Index
16/02 RundfunkNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des ORF-G betreffend die Kürzung bzw in weiterer Folge den Entfall der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage in bestehenden Arbeitsverhältnissen; keine Verletzung der Koalitionsfreiheit durch den verhältnismäßigen und legitimen Eingriff in bestehende Kollektivverträge auf Grund der besonderen Finanzierungsform des ORF und der – im öffentlichen Interesse liegenden – Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch den – einen Bestandteil eines umfassenden Maßnahmenpakets darstellenden – verhältnismäßigen Eingriff in Einzelverträge zur Reduktion der Personalkosten; keine Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums auf Grund der im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkung und der Verhältnismäßigkeit des EingriffsSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträgerömisch eins. Anträge
Gestützt auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG begehren die Antragsteller zu G127/2024, G137/2024 und G21/2025 jeweils, der Verfassungsgerichtshof möge
"§50 Abs11 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) in der Fassung von BGBl I Nr 112/2023 zur Gänze" "§50 Abs11 Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023, zur Gänze"
als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz – ORF-G), BGBl 379/1984 (WV), idF BGBl I 112/2023 lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz – ORF-G), Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, lauten wie folgt (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Nettokosten und ORF-Beitrag
§31. (1) Zur Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient der nach den Vorgaben der folgenden Bestimmungen zu bemessende Finanzierungsbeitrag (ORF-Beitrag). Die Höhe dieses Beitrags wird auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt. Der Generaldirektor hat einen Antrag auf Neufestlegung des Beitrags nach Maßgabe der wirtschaftlichen Erfordernisse zu stellen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag.
(2) Die Höhe des ORF-Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen. Die Höhe des Beitrags ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um die voraussichtlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags angesichts der zu erwartenden Zahl der zur Entrichtung des Beitrags Verpflichteten in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) decken zu können. Der Berechnung der Höhe des Beitrags zu Grunde liegende Annahmen über zu erwartende Entwicklungen haben begründet und nachvollziehbar zu sein.
(3) Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprechen den Kosten, die zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags anfallen, unter Abzug der erwirtschafteten Nettoerlöse aus kommerzieller Tätigkeit im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlicher Tätigkeit, sonstiger öffentlicher Zuwendungen, insbesondere der nach den Abs11 bis 16 festzulegenden Kompensation, sowie der in der Widmungsrücklage (§39 Abs2) gebundenen Mittel sowie unter Berücksichtigung allfälliger Konzernbewertungen. Verluste aus kommerziellen Tätigkeiten dürfen nicht eingerechnet werden.
(4) Zusätzlich neben den Nettokosten im Sinne von Abs3 kann bei der Festlegung des ORF-Beitrags ausnahmsweise ein allfälliger Finanzbedarf für Zuweisungen zum ungebundenen Eigenkapital unter den Voraussetzungen des §39b berücksichtigt werden.
(5) Soweit zum Zeitpunkt der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags Mittel auf dem Sperrkonto (§39c) vorhanden sind, sind diese Mittel von den Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags abzuziehen. Die Mittel des Sperrkontos sind über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren gleichmäßig aufzulösen. Im Sinne dieses Gesetzes gelten diese Mittel als Mittel aus ORF-Beiträgen.
(6) Bei der Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags können die über die nächste Finanzierungsperiode zu erwartenden Preis- bzw Kostensteigerungen in die Kosten des öffentlichen Auftrags eingerechnet werden. Die dafür gebundenen Mittel sind vom Österreichischen Rundfunk gesondert dem Sperrkonto (§39c) zuzuführen und dürfen ausschließlich zur Abdeckung der für das jeweilige Jahr erwarteten Preis- und Kostensteigerungen herangezogen werden.
(7) Der Antrag des Generaldirektors hat alle Angaben zu beinhalten, die zur Festlegung des ORF-Beitrags gemäß den vorangehenden Absätzen erforderlich sind.
(8) Der Beschluss des Stiftungsrates, mit dem die Höhe des ORF-Beitrags festgesetzt wird, bedarf der Genehmigung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.
(9) Nach Abschluss des Verfahrens gemäß Abs8 ist der Beschluss des Stiftungsrates der Regulierungsbehörde unter Anschluss des dem Beschluss zu Grunde liegenden Antrags zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat binnen vier Monaten ab Übermittlung die durch den Stiftungsrat beschlossene Festlegung der Höhe des Finanzierungsbeitrages zu genehmigen. Versagt die Regulierungsbehörde die Genehmigung, so hat dies die Wirkung einer Aufhebung gemäß §37 Abs2.
(10) Die in Abs9 genannte Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Regulierungsbehörde alle Informationen vorgelegt wurden, die sie zu ihrer Beurteilung benötigt. Die Neufestlegung des Finanzierungsbeitrags wird nicht vor Ablauf dieser Frist wirksam. §13 Abs3 AVG gilt mit Ausnahme seines letzten Satzes.
(10a) Die Regulierungsbehörde hat bei ihrer Beurteilung zu prüfen, ob
1. den Vorgaben des Abs2 erster Satz und zweiter Satz in Verbindung mit Abs4 bis 6 entsprochen ist und die zugrundegelegten Annahmen im Sinne von Abs2 dritter Satz begründet und nachvollziehbar sind sowie
2. die Nettokosten korrekt entsprechend den Anforderungen in Abs3 ermittelt wurden und folglich keine Überkompensation eintritt.
(10b) Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs10a kann die Regulierungsbehörde der gemäß §40 bestellten Prüfungskommission auch spezifische Prüfungsaufträge erteilen und alle für die Analyse der Prüfungskommission erforderlichen Auskünfte, Aufklärungen und Nachweise (§40 Abs5) verlangen.
(10c) Der Regulierungsbehörde sind vom Österreichischen Rundfunk für die Prüfung jedenfalls auch
1. eine vergleichsweise jährliche Darstellung der Investitionen in die einzelnen Programme wie insbesondere Programmvorrat, Senderechte, unfertige Produktionen und geleistete Anzahlungen,
2. eine jährliche Darstellung der geplanten oder prognostizierten Kosten für den Erwerb von Lizenzrechten für Unterhaltungssendungen und für Premium-Sportbewerbe,
3. eine Darstellung der Planungsgrundlagen für die Erträge im Bereich der kommerziellen Kommunikation,
4. eine Darstellung der wichtigsten Planungsparameter und Kennzahlen in der vorangegangenen Finanzierungsperiode im Vergleich zur zu beurteilenden Finanzierungsperiode,
5. eine systematische Übersicht für die gesamte Finanzierungsperiode, welche Schritte zur Sicherstellung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (Abs2) gesetzt werden sowie
6. eine Risikoanalyse zur Identifizierung der Risiken, Beschreibung möglicher Auswirkungen des Risikos, Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeit, Beschreibung von Maßnahmen zur Gegensteuerung und Ist-Analyse aus der vorangegangen Finanzierungsperiode
zur Verfügung zu stellen.
(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§39 Abs3 AVG, BGBl Nr 51/1991) geändert werden.(10d) Gelangt die Regulierungsbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Angaben in einer vorläufigen Beurteilung zur Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nicht vorliegen, so hat sie dies dem Österreichischen Rundfunk unter Angabe der Gründe mitzuteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der verfahrenseinleitende, auf Genehmigung des Beschlusses des Stiftungsrates gerichtete Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§39 Abs3 AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,) geändert werden.
(10e) Die Regulierungsbehörde kann nach Anhörung der Prüfungskommission die Genehmigung unter Auflagen zu regelmäßigen Bekanntgabe- und Informationsverpflichtungen über die Höhe der Einnahmen aus dem ORF-Beitrag sowie über Kosten, Erlöse, Zuwendungen und Verluste (Abs3) erteilen, wenn und soweit dies zweckmäßig erscheint, um die Übereinstimmung der Festlegung des ORF-Beitrags mit den in den Abs2 bis 6 angeführten Vorgaben abzusichern.
(11) Dem Österreichischen Rundfunk ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Entfall des Vorsteuerabzugs, der bis zum 31. Dezember 2023 für Leistungen zur Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zu gewähren war, jährlich eine Kompensation zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Aufrechterhaltung der Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§4b) über Satellit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026,
2. schrittweise Steigerung des Ausmaßes an Sportsendungen gemäß §4b Abs1 Z4, 5 und 7 in den Programmen gemäß §3 Abs1 Z2 von 15 Sendestunden jährlich auf 75 Sendestunden jährlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028,
3. Fortbestand des Radiosymphonieorchesters bis einschließlich 31. Dezember 2026,
4. schrittweise Steigerung des Anteils an Eigen- und Koproduktionen im Informations- und Kulturspartenprogramm (§4c),
5. Erhöhung des Anteils barrierefrei zugänglicher Sendungen nach Maßgabe des §5 Abs2 und
6. Erhöhung des Anteils in den Volksgruppensprachen (§4 Abs5a) nach Maßgabe des §5 Abs1.
(12) Ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs11 hat der Österreichische Rundfunk für die Gewährung der Kompensation nach Maßgabe der folgenden Regelungen Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis zu setzen. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen:
1. zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten;
2. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und
3. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Diese Strukturmaßnahmen sind vom Generaldirektor so festzulegen, dass mittelfristig ein ausgeglichenes Ergebnis vor Steuern sichergestellt werden kann. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen unverzüglich der Prüfungskommission (§40) zu übermitteln, die binnen sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben hat, ob sie den Voraussetzungen dieses Absatzes entsprechen. Gibt die Prüfungskommission innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab, ist davon auszugehen, dass aus ihrer Sicht keine Einwände bestehen. Der Generaldirektor hat die Strukturmaßnahmen und die etwaige Stellungnahme der Prüfungskommission dem Stiftungsrat vorzulegen, der die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach den Vorgaben dieses Absatzes bis zum 31. Dezember jeden Jahres zu beschließen hat. Der Beschluss ist unverzüglich der Prüfungskommission (§40) und der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des §12 und des Art12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663/1994, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.(13) Die Höhe der Kompensation bemisst sich nach den Vorsteuern im Sinne des §12 und des Art12 des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr 663 aus 1994,, die in Abzug gebracht hätten werden können, wären die Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß Abs1 gegen Entgelt ausgeführt worden. Hinsichtlich jener Leistungen, für die dem Österreichischen Rundfunk Vorsteuern zustehen, ist jedenfalls keine Kompensation zu gewähren.
(13a) Unter der Bedingung, dass in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils die Voraussetzungen nach Abs11 und 12 erfüllt sind, wird zur ausschließlichen Verwendung für die Sicherstellung der Erfüllung von Abs11 Z1 und 3 die für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zu gewährende Kompensation um den Betrag von 10 Mio. Euro jährlich erhöht.
(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl Nr 194/1961. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist §295 Abs3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§16, 20 und 21 Abs1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.(14) Die Kompensation ist eine Abgabe im Sinne der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,. Der Bundeskanzler ist in Angelegenheiten der Kompensation (Abs11 bis 16) Abgabenbehörde. Mit der Abwicklung der Gewährung der Kompensation ist das Finanzamt für Großbetriebe betraut. Der Österreichische Rundfunk hat spätestens am 15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eine elektronische Erklärung beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen, in der er die auf den jeweiligen Kalendermonat entfallende Kompensation (Abs13) selbst zu berechnen hat. Der Betrag gemäß Abs13a ist gemeinsam mit der Kompensation für den Kalendermonat Jänner festzusetzen. Bis zum Ablauf des 30. Juni eines jeden Kalenderjahres ist eine elektronische Jahreserklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt für Großbetriebe zu übermitteln. Die Kompensation ist nach Ablauf des Kalenderjahres mit Bescheid festzusetzen; auf diesen Bescheid ist §295 Abs3 der Bundesabgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des anderen Bescheides der Umsatzsteuerjahresbescheid tritt. Die Bestimmungen der §§16, 20 und 21 Abs1 und 3 UStG 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den technischen und organisatorischen Ablauf des auf die Kompensation anzuwendenden Verfahrens durch Verordnung bestimmen.
(15) Die Regulierungsbehörde hat beginnend mit dem Jahr 2025 in jedem Jahr die Erfüllung der Voraussetzungen in Abs11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Ab dem Jahr 2026 ist auch die Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte nach Abs12 im vorangegangenen Kalenderjahr zu überprüfen. Die Erfüllung ist vom Generaldirektor der Regulierungsbehörde bis zum Ablauf des 31. März nachzuweisen. Für die Überprüfung der Durchführung und Erreichung der Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte gemäß Abs12 im vorangegangenen Jahr ist der Prüfungskommission ab dem Jahr 2025 bis zum Ablauf des 28. Februar vom Generaldirektor ein Bericht einschließlich der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Prüfungskommission hat die Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte bis zum Ablauf des 31. März zu überprüfen und ihr Prüfungsergebnis samt einem Prüfbericht der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Der Österreichische Rundfunk hat überdies anhand der Kennzahlen zu Werbeerlösen, Einnahmen durch den ORF-Betrag, sonstige Umsatzerlöse und Personalaufwand quartalsweise über den Fortschritt bei der Umsetzung der gemäß Abs12 festgelegten Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu berichten.
(16) Die Regulierungsbehörde hat jährlich im Nachhinein bescheidmäßig festzustellen, ob im vorangegangenen Kalenderjahr alle Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation erfüllt wurden. Dieser Bescheid gilt für Zwecke der Gewährung der Kompensation als Beurteilung einer Vorfrage im Sinne des §116 BAO und ist daher, sobald er in Rechtskraft erwachsen ist, von der Regulierungsbehörde dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Abschrift des Bescheides dem Finanzamt zu übermitteln. Bis zu dieser Übermittlung hat das Finanzamt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kompensation (Abs11 und 12) im betroffenen Kalenderjahr erfüllt sind.
(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.(17) Der ORF-Beitrag ist nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, einzuheben, wobei sich auch die Befreiung von der Beitragspflicht nach dessen Bestimmungen richtet.
(18) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk in einem Kalenderjahr weniger als 8 Mio. Euro zur Erreichung des Ziels des zwischen dem Österreichischen Filminstitut und dem Österreichischen Rundfunk abgeschlossenen Film/Fernseh-Abkommens zur Verfügung stellt, hat die ORF-Beitrags Service GmbH den vom Österreichischen Filminstitut bis jeweils zum Ablauf des 31. Jänner des Folgejahres bekanntgegebenen Differenzbetrag in diesem Folgejahr von den für den Österreichischen Rundfunk als ORF-Beitrag eingehobenen Beträgen einzubehalten und bis zum Ablauf des 30. April dem Sperrkonto (§39c) zuzuführen. Die Verwendung dieser Mittel bestimmt sich nach Abs5. Die Prüfungskommission (§40) hat die Einhaltung dieser Bestimmung gesondert zu prüfen und der Regulierungsbehörde zu berichten.
(19) In den Jahren 2024 bis 2026 darf vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen
1. die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und
2. die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro
nicht übersteigen.
(20) Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von 710 Mio. Euro, so sind diese Mittel, mit Ausnahme des nachfolgend geregelten Falls, vollumfänglich der Widmungsrücklage (§39 Abs2) nach Maßgabe der Begrenzung in §39 Abs2a erster und zweiter Satz zuzuführen. Der über diese Begrenzung hinausgehende Einnahmenbetrag ist dem Sperrkonto gemäß §39c zuzuführen und dort gesondert auszuweisen. Zudem hat die Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung festzustellen, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der ORF-Beitrag in dem nach den Abs1 bis 6, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren unverzüglich neu festzulegen.
(21) Für den Fall, dass einerseits die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro übersteigen, andererseits aber selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro aufgrund unerwarteter gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen unvermeidlich ist, ist der übersteigende Betrag nur insoweit der Widmungsrücklage zuzuführen, als er nicht zur Abdeckung dieser unvermeidbaren Preis- und Kostensteigerungen verwendet wird. Tritt dieser Fall ein, so ist die Regulierungsbehörde und die Prüfungskommission unverzüglich vorab in Kenntnis zu setzen. Gelangt die Regulierungsbehörde nach Befassung der Prüfungskommission zur Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Verwendung zur Abdeckung der Steigerungen nicht vorliegen oder geringere als die vom Österreichischen Rundfunk veranschlagten Mittel zur Abdeckung erforderlich sind, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen und dem Österreichischen Rundfunk aufzutragen, diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen.
(22) Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbes. aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung (Abs2) zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§39 Abs2) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (Abs5) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (Abs3) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, so hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des Österreichischen Rundfunks, so ist das in Abs1 bis 6, 8 und 9 vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung einzuleiten.
[…]
Übergangsbestimmungen
§50. […]
(8) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen (§2 Z2 Betriebspensionsgesetz, BGBl Nr 282/1990) des Österreichischen Rundfunks ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §108 Abs1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der vom Österreichischen Rundfunk einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt(8) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen (§2 Z2 Betriebspensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 282 aus 1990,) des Österreichischen Rundfunks ist, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §108 Abs1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der vom Österreichischen Rundfunk einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
1. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
2. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, und
3. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
(9) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §108 Abs1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs8.(9) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §108 Abs1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der sie diese Bezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs8.
(10) Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 liegt, darf der Anspruch auf Abfertigung
1. ab 1. Jänner 2029 nicht mehr als 190 vH,
2. ab 1. Jänner 2030 nicht mehr als 170 vH und
3. ab 1. Jänner 2031 nicht mehr als 150 vH
des gemäß §23 Abs1 des Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292/1921, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Z1) oder in das Jahr 2030 (Z2) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß §32 Abs6 bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.des gemäß §23 Abs1 des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 292 aus 1921,, zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Z1) oder in das Jahr 2030 (Z2) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks auf eine Abfertigung gemäß §32 Abs6 bleiben von den Anordnungen in diesem Absatz unberührt.
(11) Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, gebühren ab 1. Jänner 2024 Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 112/2023 vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab 1. Jänner 2026 entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.(11) Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, gebühren ab 1. Jänner 2024 Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023, vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab 1. Jänner 2026 entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahrenrömisch drei. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Zum zur Zahl G127/2024 protokollierten Antrag
1.1. Mit Urteil vom 17. Juni 2024 wies das Arbeits- und Sozialgericht Wien Klagen der Antragsteller auf Zahlung von Differenzbeträgen betreffend kollektivvertraglich oder durch freie Betriebsvereinbarung festgesetzte, näher bezeichnete Zulagen und auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei betreffend diese Zulagen ab.
1.2. Gegen dieses Urteil erhoben die Antragsteller Berufung und stellten aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legen die Antragsteller die Zulässigkeit ihres Antrages sowie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §50 Abs11 ORF-G wie folgt dar:
"A. Sachverhalt
1. Die AntragstellerInnen sind allesamt beim ORF beschäftigt. Auf sie sind entweder der KV96 Beilage A oder B oder aber die Freie Betriebsvereinbarung anwendbar.
2. Die AntragstellerInnen erhalten zuzüglich zu ihrem Grundgehalt diverse Zulagen, die in Punkt V. dieses Antrags vollständig angeführt sind.2. Die AntragstellerInnen erhalten zuzüglich zu ihrem Grundgehalt diverse Zulagen, die in Punkt römisch fünf. dieses Antrags vollständig angeführt sind.
3. Seit 01.01.2024 erhalten die AntragstellerInnen aufgrund des neuen §50 Abs11 ORF-G nur noch die Hälfte dieser Zulagen.
4. Ab 01.01.2026 wird der Bezug dieser Zulagen aufgrund des neuen §50 Abs11 ORF-G zur Gänze entfallen.
5. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit der individuellen Sachverhalte und unmittelbaren Betroffenheit der AntragstellerInnen wird auf Punkt V. dieses Antrages verwiesen.5. Zur leichteren Nachvollziehbarkeit der individuellen Sachverhalte und unmittelbaren Betroffenheit der AntragstellerInnen wird auf Punkt römisch fünf. dieses Antrages verwiesen.
B. Antragslegitimation
1. Die AntragstellerInnen begehrten jeweils im zu GZ 3 Cga 41/24f verbundenen und vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geführten Verfahren, die Zahlung der Differenz zwischen den ungekürzten und den gekürzten Zulagen für den Zeitraum von Jänner - März 2024 samt Zinsen. Dazu wurde die Feststellung beantragt, dass die dort beklagte Partei und hier gegenständliche Antragsgegnerin auch verpflichtet sei, die nach der jeweiligen kollektivvertraglichen Norm bzw nach der freien Betriebsvereinbarung 1992 zustehenden Zulagen zu bezahlen.
a. Die hier als AntragstellerInnen angeführten Personen waren sohin im Ausgangsverfahren vor dem ordentlichen Gericht erster Instanz jeweils Partei.
b. Mit Urteil […] vom 17.6.2024, den AntragstellerInnen am 5.7.2024 über den elektronischen Rechtsverkehr zugestellt, wurden sämtliche Klagebegehren unter Anwendung der hier bekämpften Bestimmung des §50 Abs11 ORF-G abgewiesen.
2. Durch die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des §50 Abs11 ORF-G wurden die AntragstellerInnen in ihren verfassungsgemäß gewährleisteten Rechten, insb. ihrem Recht auf Koalitionsfreiheit und Eigentum, verletzt.
a. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte die hier bekämpfte Norm als erstinstanzliches Gericht anzuwenden.
b. Die Entgeltkürzungen, welche die AntragstellerInnen erlitten und im erstinstanzlichen Verfahren zu bekämpfen versuchten, ergeben sich zur Gänze aus der Anwendung der hier bekämpften Bestimmung. Die Entgeltkürzungen erfolgten somit entsprechend der geltenden Gesetzeslage gesetzmäßig.
c. Sollte der Verfassungsgerichtshof die hier bekämpfte Norm antragsgemäß aufheben, so würde dies zur Folge haben, dass den AntragstellerInnen die begehrten Differenzen der ihnen nach Kollektivvertrag bzw freier Betriebsvereinbarung zustehenden Zulagen (und damit also Zulagen in der bis zum 31.12.2023 ausbezahlten Höhe) zugesprochen würden.
3. Die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen diese Entscheidung beträgt vier Wochen ab Zustellung des Urteils erster Instanz. Nachdem die Zustellung am 5.7.2024 erfolgte, ist der heute zugleich mit der Berufung […] eingebrachte Antrag auf Normenkontrolle sohin rechtzeitig.
[…]
IV: Inhaltliche Begründung des Antrags
A. Fehlendes öffentliches Interesse, Mangel der erforderlichen Abwägung und Begründung
1. Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ergibt sich allein schon daraus, dass kein öffentliches Interesse am Eingriff in Zulagen existiert. Im Übrigen wurde – sofern von einem öffentlichen Interesse auszugehen wäre – auch die erforderliche Abwägung mit den Interessen der von den Eingriffen Betroffenen unterlassen. Letztendlich fehlen auch jegliche valide Begründung und Untermauerung durch wirtschaftliche Fakten.
