen als unglaubwürdig und stellt fest, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuteten.

9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Sie stützt sich im Wesentlichen darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt und sich mit der Sicherheitslage in Syrien unzureichend auseinandergesetzt habe. Das angefochtene Erkenntnis sei willkürlich ergangen und verletze den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung). Außerdem werde der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden (Art3 EMRK), auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), auf Leben (Art2 EMRK) und auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 EMRK) verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.

10. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legten die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, sahen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§52 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012, idF BGBl I 53/2019 lautet:§52 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2019, lautet:

"Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach §53 BFA-VG, §§19, 76 bis 78 AVG, §§46 Abs2 bis 2b, 60 Abs1 und 2, 69 Abs2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß §16 Abs2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz."

III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 11.196/1986 zum rechtsstaatlichen Prinzip festhält (vgl VfSlg 12.409/1990, 12.683/1991, 13.003/1992, 13.182/1992, 13.305/1992, 13.493/1993, 14.374/1995, 14.548/1996, 14.765/1997, 15.218/1998, 16.245/2001), müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund wiederholt die Auffassung vertreten, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich machen können (vgl VfSlg 13.831/1994, 13.834/1994, 13.838/1994, 15.218/1998). Im Erkenntnis VfSlg 15.218/1998 hat er ua auch darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen (vgl auch VfSlg 18.809/2009).2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit VfSlg 11.196 aus 1986, zum rechtsstaatlichen Prinzip festhält vergleiche VfSlg 12.409 aus 1990,, 12.683 aus 1991,, 13.003 aus 1992,, 13.182 aus 1992,, 13.305 aus 1992,, 13.493 aus 1993,, 14.374 aus 1995,, 14.548 aus 1996,, 14.765 aus 1997,, 15.218 aus 1998,, 16.245 aus 2001,), müssen Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund wiederholt die Auffassung vertreten, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweist, die ein Abweichen von den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich machen können vergleiche VfSlg 13.831 aus 1994,, 13.834 aus 1994,, 13.838 aus 1994,, 15.218 aus 1998,). Im Erkenntnis VfSlg 15.218 aus 1998, hat er ua auch darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen vergleiche auch VfSlg 18.809 aus 2009,).

In seinem Erkenntnis VfSlg 19.490/2011 hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (VfSlg 15.218/1998, 18.809/2009, 18.847/2009 sowie VfGH 2.10.2010, U3078/09 ua) zur Frage des Rechtsschutzes von Asylwerbern im Asylverfahren durch den damaligen Asylgerichtshof im Hinblick auf den damals in §66 AsylG 2005 (nunmehr §§48 bis 52 BFA-VG) normierten Rechtsberater ausgesprochen, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des (damaligen) Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001, judiziert, dass es auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien auch Sache des Verwaltungsgerichtes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.In seinem Erkenntnis VfSlg 19.490 aus 2011, hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung (VfSlg 15.218 aus 1998,, 18.809 aus 2009,, 18.847 aus 2009, sowie VfGH 2.10.2010, U3078/09 ua) zur Frage des Rechtsschutzes von Asylwerbern im Asylverfahren durch den damaligen Asylgerichtshof im Hinblick auf den damals in §66 AsylG 2005 (nunmehr §§48 bis 52 BFA-VG) normierten Rechtsberater ausgesprochen, dass es auf Grund des spezifischen Rechtsschutzbedürfnisses von Asylwerbern Sache des (damaligen) Asylgerichtshofes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann, wenn der Asylwerber ein solches Begehren stellt oder aufrecht hält. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001, judiziert, dass es auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip einerseits und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften andererseits resultierenden Verfahrensgarantien auch Sache des Verwaltungsgerichtes ist, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof gibt in ständiger Rechtsprechung Beschwerden bei von Amts wegen beigegebenen Rechtsberatern, die zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erscheinen, statt, wenn die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ohne dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Ladung der Rechtsberaterin in Kenntnis gesetzt wird oder dahingehend befragt wird, ob er sein Vertretungsverhältnis aufrechterhält (VfGH 24.2.2020, E2425/2019; 22.9.2021, E2594/2021).

In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15. April 2024 wird die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, die nicht zu dieser Verhandlung erschien, als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausgewiesen. Der erkennende Richter hat den Beschwerdeführer angesichts der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung nicht ausdrücklich dahingehend befragt, ob die mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit der von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung durchgeführt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin in Kauf genommen, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Verhandlung nicht vertreten war, anstatt den Beschwerdeführer (zumindest) über die Möglichkeit der Beiziehung der Rechtsvertretung in Kenntnis zu setzen. Es findet sich lediglich der Hinweis, dass der erkennende Richter "nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen" prüfte, die Parteien des Verfahrens und die sonstigen Anwesenden zur Verhandlung rechtzeitig geladen wurden und dass die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU schriftlich von einer Teilnahme an der Verhandlung Abstand nahm. Es findet sich kein Hinweis, wonach der erkennende Richter den Beschwerdeführer über sein Recht informierte, gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und dass der Beschwerdeführer keinen Einwand gegen die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung hatte. Es ist Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, sich dieser Tatsache durch Belehrung und Nachfrage zu vergewissern.

Da das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Belehrung bzw Nachfrage unterlassen hat, liegt eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechts vor (vgl VfGH 8.6.2021, E3947/2020; 22.9.2021, E2594/2021; 28.2.2022, E2810/2021; 14.12.2022, E2016/2022; 3.10.2024, E2125/2024; 3.10.2024, E2483/2024; 3.10.2024, E2472/2024, jeweils mwN).Da das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Belehrung bzw Nachfrage unterlassen hat, liegt eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechts vor vergleiche VfGH 8.6.2021, E3947/2020; 22.9.2021, E2594/2021; 28.2.2022, E2810/2021; 14.12.2022, E2016/2022; 3.10.2024, E2125/2024; 3.10.2024, E2483/2024; 3.10.2024, E2472/2024, jeweils mwN).

2.3. Es ist außerdem Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, sich der Tatsache zu vergewissern, dass die Parteien und deren Vertreter (mit einer ausreichenden Vorbereitungszeit) an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Stellt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU als von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsvertretung – wie im Beschwerdefall getan – aus Kapazitätsgründen eine Vertagungsbitte, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vertagungsbitte aus sachlichen Gründen gestellt worden ist, und dieser bejahendenfalls stattzugeben (vgl VwGH 19. 10. 1970, 751/70; 16. 12. 1993, 90/06/0185; 25. 10. 2000, 99/06/0063). Dass das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, stellt ebenfalls eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechts dar.2.3. Es ist außerdem Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes, sich der Tatsache zu vergewissern, dass die Parteien und deren Vertreter (mit einer ausreichenden Vorbereitungszeit) an der mündlichen Verhandlung teilnehmen können. Stellt die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU als von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsvertretung – wie im Beschwerdefall getan – aus Kapazitätsgründen eine Vertagungsbitte, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vertagungsbitte aus sachlichen Gründen gestellt worden ist, und dieser bejahendenfalls stattzugeben vergleiche VwGH 19. 10. 1970, 751/70; 16. 12. 1993, 90/06/0185; 25. 10. 2000, 99/06/0063). Dass das Bundesverwaltungsgericht dies unterlassen hat, stellt ebenfalls eine willkürliche Handhabung des Verfahrensrechts dar.

2.4. Das angefochtene Erkenntnis ist aus den genannten Gründen aufzuheben.

IV. Ergebnisrömisch vier. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe auch im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Ladung, Vertreter, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E2304.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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