TE Vfgh Erkenntnis 2025/9/22 E3593/2024

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Veröffentlicht am 22.09.2025
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Index

72/14 Hochschülerschaft

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Hochschülerinnen- und HochschülerschaftsG 2014 §63 Abs6
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II.römisch zwei.
Der Bund (Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertretung die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2019 Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Universität ***. Am 1. Juni 2016 schloss die ÖH *** als Dienstgeberin mit einer ÖH-Mitarbeiterin als Dienstnehmerin einen Dienstvertrag ab, für den nach §7 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Arbeitsverhältnisse zu Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften (Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung – HS-DVV) eine am Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes des Bundes orientierte Einstufung der Dienstnehmerin in das Verwendungsbild v2 vorgesehen war.

Am 1. Juni 2017 trat eine Änderung des Dienstvertrages vom 1. Juni 2016 in Kraft, die von der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Vorsitzende der ÖH *** unterzeichnet worden war. Durch diese Änderung des Dienstvertrages wurde die ÖH-Mitarbeiterin als Dienstnehmerin nach §7 Abs2 HS-DVV in das Verwendungsbild v1 eingereiht. Mit dieser Einreihung ging eine Erhöhung des Entgeltes einher.

Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 9. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch Unterzeichnung der Änderung des Dienstvertrages der ÖH-Mitarbeiterin sowie auf Grund der vorgenommenen Einreihung der
ÖH-Mitarbeiterin an der ÖH *** in das Verwendungsbild v1 gegen §7 Abs1 und Abs2 HS-DVV iVm §35 Abs6 HSG 2014 verstoßen und somit gemäß §63 Abs4 und Abs6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe, weil die von der ÖH-Mitarbeiterin ausgeübten Tätigkeiten richtigerweise jenen des Verwendungsbildes v2 entsprechen würden.
Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 9. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch Unterzeichnung der Änderung des Dienstvertrages der ÖH-Mitarbeiterin sowie auf Grund der vorgenommenen Einreihung der , ÖH-Mitarbeiterin an der ÖH *** in das Verwendungsbild v1 gegen §7 Abs1 und Abs2 HS-DVV in Verbindung mit §35 Abs6 HSG 2014 verstoßen und somit gemäß §63 Abs4 und Abs6 HSG 2014 rechtswidrig gehandelt habe, weil die von der ÖH-Mitarbeiterin ausgeübten Tätigkeiten richtigerweise jenen des Verwendungsbildes v2 entsprechen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte zusammengefasst vor, dass der Bescheid nicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern gegenüber der ÖH *** zu erlassen gewesen wäre, die anzuwendenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig seien und keine rechtswidrige Einstufung der ÖH-Mitarbeiterin vorliegen würde.

2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht gemäß §63 Abs4 und Abs6 HSG 2014 festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung der Änderung des Dienstvertrages mit der ÖH-Mitarbeiterin rechtswidrig gehandelt habe. Durch die Änderung des Dienstvertrages sei die ÖH-Mitarbeiterin vom Verwendungsbild v2 in das Verwendungsbild v1 eingereiht worden, wobei mit der höheren Einstufung eine Erhöhung des Entgeltes einhergegangen sei. Eine solche Vereinbarung sei gemäß §9 Abs1 HSG 2014 jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis zulässig. Da das Dienstverhältnis der ÖH Mitarbeiterin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Dienstvertrages am 1. Juni 2017 weniger als zwei Jahre bestanden habe, sei die Einreihung in das Verwendungsbild v1 verordnungswidrig erfolgt. Der Bescheid sei zu Recht an die Beschwerdeführerin als (ehemalige) Vorsitzende der ÖH *** adressiert, weil aus den Materialien zur HSG-Novelle BGBl I 77/2021 hervorgehe, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Vorsitzende der ÖH für rechtswidriges Handeln dem Bundesminister gegenüber verantwortlich gemacht werden können (ErläutRV 664 BlgNR 27. GP, 9 f).2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. August 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht gemäß §63 Abs4 und Abs6 HSG 2014 festgestellt habe, dass die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung der Änderung des Dienstvertrages mit der ÖH-Mitarbeiterin rechtswidrig gehandelt habe. Durch die Änderung des Dienstvertrages sei die ÖH-Mitarbeiterin vom Verwendungsbild v2 in das Verwendungsbild v1 eingereiht worden, wobei mit der höheren Einstufung eine Erhöhung des Entgeltes einhergegangen sei. Eine solche Vereinbarung sei gemäß §9 Abs1 HSG 2014 jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Aufnahme in das Dienstverhältnis zulässig. Da das Dienstverhältnis der ÖH Mitarbeiterin im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Dienstvertrages am 1. Juni 2017 weniger als zwei Jahre bestanden habe, sei die Einreihung in das Verwendungsbild v1 verordnungswidrig erfolgt. Der Bescheid sei zu Recht an die Beschwerdeführerin als (ehemalige) Vorsitzende der ÖH *** adressiert, weil aus den Materialien zur HSG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2021, hervorgehe, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Vorsitzende der ÖH für rechtswidriges Handeln dem Bundesminister gegenüber verantwortlich gemacht werden können (ErläutRV 664 BlgNR 27. GP, 9 f).

3. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, weil sie durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei. Neben Vollzugsbedenken macht die Beschwerdeführerin vor allem auch geltend, §63 Abs4 und Abs6 HSG 2014 seien verfassungswidrig, weil sie zu einer verfassungswidrigen Einschränkung der Autonomie der ÖH führen sowie gegen das Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG, gegen das Sachlichkeitsgebot und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen würden.

Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §63 Abs4 und Abs6 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), BGBl I 45/2014, idF BGBl I 77/2021 ein. Mit Erkenntnis vom 22. September 2025, G56/2025, hob er §63 Abs6 HSG 2014 als verfassungswidrig auf. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §63 Abs4 und Abs6 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, 45 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2021, ein. Mit Erkenntnis vom 22. September 2025, G56/2025, hob er §63 Abs6 HSG 2014 als verfassungswidrig auf.

4. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Die Beschwerdeführerin wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).Die Beschwerdeführerin wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404 aus 1985,).

5. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Hochschülerschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E3593.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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