2. Dazu im Einzelnen:
a. Schon die Erläuternden Bemerkungen (siehe die Anmerkungen zu §49 Abs22, §50 Abs8, 10 und 11) konzedieren zutreffend, dass nachteilige Änderungen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung bzw von Einzelvereinbarungen, worunter auch die FBV als Vertragsschablone fällt, in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG sowie Art1 EG (1. EG) ZPEMRK; vgl VfSlg 14075/1995 /20073/2016) sowie in den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B–VG) eingreifen. Der bloße Hinweis darauf, dass die 'Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung' des ORF im öffentlichen Interesse liege und die neue Finanzierung auch Einsparungen im Bereich der Personalaufwendungen erfordere, genügt aber nicht, ein öffentliches Interesse am konkreten Eingriff zu objektivieren.a. Schon die Erläuternden Bemerkungen (siehe die Anmerkungen zu §49 Abs22, §50 Abs8, 10 und 11) konzedieren zutreffend, dass nachteilige Änderungen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung bzw von Einzelvereinbarungen, worunter auch die FBV als Vertragsschablone fällt, in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG sowie Art1 EG (1. EG) ZPEMRK; vergleiche VfSlg 14075 aus 1995, /20073 aus 2016,) sowie in den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B–VG) eingreifen. Der bloße Hinweis darauf, dass die 'Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung' des ORF im öffentlichen Interesse liege und die neue Finanzierung auch Einsparungen im Bereich der Personalaufwendungen erfordere, genügt aber nicht, ein öffentliches Interesse am konkreten Eingriff zu objektivieren.
b. Die Erläuternden Bemerkungen bleiben jeden Hinweis darauf schuldig, warum ausgerechnet der Eingriff zB in die Kinderzulagen oder in die Familienzulage als Alleinverdienerzulage im öffentlichen Interesse liegen soll, wenn alle anderen Entgeltbestandteile unberührt bleiben und der Staat umgekehrt ausdrücklich die Intensivierung des Kinderbekommens und die soziale Unterstützung von Alleinerzieherinnen (= Alleinverdienerinnen) zu seinen politischen Zielen erklärt.
c. Selbst wenn jedoch ein öffentliches Interesse an diesen konkreten Eingriffen zu konstatieren wäre, wäre im Rahmen der hier geschehenen Grundrechtseingriffe jedenfalls zu prüfen gewesen – was jedoch unterlassen wurde –, wie stark dieses öffentliche Interesse tatsächlich ist und inwieweit es im Rahmen einer Interessenabwägung den massiven Eingriff in Grundrechte einzelner Personen rechtfertigt.
i. Eine solche Abwägung ist vor allem vor dem Hintergrund unerlässlich, als im gegebenen Fall einzelnen Personen bzw kleineren Personengruppen besondere, auch schwerwiegende 'Sonderopfer' abverlangt werden.
ii. Zu hinterfragen ist hier vor allem auch, ob das vom Gesetzgeber zur Rechtfertigung herangezogene Ziel der Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung des ORF als öffentlich-rechtlicher Rundfunk nicht auch durch andere, vor allem gerechtere und nicht in Grundrechte Einzelner eingreifende Mittel erreicht werden kann.
(1) So könnten beispielsweise Zuschüsse der öffentlichen Hand dasselbe Ziel, jedoch mit dem Effekt erreichen, dass nicht nur einzelne Personen, sondern die gesamte Bevölkerung Österreichs einen kaum oder gar nicht spürbaren Beitrag hierzu leisten könnte.
(2) Würden nämlich die mit den vorgesehenen Maßnahmen erzielten Einsparungen auf die gesamte Bevölkerung, in deren Interesse die Absicherung des ORF ja gelegen ist, umgelegt werden, so wäre die Belastung verschwindend gering.
d. Die fehlende sachliche Rechtfertigung der Eingriffe in kollektivvertragliche Entgelt-regelungen ergibt sich auch aus den folgenden Erwägungen:
i. Zulagen sind nichts anderes als Entgeltbestandteile, die anders heißen. Ihre Kürzung oder Streichung setzt daher voraus, dass das gewährte Entgelt insgesamt als zu hoch, etwa im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Berufsgruppen oder zu anderen europäischen Rundfunkanstalten, zu qualifizieren ist. Diese Untersuchung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Er beschränkt sich darauf, boulevardwirksam 'Zulagen' zu bekämpfen. Das mag dem Interesse, wiedergewählt zu werden, dienen, rechtfertigt aber keinen Grundrechtseingriff.
ii. Auch das Gehaltsgesetz 1956 des Bundes (über die Bezüge der Bundesbeamten) enthält bekanntlich eine Vielzahl unterschiedlichster Zulagen (so zB Kinderzulage, Haushaltszulage, Teuerungszulage, Kaufkraftausgleichszulage, Dienstalterszulage etc.). Werden nun die zu streichenden Zulagen im ORF-G als offenbar grundsätzlich unsachliche Privilegierungen in Frage gestellt, so müsste dies gleichermaßen auch für die Zulagen der Bundesbeamten gelten.
e. Der Gesetzgeber hat es gänzlich unterlassen, zu evaluieren und darzulegen, weshalb und in welchem Ausmaß gerade die vorgesehenen arbeitsrechtlichen Eingriffe zur wirtschaftlichen Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung des ORF beitragen können sollen.
i. Es sind in den erläuternden Bemerkungen keinerlei valide Ausführungen zur wirtschaftlichen Situation des ORF enthalten. Sie bleiben jede Bezifferung des angeblichen Einsparungseffektes schuldig, sodass in keiner Weise klar wird, in welchem Verhältnis die ökonomischen Auswirkungen des Einsparungseffektes zu den individuellen ökonomischen Nachteilen der von der Kürzung Betroffenen führt.
ii. Weiters wurden keinerlei Berechnungen angestellt, wie sich die Einsparungen gesamthaft auf allfällige (ebenso nicht erwähnte) negative Zahlen auswirken könnten.
iii. Es fehlt somit jegliche Evaluierung der bisherigen wie auch der zukünftigen wirtschaftlichen Situation nach Umsetzung der Einsparungen.
iv. Die in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage angeschlossene Wirkungsfolgenabschätzung (WFA) ist unklar, das im Entwurf angenommene Einsparungspotential ist nicht nachvollziehbar:
(1) Im Abschnitt 'Abschätzung der Auswirkungen' wird im Kapitel 2 Unterpunkt 2 'Finanzielle Auswirkungen auf den ORF' lediglich erläutert, dass im Jahr 2023 die Kosten bereits um 50 Mio Euro reduziert worden seien und durch weitere Maßnahmen im Personal- und Sachbereich die Aufwände 2024 um rund 82 Mio Euro, im Jahr 2025 um rund 88 Mio Euro und im Jahr 2026 um rund 104 Mio Euro gesenkt werden sollen.
(2) Es fehlen hingegen Angaben dazu, welche Maßnahmen dazu führen sollen. Weiters fehlt jegliche Information, wie viele Beschäftigte in welcher Form von den Personalmaßnahmen betroffen sein werden.
B. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
1. Aufgrund der drastischen Eingriffe in Rechtspositionen Einzelner, die zu schwerwiegenden Sonderopfern einzelner Personen bzw kleinerer Personengruppen führen, ist auch der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG evident.
2. Erst jüngst hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.12.2023 (G 193/2023 'Vollspaltenbuchten') in den Rz 68 ff dargestellt, worum es auch im vorliegenden Fall geht: Es ist dem einfachen Gesetzgeber untersagt, durch undifferenzierte Maßnahmen 'Marktteilnehmern' unterschiedliche Belastungen aufzuerlegen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt war.2. Erst jüngst hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 13.12.2023 (G 193 aus 2023, 'Vollspaltenbuchten') in den Rz 68 ff dargestellt, worum es auch im vorliegenden Fall geht: Es ist dem einfachen Gesetzgeber untersagt, durch undifferenzierte Maßnahmen 'Marktteilnehmern' unterschiedliche Belastungen aufzuerlegen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt war.
a. Im Falle der dort gegenständlichen Vollspaltenbuchten erkannte der Verfassungsgerichtshof eine Übergangsfrist von 17 Jahren ua deshalb für unangemessen und damit verfassungswidrig, weil dann die damit verbundenen höheren Markteintrittskosten für Betreiber von neuen Haltungsvorrichtungen gegenüber solchen Marktteilnehmern, die Haltungsvorrichtungen, die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, noch weitere 17 Jahre benutzen dürfen, sachlich nicht zu rechtfertigen ist.
b. Im vorliegenden Fall stellt sich aus Sicht der Antragsteller dasselbe Problem: Es ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, wonach MitarbeiterInnen des ORF Zulagenkürzungen hinnehmen müssen, wenn durch Zuschüsse der öffentlichen Hand nicht nur einzelne Personen, sondern die gesamte Bevölkerung Österreichs einen kaum oder gar nicht spürbaren Beitrag hierzu leisten könnte und damit die Belastung jedes einzelnen verschwindend gering wäre. Für die hohe Belastung lediglich der MitarbeiterInnen des ORF ist daher kein sachlicher Grund vorhanden und kann auch nicht konstruiert werden.
C. Verletzung der Koalitionsfreiheit
1. Art28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) präzisiert das in Art11 EMRK und Art28 GRC garantierte Menschenrecht auf Koalitionsfreiheit dahin, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht eingeräumt wird, 'Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen'.
2. Diese Garantie wird dabei zutreffend nicht als bloßer Grundsatz iSd Art52 Abs5 GRC betrachtet, sondern als subjektives Grundrecht eingeordnet (vgl Heintschel von Heinegg in Pechstein/Nowak/Häde [Hrsg] Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Art28 GCR, Rz 8 ff). Die Ausgestaltung von Kollektivvertragsverhandlungssystemen auf mitgliedschaftlicher Ebene sind dabei als Konkretisierung dieses Grundrechts anzusehen (vgl EuGH, Urteil vom 19.01.2010, RS C-555/07 [Kücükdeveci]). Innerstaatliche Vorschriften sind dabei jeweils im Sinne einer möglichst effektiven Umsetzung dieses Grundrechtes zu interpretieren.2. Diese Garantie wird dabei zutreffend nicht als bloßer Grundsatz iSd Art52 Abs5 GRC betrachtet, sondern als subjektives Grundrecht eingeordnet vergleiche Heintschel von Heinegg in Pechstein/Nowak/Häde [Hrsg] Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, Art28 GCR, Rz 8 ff). Die Ausgestaltung von Kollektivvertragsverhandlungssystemen auf mitgliedschaftlicher Ebene sind dabei als Konkretisierung dieses Grundrechts anzusehen vergleiche EuGH, Urteil vom 19.01.2010, RS C-555/07 [Kücükdeveci]). Innerstaatliche Vorschriften sind dabei jeweils im Sinne einer möglichst effektiven Umsetzung dieses Grundrechtes zu interpretieren.
3. Wenn es nun möglich ist, gesetzlich in Kollektivverträge einzugreifen, die Ergebnis des Menschenrechtes auf Kollektivvertragsverhandlungen sind, wird dieses Grundrecht wesentlich entwertet.
a. Das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit steht nur unter dem in Art11 Abs2 taxativ aufgezählten Gesetzesvorbehalt.
b. Der gegenständliche gesetzliche Eingriff in einen Kollektivvertrag lässt sich unter keinen dieser Vorbehalte subsumieren: Er erfolgt nicht im 'Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer'.
c. Der Eingriff in die Koalitionsfreiheit dient ausschließlich dazu, den Staat, der den ORF teilweise mitfinanziert, wirtschaftlich zu entlasten.
4. Ein gesetzlicher Eingriff in Kollektivverträge beendet die sozialpartnerschaftliche Autonomie und widerspricht grundlegenden Prinzipien der Europäischen Union und aktuellen EU-Initiativen zur Stärkung des sozialen Dialogs.
a. Gemäß Art152 AEUV fördert die EU 'den sozialen Dialog und […] achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner'. Prinzip 8a der Europäischen Säule sozialer Rechte hält fest, dass die Sozialpartner 'darin bestärkt [werden], Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen.' Seitens des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses wurde 2021 in einer Stellungnahme 'die Achtung des grundlegenden Rechts der Sozialpartner auf Autonomie, der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Tarifverhandlungen, die das Herzstück der Arbeitsbeziehungen bilden' als ein Element genannt, den 'ein wirksamer sozialer Dialog' beinhalten muss. In den Erläuterungen zu einem Vorschlag der Kommission zu einer Ratsempfehlung zu einer Stärkung des sozialen Dialogs wird 'the contrac-tual freedom and autonomy of the social partners' als 'essential element' bezeichnet.
b. Mit einem gesetzlichen Eingriff in einen von den Sozialpartnern im Rahmen ihrer Tarifautonomie ausverhandelten Kollektivvertrag stellt sich Österreich in Widerspruch zu diesen Prinzipien, sowie zu einer von Kommission, Parlament und EuGH in den letzten Jahren zunehmend verstärkten Betonung der Rolle der Sozialpartner.
5. Dazu hat auch die österreichische Lehre bereits eingehend wie folgt Stellung genommen:
a. Der Verfassung ist jedenfalls eine institutionelle und funktionelle Garantie gesellschaftlicher Repräsentation zu unterstellen, welche sowohl in der Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen als auch in der grundrechtlich verbürgten Koalitionsfreiheit ihren Niederschlag findet (vgl Löschnigg, Arbeitsrecht13 [2017] Rz 3/066).a. Der Verfassung ist jedenfalls eine institutionelle und funktionelle Garantie gesellschaftlicher Repräsentation zu unterstellen, welche sowohl in der Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen als auch in der grundrechtlich verbürgten Koalitionsfreiheit ihren Niederschlag findet vergleiche Löschnigg, Arbeitsrecht13 [2017] Rz 3/066).
b. In diesem Rahmen ist es dem nationalen Gesetzgeber insbesondere auch nicht gestattet, in ein bereits kollektiv ausverhandeltes Regelungswerk - also in einen bestehenden Kollektivvertrag - einseitig zu Gunsten einer Partei einzugreifen und somit das Regelungswerk inhaltlich zu verändern.
i. Die Kollektivvertragsautonomie ist in gleicher Weise wie die Privatautonomie davor geschützt, dass durch Eingriffe des Gesetzgebers in ausgehandelte Verträge ein Vertragswerk hergestellt wird, das von einer Vertragspartei in dieser Form nie abgeschlossen worden wäre.
ii. Wie die Parteien eines Einzelvertrages sind auch die Kollektivvertragsparteien davor geschützt, dass durch gesetzgeberische Eingriffe der gemeinsame Vertragswille einseitig verändert wird.
iii. Zudem handelt es sich um einen Eingriff in den Kernbereich der Kollektivauto-nomie, nämlich in die Frage der Entgeltgestaltung. Zulagen wie im gegebenen Fall die Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen sind jedenfalls Entgeltbestandteile, sodass Eingriffe hierin jedenfalls unzulässig sind (Marhold 'Die Koalitionsfreiheit im österreichischen Recht', DRdA 2015, 413).
iv. In diesem Sinne führen auch Jabornegg/Resch (zu VfGH 1.12.2003 G298/02 in DRdA 2004, 436) aus: Wenn Verhandlungen stattgefunden und zu Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber geführt haben, so gehört es zweifellos auch zur Betätigungsgarantie, dass seitens des Staates die Verhandlungsergebnisse bzw (kollektiven) Vereinbarungen respektiert werden.
(1) Andernfalls hätte es der Staat in der Hand, ihm aus irgendwelchen Gründen missliebige Kollektivverträge bzw Kollektivvertrags-Inhalte ohne weiters mittels Gesetzes außer Kraft zu setzen. Könnten solcherart die Ergebnisse legitimer und deshalb grundrechtlich geschützter gewerkschaftlicher Interessenvertretung unmittelbar beseitigt werden, wäre in Wahrheit die gewerkschaftliche Betätigung selbst wieder ohne Sinn und damit auch nicht gewährleistet.
(2) Selbstverständlich (so Jabornegg/Resch aaO) sind auch kollektive Rechtsetzungen an gesetzliche Vorgaben gebunden. Die Grenze liegt aber dort, wo die Schranken für gewerkschaftliche Betätigung zugleich eine ernstliche Bedrohung für die Funktionsfähigkeit der Koalition und die Koalitionswilligkeit der Mitglieder mit sich bringt (vgl zum Element der 'Unerlässlichkeit' Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht I 230). Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Gesetzgeber typische Kollektivvertragsinhalte aufgreift und gleichsam wie eine Arbeitgeber-Interessenvertretung Höchstbedingungen festlegt bzw sogar bestehende Kollektivverträge (teilweise) außer Kraft setzt, um solchen Höchstbedingungen Geltung zu verschaffen.(2) Selbstverständlich (so Jabornegg/Resch aaO) sind auch kollektive Rechtsetzungen an gesetzliche Vorgaben gebunden. Die Grenze liegt aber dort, wo die Schranken für gewerkschaftliche Betätigung zugleich eine ernstliche Bedrohung für die Funktionsfähigkeit der Koalition und die Koalitionswilligkeit der Mitglieder mit sich bringt vergleiche zum Element der 'Unerlässlichkeit' Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht I 230). Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Gesetzgeber typische Kollektivvertragsinhalte aufgreift und gleichsam wie eine Arbeitgeber-Interessenvertretung Höchstbedingungen festlegt bzw sogar bestehende Kollektivverträge (teilweise) außer Kraft setzt, um solchen Höchstbedingungen Geltung zu verschaffen.
(3) Denn dadurch wird der Gewerkschaft ein für ihre Interessenvertretungsaufgabe wesentlicher Verhandlungs- und potenzieller Gestaltungsspielraum genommen bzw - noch ärger - etwas bereits mehr oder weniger erfolgreich Ausverhandeltes geradezu wiederum entzogen, dies alles mit der Folge einer erheblichen Schwächung der Interessenvertretungstätigkeit als solcher.
v. Ein Eingriff in die Koalitionsfreiheit ist in diesem Zusammenhang umso eher anzunehmen, je mehr es um den zentralen Bereich der materiellen Arbeitsbedingungen geht (Jabornegg/Resch aaO). Die Regelung der Entgeltbedingungen (wie im gegebenen Fall der Zulagen) betrifft neben der Arbeitsleistung eine der zentralsten Hauptarbeitsbedingung, weshalb gerade die Streichung von Zulagen einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit eingreift.
vi. Da nun der solcherart gegebene Schutz verfassungsrechtlich nicht am Begriff des Kollektivvertrages festgemacht ist, sondern sehr viel allgemeiner an der Betätigung der Koalition, ist eine Beschränkung auf Eingriffe in bestehende Kollektivverträge im förmlichen Sinn der §§2 ff ArbVG zu eng. Der Schutz der Koalitionsfreiheit schließt auch kollektive Vereinbarungen anderer Art ein, die sich als typischer Ausdruck koalitionärer Betätigung darstellen. Soweit daher die gewerkschaftliche Betätigung in diesem Sinne unmittelbar und einheitlich die Einzelverträge der 'vertretenen' Arbeitnehmer auch in Form freier Betriebsvereinbarungen gestaltete, bezieht sich selbstverständlich der verfassungsrechtliche Schutz der Koalitionsfreiheit auch auf diese Betätigung und deren Ergebnisse (vgl Jabornegg/Resch aaO).vi. Da nun der solcherart gegebene Schutz verfassungsrechtlich nicht am Begriff des Kollektivvertrages festgemacht ist, sondern sehr viel allgemeiner an der Betätigung der Koalition, ist eine Beschränkung auf Eingriffe in bestehende Kollektivverträge im förmlichen Sinn der §§2 ff ArbVG zu eng. Der Schutz der Koalitionsfreiheit schließt auch kollektive Vereinbarungen anderer Art ein, die sich als typischer Ausdruck koalitionärer Betätigung darstellen. Soweit daher die gewerkschaftliche Betätigung in diesem Sinne unmittelbar und einheitlich die Einzelverträge der 'vertretenen' Arbeitnehmer auch in Form freier Betriebsvereinbarungen gestaltete, bezieht sich selbstverständlich der verfassungsrechtliche Schutz der Koalitionsfreiheit auch auf diese Betätigung und deren Ergebnisse vergleiche Jabornegg/Resch aaO).
6. Letztlich ist zu beachten, dass die Kollektivvertragsparteien im gegebenen Fall bereits in verantwortungsvoller Weise, nämlich regelmäßig auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des ORF von ihrer Koalitionsfreiheit Gebrauch gemacht haben.
a. Dies zeigt sich an den, über die Jahre hinweg stetig angepassten Bedingungen und bereits vorgenommenen Kürzungen in verschiedensten Bereichen, die somit im Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung zustande gekommen sind und einem weitergehenden gesetzlichen Eingriff keinen Raum lassen.
b. Dementsprechend wurden beispielsweise die in der FBV vom 27.2.1961 in der Fassung von 1990 vorgesehen gewesenen Abfertigungsansprüche, die bis zum Fünfundzwanzigfachen des monatlichen Entgelts reichten, ab dem Stichtag 1.1.1997 durch den KV96A für neu eintretende Mitarbeiter, teils aber auch für bestehende Mitarbeiter auf das Sechzehnfache des Monatsentgelts gekürzt.
D. Verletzung der Eigentumsfreiheit
1. Zulagen unterliegen dem Eigentumsschutz der EMRK.
a. Der VfGH geht von einem weiten Eigentumsbegriff aus, welcher nach ständiger Judikatur jedes vermögenswerte Privatrecht (VfSlg 71, 1305, 3508, 12.227, 13.164, 19.904; VwGH 26.4.1995, 94/07/0147) umfasst.
i. Der VfGH sieht in stRsp auch konkrete vermögenswerte Interessen als von der Eigentumsgarantie erfasst an, daher greift zB die Aufhebung einer Bestimmung, die die Verjährung einer privatrechtlichen Forderung beseitigt (VfSlg 17.311) in die Eigentumsfreiheit ein.
ii. Eigentumsschutz wurde in der Vergangenheit selbst kollektivvertraglichen Anwartschaften gewährt (VwGH 19. 2. 2003, 99/08/0085).
b. Der EGMR versteht Art1 1. ZPMRK als einen Schutz von Vermögenswerten schlechthin und unabhängig davon, ob diese im öffentlichen oder im privaten Recht ihre Grundlage haben (vgl EGMR 26.6.1986, 8543/79, Van Marle EuGRZ1988, 35; 7.7.1989, 10873/84, Tre Traktörer Aktiebolag; 16.9.1996, 17371/90, Gaygusuz ÖJZ1996, 955; 7.7.2011 [GK], 37452/02, Stummer ÖJZ2012, 138; 25.10.2011, 2033/04, Valkov; 8.1.2013, 9134/06, Efe ÖJZ2013, 795; 26.4.2018, 48921/13, ?akarevi?); solche Vermögenswerte müssen nach Ansicht des EGMR bereits vorhanden sein (EGMR 23.11.1983, 8919/80, Van der Mussele EuGRZ1985, 477; 16. 3. 2010 [GK], 42184/05, Carson). Für Anwartschaften gilt dies bei Bestehen einer entsprechend gefestigten Rechtsgrundlage (EGMR 10.5.2012, 34796/09, Albu) etwa bei Pensionsansprüchen (EGMR 13.12.2016 [GK], 53080/13, Béláné Nagy; 5.9.2017 [GK], 78117/13, Fábián).b. Der EGMR versteht Art1 1. ZPMRK als einen Schutz von Vermögenswerten schlechthin und unabhängig davon, ob diese im öffentlichen oder im privaten Recht ihre Grundlage haben vergleiche EGMR 26.6.1986, 8543/79, Van Marle EuGRZ1988, 35; 7.7.1989, 10873/84, Tre Traktörer Aktiebolag; 16.9.1996, 17371/90, Gaygusuz ÖJZ1996, 955; 7.7.2011 [GK], 37452/02, Stummer ÖJZ2012, 138; 25.10.2011, 2033/04, Valkov; 8.1.2013, 9134/06, Efe ÖJZ2013, 795; 26.4.2018, 48921/13, ?akarevi?); solche Vermögenswerte müssen nach Ansicht des EGMR bereits vorhanden sein (EGMR 23.11.1983, 8919/80, Van der Mussele EuGRZ1985, 477; 16. 3. 2010 [GK], 42184/05, Carson). Für Anwartschaften gilt dies bei Bestehen einer entsprechend gefestigten Rechtsgrundlage (EGMR 10.5.2012, 34796/09, Albu) etwa bei Pensionsansprüchen (EGMR 13.12.2016 [GK], 53080/13, Béláné Nagy; 5.9.2017 [GK], 78117/13, Fábián).
c. Der VfGH folgt dieser Auffassung und geht in Abkehr älterer Judikatur nunmehr ebenfalls davon aus, dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, die auf einer Leistung des Anspruchsberechtigten beruhen, auch vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz erfasst sind (VfSlg 15.129, 15.448, 17.336; Öhlinger, JBl 1998, 441; VwGH 13.4.1999, 97/08/0506; weitergehend EGMR 8.1.2013, 9134/06, Efe ÖJZ2013, 795).
2. Der gesetzliche Eingriff in die Zulagen ist daher ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentumsschutz.
a. Eigentumseingriffe können durch Enteignungen oder sonstige Eigentumsbeschränkungen geschehen.
i. Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt (vgl VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (vgl VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000).i. Der Gesetzgeber kann verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt vergleiche VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt vergleiche VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999, und 17.071 aus 2003,) und nicht unverhältnismäßig ist vergleiche VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998, und 15.753 aus 2000,).
ii. Eine 'Enteignung im eigentlichen Sinn' liegt gemäß VfGH dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine andere Körperschaft oder eine andere gemeinnützige Unternehmung übertragen wird, oder wenn daran auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden (vgl VfSlg 9911/1983).ii. Eine 'Enteignung im eigentlichen Sinn' liegt gemäß VfGH dann vor, wenn eine Sache durch Verwaltungsakt oder unmittelbar kraft Gesetzes dem Eigentümer zwangsweise entzogen und auf den Staat, eine andere Körperschaft oder eine andere gemeinnützige Unternehmung übertragen wird, oder wenn daran auf gleiche Weise fremde Rechte begründet werden vergleiche VfSlg 9911 aus 1983,).
iii. Für die Zulässigkeit einer Enteignung muss ein spezifisches Interesse am Objekt der Enteignung vorliegen und der im öffentlichen Interesse liegende Bedarf daran darf nicht anders als durch seine Übertragung zu decken sein (VfSlg 3666/1959, 20.186/2017, 20.268/2018).iii. Für die Zulässigkeit einer Enteignung muss ein spezifisches Interesse am Objekt der Enteignung vorliegen und der im öffentlichen Interesse liegende Bedarf daran darf nicht anders als durch seine Übertragung zu decken sein (VfSlg 3666 aus 1959,, 20.186 aus 2017,, 20.268 aus 2018,).
iv. Daraus folgt, dass Enteignungen auf Vorrat nicht zulässig und vor der Durchführung von Enteignungsverfahren zivilrechtliche Vereinbarungen zu versuchen sind (VfSlg 13.579/1993, 18.890/2009). Verfassungskonforme Eigentumsbeschränkungen müssen jedenfalls im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein. Eigentumsbeschränkungen unterliegen den Bindungen aus Wesensgehalt, öffentlichem Interesse und Verhältnismäßigkeit. Bei Letzterer ist zwischen öffentlichen und Betroffeneninteressen abzuwägen (vgl Klaushofer in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art5 StGG).iv. Daraus folgt, dass Enteignungen auf Vorrat nicht zulässig und vor der Durchführung von Enteignungsverfahren zivilrechtliche Vereinbarungen zu versuchen sind (VfSlg 13.579 aus 1993,, 18.890 aus 2009,). Verfassungskonforme Eigentumsbeschränkungen müssen jedenfalls im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäßig sein. Eigentumsbeschränkungen unterliegen den Bindungen aus Wesensgehalt, öffentlichem Interesse und Verhältnismäßigkeit. Bei Letzterer ist zwischen öffentlichen und Betroffeneninteressen abzuwägen vergleiche Klaushofer in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art5 StGG).
b. Wenngleich es sich bei einem Anspruch auf Zulage nicht um eine dingliche Sache handelt, ist diese dennoch vom verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff als vermögenswertes Privatrecht umfasst. Der Entzug eines solchen ist somit folglich eine Enteignung und nicht eine bloße Eigentumsbeschränkung.
c. Wenn der VfGH verlangt, dass eine Enteignung nur vorliegt, wenn das Vermögensrecht an den Staat oder eine andere Körperschaft übertragen wird, ist auszuführen, dass dies jedenfalls mittelbar der Fall ist.
i. Durch die Kürzung bzw Streichung von Zulagen erfährt der ORF Einsparungen, die dem Staat zugutekommen und diesem daher zurechenbar sind.
ii. Der ORF finanziert sich als Stiftung öffentlichen Rechts mitunter durch öffentliche Mittel, somit auch durch den Staat. Die erfolgten Kürzungen bzw Streichungen und das dadurch verursachte Mehr an finanziellen Mitteln des ORF hat damit einhergehend auch Einsparungen des Staates, nämlich eine Reduktion der öffentlichen Mittel, zur Folge. Insofern erfolgt eine Übertragung von Vermögenswerten an den Staat.
3. Selbst wenn eine bloße Eigentumsbeschränkung vorliegen sollte, wäre der Gesetzgeber auch in diesem Rahmen gebunden, den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums unberührt zu lassen und die Eigentumsbeschränkung nur insoweit durchzuführen, als sie im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt.
a. Der Gesetzgeber führt in den Materialen aus, dass die arbeitsrechtlichen Änderungen mit der Neuregelung der Finanzierung des ORF im Zusammenhang stünden und, dass die Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung des ORF im öffentlichen Interesse gelegen sei. Diese neue und vom ORF-G definierte Finanzierung erfordere Einsparungen, die auch Personalaufwendungen betreffen würden.
b. Insgesamt kann daher, selbst wenn kein Fall des schutzwürdigen Vertrauens auf unveränderte Rechtslage besteht, nicht bestritten werden, dass ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer vorliegt. Während der Gesetzgeber das vermeintliche öffentliche Interesse zwar benennt, unterlässt er jedoch jegliche tiefergreifende Auseinandersetzung mit der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Adäquanz des Grundrechtseingriffes, da weder Geeignetheit noch Erforderlichkeit noch Adäquanz gegeben sind, weshalb die benannten Stellen als verfassungswidrig aufzuheben sind.
E. Zur Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage im Einzelnen
1. Diese Zulagen wurden in der 'Freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks vom 27.02.1961 idF der Vereinbarung vom 01.12.1992 ('FBV 92') sowie im 'Kollektivvertrag 1996' (KV 96) vorgesehen.1. Diese Zulagen wurden in der 'Freien Betriebsvereinbarung für die Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks vom 27.02.1961 in der Fassung der Vereinbarung vom 01.12.1992 ('FBV 92') sowie im 'Kollektivvertrag 1996' (KV 96) vorgesehen.
a. Da für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31.12.2003 ihr Dienstverhältnis zur beklagten Partei begonnen haben, die Kollektivverträge 2003 bzw 2014 anzuwenden sind, beschränkt sich der Anspruch auf diese Zulagen auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die bis vor dem 01.01.2004 bei der beklagten Partei eingestellt worden sind.
b. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihr Dienstverhältnis nach dem 31.12.1996 begonnen haben, gilt dabei der KV96, für alle anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die FBV, sofern sie nicht in den KV96 umgestiegen sind.
2. Nach der FBV gebühren folgende Zulagen:
a. §27 der FBV gewährt unter dem in diesem Paragrafen näher geregelten Bedingungen eine Kinderzulage an Dienstnehmer, die für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
b. Gemäß §28 FBV steht eine Wohnungszulage Dienstnehmern mit unbefristeten Dienstverhältnissen zu, denen keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt worden ist.
c. Die Familienzulage steht gemäß §35 FBV allen Dienstnehmern zu, die Alleinverdiener bzw Alleinerhalter iSd EStG sind.
d. Die Familienzulage wird 12x jährlich ausbezahlt, die Kinderzulage hingegen gleichzeitig sowohl mit dem Monatsgehalt als auch mit den in §21 geregelten Remunerationen (Sonderzahlungen).
3. Die §§27, 28 und 35 KV96 beinhalten wortgleiche Regelungen für diese drei Zulagen.
4. Im Falle der FBV und des KV96 betragen die streitgegenständlichen Zulagen ab 01.01.2023 wie folgt:
- Kinderzulage: Pro Kind über 18 Jahren FBV € 230,64, KV96 € 245,98
- Wohnungszulage: FBV € 119,13, KV96 € 127,07
- Familienzulage: FBV € 81,76, KV96 € 81,76
a. Für Vollzeitbeschäftigte, alleinverdienende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Kind über 18 Jahren, die nicht in einer Dienstwohnung der beklagten Partei wohnen, betragen die monatlichen Zulagen daher im Geltungsbereich der FBV € 431,53, im Geltungsbereich des KV96 € 454,81.
Diese Zulagen reduzieren sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung anteilig.
5. Die kollektivvertraglichen Mindestgehälter betragen zB im jeweils 18. Beschäftigtenjahr für die Verwendungsgruppen 7 und 17 wie folgt:
- VG 7 FBV: € 6.661,50 KV96: € 8.044,80
- VG 17 KV96: € 9.024,45 FBV: € 10.898,43
6. Daraus folgt, dass die mit der Kürzung bzw in weiterer Folge Streichung dieser drei Zulagen verbundenen Entgeltkürzungen prozentuell niedrigere Einkommen um vieles höher belasten als höhere Einkommen:
a. In der VG 7 (Stufe 19) beträgt die Kürzung bei einem Arbeitnehmer, der die Wohnungszulage erhält, in der FBV 2,58 %, im KV96 2,59 %.
b. Hingegen beträgt die Kürzung bei einem Arbeitnehmer der VG 16 (Stufe 19) in der FBV 1,34 %, im KV96 1,35%.
7. Die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung über die – zunächst – 50 %-ige Kürzung und in weiterer Folge (ab 01.01.2026) Entfall dieser drei Zulagen ergibt sich nun zusammengefasst aus den folgenden Erwägungen:
a. Bei den erwähnten Zulagen handelt es sich nicht um Aufwandsentschädigungen, sondern um Entgeltbestandteile iSd weiten Entgeltbegriffs des §8 Abs1 AngG (vgl Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG §8 Rz 17). Die Zulagen werden im Krankheitsfall daher fortbezahlt und im Falle der Teilzeitbeschäftigung aliquotiert.a. Bei den erwähnten Zulagen handelt es sich nicht um Aufwandsentschädigungen, sondern um Entgeltbestandteile iSd weiten Entgeltbegriffs des §8 Abs1 AngG vergleiche Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG §8 Rz 17). Die Zulagen werden im Krankheitsfall daher fortbezahlt und im Falle der Teilzeitbeschäftigung aliquotiert.
b. Wesentlich ist insbesondere, dass der vorliegende Eigentumseingriff asymmetrisch erfolgt: Die Bezieherinnen und Bezieher niedrigerer Einkommen werden einer prozentuell signifikant höheren Entgelteinbuße ausgesetzt als die Bezieherinnen und Bezieher höherer Einkommen.
i. Es wurde oben dargestellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VG 7 mit Einkommenseinbußen zwischen 2,58 % und 2,59 % zu rechnen haben, während sich diese der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren VG 16 auf 1,34 % bzw 1,35 € belaufen.
ii. Es gibt keinen wie immer gearteten sachlichen Grund, durch einen gesetzlichen Eingriff Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit geringeren Einkommen stärker zu belasten als solche mit höheren Einkommen. Die Erläuternden Bemerkungen versuchen auch gar nicht, diese Asymmetrie zu rechtfertigen. Dieser Effekt dieses Gesetzes wurde offenbar übersehen, was durch die – durch keinerlei objektive Faktoren erklärbare – übertriebene Eile beim Abschluss dieses Gesetzes zwar begründet, aber nicht gerechtfertigt werden kann.
iii. Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG ist evident: Wenn ein staatlich verfügter Eigentumseingriff im Wege einer Entgeltkürzung niedrigere Einkommen höher belastet als höhere Einkommen muss diese unter-schiedliche Regelung durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sein (vgl im arbeitsrechtlichen Zusammenhang zB OGH 9 ObA 514/89; zum Verbot willkürlicher, unsachlicher Differenzierung bereits VfGH 16.12.1955, VfSlg 2930; 14.03.1956 VfSlg 2957; seitdem ständige Judikatur). Das ist hier nicht der Fall.iii. Der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art7 Abs1 B-VG ist evident: Wenn ein staatlich verfügter Eigentumseingriff im Wege einer Entgeltkürzung niedrigere Einkommen höher belastet als höhere Einkommen muss diese unter-schiedliche Regelung durch entsprechende Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sein vergleiche im arbeitsrechtlichen Zusammenhang zB OGH 9 ObA 514/89; zum Verbot willkürlicher, unsachlicher Differenzierung bereits VfGH 16.12.1955, VfSlg 2930; 14.03.1956 VfSlg 2957; seitdem ständige Judikatur). Das ist hier nicht der Fall.
iv. Auch hier zeigt sich die im jüngsten VfGH-Erkenntnis vom 13.12.2023 (G 193/2023 'Vollspaltenbuchten') in den Rz 68 ff dargestellte verfassungswidrige Ungleichbehandlung, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, durch undifferenzierte Maßnahmen 'Marktteilnehmern' unterschiedliche Belastungen aufzuerlegen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist.iv. Auch hier zeigt sich die im jüngsten VfGH-Erkenntnis vom 13.12.2023 (G 193 aus 2023, 'Vollspaltenbuchten') in den Rz 68 ff dargestellte verfassungswidrige Ungleichbehandlung, die es dem einfachen Gesetzgeber untersagt, durch undifferenzierte Maßnahmen 'Marktteilnehmern' unterschiedliche Belastungen aufzuerlegen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist.
(1) Die dort für unangemessen und damit verfassungswidrig erkannte Übergangsfrist von 17 Jahren wurde als sachlich nicht gerechtfertigt qualifiziert, da sie zu höheren Markteintrittskosten für Betreiber von neuen Haltungsvorrichtungen gegenüber solchen Marktteilnehmern, die Haltungsvorrichtungen, die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, noch weitere 17 Jahre benutzen dürfen, führte.
(2) Im vorliegenden Fall stellt sich aus Sicht der Antragsteller auch hier dasselbe Problem: Es ist keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, wonach ArbeitnehmerInnen des ORF, die ein verhältnismäßig geringes Einkommen verdienen, dieselbe ziffernmäßige Zulagenkürzung hinnehmen müssen, wie ArbeitnehmerInnen mit höherem Einkommen. Der damit verbundene effektiv höhere Prozentsatz der Kürzung niedrigerer Einkommen als jener höherer Einkommen ist nicht gerechtfertigt, weil dafür kein sachlicher Grund vorhanden ist und auch nicht konstruiert werden kann.
[…]
VI. Zusammenfassende Argumentation nach dem Schema der Verhältnismäßigkeitsprüfung römisch sechs. Zusammenfassende Argumentation nach dem Schema der Verhältnismäßigkeitsprüfung
1. Die Zulagenkürzung ist nicht dazu geeignet, die vorgeblichen Zwecke zu erreichen.
1.1. Der Gesetzgeber unterließ jegliche Ausführungen dazu, inwieweit der Eingriff Zulagen von Beschäftigten des ORF im öffentlichen Interesse – nämlich der Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung des ORF – liegen würde.
2. Die Zulagenkürzung ist nicht das schonendste Mittel, die vorgeblichen Zwecke zu erreichen.
2.1. Hingegen wird von den betroffenen Beschäftigten des ORF ein schwerwiegendes 'Sonderopfer' zur Erzielung von Einsparungen, aus welchen der ORF finanziert werden soll, abverlangt. Zugleich unterliegen auch die betroffenen Beschäftigten des ORFs einer ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung. So werden zwar die Zulagen in gleichem Ausmaß gekürzt, jedoch wirkt sich dies ungleich aus, da sich die Verringerung der Gesamtbezüge der Betroffenen in einer Spannweite von 1,38 % (Vierundvierzigstantragsteller) bis zu 10,80 % (Siebtantragsteller) bewegt. Als gelinderes Mittel gegenüber diesen Einbußen der beim ORF Beschäftigten ist jedoch an Zuschüsse der öffentlichen Hand zu denken – so liegt den erläuternden Bemerkungen folgend die Fortführung und Weiterentwicklung des ORF doch im gesamten öffentlichen Interesse.
3. Die Zulagenkürzung steht selbst dann, wenn man sie als das gelindeste, noch zum Ziel der Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung des ORF führende Mittel ansieht, in keinem angemessenen Verhältnis zum Nachteil für die Einzelnen.
3.1. Würden nämlich die mit den vorgesehenen Maßnahmen erzielten Einsparungen auf die gesamte Bevölkerung, in deren Interesse die Absicherung des ORF gelegen ist, umgelegt werden, so wäre die Belastung verschwindend gering und könnte die gesamte Bevölkerung Österreichs einen kaum oder gar nicht spürbaren Beitrag zur Zielerreichung leisten können.
3.2. Die alleinige Streichung insbesondere von (einzelnen) Zulagen gibt zudem keinerlei Einblick, inwieweit dies mit Hinblick auf die Gesamtgehälter der beim ORF Beschäftigten gerechtfertigt wäre oder aber in welchem finanziellen Ausmaß zur Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung des ORF zutragen würde."
1.3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie auf die bereits im Verfahren G19-21/2024 erstattete Äußerung verweist und diese dem Verfassungsgerichtshof als Beilage vorlegt. Die Bundesregierung tritt dabei den verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller in der Sache wie folgt entgegen:
"3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 112/2023 wurde die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks umgestellt. Statt eines Programmentgeltes ist nun ein ORF-Beitrag zu entrichten (§31 ORF-G). Dieser dient der Finanzierung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (Abs1 leg cit). Die Höhe des ORF-Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Dabei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen (Abs2 leg cit). In den Jahren 2024 bis 2026 darf grundsätzlich die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk (ORF) zur Verfügung stehenden Mittel aus
ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen (Abs19 leg cit). Mit dieser gesetzlichen Festlegung ist bereits bei Inkrafttreten BGBl I Nr 112/2023 klar, wieviel Beitragszahlerinnen und -zahler genau leisten (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, medien und recht 2023, 235 [244]). Damit ist die Gesamtsumme der für den Österreichischen Rundfunk zur Abdeckung der Nettokosten eingehobenen ORF-Beiträge an sich gedeckelt. Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags wurden primär in Anwendung der Anforderungen des Nettokostenprinzips im Sinne der 'Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk' ermittelt (vgl näher ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 19 ff). Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023, wurde die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks umgestellt. Statt eines Programmentgeltes ist nun ein ORF-Beitrag zu entrichten (§31 ORF-G). Dieser dient der Finanzierung der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages (Abs1 leg cit). Die Höhe des ORF-Beitrags ist so festzulegen, dass unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann. Dabei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen (Abs2 leg cit). In den Jahren 2024 bis 2026 darf grundsätzlich die Gesamtsumme der dem Österreichischen Rundfunk (ORF) zur Verfügung stehenden Mittel aus , ORF-Beiträgen den Betrag von 710 Mio. Euro und die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen (Abs19 leg cit). Mit dieser gesetzlichen Festlegung ist bereits bei Inkrafttreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023, klar, wieviel Beitragszahlerinnen und -zahler genau leisten (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, medien und recht 2023, 235 [244]). Damit ist die Gesamtsumme der für den Österreichischen Rundfunk zur Abdeckung der Nettokosten eingehobenen ORF-Beiträge an sich gedeckelt. Die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags wurden primär in Anwendung der Anforderungen des Nettokostenprinzips im Sinne der 'Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk' ermittelt vergleiche näher ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 19 ff).
Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den vorgegebenen Betrag, so sind diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen (Abs20 leg cit). Gehen die Einnahmen über den Betrag von 710 Mio. Euro hinaus und ist selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro unvermeidlich, da unerwartete gesamtwirtschaftliche Entwicklungen vorliegen, ist der übersteigende Betrag zunächst für diese Kostensteigerung heranzuziehen (Abs21 leg cit). Ist zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken, so ist durch den Generaldirektor ein entsprechendes Prüfungsverfahren einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere durch Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung, Rücksicht zu nehmen (vgl Abs22 leg cit). Somit wird eine 'möglichst weitgehende Festlegung der Einnahmen und Kosten des ORF für die Jahre 2024 bis 2026 [erreicht], nicht ohne gleichzeitig Flexibilität für unvorhergesehene Umstände einzuräumen' (Kassai/Kogler, aaO., 244). Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den vorgegebenen Betrag, so sind diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen (Abs20 leg cit). Gehen die Einnahmen über den Betrag von 710 Mio. Euro hinaus und ist selbst unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung eine Steigerung der Nettokosten über den Betrag von 710 Mio. Euro unvermeidlich, da unerwartete gesamtwirtschaftliche Entwicklungen vorliegen, ist der übersteigende Betrag zunächst für diese Kostensteigerung heranzuziehen (Abs21 leg cit). Ist zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten abzudecken, so ist durch den Generaldirektor ein entsprechendes Prüfungsverfahren einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere durch Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung, Rücksicht zu nehmen vergleiche Abs22 leg cit). Somit wird eine 'möglichst weitgehende Festlegung der Einnahmen und Kosten des ORF für die Jahre 2024 bis 2026 [erreicht], nicht ohne gleichzeitig Flexibilität für unvorhergesehene Umstände einzuräumen' (Kassai/Kogler, aaO., 244).
Die neue Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderte Einsparungen (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 22). Diese Einsparungen betreffen auch den Personalaufwand. Aus diesem Grund sieht das Bundesgesetz BGBl I Nr 112/2023 – ua flankierend zu den sonstigen Maßnahmen nach §31 Abs12 ORF-G – wesentliche Änderungen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im ORF-Gesetz vor. Diese Maßnahmen setzten an unterschiedlichen Stellen an: Zunächst erhöhte sich der Pensionssicherungsbeitrag, wodurch sich die Betriebspension, die auf direkten Leistungszusagen beruht, kürzt (§50 Abs8 ORF-G). Außerdem ist der Anspruch auf Abfertigung begrenzt, außer dieser wurde gemäß §47 Abs1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes in eine Betriebliche Vorsorgekasse übertragen. Diese Begrenzung erfolgt gestaffelt (§50 Abs10 ORF-G). Schlussendlich betreffen die Maßnahmen auch die Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt. Ab 1. Jänner 2024 gebühren diese Zulagen in Höhe von 50 % und ab 1. Jänner 2026 entfallen diese Ansprüche zur Gänze. Dabei macht es keinen Unterschied, ob derartige Ansprüche auf Einzelvereinbarungen oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen. Durch die Beschränkung bzw den gänzlichen Wegfall der Zulagen darf sich aber das monatliche Gesamtentgelt – wie es ohne diese Kürzungen zustehen würde – nicht um mehr als 10 % verringern (§50 Abs11 ORF-G). Die neue Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erforderte Einsparungen (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 22). Diese Einsparungen betreffen auch den Personalaufwand. Aus diesem Grund sieht das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023, – ua flankierend zu den sonstigen Maßnahmen nach §31 Abs12 ORF-G – wesentliche Änderungen der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im ORF-Gesetz vor. Diese Maßnahmen setzten an unterschiedlichen Stellen an: Zunächst erhöhte sich der Pensionssicherungsbeitrag, wodurch sich die Betriebspension, die auf direkten Leistungszusagen beruht, kürzt (§50 Abs8 ORF-G). Außerdem ist der Anspruch auf Abfertigung begrenzt, außer dieser wurde gemäß §47 Abs1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes in eine Betriebliche Vorsorgekasse übertragen. Diese Begrenzung erfolgt gestaffelt (§50 Abs10 ORF-G). Schlussendlich betreffen die Maßnahmen auch die Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt. Ab 1. Jänner 2024 gebühren diese Zulagen in Höhe von 50 % und ab 1. Jänner 2026 entfallen diese Ansprüche zur Gänze. Dabei macht es keinen Unterschied, ob derartige Ansprüche auf Einzelvereinbarungen oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen. Durch die Beschränkung bzw den gänzlichen Wegfall der Zulagen darf sich aber das monatliche Gesamtentgelt – wie es ohne diese Kürzungen zustehen würde – nicht um mehr als 10 % verringern (§50 Abs11 ORF-G).
[…]
III. In der Sache: römisch drei. In der Sache:
Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist vergleiche zB VfSlg 19.160 aus 2010,, 19.281 aus 2010,, 19.532 aus 2011,, 19.653 aus 2012,). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
1. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG):
1.1. Die Antragstellerinnen führen allgemein aus, dass es für die vorgebrachten Grundrechtseingriffe am öffentlichen Interesse mangle. Die 'Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung' des ORF und die für die neue Finanzierung erforderlichen Einsparungen (auch im Bereich der Personalaufwendungen) objektiviere kein öffentliches Interesse. Selbst wenn von einem solchen auszugehen sei, sei die erforderliche Abwägung mit den Interessen von Betroffenen unterlassen worden. Konkret zum Gleichheitsgrundsatz sei für die Antragstellerinnen keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, weshalb lediglich Mitarbeitende des ORF von den Zulagenkürzungen betroffen sind, jedoch der finanzielle Mittelbedarf nicht auf die gesamte Bevölkerung aufgeteilt werde. Würde die gesamte Bevölkerung miteinbezogen werden, halte sich die Belastung nach Ansicht der Antragstellerinnen verschwindend gering. Außerdem würden niedrigere Einkommen stärker belastet als höhere Einkommen. Darüber hinaus enthalte auch das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl Nr 54/1956, eine Vielzahl unterschiedlichster Zulagen, die aber nicht in Frage gestellt würden. Außerdem fehle es an einer validen Begründung durch wirtschaftliche Fakten. 1.1. Die Antragstellerinnen führen allgemein aus, dass es für die vorgebrachten Grundrechtseingriffe am öffentlichen Interesse mangle. Die 'Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung' des ORF und die für die neue Finanzierung erforderlichen Einsparungen (auch im Bereich der Personalaufwendungen) objektiviere kein öffentliches Interesse. Selbst wenn von einem solchen auszugehen sei, sei die erforderliche Abwägung mit den Interessen von Betroffenen unterlassen worden. Konkret zum Gleichheitsgrundsatz sei für die Antragstellerinnen keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, weshalb lediglich Mitarbeitende des ORF von den Zulagenkürzungen betroffen sind, jedoch der finanzielle Mittelbedarf nicht auf die gesamte Bevölkerung aufgeteilt werde. Würde die gesamte Bevölkerung miteinbezogen werden, halte sich die Belastung nach Ansicht der Antragstellerinnen verschwindend gering. Außerdem würden niedrigere Einkommen stärker belastet als höhere Einkommen. Darüber hinaus enthalte auch das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,, eine Vielzahl unterschiedlichster Zulagen, die aber nicht in Frage gestellt würden. Außerdem fehle es an einer validen Begründung durch wirtschaftliche Fakten.
1.2. Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung (vgl VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl VfSlg 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN). Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl VfSlg 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003). 1.2. Der Gleichheitssatz bindet auch die Gesetzgebung vergleiche VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihr insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem vergleiche VfSlg 17.315 aus 2004,, 17.500 aus 2005,) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es der Gesetzgebung jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, ihre (sozial-)politischen Zielvorstellungen auf die ihr geeignet erscheinende Art zu verfolgen vergleiche VfSlg 13.576 aus 1993,, 13.743 aus 1994,, 15.737 aus 2000,, 16.167 aus 2001,, 16.504 aus 2002,). Sie kann im Rahmen ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN) sowie auch Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, mwN). Ob das Ergebnis einer Regelung in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht am Maßstab des Gleichheitssatzes gemessen werden vergleiche VfSlg 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000,, 16.814 aus 2003,).
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (vgl VfSlg 16.687/2002 mwN; 19.933/2014). Vielmehr bleibt es der Gesetzgebung auf Grund des ihr zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010/2006 mwN). Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt vergleiche VfSlg 16.687 aus 2002, mwN; 19.933 aus 2014,). Vielmehr bleibt es der Gesetzgebung auf Grund des ihr zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (zB VfSlg 18.010 aus 2006, mwN).
In diesem Sinne ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der der Gesetzgebung bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (hiezu in letzter Zeit VfGH 25. Jänner 2024, G140/2022; 13. Dezember 2023, G274/2023 ua; zur Ausgleichszulage etwa VfSlg 18.885/2009; zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Festsetzung einer Ruhegenusszulage vgl VfSlg 16.513/2002 bzw Kürzung des Mehrleistungsanteiles der Verwendungszulage vgl VfSlg 14.888/1997). Darüber hinaus kommt der Gesetzgebung bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein entsprechender Gestaltungsspielraum zu (VfSlg 20.553/2022). In diesem Sinne ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, nach der der Gesetzgebung bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (hiezu in letzter Zeit VfGH 25. Jänner 2024, G140/2022; 13. Dezember 2023, G274/2023 ua; zur Ausgleichszulage etwa VfSlg 18.885 aus 2009,; zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum im Hinblick auf die Festsetzung einer Ruhegenusszulage vergleiche VfSlg 16.513 aus 2002, bzw Kürzung des Mehrleistungsanteiles der Verwendungszulage vergleiche VfSlg 14.888 aus 1997,). Darüber hinaus kommt der Gesetzgebung bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein entsprechender Gestaltungsspielraum zu (VfSlg 20.553 aus 2022,).
1.3. Nach Ansicht der Antragstellerinnen liegt §50 Abs11 ORF-G nicht im öffentlichen Interesse. Die 'Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung' des ORF und die für die neue Finanzierung erforderlichen Einsparungen (auch im Bereich der Personalaufwendungen) objektiviere kein öffentliches Interesse.
Der Österreichische Rundfunk erhält im Hinblick auf den ihm gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Wege des gesetzlich geregelten ORF-Beitrags staatlich garantierte Finanzmittel ('Gebührenfinanzierung'; VfSlg 20.553/2022). Gemäß §31 Abs2 ORF-G hat der ORF sicherzustellen, dass 'unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann.' In finanzieller Hinsicht bzw mit Blick auf den Effizienzgrundsatz ist zudem Art13 Abs2 B-VG ins Treffen zu führen, wonach Bund, Länder und Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben haben und ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren haben (vgl Kahl, Art13 B-VG, in: Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht [2021], Rz. 5 ff mwN). §50 Abs11 ORF-G in Verbindung mit §31 Abs12 Z1 ORF-G verfolgt – gemeinsam mit den anderen Änderungen der arbeitsrechtlichen Ansprüche der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften – vor allem das Ziel, einen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Betrieb des Österreichischen Rundfunks sicherzustellen (zum Ziel der Entlastung des Bundeshaushaltes vgl VfSlg 11.665/1988; zur Budgetkonsolidierung vgl etwa VfSlg 16.923/2003). Demgemäß soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk bzw die demokratischen und kulturellen Aufgaben des ORF nachhaltig abgesichert, fortgeführt und weiterentwickelt werden (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 22), damit dieser ua seinem öffentlichen-rechtlichen Auftrag (§1 Abs2 ORF-G), seinem Versorgungsauftrag (§3 ORF-G) und seinem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§4 ORF-G) nachkommen kann. In diesem Zusammenhang ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Gesetzgebung nicht die Allgemeinheit stärker zur Finanzierung heranzieht (vgl VfSlg 18.010/2006). Der Österreichische Rundfunk erhält im Hinblick auf den ihm gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Wege des gesetzlich geregelten ORF-Beitrags staatlich garantierte Finanzmittel ('Gebührenfinanzierung'; VfSlg 20.553 aus 2022,). Gemäß §31 Abs2 ORF-G hat der ORF sicherzustellen, dass 'unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann.' In finanzieller Hinsicht bzw mit Blick auf den Effizienzgrundsatz ist zudem Art13 Abs2 B-VG ins Treffen zu führen, wonach Bund, Länder und Gemeinden bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben haben und ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren haben vergleiche Kahl, Art13 B-VG, in: Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht [2021], Rz. 5 ff mwN). §50 Abs11 ORF-G in Verbindung mit §31 Abs12 Z1 ORF-G verfolgt – gemeinsam mit den anderen Änderungen der arbeitsrechtlichen Ansprüche der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks und seiner Tochtergesellschaften – vor allem das Ziel, einen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Betrieb des Österreichischen Rundfunks sicherzustellen (zum Ziel der Entlastung des Bundeshaushaltes vergleiche , VfSlg 11.665 aus 1988,; zur Budgetkonsolidierung vergleiche etwa VfSlg 16.923 aus 2003,). Demgemäß soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk bzw die demokratischen und kulturellen Aufgaben des ORF nachhaltig abgesichert, fortgeführt und weiterentwickelt werden (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 22), damit dieser ua seinem öffentlichen-rechtlichen Auftrag (§1 Abs2 ORF-G), seinem Versorgungsauftrag (§3 ORF-G) und seinem öffentlich-rechtlichen Kernauftrag (§4 ORF-G) nachkommen kann. In diesem Zusammenhang ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die Gesetzgebung nicht die Allgemeinheit stärker zur Finanzierung heranzieht vergleiche VfSlg 18.010 aus 2006,).
Zudem trägt §50 Abs11 ORF-G dazu bei, die Erwartungshaltung gegenüber dem ORF zu erfüllen, wonach mit den eingesetzten Mitteln speziell bei den Einkommen der mit der Besorgung der Aufgaben betrauten Personen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig umgegangen wird. So führen die Erläuterungen in Zusammenhang mit der Einführung der Transparenzpflicht gemäß §7a ORF-G, wonach der Österreichische Rundfunk dem Bundeskanzler gleichzeitig mit dem Jahresbericht (§7 ORF-G) einen Bericht vorzulegen hat, der der besonderen Information der Allgemeinheit zur Erhöhung der Transparenz über die Verwendung der Mittel aus dem ORF-Beitrag dient, ganz grundsätzlich aus: 'Der Anordnung (…) liegt folglich besonders die Überlegung zugrunde, dass die Öffentlichkeit bei einem von ihr direkt über den ORF-Beitrag mitfinanzierten Unternehmen eine besonders hohe Erwartungshaltung hat, dass mit den eingesetzten Mitteln auf allen Ebenen und hierbei insbesondere auch bei den Einkommen der mit der Besorgung der Aufgaben betrauten Personen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig umgegangen wird. Diese direkte Beitragsfinanzierung unterscheidet den ORF – selbstverständlich abgesehen von seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag und seiner verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit – von anderen 'Unternehmen' im weiteren Zusammenhang der öffentlichen Wirtschaft des Bundes' (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 11). Ebenjener besonders hohen Erwartungshaltung wird nach Ansicht der Bundesregierung gleichermaßen durch §50 Abs11 ORF-G entsprochen, der es gerade zum Ziel hat, Zulagen – insoweit die gesetzlich vorgesehene Deckelung dies zulässt – schrittweise zu verringern. Zudem trägt §50 Abs11 ORF-G als Strukturmaßnahme dazu bei, die Voraussetzungen des §31 Abs12 Z1 ORF-G zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten zu erfüllen.
1.4. Nach Ansicht der Antragstellerinnen fehle die erforderliche Abwägung mit den Interessen von Betroffenen. Weiters würden niedrigere Einkommen stärker belastet als höhere Einkommen. Außerdem fehle es an einer validen Begründung durch wirtschaftliche Fakten.
Die Gesetzgebung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (VfSlg 14.268/1995, 17.816/2006; VfGH 18.9.2013, G62/2010). Die Gesetzgebung darf jene Fälle vernachlässigen, die sich als atypische, bloß ausnahmsweise Härtefälle erweisen (VfSlg 8806/1980, 11.900/1988). Die Gesetzgebung ist auch berechtigt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (VfSlg 16.361/2001, 16.641/2002, 19.411/2011). Die Gesetzgebung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (VfSlg 14.268 aus 1995,, 17.816 aus 2006,; VfGH 18.9.2013, G62/2010). Die Gesetzgebung darf jene Fälle vernachlässigen, die sich als atypische, bloß ausnahmsweise Härtefälle erweisen (VfSlg 8806 aus 1980,, 11.900 aus 1988,). Die Gesetzgebung ist auch berechtigt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (VfSlg 16.361 aus 2001,, 16.641 aus 2002,, 19.411 aus 2011,).
Das durchschnittliche Einkommen der beim Österreichischen Rundfunk Beschäftigten betrug im Jahr 2022 im Hinblick auf Vollzeitäquivalente 93.100 € (Rechnungshof Österreich, Durchschnittliche Einkommen und zusätzliche Leistungen für Pensionen der öffentlichen Wirtschaft des Bundes 2021 und 2022, 2023, [….], 228). Dies verdeutlicht im Allgemeinen ein überdurchschnittlich hohes Einkommensniveau der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks, das ua damit begründet ist, dass die Arbeit im ORF ein spezialisiertes Tätigkeitsprofil erfordert, und die Belegschaft des ORF aufgrund der erforderlichen hochqualifizierten und spezialisierten Tätigkeiten einen außerordentlich hohen Anteil von Akademikerinnen und Akademikern von 43 % aufweist, deren Gehalt nach meist langer Ausbildungszeit in der Regel über dem Durchschnittseinkommen in Österreich liegt (siehe hierzu ORF, ORF-Transparenzbericht 2023, […]). Da der ORF ein österreichisches Traditionsunternehmen darstellt, arbeitet ein großer Teil der Belegschaft über einen langen Zeitraum im Unternehmen. Das führt dazu, dass auch ältere Vertragssysteme nach wie vor Anwendung finden. Gerade für diese älteren Vertragssysteme, die in ihren Grundzügen in den späten 1960er Jahren entstanden sind und daher naturgemäß die Marktbedingungen ihrer Zeit widerspiegeln, sind ua progressive Gehaltskurven durch Biennalsprünge, Zusatzabfertigungen und insbesondere Sozialzulagen charakteristisch (ORF, ORF-Transparenzbericht 2023, aaO., 6.) Zulagen weisen insofern einen eigenständigen und vom Grundgehalt unabhängigen Charakter auf, als sie – anders als andere Entgeltbestandteile – unabhängig von der konkreten Einstufung in die jeweilige Verwendungsgruppe und somit unabhängig von der Art der Arbeitsleistung bezahlt werden. Seit dem Abschluss des KV2003 werden diese übergesetzlichen Ansprüche sukzessive auf das gesetzliche bzw marktübliche Niveau gesenkt (ORF, ORF-Transparenzbericht 2023, aaO., 6.) Diese schrittweise Senkung der Entgeltansprüche spiegelt sich in den Bruttogehältern wider: je höher das Dienstalter, desto älter der anwendbare Kollektivvertrag (KV) bzw die anwendbare Freie Betriebsvereinbarung (FBV) und desto höher das Gehalt der Mitarbeitenden (ORF, ORF-Transparenzbericht 2023, aaO., 6 bis 46). Aktuell gelten im ORF vier Kollektivverträge bzw zwei Freie Betriebsvereinbarungen. Die Freie Betriebsvereinbarung ist seit 1993, die Freie Betriebsvereinbarung 1992 seit 1997, der Kollektivvertrag 1996 A und B seit 2004 und der Kollektivvertrag 2003 seit 2015 nicht mehr auf neue Dienstverhältnisse anzuwenden. Seit 1. März 2015 ist ausschließlich der KV2014 auf neu eintretenden Mitarbeitende anzuwenden. Damit unterliegen nur ca 20 % dem Kollektivvertrag 1996 A und B und bloß rund 2 % der Freien Betriebsvereinbarung. Diese Prozentsätze sinken sukzessive (ORF, ORF-Transparenzbericht 2023, aaO., 27). Es ist daher davon auszugehen, dass der vollständige Entfall der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage gemäß §50 Abs11 zweiter Satz ORF-G, welcher erst mit 1. Jänner 2026 wirksam wird, auf einen noch geringeren Prozentsatz der Belegschaft des ORF zur Anwendung gelangt.
Insgesamt werden durch die Kürzung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage um 50 % in den Jahren 2024 und 2025 jeweils rund 1,68 Mio € (davon 19.074 € durch die Kürzung der Familienzulage, 855.693 € durch die Kürzung der Kinderzulage und 805.959 € durch die Kürzung der Wohnungszulage) eingespart. Ab dem Jahr 2026, in dem der gänzliche Entfall der Zulagen in Kraft tritt, werden durch die Zulagenkürzung rund 3,36 Mio € (davon 38.148 € durch die Kürzung der Familienzulage, 1.711.386 € durch die Kürzung der Kinderzulage und 1.611.917 € durch die Kürzung der Wohnungszulage) eingespart. Allein in den Jahren 2024 bis 2026 beträgt daher die Summe an Einsparungen durch den (teilweisen) Entfall der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage dieser 'Altverträge' rund 6.722.901 €. Die Gesamtpersonalkosten der von §50 Abs11 ORF-G betroffenen 'Altverträge' belaufen sich im Jahr 2024 auf rund 107.275.358 €, im Jahr 2025 auf 109.819.086 € und im Jahr 2026 auf 112.270.578 €. Im Verhältnis zu den Gesamtpersonalkosten der betroffenen 'Altverträge', entspricht daher der (teilweise) Entfall der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage einer Einsparung von rund 1,5 % in den Jahren 2024 und 2025 und verdoppelt sich auf rund 3 % ab dem Jahr 2026 (Quelle: BMF).
Um die durch die gesetzliche Änderung hervorgerufene Wirkung abzufedern, erfolgt darüber hinaus zunächst nur eine Kürzung der betroffenen Zulagen um 50 % und erst nach weiteren zwei Jahren kommt es zum gänzlichen Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen (dieser Aspekt wird von den Antragstellerinnen nicht ausgeführt). Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe bzw besonders intensiver Eingriffe für Personen mit geringerem Einkommen, besteht zudem jeweils (also sowohl im Hinblick auf die Kürzung als auch auf den Wegfall der Zulagen) gemäß §50 Abs11 dritter Satz ORF-G eine Deckelung von 10 % (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 22,). Damit können auch etwaige Härtefälle hintangehalten werden (VfSlg 14.846/1997, 14.867/1997, 14.888/1997). Damit erfolgt die Kürzung der betroffenen Zulagen nicht rückwirkend oder plötzlich, sondern gestaffelt und innerhalb einer zweijährigen Zeitraumes, der nach Ansicht der Bundesregierung angemessen erscheint, um sich auf die Kürzung auch wirtschaftlich einzustellen (siehe zu einer gesetzlich geregelten Leistung VfSlg 15.936/2000; siehe allgemein zu öffentlich-rechtlichen Ansprüchen Kucsko-Stadlmayer, Der Schutz von auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstandenen 'Anwartschaften' vor gesetzlichen Eingriffen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Vertrauensschutz im Abgabenrecht, 2004, 93 [109]). Um die durch die gesetzliche Änderung hervorgerufene Wirkung abzufedern, erfolgt darüber hinaus zunächst nur eine Kürzung der betroffenen Zulagen um 50 % und erst nach weiteren zwei Jahren kommt es zum gänzlichen Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen (dieser Aspekt wird von den Antragstellerinnen nicht ausgeführt). Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe bzw besonders intensiver Eingriffe für Personen mit geringerem Einkommen, besteht zudem jeweils (also sowohl im Hinblick auf die Kürzung als auch auf den Wegfall der Zulagen) gemäß §50 Abs11 dritter Satz ORF-G eine Deckelung von 10 % (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 22,). Damit können auch etwaige Härtefälle hintangehalten werden (VfSlg 14.846 aus 1997,, 14.867 aus 1997,, 14.888 aus 1997,). Damit erfolgt die Kürzung der betroffenen Zulagen nicht rückwirkend oder plötzlich, sondern gestaffelt und innerhalb einer zweijährigen Zeitraumes, der nach Ansicht der Bundesregierung angemessen erscheint, um sich auf die Kürzung auch wirtschaftlich einzustellen (siehe zu einer gesetzlich geregelten Leistung VfSlg 15.936 aus 2000,; siehe allgemein zu öffentlich-rechtlichen Ansprüchen Kucsko-Stadlmayer, Der Schutz von auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstandenen 'Anwartschaften' vor gesetzlichen Eingriffen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Vertrauensschutz im Abgabenrecht, 2004, 93 [109]).
Nach den von den Antragstellerinnen angeführten Daten beträgt die Kinderzulage (für Kinder über 18 Jahren) 230,64 € (FBV) bzw 245,98 € (KV 96); die Wohnungszulage 119,13 € (FBV) bzw 127,07 (KV 96) und die Familienzulage 81,76 € (FBV und KV96). Die Zulagen reduzieren sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung anteilig. Diese Zahlen zeigen eindrücklich, dass die Beschränkung bzw der Wegfall von Zulagen gemäß §50 Abs11 ORF-G regelmäßig in einer Kürzung in geringem Ausmaß resultiert. Der VfGH betrachtete bei Pensionsleistungen Eingriffe von bis zu 10 % des Nettobezugs als verfassungskonform (VfSlg 18.010/2006) und erachtete drüber hinausgehende Kürzungen in dem Fall, dass der zugrundeliegende Pensionsanspruch 'weit über dem Durchschnitt' lag, ebenso als verfassungskonform (VfSlg 20.088/2016; mwN. ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 22). Nach den von den Antragstellerinnen angeführten Daten beträgt die Kinderzulage (für Kinder über 18 Jahren) 230,64 € (FBV) bzw 245,98 € (KV 96); die Wohnungszulage 119,13 € (FBV) bzw 127,07 (KV 96) und die Familienzulage 81,76 € (FBV und KV96). Die Zulagen reduzieren sich im Falle einer Teilzeitbeschäftigung anteilig. Diese Zahlen zeigen eindrücklich, dass die Beschränkung bzw der Wegfall von Zulagen gemäß §50 Abs11 ORF-G regelmäßig in einer Kürzung in geringem Ausmaß resultiert. Der VfGH betrachtete bei Pensionsleistungen Eingriffe von bis zu 10 % des Nettobezugs als verfassungskonform (VfSlg 18.010 aus 2006,) und erachtete drüber hinausgehende Kürzungen in dem Fall, dass der zugrundeliegende Pensionsanspruch 'weit über dem Durchschnitt' lag, ebenso als verfassungskonform (VfSlg 20.088 aus 2016,; mwN. ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 22).
Bei der Antragstellerin zu G19/2024 kommt es somit konkret – nach den im Antrag angeführten Zahlen – zunächst zu einer Kürzung von monatlich 149,22 €. Dies entspricht rund 3,27 % ihres Grundgehaltes. Bei der Antragstellerin zu G20/2024 übersteigt die Kürzung mit rund 10,66 % (laut berichtigtem Antrag handelt es sich um eine Kürzung von 8,79 % [die Hälfte von 17,57 %]; sodann würde die Deckelung gar nicht zur Anwendung kommen) marginal die vorgesehene 10 %-Schwelle, weshalb dessen Begrenzung – die in den Ausführungen der Antragstellerin keine Erwähnung findet (aber auch für den gänzlichen Wegfall der Zulagen ab 1. Jänner 2026 zur Anwendung kommt) – einschlägig ist. Die Antragstellerin zu G21/2024 ist ab 1. Jänner 2024 von einer Kürzung in Höhe von rund 4,89 % betroffen. Selbst im Hinblick auf die Antragstellerin zu G21/2024, deren Einkommen erheblich unter dem durchschnittlichen Einkommen der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks liegt, kommt es daher zu einem abgestuften und verhältnismäßig geringen Eingriff in das bestehende Einkommen bzw federt die Deckelungsbestimmung stärkere Eingriffe ab (wobei sich etwa das Einkommen der Antragstellerin zu G19/2024 in diesem Jahr um 302,51 € erhöht hat, womit die Erhöhung doppelt so hoch ist wie die Einbuße durch die Beschränkung der Zulage).
1.5. Die Antragstellerinnen führen aus, dass es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür mangle, dass lediglich Mitarbeitende des ORF von den Zulagenkürzungen betroffen seien, jedoch der finanzielle Mittelbedarf nicht auf die gesamte Bevölkerung aufgeteilt werde.
Die Kürzung bzw der Wegfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen ist Bestandteil eines umfassenden Maßnahmenpaketes innerhalb des ORF, das – unter Zugrundelegung eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Betriebs des ORF – unterschiedliche Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis vorschreibt (vgl §31 Abs12 ORF-G). Es trifft somit nicht zu, dass durch Einsparungen innerhalb des ORF nur 'einzelnen Personen bzw kleineren Personengruppen besondere, auch schwerwiegende- 'Sonderopfer' abverlangt werden' (Antrag, Seite 13). Vielmehr zielt die in Rede stehende Bestimmung – gemeinsam mit den anderen arbeitsrechtlichen Änderungen – gerade darauf ab, dass alle Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks einen Beitrag zur angestrebten finanziellen Entlastung leisten (vgl VfSlg 14.888/1997). In diesem Sinne ist die von den Antragstellerinnen als verfassungswidrig erachtete Bestimmung nur ein Teil eines langfristigen (vgl etwa ORF, ORF-Transparenzbericht 2023, aaO., 3) umfangreichen Maßnahmenpaketes (ORF-Sammelnovelle, BGBl I Nr 112/2023), das der umfassenden und nachhaltigen Sicherstellung der Finanzierbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Weiters verweist die Bundesregierung auf die Ausführungen im ORF-Transparenzbericht 2023, wonach nach dem Abschluss des KV2003 die bis dahin bestehenden übergesetzlichen Ansprüche allgemein für alle neu eingestellten Mitarbeitenden sukzessive auf das gesetzliche bzw marktübliche Niveau gesenkt wurden (ORF, ORF-Transparenzbericht 2023, aaO., 6). Auch aus der weiterhin überdurchschnittlichen Inflationsprognosen und der daraus zu erwartenden zusätzlichen Kostenbelastung resultiert sowohl im Sachkosten- als auch Personalkostenbereich ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Aufwandes des ORF, weswegen umfassende Kosteneinsparungsprogramme notwendig sind (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 19 f). Es trifft somit von vornherein nicht zu, dass bloß einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nämlich Personen, deren Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2024 liegt, allein Belastungen auferlegt würden bzw nur dieser Gruppe Einsparungsmaßnahmen zur Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überantwortet würden. Die Kürzung bzw der Wegfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen ist Bestandteil eines umfassenden Maßnahmenpaketes innerhalb des ORF, das – unter Zugrundelegung eines sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Betriebs des ORF – unterschiedliche Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis vorschreibt vergleiche §31 Abs12 ORF-G). Es trifft somit nicht zu, dass durch Einsparungen innerhalb des ORF nur 'einzelnen Personen bzw kleineren Personengruppen besondere, auch schwerwiegende- 'Sonderopfer' abverlangt werden' (Antrag, Seite 13). Vielmehr zielt die in Rede stehende Bestimmung – gemeinsam mit den anderen arbeitsrechtlichen Änderungen – gerade darauf ab, dass alle Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks einen Beitrag zur angestrebten finanziellen Entlastung leisten vergleiche VfSlg 14.888 aus 1997,). In diesem Sinne ist die von den Antragstellerinnen als verfassungswidrig erachtete Bestimmung nur ein Teil eines langfristigen vergleiche etwa ORF, ORF-Transparenzbericht 2023, aaO., 3) umfangreichen Maßnahmenpaketes (ORF-Sammelnovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,), das der umfassenden und nachhaltigen Sicherstellung der Finanzierbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Weiters verweist die Bundesregierung auf die Ausführungen im ORF-Transparenzbericht 2023, wonach nach dem Abschluss des KV2003 die bis dahin bestehenden übergesetzlichen Ansprüche allgemein für alle neu eingestellten Mitarbeitenden sukzessive auf das gesetzliche bzw marktübliche Niveau gesenkt wurden (ORF, ORF-Transparenzbericht 2023, aaO., 6). Auch aus der weiterhin überdurchschnittlichen Inflationsprognosen und der daraus zu erwartenden zusätzlichen Kostenbelastung resultiert sowohl im Sachkosten- als auch Personalkostenbereich ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Aufwandes des ORF, weswegen umfassende Kosteneinsparungsprogramme notwendig sind (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 19 f). Es trifft somit von vornherein nicht zu, dass bloß einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nämlich Personen, deren Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2024 liegt, allein Belastungen auferlegt würden bzw nur dieser Gruppe Einsparungsmaßnahmen zur Sicherstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überantwortet würden.
Festzuhalten ist auch, dass auf Grund der besonderen demokratischen und kulturellen Bedeutung des ORF diesem eine Sonderstellung zukommt, die auch arbeitsrechtliche Sonderregelungen rechtfertigen kann (so bereits Korinek, Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Rundfunks in Österreich, in ÖJK (Hrsg.) Kritik und Fortschritt im Rechtsstaat [1998] 33 [46]). Zur Sonderstellung, die die (Verfassungs-)Rechtsordnung ganz grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einräumt (und die sich dadurch von der Stellung anderer öffentlich-rechtlicher Unternehmen unterscheidet) kann auf die jüngste Judikatur des VfGH verwiesen werden: Das BVG Rundfunk und Art10 EMRK konstituieren – über Art10 Abs1 dritter Satz EMRK verbunden (VfSlg 20.500/2021) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese Gewährleistungspflicht für den Rundfunk und seine Organisation trifft gemäß ArtI Abs2 erster Satz BVG Rundfunk den Bundesgesetzgeber (VfGH 5. Oktober 2023, G215/2022, Rz 61 ff), dem bei der Umsetzung ein Gestaltungsspielraum zukommt (Wiederin, Finanzierung des ORF – Programmentgelt – Ausnahme für Streaming-Nutzer der ORF-Programme, MR 2022, 290 ff). Bei den Gestaltungsvorgaben des ArtI Abs2 und 3 BVG Rundfunk hat der Gesetzgeber speziell auf die besondere demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb der Gesamtrundfunkordnung Rücksicht zu nehmen (VfGH 30. Juni 2022, G226/2021). Die österreichische Rundfunkverfassung geht dabei von einer zentralen Rolle des ORF aus, der ua aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Auftrages bzw zur Wahrung dessen eine 'funktionsadäquate' Stellung einzunehmen hat (VfGH 30. Juni 2022, G226/2021, Rz. 62). Aus der somit vorgezeichneten Sonderstellung des ORF sowie dem zugleich eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber ist es nach Ansicht der Bundesregierung verfassungsrechtlich zulässig, wenn Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion des finanziellen Mittelbedarfs nicht auf die gesamte Bevölkerung aufgeteilt werden, sondern konkrete Sparmaßnahmen wie §50 Abs11 ORF-G innerhalb des ORF vorgenommen werden. Festzuhalten ist auch, dass auf Grund der besonderen demokratischen und kulturellen Bedeutung des ORF diesem eine Sonderstellung zukommt, die auch arbeitsrechtliche Sonderregelungen rechtfertigen kann (so bereits Korinek, Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Rundfunks in Österreich, in ÖJK (Hrsg.) Kritik und Fortschritt im Rechtsstaat [1998] 33 [46]). Zur Sonderstellung, die die (Verfassungs-)Rechtsordnung ganz grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einräumt (und die sich dadurch von der Stellung anderer öffentlich-rechtlicher Unternehmen unterscheidet) kann auf die jüngste Judikatur des VfGH verwiesen werden: Das BVG Rundfunk und Art10 EMRK konstituieren – über Art10 Abs1 dritter Satz EMRK verbunden (VfSlg 20.500 aus 2021,) – eine Funktionsverantwortung des Gesetzgebers für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung. Diese Gewährleistungspflicht für den Rundfunk und seine Organisation trifft gemäß ArtI Abs2 erster Satz BVG Rundfunk den Bundesgesetzgeber (VfGH 5. Oktober 2023, G215/2022, Rz 61 ff), dem bei der Umsetzung ein Gestaltungsspielraum zukommt (Wiederin, Finanzierung des ORF – Programmentgelt – Ausnahme für Streaming-Nutzer der ORF-Programme, MR 2022, 290 ff). Bei den Gestaltungsvorgaben des ArtI Abs2 und 3 BVG Rundfunk hat der Gesetzgeber speziell auf die besondere demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb der Gesamtrundfunkordnung Rücksicht zu nehmen (VfGH 30. Juni 2022, G226/2021). Die österreichische Rundfunkverfassung geht dabei von einer zentralen Rolle des ORF aus, der ua aufgrund seines öffentlich-rechtlichen Auftrages bzw zur Wahrung dessen eine 'funktionsadäquate' Stellung einzunehmen hat (VfGH 30. Juni 2022, G226/2021, Rz. 62). Aus der somit vorgezeichneten Sonderstellung des ORF sowie dem zugleich eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum für den Gesetzgeber ist es nach Ansicht der Bundesregierung verfassungsrechtlich zulässig, wenn Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion des finanziellen Mittelbedarfs nicht auf die gesamte Bevölkerung aufgeteilt werden, sondern konkrete Sparmaßnahmen wie §50 Abs11 ORF-G innerhalb des ORF vorgenommen werden.
1.6. Die Antragstellerinnen vergleichen die Beschränkung bzw den Wegfall der Zulagen durch §50 Abs11 ORF-G (kursorisch) mit den Bestimmungen über die Zulagen von Bundesbeamten nach dem Gehaltsgesetz, BGBl Nr 54/1956. 1.6. Die Antragstellerinnen vergleichen die Beschränkung bzw den Wegfall der Zulagen durch §50 Abs11 ORF-G (kursorisch) mit den Bestimmungen über die Zulagen von Bundesbeamten nach dem Gehaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,.
Bereits der Adressatenkreis des Gehaltsgesetzes 1956, der Bundesbeamte betrifft (§1 leg cit), unterscheidet sich wesentlich von dem des §50 Abs11 ORF-G, der sich auf Personen bezieht, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt. Intendieren die Antragstellerinnen etwa einen Vergleich der Kinderzulage zum im Gehaltsgesetz 1956 vorgesehenen 'Kinderzuschuss' (§4 GehG), ist nur darauf zu verweisen, dass letzterer bereits im Gesetz festgelegt ist und dessen Höhe von 15,6 € monatlich ganz erheblich unter der den Antragstellerinnen (bisher) zustehenden Kinderzulage liegt. Zudem unterscheidet die direkte Beitragsfinanzierung den ORF – selbstverständlich abgesehen von seinem öffentlich-rechtlichen Auftrag und seiner verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit – von anderen 'Unternehmen' im weiteren Zusammenhang der öffentlichen Wirtschaft des Bundes (ErläutRV 2082 BlgNR 27. GP, 11). Im Ergebnis liegt somit nach Auffassung der Bundesregierung keine unsachliche Ungleichbehandlung vor. Vielmehr hat die Gesetzgebung für die unterschiedlichen Formen der Zulagen bzw Zuschüsse, die verschiedene Beschäftigungsverhältnisse betreffen, unterschiedliche Systeme vorgesehen, die den Besonderheiten der jeweiligen Rechtsmaterie notwendigerweise Rechnung tragen. Diese Unterschiede bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erfordern ebenso unterschiedliche Entlohnungssysteme.
1.7. Die Gesetzgebung bewegt sich somit innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und kann sich vor allem – im Zusammenhang mit kostenmindernden Auswirkungen – durch das Ziel der Budgetkonsolidierung bzw der Entlastung des Bundeshaushaltes, der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mittelverwendung im ORF bzw der nachhaltigen Sicherstellung und Weiterentwicklung des öffentlich-rechtlicher Rundfunks auf ein öffentliches Interesse stützen und ist – ua im Hinblick auf das überdurchschnittlich hohe Einkommensniveau im ORF, der Deckelung der Kürzungen und der zeitlichen und betraglichen Staffelung der Beitragskürzungen – auch verhältnismäßig (vgl VfSlg 18.010/2006). Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG) liegt daher nicht vor. 1.7. Die Gesetzgebung bewegt sich somit innerhalb ihres rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes und kann sich vor allem – im Zusammenhang mit kostenmindernden Auswirkungen – durch das Ziel der Budgetkonsolidierung bzw der Entlastung des Bundeshaushaltes, der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Mittelverwendung im ORF bzw der nachhaltigen Sicherstellung und Weiterentwicklung des öffentlich-rechtlicher Rundfunks auf ein öffentliches Interesse stützen und ist – ua im Hinblick auf das überdurchschnittlich hohe Einkommensniveau im ORF, der Deckelung der Kürzungen und der zeitlichen und betraglichen Staffelung der Beitragskürzungen – auch verhältnismäßig vergleiche VfSlg 18.010 aus 2006,). Der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG) liegt daher nicht vor.
2. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG, Art1 [1.] ZPEMRK):
2.1. Die Antragstellerinnen führen aus, dass die vorliegende Enteignung bzw Eigentumsbeschränkung verfassungswidrig sei. Die gesetzliche Maßnahme sei weder geeignet, erforderlich noch adäquat, um ein öffentliches Interesse zu erreichen.
2.2. Art5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist und eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (zB VfSlg 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl anstelle vieler: EGMR vom 11. Jänner 2007 [GK], Anheuser-Busch Inc. gegen Portugal, Appl 73049/01, Z62 ff. mwN) erfasst Art1 1. ZPEMRK 'bestehendes Vermögen' ('existing possessions') und 'berechtigte Erwartungen' ('legitimate expectations'). 2.2. Art5 StGG bestimmt, dass das Eigentum unverletzlich ist und eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten kann, welche das Gesetz bestimmt. Den Schutz des Art5 StGG genießt jedes vermögenswerte Privatrecht (zB VfSlg 8201 aus 1977,, 9887 aus 1983,, 10.322 aus 1985, und 16.636 aus 2002,). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche anstelle vieler: EGMR vom 11. Jänner 2007 [GK], Anheuser-Busch Inc. gegen Portugal, Appl 73049/01, Z62 ff. mwN) erfasst Art1 1. ZPEMRK 'bestehendes Vermögen' ('existing possessions') und 'berechtigte Erwartungen' ('legitimate expectations').
Entgegen der Ausführungen der Antragstellerinnen, wonach der Entzug einer Zulage zwar kein dingliches Recht, aber nichtsdestoweniger eine Enteignung darstelle, handelt es sich bei der in Frage stehenden Bestimmung um eine bloße Eigentumsbeschränkung (VfSlg 1123/1928, 2934/1955, 9911/1983, 20.000/2015). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Die Gesetzgebung kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch sie bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000), wobei der VfGH das öffentliche Interesse auch unter gleichheitsrechtlichen Aspekten beurteilt (VfSlg 15.753/2000). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift ein Gesetz, das einen privatrechtlichen Vertrag unmittelbar verändert, allein schon dadurch in das Eigentumsrecht beider Vertragsteile ein und bildet eine Eigentumsbeschränkung (vgl VfSlg 14.075/1995; 17.071/2003 jeweils mwN). Entgegen der Ausführungen der Antragstellerinnen, wonach der Entzug einer Zulage zwar kein dingliches Recht, aber nichtsdestoweniger eine Enteignung darstelle, handelt es sich bei der in Frage stehenden Bestimmung um eine bloße Eigentumsbeschränkung (VfSlg 1123 aus 1928,, 2934 aus 1955,, 9911 aus 1983,, 20.000 aus 2015,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Die Gesetzgebung kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch sie bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999, und 17.071 aus 2003,) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998, und 15.753 aus 2000,), wobei der VfGH das öffentliche Interesse auch unter gleichheitsrechtlichen Aspekten beurteilt (VfSlg 15.753 aus 2000,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift ein Gesetz, das einen privatrechtlichen Vertrag unmittelbar verändert, allein schon dadurch in das Eigentumsrecht beider Vertragsteile ein und bildet eine Eigentumsbeschränkung vergleiche VfSlg 14.075 aus 1995,; 17.071 aus 2003, jeweils mwN).
Jedoch kann die Gesetzgebung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie damit nicht den Wesensgehalt des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch sie bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff steht. Das öffentliche Interesse an der Regelung muss das Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs überwiegen und der zur Verwirklichung der im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenen Regelung vorgenommene Eingriff darf nicht weiter gehen, als es zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist (VfSlg 14.075/1995; 17.071/2003; 17.817/2006; 19.722/2012 jeweils mwH). Innerhalb der so abgesteckten Grenzen kommt der Gesetzgebung ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg 19.687/2012, VfGH 3.3.2015, G107/2013 jeweils mwN; Korinek, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.] Österreichisches Bundesverfassungsrecht [7. Lfg 2005], Art1 (1.) ZPEMRK, Rz. 15). Allein der Umstand, dass der Gesetzgebung auch ein anderer Weg offen gestanden wäre, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, führt damit nicht zur Unverhältnismäßigkeit der mit den angefochtenen Regelungen bewirkten Eigentumsbeschränkung (vgl VfSlg 17.071/2003; VfGH 26. September 2014, B1504/2013 ua; 7. Oktober 2015, G282/2015; vgl zum Spielraum der Gesetzgebung bei der Korrektur einer ein unionsrechtliches Diskriminierungsverbot verletzenden Rechtslage auch VfGH 7. Juni 2013, B19/2013 mwN). Zwischen den angewendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel muss eine 'vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung' bestehen, wobei bei der Feststellung dieses billigen Ausgleichs zwischen den Allgemeininteressen der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen ein weiter Gestaltungsspielraum offensteht und keine Einschränkung auf die Erforderlichkeit der betreffenden Eingriffsmaßnahme besteht (vgl VfSlg 14.263/1995 zu Art1 (1.) ZPEMRK mit Verweisen auf die Judikatur des EGMR). Ein billiger Ausgleich ist nur dann nicht mehr gegeben und die Grenzen des Gestaltungsspielraumes überschritten, wenn die betroffene Person eine individuelle und übermäßige Last trifft (vgl EGMR, Urteil vom 31. Mai 2011, Maggio ua gegen Italien, Appl 46286/09 ua, Rz. 57 mwN).' Jedoch kann die Gesetzgebung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich unbedenklich Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie damit nicht den Wesensgehalt des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch sie bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff steht. Das öffentliche Interesse an der Regelung muss das Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffs überwiegen und der zur Verwirklichung der im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegenen Regelung vorgenommene Eingriff darf nicht weiter gehen, als es zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist (VfSlg 14.075 aus 1995,; 17.071 aus 2003,; 17.817 aus 2006,; 19.722 aus 2012, jeweils mwH). Innerhalb der so abgesteckten Grenzen kommt der Gesetzgebung ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu vergleiche VfSlg 19.687 aus 2012,, VfGH 3.3.2015, G107/2013 jeweils mwN; Korinek, in: Korinek/Holoubek [Hrsg.] Österreichisches Bundesverfassungsrecht [7. Lfg 2005], Art1 (1.) ZPEMRK, Rz. 15). Allein der Umstand, dass der Gesetzgebung auch ein anderer Weg offen gestanden wäre, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, führt damit nicht zur Unverhältnismäßigkeit der mit den angefochtenen Regelungen bewirkten Eigentumsbeschränkung vergleiche VfSlg 17.071 aus 2003,; VfGH 26. September 2014, B1504/2013 ua; 7. Oktober 2015, G282/2015; vergleiche , zum Spielraum der Gesetzgebung bei der Korrektur einer ein unionsrechtliches Diskriminierungsverbot verletzenden Rechtslage auch VfGH 7. Juni 2013, B19/2013 mwN). Zwischen den angewendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel muss eine 'vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung' bestehen, wobei bei der Feststellung dieses billigen Ausgleichs zwischen den Allgemeininteressen der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen ein weiter Gestaltungsspielraum offensteht und keine Einschränkung auf die Erforderlichkeit der betreffenden Eingriffsmaßnahme besteht vergleiche VfSlg 14.263 aus 1995, zu Art1 (1.) ZPEMRK mit Verweisen auf die Judikatur des EGMR). Ein billiger Ausgleich ist nur dann nicht mehr gegeben und die Grenzen des Gestaltungsspielraumes überschritten, wenn die betroffene Person eine individuelle und übermäßige Last trifft vergleiche EGMR, Urteil vom 31. Mai 2011, Maggio ua gegen Italien, Appl 46286/09 ua, Rz. 57 mwN).'
2.3. Wenn die Antragstellerinnen unter Punkt 'III.D.3.' ausführen, dass die angefochtene Bestimmung weder im öffentlichen Interesse liege, noch verhältnismäßig sei, so sind dem erneut die Ausführungen der Bundesregierung zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG) unter Punkt 'III.1.' entgegenzuhalten, da diese nach Auffassung der Bundesregierung auch auf den behaupteten Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG, Art1 [1.] ZPEMRK) zutreffen. Der behauptete Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit liegt daher ebenfalls nicht vor, da er aus den unter Punkt 'III.1.' dargelegten Gründen im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismäßig ist (vgl VfSlg 18.010/2006). 2.3. Wenn die Antragstellerinnen unter Punkt 'III.D.3.' ausführen, dass die angefochtene Bestimmung weder im öffentlichen Interesse liege, noch verhältnismäßig sei, so sind dem erneut die Ausführungen der Bundesregierung zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG) unter Punkt 'III.1.' entgegenzuhalten, da diese nach Auffassung der Bundesregierung auch auf den behaupteten Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit (Art5 StGG, Art1 [1.] ZPEMRK) zutreffen. Der behauptete Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit liegt daher ebenfalls nicht vor, da er aus den unter Punkt 'III.1.' dargelegten Gründen im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismäßig ist vergleiche VfSlg 18.010 aus 2006,).
3. Zu den Bedenken im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit (Art28 GRC, Art11 EMRK):
3.1. Art28 GRC präzisiere nach Ansicht der Antragstellerinnen Art11 EMRK dahingehend, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das subjektive Recht eingeräumt werde, Tarifverträge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen. Bei der Ausgestaltung von Kollektivvertragsverhandlungssystemen auf mitgliedstaatlicher Ebene handle es sich um Konkretisierungen dieses Grundrechts. Ein gesetzlicher Eingriff in Kollektivverträge (bzw freie Betriebsvereinbarungen) unterwandere dieses Grundrecht wesentlich. Der vorliegende Eingriff diene lediglich dazu, den Staat, der den ORF teilweise finanziere, wirtschaftlich zu entlasten und entspreche damit nicht dem Gesetzesvorbehalt im Sinne des Art11 Abs2 EMRK. Die angefochtene Bestimmung greife in bestehende Kollektivverträge ein und widerspreche damit der Kollektivvertragsautonomie. Außerdem sei deren Kernbereich – die Entgeltgestaltung – betroffen.
3.2. Art28 GRC garantiert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie deren Organisationen das Recht, Kollektivverhandlungen zu führen und Tarifverträge abzuschließen, sowie das Recht, zur Verteidigung ihrer Interessen kollektive Maßnahmen zu ergreifen (statt aller Köchle, Art28 GRC, in: Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar2, Stand 1.4.2019, rdb.at, Rz. 15 f.) Art28 GRC enthält nicht bloß Grundsätze, sondern subjektive Rechte, und kann daher als Prüfungsmaßstab im verfassungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden, da seine Struktur insbesondere mit Art11 EMRK vergleichbar ist (VfSlg 19.632/2012; Köchle, aaO, Rz. 17 sowie Fn 35 mwN). Den Mitgliedstaaten kommt bei der Konkretisierung des Art28 GRC ein breiter Gestaltungsspielraum zu (Köchle, aaO, Rz. 39 sowie Fn 72 mwN). Maßgebliche Schranke für eine Beschränkung des Rechts auf Tarifverhandlungen und -verträge stellt der Schrankenvorbehaltes des Art11 EMRK dar (Köchle, aaO, Rz. 40; Sonntag, Art11 EMRK, in: Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2021], Rz. 2). Die Rechtfertigungsgründe finden sich in Art11 Abs2 EMRK. Zu beachten ist, dass den Vertragsstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zukommt. Dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten denkbar weit ist, zeigt nicht zuletzt die jüngste Entscheidung des EGMR [GK] vom 14. Dezember 2023, Humpert ua gegen Deutschland, Appl 59433/18 ua, wonach ein generelles Streikverbot für Beamtinnen und Beamte bzw das Verbot der Teilnahme einer an von der Gewerkschaft organisierten Arbeitsniederlegung innerhalb des Gestaltungsspielraumes des Art11 Abs2 EMRK liege und daher ein allgemeines Verbot von gewerkschaftlichen Demonstration während der Dienstzeit keinen Verstoß gegen Art11 EMRK darstelle. Der EGMR betonte zudem jüngst, dass Art11 Abs2 EMRK den Staaten bei Gestaltung der Gewerkschaftsfreiheit einen breiten Spielraum einräume, und stellte sich ausdrücklich gegen die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass nur das gelindeste Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels der Sicherstellung einer stabilen Verwaltung, der Erfüllung der Staatsfunktionen und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Staates und seiner Institutionen, zulässig wäre (EGMR [GK] vom 14. Dezember 2023, Humpert ua gegen Deutschland, Rz. 87). 3.2. Art28 GRC garantiert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie deren Organisationen das Recht, Kollektivverhandlungen zu führen und Tarifverträge abzuschließen, sowie das Recht, zur Verteidigung ihrer Interessen kollektive Maßnahmen zu ergreifen (statt aller Köchle, Art28 GRC, in: Holoubek/Lienbacher [Hrsg.], GRC-Kommentar2, Stand 1.4.2019, rdb.at, Rz. 15 f.) Art28 GRC enthält nicht bloß Grundsätze, sondern subjektive Rechte, und kann daher als Prüfungsmaßstab im verfassungsgerichtlichen Verfahren herangezogen werden, da seine Struktur insbesondere mit Art11 EMRK vergleichbar ist (VfSlg 19.632 aus 2012,; Köchle, aaO, Rz. 17 sowie Fn 35 mwN). Den Mitgliedstaaten kommt bei der Konkretisierung des Art28 GRC ein breiter Gestaltungsspielraum zu (Köchle, aaO, Rz. 39 sowie Fn 72 mwN). Maßgebliche Schranke für eine Beschränkung des Rechts auf Tarifverhandlungen und -verträge stellt der Schrankenvorbehaltes des Art11 EMRK dar (Köchle, aaO, Rz. 40; Sonntag, Art11 EMRK, in: Kahl/Khakzadeh/Schmid [Hrsg.] Bundesverfassungsrecht [2021], Rz. 2). Die Rechtfertigungsgründe finden sich in Art11 Abs2 EMRK. Zu beachten ist, dass den Vertragsstaaten ein weiter Beurteilungsspielraum im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zukommt. Dass der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten denkbar weit ist, zeigt nicht zuletzt die jüngste Entscheidung des EGMR [GK] vom 14. Dezember 2023, Humpert ua gegen Deutschland, Appl 59433/18 ua, wonach ein generelles Streikverbot für Beamtinnen und Beamte bzw das Verbot der Teilnahme einer an von der Gewerkschaft organisierten Arbeitsniederlegung innerhalb des Gestaltungsspielraumes des Art11 Abs2 EMRK liege und daher ein allgemeines Verbot von gewerkschaftlichen Demonstration während der Dienstzeit keinen Verstoß gegen Art11 EMRK darstelle. Der EGMR betonte zudem jüngst, dass Art11 Abs2 EMRK den Staaten bei Gestaltung der Gewerkschaftsfreiheit einen breiten Spielraum einräume, und stellte sich ausdrücklich gegen die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass nur das gelindeste Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels der Sicherstellung einer stabilen Verwaltung, der Erfüllung der Staatsfunktionen und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Staates und seiner Institutionen, zulässig wäre (EGMR [GK] vom 14. Dezember 2023, Humpert ua gegen Deutschland, Rz. 87).
3.3. Die gesetzliche Grundlage zu Kollektivvertragsverhandlungen bildet §2 Abs1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl Nr 22/1974. Wenn der Bestand eines Kollektivvertrages nun von seiner gesetzlichen Grundlage abhängig ist, (siehe Löschnigg, Arbeitsrecht, [2015]12, 137 Rz. 3/171), so muss es nach Ansicht der Bundesregierung gleichermaßen möglich und zulässig sein, durch Gesetz einen Kollektivvertrag (ausdrücklich) abzuändern oder zu beenden. 3.3. Die gesetzliche Grundlage zu Kollektivvertragsverhandlungen bildet §2 Abs1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1974,. Wenn der Bestand eines Kollektivvertrages nun von seiner gesetzlichen Grundlage abhängig ist, (siehe Löschnigg, Arbeitsrecht, [2015]12, 137 Rz. 3/171), so muss es nach Ansicht der Bundesregierung gleichermaßen möglich und zulässig sein, durch Gesetz einen Kollektivvertrag (ausdrücklich) abzuändern oder zu beenden.
3.4. Wenn die Antragstellerinnen unter Punkt 'III.C.3.' ausführen, dass die angefochtene Bestimmung unter keinen der Gesetzesvorbehalte des Art11 Abs2 EMRK falle, weil die Bestimmung 'ausschließlich dazu [dient], den Staat (…) wirtschaftlich zu entlasten', so sind dem die Ausführungen der Bundesregierung zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG) unter Punkt 'III.1.' entgegenzuhalten, da diese nach Auffassung der Bundesregierung auch auf den behaupteten Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit (Art28 GRC, Art11 EMRK) zutreffen. Der behauptete Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit liegt daher ebenfalls nicht vor, da er aus den unter Punkt 'III.1.' dargelegten Gründen gerechtfertigt ist (vgl VfSlg 18.010/2006). 3.4. Wenn die Antragstellerinnen unter Punkt 'III.C.3.' ausführen, dass die angefochtene Bestimmung unter keinen der Gesetzesvorbehalte des Art11 Abs2 EMRK falle, weil die Bestimmung 'ausschließlich dazu [dient], den Staat (…) wirtschaftlich zu entlasten', so sind dem die Ausführungen der Bundesregierung zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG) unter Punkt 'III.1.' entgegenzuhalten, da diese nach Auffassung der Bundesregierung auch auf den behaupteten Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit (Art28 GRC, Art11 EMRK) zutreffen. Der behauptete Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit liegt daher ebenfalls nicht vor, da er aus den unter Punkt 'III.1.' dargelegten Gründen gerechtfertigt ist vergleiche VfSlg 18.010 aus 2006,).
4. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass der angefochtene Absatz nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig ist."
1.4. Der Österreichische Rundfunk (ORF), welcher beklagte Partei im gerichtlichen Ausgangsverfahren und damit beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist, erstattete eine Äußerung. Dabei legte der ORF auch die für Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2004 begann, geltenden Kollektivverträge, die Freie Betriebsvereinbarung für diese Dienstnehmer sowie zwei anonymisierte Dienstverträge vor.
Der ORF gab bekannt, dass hinsichtlich der von §50 Abs11 ORF-G erfassten Zulagen – abgesehen von ihrem Wegfall mit dem Abschluss des Kollektivvertrages 2003 – keine Verhandlungen mit dem Zentralbetriebsrat, etwa über die (schrittweise) Abschaffung, geführt worden seien. Die seit Jahrzehnten vorgenommenen Einsparungen, insbesondere im Personalbereich, seien jedoch unter anderem durch den Abschluss der Kollektivverträge 2003 und 2014, das Aufschieben von Vorrückungen mit Zusatzkollektivverträgen und Vertragsänderungen, das Aussetzen bzw Reduzieren von Pensionskassenbeiträgen des ORF und Nulllohnrunden in Abstimmung mit dem Zentralbetriebsrat umgesetzt worden.
An der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ORF bestehe unzweifelhaft ein öffentliches Interesse, zumal den Gesetzgeber eine Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlichen Rundfunk treffe. Die angefochtene, neu eingeführte Regelung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der in §31 ORF-G neu geregelten Finanzierung des ORF. Durch die zeitliche Staffelung und Deckelung der Zulagenkürzung habe der Gesetzgeber die Verfassungskonformität der Bestimmung sichergestellt. Anzumerken sei, dass die Kinder- und Familienzulage grundsätzlich nicht für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses gewährt werde, sondern nur solange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen der für diese Dienstnehmer anwendbaren Kollektivverträge bzw freien Betriebsvereinbarungen erfüllt seien. Es seien nur Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2004 begründet worden seien, von der Kürzung erfasst, weil hinsichtlich der später abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse kein Anspruch auf Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage bestehe. Die (Mindest-)Entgelte der Arbeitnehmer, die ab dem 1. März 2015 in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten seien, seien erheblich niedriger. Die in den Anträgen genannten prozentuellen Auswirkungen fielen im Verhältnis zum Gesamtentgelt – gegenüber dem Grundgehalt – niedriger aus, weil der Entgeltentfall mit 10 vH des monatlichen Gesamtentgeltes gedeckelt sei. Neben der angefochtenen Bestimmung griffen auch §50 Abs8 und 10 ORF-G in arbeitsrechtliche Ansprüche bzw Anwartschaften ein. §50 Abs8, 10 und 11 ORF-G führten zu relevanten Kosteneinsparungen.
Auf Grund des gesetzlichen Eingriffes in einen – gemessen am durch Kollektivvertrag bzw freie Betriebsvereinbarung gewährten Gesamteinkommen – geringfügigen Teil der Entgeltgestaltung durch die Kollektivvertragsparteien bzw Parteien des Einzelvertrages (wobei die Bestimmungen auf einer mit dem Zentralbetriebsrat als Belegschaftsvertretung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes "freien" Betriebsvereinbarung beruhten) könne mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass dieser Eingriff nicht in Konflikt mit der Koalitionsfreiheit gemäß Art11 EMRK und Art28 GRC sowie den in Art120a B-VG verfassungsgesetzlich gewährten Rechten stehe, und zwar insbesondere im Hinblick auf das zu erreichende Ziel der Erhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des ORF.
Der Eingriff sei auch nicht unverhältnismäßig, weil er zwischen den verschiedenen Entgeltsituationen differenziere, zeitlich gestaffelt und hinsichtlich der maximalen Einkommenseinbußen gedeckelt sei.
2. Zum zur Zahl G137/2024 protokollierten Antrag
2.1. Mit Urteil vom 7. August 2024 wies das Arbeits- und Sozialgericht Wien Klagen der Antragsteller auf Zahlung von Differenzbeträgen betreffend kollektivvertraglich oder durch freie Betriebsvereinbarung festgesetzte näher bezeichnete Zulagen und auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin betreffend diese Zulagen ab.
2.2. Gegen dieses Urteil erhoben die Antragsteller Berufung und stellten aus Anlass dieses Rechtsmittels unter einem den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag auf Aufhebung des §50 Abs11 ORF-G. Darin legen die Antragsteller im Wesentlichen dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken dar wie die Antragsteller in dem zu G127/2024 protokollierten Verfahren.
3. Zum zur Zahl G21/2025 protokollierten Antrag
3.1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2024 wies das Arbeits- und Sozialgericht Wien die Klage der Antragsteller auf Zahlung von Differenzbeträgen betreffend kollektivvertraglich festgesetzte, näher bezeichnete Zulagen und auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei betreffend diese Zulagen ab.
3.2. Gegen dieses Urteil erhoben die Antragsteller Berufung und stellten aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden Gesetzesprüfungsantrag. Darin legen die Antragsteller dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken dar wie die Antragsteller in dem zu G127/2024 protokollierten Verfahren.
IV. Erwägungenrömisch vier. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG idF BGBl I 78/2016 kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 78 aus 2016, kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
1.1. Der Antrag wurde aus Anlass der Berufung gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. Juni 2024 gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd B-VG).
1.2. Als Kläger sind die Antragsteller Parteien des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG berechtigt sind.
1.3. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien am selben Tag erhoben und eingebracht haben (vgl VfSlg 20.074/2016).1.3. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels haben die Antragsteller jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und das Rechtsmittel gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien am selben Tag erhoben und eingebracht haben vergleiche VfSlg 20.074 aus 2016,).
Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien davon aus, dass das erhobene Rechtsmittel rechtzeitig und zulässig ist.
1.4. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).1.4. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029 aus 2015,; vergleiche VfSlg 20.010 aus 2015,).
1.5. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hat die Gesetzesbestimmung, deren Verfassungswidrigkeit die Antragsteller behaupten, angewendet. Das Gericht wies die Klagebegehren auf Zahlung von Differenzbeträgen und auf Feststellung der Zahlungsverpflichtung ab, weil die näher bezeichneten Zulagen durch §50 Abs11 ORF-G gekürzt worden seien. Die angefochtene Bestimmung ist somit als präjudiziell anzusehen.
1.6. Da im Übrigen keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich die Anfechtung des §50 Abs11 ORF-G, BGBl 379/1984 (WV), idF BGBl I 112/2023 als zulässig.1.6. Da im Übrigen keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich die Anfechtung des §50 Abs11 ORF-G, Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003). Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).
Der Antrag ist nicht begründet.
2.1. Die Antragsteller begründen ihre Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §50 Abs11 ORF-G im Wesentlichen damit, dass die Kürzung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage auf 50 vH in den Jahren 2024 und 2025 und die gänzliche Streichung der genannten Zulagen ab 1. Jänner 2026 gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG, das Recht auf Koalitionsfreiheit gemäß Art11 EMRK und Art28 GRC sowie das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK verstoße.
Die angefochtene Bestimmung sei schon mangels eines legitimen öffentlichen Interesses gleichheitswidrig. Selbst wenn ein legitimes öffentliches Interesse bestehe, sei keine Interessenabwägung mit dem Grundrechtseingriff erfolgt. Durch die Zulagenkürzung werde den Antragstellern ein Sonderopfer abverlangt, obwohl die finanzielle Absicherung des ORF auch durch andere Maßnahmen, etwa durch Zuschüsse der öffentlichen Hand, erreicht werden könne. Der Gesetzgeber habe die Gehälter der Antragsteller nicht mit Gehältern anderer Rundfunkanstalten oder vergleichbarer Berufsgruppen verglichen, den Einsparungseffekt und seine Auswirkungen auf die Finanzen des ORF nicht beziffert und die Einsparungen nicht mit den Nachteilen der Antragsteller in Verhältnis gesetzt. Die Wirkungsfolgenabschätzung in der Regierungsvorlage zu §50 Abs11 ORF-G sei unklar. Das Abverlangen eines Sonderopfers durch die Zulagenkürzung sei mangels sachlicher Rechtfertigung gleichheitswidrig. Bei der Absicherung des ORF durch Zuschüsse der öffentlichen Hand würde die gesamte österreichische Bevölkerung geringfügig belastet, anstatt Einzelne stark zu belasten.
Die Verfassung garantiere die gesellschaftliche Repräsentation in Form der Einrichtung der gesetzlichen Berufsvertretungen und der Koalitionsfreiheit. Das Ziel der wirtschaftlichen Entlastung des ORF entspreche keinem der in Art11 Abs2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen. §50 Abs11 ORF-G greife einseitig und zu Lasten einer Partei in bestehende Kollektivverträge ein, wodurch das Grundrecht auf Kollektivvertragsverhandlungen und die sozialpartnerschaftliche Autonomie wesentlich entwertet würden. Die Kollektivvertragsautonomie schütze – gleich wie die Privatautonomie – bestehende Verträge und den darin manifestierten Vertragswillen vor gesetzlichen Eingriffen. §50 Abs11
ORF-G greife in einen Kernbereich der Kollektivvertragsautonomie, nämlich in die Entgeltgestaltung, ein. Der Staat müsse Verhandlungsergebnisse im Rahmen der Betätigungsgarantie respektieren, weil ansonsten die gewerkschaftliche Betätigung sinnlos werde. Die Funktionsfähigkeit der Koalition und die Koalitionswilligkeit der Mitglieder dürfe durch gesetzliche Vorgaben nicht bedroht werden. Eine solche Bedrohung bestehe, wenn der Gesetzgeber typische Kollektivvertragsinhalte aufgreife, Höchstbedingungen im Interesse der Arbeitgeber festlege und bestehende Kollektivvertragsregelungen beseitige, weil dadurch die Gewerkschaft als Interessenvertretung erheblich geschwächt werde. Das sei auch im vorliegenden Fall gegeben, weil in einen Kernbereich der materiellen Arbeitsbedingungen eingegriffen werde. Der Schutzbereich der Koalitionsfreiheit umfasse auch freie Betriebsvereinbarungen. Die Kollektivvertragsparteien hätten in der Vergangenheit auch ohne Zutun des Gesetzgebers angemessene Entgeltanpassungen und -kürzungen vorgenommen. Die Antragsteller würden durch den Entzug des Zulagenanspruches zudem enteignet, weil die Vermögensrechte in Form der Einsparungen des ORF mittelbar auf den Staat übergingen. Sollte die Zulagenkürzung eine bloße Eigentumsbeschränkung darstellen, sei sie weder geeignet, erforderlich noch adäquat. Niedrigere Einkommen seien von den Zulagenkürzungen deutlich stärker betroffen als höhere Einkommen. Für das Schwanken der Einkommenseinbußen der Antragsteller zwischen 1,38 vH bis 10,8 vH bestehe keine sachliche Rechtfertigung. Es seien außerdem nur vor langer Zeit eingegangene Dienstverhältnisse von den Kürzungen betroffen.Die Verfassung garantiere die gesellschaftliche Repräsentation in Form der Einrichtung der gesetzlichen Berufsvertretungen und der Koalitionsfreiheit. Das Ziel der wirtschaftlichen Entlastung des ORF entspreche keinem der in Art11 Abs2 EMRK aufgezählten öffentlichen Interessen. §50 Abs11 ORF-G greife einseitig und zu Lasten einer Partei in bestehende Kollektivverträge ein, wodurch das Grundrecht auf Kollektivvertragsverhandlungen und die sozialpartnerschaftliche Autonomie wesentlich entwertet würden. Die Kollektivvertragsautonomie schütze – gleich wie die Privatautonomie – bestehende Verträge und den darin manifestierten Vertragswillen vor gesetzlichen Eingriffen. §50 Abs11 , ORF-G greife in einen Kernbereich der Kollektivvertragsautonomie, nämlich in die Entgeltgestaltung, ein. Der Staat müsse Verhandlungsergebnisse im Rahmen der Betätigungsgarantie respektieren, weil ansonsten die gewerkschaftliche Betätigung sinnlos werde. Die Funktionsfähigkeit der Koalition und die Koalitionswilligkeit der Mitglieder dürfe durch gesetzliche Vorgaben nicht bedroht werden. Eine solche Bedrohung bestehe, wenn der Gesetzgeber typische Kollektivvertragsinhalte aufgreife, Höchstbedingungen im Interesse der Arbeitgeber festlege und bestehende Kollektivvertragsregelungen beseitige, weil dadurch die Gewerkschaft als Interessenvertretung erheblich geschwächt werde. Das sei auch im vorliegenden Fall gegeben, weil in einen Kernbereich der materiellen Arbeitsbedingungen eingegriffen werde. Der Schutzbereich der Koalitionsfreiheit umfasse auch freie Betriebsvereinbarungen. Die Kollektivvertragsparteien hätten in der Vergangenheit auch ohne Zutun des Gesetzgebers angemessene Entgeltanpassungen und -kürzungen vorgenommen. Die Antragsteller würden durch den Entzug des Zulagenanspruches zudem enteignet, weil die Vermögensrechte in Form der Einsparungen des ORF mittelbar auf den Staat übergingen. Sollte die Zulagenkürzung eine bloße Eigentumsbeschränkung darstellen, sei sie weder geeignet, erforderlich noch adäquat. Niedrigere Einkommen seien von den Zulagenkürzungen deutlich stärker betroffen als höhere Einkommen. Für das Schwanken der Einkommenseinbußen der Antragsteller zwischen 1,38 vH bis 10,8 vH bestehe keine sachliche Rechtfertigung. Es seien außerdem nur vor langer Zeit eingegangene Dienstverhältnisse von den Kürzungen betroffen.
2.2. Die Bundesregierung tritt den Bedenken der Antragsteller entgegen: Die Ausgaben des ORF für die Jahre 2024 bis 2026 seien mit den Mitteln der ORF-Beiträge in Höhe von € 710.000.000,– gedeckelt. Aus diesem Grund seien Einsparungen nicht nur im Bereich der Personalkosten erforderlich. Die Einsparungen beträfen auch andere Personalkosten, wie etwa Pensionssicherungsbeiträge und Abfertigungsansprüche. Der ORF habe gemäß §31 Abs2 ORF-G unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages sicherzustellen. Dieses Ziel werde durch §50 Abs11 iVm §31 Abs12 Z1 ORF-G in Form der nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten verwirklicht. Ebenso werde dadurch der Erwartungshaltung der Bevölkerung an den ORF entsprochen, auf Grund der Beitragsfinanzierung Gehälter sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig auszuzahlen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Allgemeinheit nicht stärker zur Finanzierung heranziehe. Das Einkommensniveau im ORF sei auf Grund der spezialisierten Tätigkeitsprofile der Mitarbeiter, des hohen Akademikeranteiles und der oft langjährigen Dienstverhältnisse überdurchschnittlich hoch. Insbesondere bei den älteren Dienstverhältnissen gebe es progressive Gehaltskurven, Zusatzabfertigungen und Sozialzulagen und somit im Ergebnis höhere Gehälter. Die Entgeltansprüche seien jedoch seit dem Jahr 2003 sukzessive gekürzt worden, sodass das Lohnniveau der jüngeren Dienstverhältnisse niedriger sei. Von den Kürzungen des §50 Abs11 ORF-G seien aktuell rund 22 vH der ORF-Mitarbeiter betroffen. Dass die Zulagen nicht sofort gestrichen, sondern für die ersten beiden Jahre (2024 und 2025) nur auf 50 vH gekürzt worden seien, federe die sozialen Auswirkungen ab. Zudem sei die Kürzung mit 10 vH des Einkommens gedeckelt, um Personen mit geringem Einkommen nicht unverhältnismäßig stark zu belasten. In den ersten beiden Jahren (2024 und 2025) spare der ORF durch die Maßnahme jeweils rund € 1.680.000,– , ab dem Jahr 2026 rund € 3.360.000,–. Das seien rund 1,5 bzw 3 vH der Gesamtpersonalkosten. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg 18.010/2006 die Kürzung von überdurchschnittlichen Pensionsansprüchen von bis zu 10 vH als verfassungskonform erachtet. Die Zulagenkürzung stelle kein Sonderopfer dar, sondern sei Teil eines langfristigen und umfangreichen Maßnahmenpaketes, das einen Beitrag der ORF-Mitarbeiter zu den Einsparungen darstellen solle. Die Zulagenkürzung betreffe nur ältere Dienstverträge, weil die Zulagen der anderen Mitarbeiter bereits durch die jüngeren Kollektivverträge gekürzt worden seien. 2.2. Die Bundesregierung tritt den Bedenken der Antragsteller entgegen: Die Ausgaben des ORF für die Jahre 2024 bis 2026 seien mit den Mitteln der ORF-Beiträge in Höhe von € 710.000.000,– gedeckelt. Aus diesem Grund seien Einsparungen nicht nur im Bereich der Personalkosten erforderlich. Die Einsparungen beträfen auch andere Personalkosten, wie etwa Pensionssicherungsbeiträge und Abfertigungsansprüche. Der ORF habe gemäß §31 Abs2 ORF-G unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages sicherzustellen. Dieses Ziel werde durch §50 Abs11 in Verbindung mit §31 Abs12 Z1 ORF-G in Form der nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten verwirklicht. Ebenso werde dadurch der Erwartungshaltung der Bevölkerung an den ORF entsprochen, auf Grund der Beitragsfinanzierung Gehälter sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig auszuzahlen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Allgemeinheit nicht stärker zur Finanzierung heranziehe. Das Einkommensniveau im ORF sei auf Grund der spezialisierten Tätigkeitsprofile der Mitarbeiter, des hohen Akademikeranteiles und der oft langjährigen Dienstverhältnisse überdurchschnittlich hoch. Insbesondere bei den älteren Dienstverhältnissen gebe es progressive Gehaltskurven, Zusatzabfertigungen und Sozialzulagen und somit im Ergebnis höhere Gehälter. Die Entgeltansprüche seien jedoch seit dem Jahr 2003 sukzessive gekürzt worden, sodass das Lohnniveau der jüngeren Dienstverhältnisse niedriger sei. Von den Kürzungen des §50 Abs11 ORF-G seien aktuell rund 22 vH der ORF-Mitarbeiter betroffen. Dass die Zulagen nicht sofort gestrichen, sondern für die ersten beiden Jahre (2024 und 2025) nur auf 50 vH gekürzt worden seien, federe die sozialen Auswirkungen ab. Zudem sei die Kürzung mit 10 vH des Einkommens gedeckelt, um Personen mit geringem Einkommen nicht unverhältnismäßig stark zu belasten. In den ersten beiden Jahren (2024 und 2025) spare der ORF durch die Maßnahme jeweils rund € 1.680.000,– , ab dem Jahr 2026 rund € 3.360.000,–. Das seien rund 1,5 bzw 3 vH der Gesamtpersonalkosten. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis VfSlg 18.010 aus 2006, die Kürzung von überdurchschnittlichen Pensionsansprüchen von bis zu 10 vH als verfassungskonform erachtet. Die Zulagenkürzung stelle kein Sonderopfer dar, sondern sei Teil eines langfristigen und umfangreichen Maßnahmenpaketes, das einen Beitrag der ORF-Mitarbeiter zu den Einsparungen darstellen solle. Die Zulagenkürzung betreffe nur ältere Dienstverträge, weil die Zulagen der anderen Mitarbeiter bereits durch die jüngeren Kollektivverträge gekürzt worden seien.
Den Bundesgesetzgeber treffe eine Funktionsverantwortung für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung, bei deren Umsetzung ihm ein Gestaltungsspielraum zukomme. Die besondere demokratische und kulturelle Bedeutung des ORF könne arbeitsrechtliche Sonderregelungen rechtfertigen. Der ORF sei auch wegen der Beitragsfinanzierung nicht mit anderen öffentlichen Unternehmen vergleichbar. Im Lichte des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums stelle die Zulagenkürzung eine bloße Eigentumsbeschränkung dar, die aus den bereits genannten Gründen im öffentlichen Interesse liege und verhältnismäßig sei. Im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit gemäß Art11 EMRK stehe den Vertragsstaaten im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es sei nicht nur das gelindeste Mittel zulässig, um eine stabile Verwaltung, die Erfüllung von Staatsfunktionen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Staates und seiner Institutionen sicherzustellen. Da der Bestand von Kollektivverträgen von einer gesetzlichen Grundlage abhängig sei (vgl §2 Abs1 ArbVG), müsse es dem Gesetzgeber möglich sein, einen Kollektivvertrag zu ändern oder zu beenden.Den Bundesgesetzgeber treffe eine Funktionsverantwortung für die Ausgestaltung der Rundfunkordnung, bei deren Umsetzung ihm ein Gestaltungsspielraum zukomme. Die besondere demokratische und kulturelle Bedeutung des ORF könne arbeitsrechtliche Sonderregelungen rechtfertigen. Der ORF sei auch wegen der Beitragsfinanzierung nicht mit anderen öffentlichen Unternehmen vergleichbar. Im Lichte des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums stelle die Zulagenkürzung eine bloße Eigentumsbeschränkung dar, die aus den bereits genannten Gründen im öffentlichen Interesse liege und verhältnismäßig sei. Im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit gemäß Art11 EMRK stehe den Vertragsstaaten im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es sei nicht nur das gelindeste Mittel zulässig, um eine stabile Verwaltung, die Erfüllung von Staatsfunktionen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Staates und seiner Institutionen sicherzustellen. Da der Bestand von Kollektivverträgen von einer gesetzlichen Grundlage abhängig sei vergleiche §2 Abs1 ArbVG), müsse es dem Gesetzgeber möglich sein, einen Kollektivvertrag zu ändern oder zu beenden.
2.3. Die angefochtene Gesetzesbestimmung steht in folgendem normativen Zusammenhang:
2.3.1. Mit dem Bundesgesetz BGBl I 112/2023 regelte der Gesetzgeber – im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg 20.553/2022 – die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) neu. Statt eines Programmentgeltes ist nun gemäß §31 Abs1 ORF-G der sogenannte ORF-Beitrag zu entrichten. Damit soll gemäß §31 Abs1 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF finanziert werden. Die Höhe des
ORF-Beitrags ist nach §31 Abs2 ORF-G so festzulegen, dass "unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen". Gemäß §31 Abs19 ORF-G idF BGBl I 112/2023 darf grundsätzlich in den Jahren 2024 bis 2026 die Gesamtsumme der dem ORF zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von € 710.000.000,– und die Höhe des ORF-Beitrages den Betrag von monatlich € 15,30 nicht übersteigen.2.3.1. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, regelte der Gesetzgeber – im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg 20.553 aus 2022, – die Finanzierung des Österreichischen Rundfunks (ORF) neu. Statt eines Programmentgeltes ist nun gemäß §31 Abs1 ORF-G der sogenannte ORF-Beitrag zu entrichten. Damit soll gemäß §31 Abs1 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF finanziert werden. Die Höhe des , ORF-Beitrags ist nach §31 Abs2 ORF-G so festzulegen, dass "unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden kann; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen". Gemäß §31 Abs19 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, darf grundsätzlich in den Jahren 2024 bis 2026 die Gesamtsumme der dem ORF zur Verfügung stehenden Mittel aus ORF-Beiträgen den Betrag von € 710.000.000,– und die Höhe des ORF-Beitrages den Betrag von monatlich € 15,30 nicht übersteigen.
Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von € 710.000.000,–, sind diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen (vgl dazu näher §31 Abs20 und 21 ORF-G). Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf Grund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§39 Abs2 ORF-G) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (§31 Abs5 ORF-G) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (§31 Abs3 ORF-G) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des ORF, ist das in §31 Abs1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung des ORF-Beitrages einzuleiten (§31 Abs22 ORF-G).Übersteigen die Einnahmen aus den ORF-Beiträgen in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von € 710.000.000,–, sind diese Mittel der Widmungsrücklage zuzuführen vergleiche dazu näher §31 Abs20 und 21 ORF-G). Ist unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf Grund von Preis- oder Kostensteigerungen unter Zugrundelegung der erforderlichen sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung zu erwarten, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag – selbst unter Einbeziehung der in der Widmungsrücklage (§39 Abs2 ORF-G) und aller auf dem Sperrkonto vorhandenen Mittel (§31 Abs5 ORF-G) – nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten (§31 Abs3 ORF-G) bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken, hat der Generaldirektor unverzüglich die Regulierungsbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits die Prüfungskommission mit der Prüfung zu beauftragen hat. Bestätigt die Prüfungskommission die Auffassung des ORF, ist das in §31 Abs1 bis 6, 8 und 9 ORF-G vorgesehene Verfahren mit einem Antrag auf Neufestlegung des ORF-Beitrages einzuleiten (§31 Abs22 ORF-G).
2.3.2. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erachtete der Gesetzgeber unter anderem Einsparungen als erforderlich (vgl Erläut zur RV 2082 BlgNR 27. GP, 22). In diesem Sinn sieht §31 Abs12 ORF-G vor, dass der ORF – ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §31 Abs11 ORF-G – für die Gewährung der Kompensation im Zusammenhang mit dem Entfall des Vorsteuerabzuges Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis setzen muss. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen: 1. zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten; 2. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und 3. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.2.3.2. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erachtete der Gesetzgeber unter anderem Einsparungen als erforderlich vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage 2082 BlgNR 27. GP, 22). In diesem Sinn sieht §31 Abs12 ORF-G vor, dass der ORF – ergänzend zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß §31 Abs11 ORF-G – für die Gewährung der Kompensation im Zusammenhang mit dem Entfall des Vorsteuerabzuges Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis setzen muss. Der Generaldirektor hat dazu jährlich, beginnend mit dem Jahr 2024 für das jeweils darauffolgende Kalenderjahr dem Stiftungsrat Maßnahmen, Indikatoren und Zielwerte zu den folgenden Bereichen zur Genehmigung vorzulegen: 1. zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten; 2. zur nachhaltigen Reduktion der Sachkosten innerhalb der Gemeinkosten und 3. zur Steigerung der Produktionseffizienz durch innovative Produktionsmethoden.
Die Absätze 8 bis 11 in §50 ORF-G sehen nun einige arbeitsrechtliche Maßnahmen vor, welche zu Einsparungen führen sollen: So sieht §50 Abs8 ORF-G vor, dass von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen (§2 Z2 Betriebspensionsgesetz) des ORF, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §108 Abs1 und 3 ASVG überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten ist, der vom ORF einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag wird dabei danach gestaffelt, wie hoch der Ruhe- und Versorgungsgenuss über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt (vgl näher §50 Abs8 ORF-G).Die Absätze 8 bis 11 in §50 ORF-G sehen nun einige arbeitsrechtliche Maßnahmen vor, welche zu Einsparungen führen sollen: So sieht §50 Abs8 ORF-G vor, dass von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen (§2 Z2 Betriebspensionsgesetz) des ORF, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die jeweils geltende Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §108 Abs1 und 3 ASVG überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag zu leisten ist, der vom ORF einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag wird dabei danach gestaffelt, wie hoch der Ruhe- und Versorgungsgenuss über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt vergleiche näher §50 Abs8 ORF-G).
Eine entsprechende Regelung findet sich in §50 Abs9 ORF-G für Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften des ORF, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen.
Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum ORF stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 liegt, darf der Anspruch auf Abfertigung 1. ab 1. Jänner 2029 nicht mehr als 190 vH, 2. ab 1. Jänner 2030 nicht mehr als 170 vH und 3. ab 1. Jänner 2031 nicht mehr als 150 vH des gemäß §23 Abs1 Angestelltengesetz zustehenden Betrages ausmachen. Für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter vor dem 1. Jänner 2029 erreicht wird oder in das Jahr 2029 (Z1) oder in das Jahr 2030 (Z2) fällt, die jedoch über den Zeitpunkt der Erreichung des gesetzlichen Pensionsantrittsalters hinaus in einem Arbeitsverhältnis zum ORF stehen, bleibt der zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruch auf Abfertigung aufrecht. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für den Anspruch auf Abfertigung vorsehen, sind unwirksam. Die Ansprüche der journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeiter des ORF auf eine Abfertigung gemäß §32 Abs6 ORF-G bleiben von den angeführten Anordnungen unberührt (§50 Abs10 ORF-G).
Der angefochtene §50 Abs11 ORF-G bestimmt schließlich: Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum ORF stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, gebühren ab 1. Jänner 2024 Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I 112/2023 vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab 1. Jänner 2026 entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.Der angefochtene §50 Abs11 ORF-G bestimmt schließlich: Bei Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum ORF stehen, dessen vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2004 liegt, gebühren ab 1. Jänner 2024 Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, unabhängig davon, ob diese auf Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhen, in der Höhe von 50 vH jenes Betrages, der in dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, vorangehenden Kalendermonat gebührt. Ab 1. Jänner 2026 entfallen derartige Ansprüche zur Gänze. Durch den Wegfall oder die Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage darf sich das monatliche Gesamtentgelt, wie es ohne Wegfall oder Beschränkung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage zustehen würde, jedoch nicht um mehr als 10 vH reduzieren. Bestimmungen in Einzelvereinbarungen oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die von den Anordnungen in diesem Absatz abweichende Sonderregelungen für Ansprüche auf eine Wohnungs-, Familien- oder Kinderzulage vorsehen, sind unwirksam.
2.3.3. In den Materialien wird die Erlassung der Regelungen in §50 Abs8 bis 11 ORF-G folgendermaßen begründet (Erläut zur RV 2082 BlgNR 27. GP, 21 ff.):2.3.3. In den Materialien wird die Erlassung der Regelungen in §50 Abs8 bis 11 ORF-G folgendermaßen begründet (Erläut zur Regierungsvorlage 2082 BlgNR 27. GP, 21 ff.):
"Diese Änderungen betreffen arbeitsrechtliche Ansprüche der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften und sind als zweiseitig zwingende gesetzliche Anordnungen ausgestaltet. Erstens beziehen sich die Änderungen auf die Kürzung der Betriebspensionen, die auf direkten Leistungszusagen beruhen, durch eine weitere Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages, der mit dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl I Nr 46/2014, eingeführt wurde. Zweitens betreffen die arbeitsrechtlichen Änderungen die Begrenzung der Ansprüche auf Abfertigungen gegen den Arbeitgeber, die im Wesentlichen auf Einzelvereinbarungen oder Kollektivverträgen beruhen. Nicht erfasst sind daher Ansprüche auf Abfertigungen, soweit diese gemäß §47 Abs1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes in eine Betriebliche Vorsorgekasse übertragen worden sind. Dies erfolgt gestaffelt und die erste Begrenzung tritt mit 1. Jänner 2029 ein. Mit 1. Jänner 2031 treten dann die endgültigen Vorgaben in Kraft. Drittens bestehen ab 1. Jänner 2026 keine Ansprüche mehr auf Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen, die auf Einzelvereinbarungen oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen. Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Ansprüche auf die angeführten Zulagen ist ein stufenweises Vorgehen vorgesehen."Diese Änderungen betreffen arbeitsrechtliche Ansprüche der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften und sind als zweiseitig zwingende gesetzliche Anordnungen ausgestaltet. Erstens beziehen sich die Änderungen auf die Kürzung der Betriebspensionen, die auf direkten Leistungszusagen beruhen, durch eine weitere Erhöhung des Pensionssicherungsbeitrages, der mit dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2014,, eingeführt wurde. Zweitens betreffen die arbeitsrechtlichen Änderungen die Begrenzung der Ansprüche auf Abfertigungen gegen den Arbeitgeber, die im Wesentlichen auf Einzelvereinbarungen oder Kollektivverträgen beruhen. Nicht erfasst sind daher Ansprüche auf Abfertigungen, soweit diese gemäß §47 Abs1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes in eine Betriebliche Vorsorgekasse übertragen worden sind. Dies erfolgt gestaffelt und die erste Begrenzung tritt mit 1. Jänner 2029 ein. Mit 1. Jänner 2031 treten dann die endgültigen Vorgaben in Kraft. Drittens bestehen ab 1. Jänner 2026 keine Ansprüche mehr auf Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen, die auf Einzelvereinbarungen oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung beruhen. Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Ansprüche auf die angeführten Zulagen ist ein stufenweises Vorgehen vorgesehen.
Diese Änderungen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung bzw Einzelvereinbarungen, worunter auch 'freie' Betriebsvereinbarungen verstanden werden, die privatrechtliche Ansprüche der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften begründen, greifen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG sowie Art1 [1.] ZPEMRK; vgl VfSlg 14.075/1995; 20.073/2016), aber auch in den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG) ein. Unter dem Vertrauensschutz prüft der VfGH auch, ob Eingriffe in 'wohlerworbene Rechte' verfassungsmäßig sind. Dabei handelt es sich um gesetzlich oder vertraglich eingeräumte 'subjektiv rechtliche Positionen, wobei es sich um schon bestehende Rechtsansprüche, um effektuierte und um noch nicht effektuierte Anwartschaften handeln kann' (Holoubek, Art7 Abs1 Satz 1, 2 B-VG [2018] Rz 395 ff.). Sofern kollektivvertragliche Ansprüche reduziert werden, greifen die neu eingeführten zweiseitig zwingenden gesetzlichen Regelungen auch in Art11 EMRK (und Art28 GRC) ein (vgl Gruber-Risak, Der Karfreitag [auch] als koalitionsrechtliches Problem, öarr 2019, 322; widersprechende Bestimmungen in Kollektivverträgen sind nichtig, siehe Strasser, §3, in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG, Stand 1.10.2002, rdb.at, Rz 23).Diese Änderungen von Normen kollektiver Rechtsgestaltung bzw Einzelvereinbarungen, worunter auch 'freie' Betriebsvereinbarungen verstanden werden, die privatrechtliche Ansprüche der Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften begründen, greifen in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG sowie Art1 [1.] ZPEMRK; vergleiche VfSlg 14.075 aus 1995,; 20.073 aus 2016,), aber auch in den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B-VG) ein. Unter dem Vertrauensschutz prüft der VfGH auch, ob Eingriffe in 'wohlerworbene Rechte' verfassungsmäßig sind. Dabei handelt es sich um gesetzlich oder vertraglich eingeräumte 'subjektiv rechtliche Positionen, wobei es sich um schon bestehende Rechtsansprüche, um effektuierte und um noch nicht effektuierte Anwartschaften handeln kann' (Holoubek, Art7 Abs1 Satz 1, 2 B-VG [2018] Rz 395 ff.). Sofern kollektivvertragliche Ansprüche reduziert werden, greifen die neu eingeführten zweiseitig zwingenden gesetzlichen Regelungen auch in Art11 EMRK (und Art28 GRC) ein vergleiche , Gruber-Risak, Der Karfreitag [auch] als koalitionsrechtliches Problem, öarr 2019, 322; widersprechende Bestimmungen in Kollektivverträgen sind nichtig, siehe Strasser, §3, in Strasser/Jabornegg/Resch [Hrsg], ArbVG, Stand 1.10.2002, rdb.at, Rz 23).
Die Absicherung, Fortführung und Weiterentwicklung des ORF als öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit seiner demokratischen und kulturellen Aufgabe (seinem 'öffentlich-rechtlichen Auftrag', siehe §1 Abs2 zweiter Satz ORF-G) liegt im öffentlichen Interesse. Die arbeitsrechtlichen Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Finanzierung des ORF. Die Finanzierung des ORF ist geprägt von einer Mischfinanzierung. Auf der einen Seite erhielt der ORF im Zuge des gesetzlich geregelten Programmentgeltes öffentliche Mittel im Hinblick auf den ihm gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag. Auf der anderen Seite finanziert sich der ORF durch am Markt erwirtschaftete Gelder (vor allem durch den Verkauf kommerzieller Kommunikation; Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien5, 2014, 125). In Folge des Erkenntnisses VfGH 30.6.2022, G226/2021, erfolgt nun eine Umstellung vom Programmentgelt auf einen ORF-Beitrag (§31 ORF-G). Für die Jahre 2024 bis 2026 werden jährlich im Durchschnitt € 710 Mio. über ORF-Beiträge eingehoben.
Die neue Finanzierung erfordert Einsparungen, die auch den Bereich der Personalaufwendungen betreffen. Dabei handelt es sich um Ansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Einzelvereinbarung (dazu zählen auch Ansprüche aus 'freien Betriebsvereinbarungen') oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung geregelt sind, und die ihrer Art nach betriebliche 'Zusatzleistungen' zum normalen Arbeitsentgelt (und somit nur einen Teil des Gesamtentgeltes betreffen) darstellen. Die Kürzung der Betriebspension, die Begrenzung der Ansprüche auf Abfertigung und der Wegfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen sind allgemein – also nicht auf eine bestimmte Gruppe an Beschäftigten – anwendbar und erfolgen sowohl zeitlich mit Übergangsregelungen als auch beitragsbezogen stufenweise, sodass sie in ihrer Wirkung abgefedert werden (vgl dazu VfSlg 12.732/1991 und 19.832/2013; der VfGH betrachtet bei Pensionsleistungen einen Eingriff in Höhe von 10% des Nettobezuges als verfassungskonform (VfSlg 18.010/2006) bzw akzeptiert eine darüber liegende Kürzung, wenn der Pensionsanspruch 'weit über dem Durchschnitt' lag, VfSlg 20.088/2016). Hervorzuheben ist außerdem die Berücksichtigung von Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften, die ab 1. Jänner 2029 (Z1) bzw 1. Jänner 2030 (Z2) das Pensionsalter erreichen und denen somit an sich der höhere Abfertigungsanspruch zustehen würde, der aber nicht zur Anwendung gelangt, weil sie weiterhin dort beschäftigt sind. Durch den späteren Pensionsantritt bekämen sie somit eine geringere Abfertigung. Um dies zu vermeiden, wird in derartigen Fällen im Hinblick auf die Anwendung der gestaffelten Ansprüche auf Abfertigung dennoch auf das Pensionsantrittsalter abgestellt. Eine ähnliche Konstellation ergibt sich für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter bereits vor 1. Jänner 2029 eintritt, und die ebenfalls länger beim Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften beschäftigt sind. Aus diesem Grund unterfällt diese Personengruppe nicht den herabgesetzten Abfertigungsansprüchen nach Z1 bis 3. Für sie ist der zum Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsantrittsalters bestehende Rechtsrahmen anzuwenden. Um unverhältnismäßige Eingriffe für Personen mit geringerem Einkommen hintanzuhalten, wird im Zusammenhang mit dem Wegfall bzw der Begrenzung der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen eine Obergrenze von 10% vorgesehen. Darüber hinaus ist der Anspruch auf Abfertigung von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig und steht nicht in jedem Fall zu, sodass nur ein möglicherweise bestehender Abfertigungsanspruch reduziert wird. Diese arbeitsrechtlichen Änderungen liegen auch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers."Die neue Finanzierung erfordert Einsparungen, die auch den Bereich der Personalaufwendungen betreffen. Dabei handelt es sich um Ansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Einzelvereinbarung (dazu zählen auch Ansprüche aus 'freien Betriebsvereinbarungen') oder Normen kollektiver Rechtsgestaltung geregelt sind, und die ihrer Art nach betriebliche 'Zusatzleistungen' zum normalen Arbeitsentgelt (und somit nur einen Teil des Gesamtentgeltes betreffen) darstellen. Die Kürzung der Betriebspension, die Begrenzung der Ansprüche auf Abfertigung und der Wegfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen sind allgemein – also nicht auf eine bestimmte Gruppe an Beschäftigten – anwendbar und erfolgen sowohl zeitlich mit Übergangsregelungen als auch beitragsbezogen stufenweise, sodass sie in ihrer Wirkung abgefedert werden vergleiche dazu VfSlg 12.732 aus 1991, und 19.832 aus 2013,; der VfGH betrachtet bei Pensionsleistungen einen Eingriff in Höhe von 10% des Nettobezuges als verfassungskonform (VfSlg 18.010 aus 2006,) bzw akzeptiert eine darüber liegende Kürzung, wenn der Pensionsanspruch 'weit über dem Durchschnitt' lag, VfSlg 20.088 aus 2016,). Hervorzuheben ist außerdem die Berücksichtigung von Beschäftigten des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften, die ab 1. Jänner 2029 (Z1) bzw 1. Jänner 2030 (Z2) das Pensionsalter erreichen und denen somit an sich der höhere Abfertigungsanspruch zustehen würde, der aber nicht zur Anwendung gelangt, weil sie weiterhin dort beschäftigt sind. Durch den späteren Pensionsantritt bekämen sie somit eine geringere Abfertigung. Um dies zu vermeiden, wird in derartigen Fällen im Hinblick auf die Anwendung der gestaffelten Ansprüche auf Abfertigung dennoch auf das Pensionsantrittsalter abgestellt. Eine ähnliche Konstellation ergibt sich für Beschäftigte, deren Pensionsantrittsalter bereits vor 1. Jänner 2029 eintritt, und die ebenfalls länger beim Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften beschäftigt sind. Aus diesem Grund unterfällt diese Personengruppe nicht den herabgesetzten Abfertigungsansprüchen nach Z1 bis 3. Für sie ist der zum Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsantrittsalters bestehende Rechtsrahmen anzuwenden. Um unverhältnismäßige Eingriffe für Personen mit geringerem Einkommen hintanzuhalten, wird im Zusammenhang mit dem Wegfall bzw der Begrenzung der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulagen eine Obergrenze von 10% vorgesehen. Darüber hinaus ist der Anspruch auf Abfertigung von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig und steht nicht in jedem Fall zu, sodass nur ein möglicherweise bestehender Abfertigungsanspruch reduziert wird. Diese arbeitsrechtlichen Änderungen liegen auch im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers."
2.4. Zur Koalitionsfreiheit gemäß Art11 EMRK und Art28 GRC
2.4.1. Nach Ansicht der Antragsteller präzisiert Art28 GRC die Bestimmung des Art11 EMRK dahin, dass Arbeitnehmern das subjektive Recht eingeräumt werde, Tarifverträge (Kollektivverträge) auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen. Bei der Ausgestaltung von Systemen der Kollektivvertragsverhandlung bzw von Kollektivverträgen auf mitgliedstaatlicher Ebene handle es sich um Konkretisierungen dieses Grundrechtes. Ein gesetzlicher Eingriff in Kollektivverträge (bzw freie Betriebsvereinbarungen) unterwandere dieses Grundrecht wesentlich.
Der Eingriff durch die angefochtene Bestimmung diene lediglich dazu, den Staat, der den ORF teilweise finanziere, wirtschaftlich zu entlasten, und entspreche damit nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art11 Abs2 EMRK. Die angefochtene Bestimmung greife in bestehende Kollektivverträge ein und widerspreche damit der Kollektivvertragsautonomie. Außerdem sei deren Kernbereich – die Entgeltgestaltung – betroffen.
2.4.2. Die Bundesregierung meint demgegenüber, dass §2 Abs1 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) die gesetzliche Grundlage für Kollektivvertragsverhandlungen bilde. Wenn der Bestand eines Kollektivvertrages von seiner gesetzlichen Grundlage abhängig sei, müsse es gleichermaßen möglich und zulässig sein, durch Gesetz einen Kollektivvertrag (ausdrücklich) zu ändern oder zu beenden.
Der behauptete Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit liege nicht vor, weil der Eingriff aus den von der Bundesregierung zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung vorgebrachten Gründen gerechtfertigt sei.
2.4.3. Als eine besondere Form der Vereinigungsfreiheit gewährleistet Art11 EMRK die sogenannte Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (zB EGMR 13.8.1981, 7601/76 ua, Young, James und Webster; 25.4.1996, 15.573/89, Gustafsson). Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stellt Art11 EMRK ein wesentliches Element des Dialogs zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern dar, das der Herstellung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Frieden dient (vgl Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, §23, Rz 93, mwN).2.4.3. Als eine besondere Form der Vereinigungsfreiheit gewährleistet Art11 EMRK die sogenannte Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber (zB EGMR 13.8.1981, 7601/76 ua, Young, James und Webster; 25.4.1996, 15.573/89, Gustafsson). Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte stellt Art11 EMRK ein wesentliches Element des Dialogs zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern dar, das der Herstellung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Frieden dient vergleiche Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, §23, Rz 93, mwN).
Auf Art28 GRC muss im Folgenden nicht gesondert eingegangen werden, weil dessen Regelungsgehalt im hier zu behandelnden Zusammenhang weitestgehend dem Regelungsgehalt des Art11 EMRK gleicht.
Art11 Abs1 EMRK schützt unter anderem das Recht, Kollektivvertragsverhandlungen zu führen und Kollektivverträge abzuschließen (zB EGMR 12.11.2008, 34.503/97, Demir ua; 12.9.2011, 28.955/06 ua, Palomo Sánchez ua; zB Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention7, 2021, §23, Rz 93, mwN).
2.4.3.1. Der Regelungsgehalt des Art11 Abs1 EMRK erschöpft sich allerdings nicht im Recht, Kollektivvertragsverhandlungen zu führen und Kollektivverträge abzuschließen. Aus Art11 Abs1 EMRK ergibt sich vielmehr, dass den Arbeitnehmervertretern und den Arbeitgebervertretern als Parteien der Kollektivvertragsverhandlungen weitgehende Freiheit von staatlichen Eingriffen garantiert wird. Der wesentliche Grundgedanke des Art11 Abs1 EMRK in diesem Zusammenhang ist, dass Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter im Rahmen der ihnen eingeräumten Freiheit von staatlichen Eingriffen (sogenannte Kollektivvertragsautonomie) ihre Interessengegensätze in eigener Verantwortung austragen sollen. Die Verhandlungen und der Abschluss von Kollektivverträgen durch Arbeitnehmervertreter soll die strukturelle Unterlegenheit des einzelnen Arbeitnehmers beim Abschluss eines Arbeitsvertrages durch kollektives Handeln ausgleichen und damit ein (weitgehend) gleichgewichtiges Aushandeln der Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern ermöglichen.
2.4.3.2. Nach der Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anerkennt der Gesetzgeber in §2 ArbVG grundsätzlich die sogenannte Kollektivvertragsautonomie der Kollektivvertragsparteien. Dies bedeutet aber nicht – wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung meint –, dass der Gesetzgeber ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen, dh ohne Weiteres Kollektivverträge ändern oder diese beenden kann; eine solche Auffassung verkennt, dass die den Kollektivertragsparteien eingeräumte sogenannte Kollektivvertragsautonomie durch Art11 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich (und nicht erst einfachgesetzlich durch §2 ArbVG) gewährleistet wird.
Dem Gesetzgeber ist es gleichwohl nicht grundsätzlich verwehrt, Sachverhalte zu regeln, die bereits Gegenstand eines Kollektivvertrages sind oder zukünftig sein können. Art11 Abs1 EMRK verleiht den Kollektivvertragsparteien zwar ein Rechtssetzungsrecht, nicht aber ein Rechtssetzungsmonopol. Greift der Gesetzgeber aber in die Kollektivvertragsautonomie der Vertragsparteien ein, muss er dabei die in Art11 Abs2 EMRK statuierten öffentlichen Interessen verfolgen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Dabei kann es einen Unterschied machen, ob der Gesetzgeber einen Rahmen für künftig zu verhandelnde und abzuschließende Kollektivverträge festlegt oder (punktuell oder umfassend) in bestehende Kollektivverträge eingreift.
2.4.3.3. Für den Verfassungsgerichtshof besteht kein Zweifel, dass §50 Abs11 ORF-G in die durch Art11 Abs1 EMRK gewährleistete Koalitionsfreiheit eingreift. Durch die angefochtene Bestimmung wird nämlich nicht nur in einzelvertragliche, sondern auch in bestehende kollektivvertragliche Regelungen für jene Arbeitnehmer des ORF eingegriffen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2004 begann.
2.4.3.4. Im Rahmen der Prüfung, ob der durch §50 Abs11 ORF-G bewirkte Eingriff in die durch Art11 Abs1 EMRK garantierte Koalitionsfreiheit zulässig ist, ist zuvorderst hervorzuheben, dass – auch vor dem Hintergrund des ArtI Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl 396/1974, – gemäß §48 Abs5 ORF-G der ORF als Arbeitgeber und der Zentralbetriebsrat des ORF kollektivvertragsfähig sind. Zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossene Kollektivverträge sind also keine – wie sonst grundsätzlich üblich (vgl aber insbesondere §7 ArbVG) – branchenweiten Kollektivverträge; die auf der Grundlage des §48 Abs5 ORF-G abgeschlossenen "Firmen-Kollektivverträge" gelten ausschließlich für das Unternehmen und jene Personen, die seit einem bestimmten Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum ORF stehen.2.4.3.4. Im Rahmen der Prüfung, ob der durch §50 Abs11 ORF-G bewirkte Eingriff in die durch Art11 Abs1 EMRK garantierte Koalitionsfreiheit zulässig ist, ist zuvorderst hervorzuheben, dass – auch vor dem Hintergrund des ArtI Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt 396 aus 1974,, – gemäß §48 Abs5 ORF-G der ORF als Arbeitgeber und der Zentralbetriebsrat des ORF kollektivvertragsfähig sind. Zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossene Kollektivverträge sind also keine – wie sonst grundsätzlich üblich vergleiche aber insbesondere §7 ArbVG) – branchenweiten Kollektivverträge; die auf der Grundlage des §48 Abs5 ORF-G abgeschlossenen "Firmen-Kollektivverträge" gelten ausschließlich für das Unternehmen und jene Personen, die seit einem bestimmten Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum ORF stehen.
Als weitere Besonderheit dieser Kollektivverträge ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in §48 Abs5 ORF-G den Grundsatz, wonach Belegschaften eines Betriebes bzw eines Unternehmens die Kollektivvertragsfähigkeit nicht erlangen können, durch die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung an den Zentralbetriebsrat des ORF durchbrochen hat.
2.4.3.5. Ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der von den Antragstellern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung (dies gilt gleichermaßen für die im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit gemäß Art11 EMRK, den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG sowie das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK dargelegten Bedenken) ist für den Verfassungsgerichtshof darüber hinaus die besondere Stellung des ORF, welche sich aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl 396/1974, in Verbindung mit dem ORF-G ergibt. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Art und Weise der Finanzierung des ORF von erheblicher Bedeutung. 2.4.3.5. Ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung der von den Antragstellern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung (dies gilt gleichermaßen für die im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit gemäß Art11 EMRK, den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG sowie das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK dargelegten Bedenken) ist für den Verfassungsgerichtshof darüber hinaus die besondere Stellung des ORF, welche sich aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt 396 aus 1974,, in Verbindung mit dem ORF-G ergibt. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Art und Weise der Finanzierung des ORF von erheblicher Bedeutung.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 20.553/2022 Folgendes festgehalten:Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg 20.553 aus 2022, Folgendes festgehalten:
"2.1. Die Finanzierung des ORF als öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter (zum damit angesprochenen Konzept des Public Service Broadcasting siehe Barendt, Broadcasting Law, 1995, 51 ff.; Hoffmann-Riem, Die Unabhängigkeit des Rundfunks, in: Berka/Grabenwarter/Holoubek [Hrsg.], Unabhängigkeit der Medien, 2011, 49 [55 ff.]) ist als ein Aspekt der den Bundesgesetzgeber nach dem BVG Rundfunk treffenden Gewährleistungspflichten grundsätzlich im ORF-G geregelt, wobei der Gesetzgeber dabei sowohl durch unionsrechtliche, insbesondere beihilfenrechtliche Vorgaben als auch durch die ihn aus ArtI Abs2 und 3 BVG Rundfunk treffenden Verpflichtungen im Hinblick auf die demokratische und kulturelle Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der ihn auf Grund von ArtI Abs2 und 3 BVG Rundfunk treffenden Funktions- und Finanzierungsverantwortung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für eine Mischfinanzierung entschieden. Einerseits erhält der ORF im Wege des gesetzlich geregelten Programmentgeltes staatlich garantierte Finanzmittel (umgangssprachlich 'Gebührenfinanzierung') im Hinblick auf den ihm gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag. Andererseits ermöglicht das Gesetz dem ORF die Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen seines (ebenso gesetzlich festgelegten) Unternehmensgegenstandes aus wirtschaftlichen Erträgen, insbesondere aus Werbeerlösen. Auch diese Finanzierung ist gesetzlich geregelt und begrenzt."
2.4.3.6. Im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg 20.553/2022, mit dem der Verfassungsgerichtshof die für die Entrichtung des "Programmentgeltes" maßgeblichen Bestimmungen im ORF-G wegen Verfassungswidrigkeit aufhob, hat der Gesetzgeber das System der Finanzierung des ORF umgestellt. Anstelle des sogenannten Programmentgeltes ist nun nach §31 ORF-G (in Verbindung mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024) der sogenannte ORF-Beitrag zu entrichten. 2.4.3.6. Im Gefolge des Erkenntnisses VfSlg 20.553 aus 2022,, mit dem der Verfassungsgerichtshof die für die Entrichtung des "Programmentgeltes" maßgeblichen Bestimmungen im ORF-G wegen Verfassungswidrigkeit aufhob, hat der Gesetzgeber das System der Finanzierung des ORF umgestellt. Anstelle des sogenannten Programmentgeltes ist nun nach §31 ORF-G (in Verbindung mit dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024) der sogenannte ORF-Beitrag zu entrichten.
Der Verfassungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2025, E4624/2024, mit der Verfassungskonformität des ORF-Beitrages (insbesondere für private Haushalte) auseinander. Der Verfassungsgerichtshof hat dabei festgehalten, dass er – aus Anlass des konkreten Beschwerdefalles – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den im ORF-G und im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 vorgesehenen ORF-Beitrag (insbesondere für private Haushalte) bzw die Einhebung desselben in der im Gesetz vorgesehenen Höhe durch die ORF-Beitrags Service GmbH ab 1. Jänner 2024 hat.
2.4.3.7. Gleichzeitig mit der Umstellung des Finanzierungssystems für den ORF erließ der Gesetzgeber mit dem (Sammel-)Bundesgesetz BGBl I 112/2023 unter anderem die angefochtene Bestimmung des ORF-G. Die Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, welche nach §50 Abs11
ORF-G in den Jahren 2024 und 2025 um 50 vH gekürzt werden und ab dem Jahr 2026 entfallen sollen, weisen einen eigenständigen, vom sonstigen Gehalt der Arbeitnehmer des ORF unabhängigen Charakter auf; die Zulagen stehen nämlich unabhängig von der konkreten Einstufung der Arbeitnehmer des ORF in die jeweilige Verwendungsgruppe und somit unabhängig von der Art der Arbeitsleistung zu.2.4.3.7. Gleichzeitig mit der Umstellung des Finanzierungssystems für den ORF erließ der Gesetzgeber mit dem (Sammel-)Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, unter anderem die angefochtene Bestimmung des ORF-G. Die Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage, welche nach §50 Abs11 , ORF-G in den Jahren 2024 und 2025 um 50 vH gekürzt werden und ab dem Jahr 2026 entfallen sollen, weisen einen eigenständigen, vom sonstigen Gehalt der Arbeitnehmer des ORF unabhängigen Charakter auf; die Zulagen stehen nämlich unabhängig von der konkreten Einstufung der Arbeitnehmer des ORF in die jeweilige Verwendungsgruppe und somit unabhängig von der Art der Arbeitsleistung zu.
Die schrittweise Reduktion der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage um 50 vH in den Jahren 2024 und 2025 und der gänzliche Entfall der Zulagen ab dem Jahr 2026 ist nach §50 Abs11 dritter Satz ORF-G nicht unter allen Umständen im vollen Ausmaß vorzunehmen. Die Reduktion bzw der Entfall der Zulagen ist in jenem Ausmaß nicht vorzunehmen, in welchem die Reduktion oder der Entfall der genannten Zulagen das monatliche Gesamtentgelt des betroffenen Arbeitnehmers des ORF um mehr als 10 vH reduzierte.
Nach den Angaben der Bundesregierung in ihrer Äußerung an den Verfassungsgerichtshof werden durch die in §50 Abs11 ORF-G statuierte Kürzung der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage um 50 vH in den Jahren 2024 und 2025 jeweils rund € 1.680.000,– und ab dem Jahr 2026, in dem der gänzliche Entfall der Zulagen wirksam wird, durch die Zulagenkürzung rund € 3.360.000,– eingespart. Im Verhältnis zu den Gesamtpersonalkosten der betroffenen "Altverträge" entspricht die Reduktion der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage einer Einsparung von rund 1,5 vH in den Jahren 2024 und 2025 und verdoppelt sich auf rund 3 vH ab dem Jahr 2026.
Neben der angefochtenen Bestimmung wurden mit dem (Sammel-)Bundesgesetz BGBl I 112/2023 weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen (vgl §50 Abs8, 9 und 10 ORF-G) erlassen, die allesamt das Ziel haben, die (operativen) Personalkosten des ORF iSd §31 Abs12 ORF-G zu reduzieren. Neben der angefochtenen Bestimmung wurden mit dem (Sammel-)Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, weitere arbeitsrechtliche Bestimmungen vergleiche §50 Abs8, 9 und 10 ORF-G) erlassen, die allesamt das Ziel haben, die (operativen) Personalkosten des ORF iSd §31 Abs12 ORF-G zu reduzieren.
2.4.3.8. Diese Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis der Geschäftstätigkeit des ORF sind im Zusammenhalt mit der Festlegung einer angemessenen Höhe des ORF-Beitrages zu sehen. Gemäß §31 Abs2 ORF-G ist die Höhe des
ORF-Beitrages so festzulegen, dass der ORF unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung den öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen kann. 2.4.3.8. Diese Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis der Geschäftstätigkeit des ORF sind im Zusammenhalt mit der Festlegung einer angemessenen Höhe des ORF-Beitrages zu sehen. Gemäß §31 Abs2 ORF-G ist die Höhe des , ORF-Beitrages so festzulegen, dass der ORF unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung den öffentlich-rechtlichen Auftrag erfüllen kann.
Der Gesetzgeber erachtet die Reduktion der Personalkosten offenkundig als notwendig, um auch damit zu gewährleisten, dass insgesamt die vom ORF zu erbringenden Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gemäß Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl 396/1974, angemessen finanziert werden können.Der Gesetzgeber erachtet die Reduktion der Personalkosten offenkundig als notwendig, um auch damit zu gewährleisten, dass insgesamt die vom ORF zu erbringenden Leistungen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gemäß Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt 396 aus 1974,, angemessen finanziert werden können.
2.4.3.9. Angesichts der besonderen Form der – verfassungsgesetzlich wesentlich bestimmten (vgl VfSlg 20.553/2022) – Finanzierung des ORF, die in wesentlichen Teilen durch die Allgemeinheit erfolgt, unterscheidet sich der ORF – wie die Materialien ausführen – grundsätzlich "von anderen 'Unternehmen' im weiteren Zusammenhang der öffentlichen Wirtschaft des Bundes" (Erläut zur RV 2082 BlgNR 27. GP, 11), aber ebenso von (anderen) privaten Unternehmen. 2.4.3.9. Angesichts der besonderen Form der – verfassungsgesetzlich wesentlich bestimmten vergleiche VfSlg 20.553 aus 2022,) – Finanzierung des ORF, die in wesentlichen Teilen durch die Allgemeinheit erfolgt, unterscheidet sich der ORF – wie die Materialien ausführen – grundsätzlich "von anderen 'Unternehmen' im weiteren Zusammenhang der öffentlichen Wirtschaft des Bundes" (Erläut zur Regierungsvorlage 2082, BlgNR 27. GP, 11), aber ebenso von (anderen) privaten Unternehmen.
Aus diesem Grund liegt ein legitimes Interesse im Sinne des Art11 Abs2 EMRK vor, aus dem der Gesetzgeber in die für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2004 begann, geltenden Kollektivverträge eingreift.
2.4.3.10. Die in §50 Abs11 ORF-G statuierten Kürzungen bzw der Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage ist auch verhältnismäßig:
Der Gesetzgeber hat in §50 Abs11 ORF-G eine schrittweise Vorgangsweise gewählt. Es erfolgt zunächst in den Jahren 2024 und 2025 eine Reduktion der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage um 50 vH; (erst) ab dem Jahr 2026 entfällt die Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage zur Gänze. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffes – insbesondere für Personen mit geringem Einkommen – besteht gemäß §50 Abs11 dritter Satz ORF-G eine Deckelung der Kürzung (für die Jahre 2024 und 2025) bzw des gänzlichen Entfalls (ab dem Jahr 2026) der genannten Zulagen mit 10 vH des monatlichen Gesamtentgeltes (vgl Erläut zur RV 2082 BlgNR 27. GP, 22). Der Gesetzgeber hat sich dabei offenkundig an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 18.010/2006 zur Kürzung von Pensionszahlungen für Beamte des Ruhestandes) orientiert und den ihm von Verfassungs wegen eingeräumten rechtspolitischen Spielraum nicht überschritten.Der Gesetzgeber hat in §50 Abs11 ORF-G eine schrittweise Vorgangsweise gewählt. Es erfolgt zunächst in den Jahren 2024 und 2025 eine Reduktion der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage um 50 vH; (erst) ab dem Jahr 2026 entfällt die Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage zur Gänze. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffes – insbesondere für Personen mit geringem Einkommen – besteht gemäß §50 Abs11 dritter Satz ORF-G eine Deckelung der Kürzung (für die Jahre 2024 und 2025) bzw des gänzlichen Entfalls (ab dem Jahr 2026) der genannten Zulagen mit 10 vH des monatlichen Gesamtentgeltes vergleiche Erläut zur Regierungsvorlage 2082, BlgNR 27. GP, 22). Der Gesetzgeber hat sich dabei offenkundig an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 18.010 aus 2006, zur Kürzung von Pensionszahlungen für Beamte des Ruhestandes) orientiert und den ihm von Verfassungs wegen eingeräumten rechtspolitischen Spielraum nicht überschritten.
Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er durch die Kürzung der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage um 50 vH in den Jahren 2024 und 2025 sowie durch deren gänzlichen Entfall ab dem Jahr 2026 auch einen Beitrag zu einem angemessenen Ausgleich zwischen verschiedenen Kategorien von Dienstnehmern erreichen will. Durch die angefochtene Bestimmung werden jene Dienstnehmer erfasst, deren Dienstverhältnisse zum ORF vor dem 1. Jänner 2004 begründet wurden und die im Verhältnis zu den später eingetretenen Dienstnehmern durchschnittlich günstigere Entlohnungskomponenten aufweisen.
2.4.3.11. Der Verfassungsgerichtshof kann dementsprechend dem Gesetzgeber im Hinblick auf die durch Art11 Abs1 EMRK gewährleistete Koalitionsfreiheit nicht entgegentreten, wenn er die Kürzung bzw den Entfall der Zulagen als erforderlich ansieht, um die (Personal-)Kosten des ORF im Rahmen einer grundsätzlichen Neuregelung dessen Finanzierung zu verringern. Es besteht zum einen ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der ORF zur Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages in angemessenem Ausmaß finanziert wird, gleichzeitig aber der ORF-Beitrag den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Zum anderen ist der Eingriff des Gesetzgebers, wonach die Reduktion um 50 vH in den Jahren 2024 und 2025 sowie der gänzliche Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage ab dem Jahr 2026 nicht mehr als 10 vH des monatlichen Gesamtentgelts ausmachen darf, angesichts des durchschnittlichen Gesamtentgeltes verhältnismäßig, weil dementsprechend die betroffenen Arbeitnehmer nicht übermäßig belastet werden (vgl sinngemäß VfSlg 18.010/2006).2.4.3.11. Der Verfassungsgerichtshof kann dementsprechend dem Gesetzgeber im Hinblick auf die durch Art11 Abs1 EMRK gewährleistete Koalitionsfreiheit nicht entgegentreten, wenn er die Kürzung bzw den Entfall der Zulagen als erforderlich ansieht, um die (Personal-)Kosten des ORF im Rahmen einer grundsätzlichen Neuregelung dessen Finanzierung zu verringern. Es besteht zum einen ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der ORF zur Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages in angemessenem Ausmaß finanziert wird, gleichzeitig aber der ORF-Beitrag den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Zum anderen ist der Eingriff des Gesetzgebers, wonach die Reduktion um 50 vH in den Jahren 2024 und 2025 sowie der gänzliche Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage ab dem Jahr 2026 nicht mehr als 10 vH des monatlichen Gesamtentgelts ausmachen darf, angesichts des durchschnittlichen Gesamtentgeltes verhältnismäßig, weil dementsprechend die betroffenen Arbeitnehmer nicht übermäßig belastet werden vergleiche sinngemäß VfSlg 18.010 aus 2006,).
2.5. Zum Gleichheitsgrundsatz
2.5.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl zB VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001 und 20.152/2016). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002 und 20.152/2016). Er kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen (vgl VfSlg 13.497/1993, 15.850/2000, 16.048/2000, 17.315/2004 und 17.816/2006, 19.722/2012, jeweils mwN.) sowie Härtefälle in Kauf nehmen (vgl VfSlg 16.771/2002 mwN.)2.5.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001, und 20.152 aus 2016,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe etwa VfSlg 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002, und 20.152 aus 2016,). Er kann im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einfache und leicht handhabbare Regelungen treffen und darf bei der Normsetzung generalisierend von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen vergleiche VfSlg 13.497 aus 1993,, 15.850 aus 2000,, 16.048 aus 2000,, 17.315 aus 2004, und 17.816 aus 2006,, 19.722 aus 2012,, jeweils mwN.) sowie Härtefälle in Kauf nehmen vergleiche VfSlg 16.771 aus 2002, mwN.)
2.5.2. Hinsichtlich der Sachlichkeit der angefochtenen Regelung kann sinngemäß auf die Ausführungen zur Koalitionsfreiheit gemäß Art11 EMRK (und Art28 GRC) verwiesen werden.
2.5.3. Für den Verfassungsgerichtshof ist – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch nicht erkennbar, dass §50 Abs11 ORF-G insbesondere auch im Hinblick auf Eingriffe in Einzelverträge für die davon betroffenen Arbeitnehmer des ORF ein verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründet:
Die Kürzung bzw der Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage ist Bestandteil eines umfassenden Maßnahmenpaketes innerhalb des ORF, das – unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung des ORF – unterschiedliche Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis vorschreibt (vgl §31 Abs12 ORF-G). Die (verhältnismäßige, s. Punkt IV.A.2.4.3.10.) angefochtene Bestimmung soll – im Verein mit den anderen arbeitsrechtlichen Regelungen in §50 Abs8, 9 und 10 ORF-G – erreichen, dass die Arbeitnehmer des ORF zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten einen Beitrag leisten (vgl VfSlg 14.888/1997).Die Kürzung bzw der Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage ist Bestandteil eines umfassenden Maßnahmenpaketes innerhalb des ORF, das – unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung des ORF – unterschiedliche Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis vorschreibt vergleiche §31 Abs12 ORF-G). Die (verhältnismäßige, s. Punkt römisch vier.A.2.4.3.10.) angefochtene Bestimmung soll – im Verein mit den anderen arbeitsrechtlichen Regelungen in §50 Abs8, 9 und 10 ORF-G – erreichen, dass die Arbeitnehmer des ORF zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten einen Beitrag leisten vergleiche VfSlg 14.888 aus 1997,).
2.5.4. Aus den genannten Gründen widerspricht §50 Abs11 ORF-G nicht dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B-VG.
2.6. Zum Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums
2.6.1. Gemäß Art5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Geschützt wird jedes vermögenswerte Privatrecht (zB VfSlg 8201/1977, 9887/1983, 10.322/1985 und 16.636/2002). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (vgl anstelle vieler: EGMR 11.1.2007, 73.049/01, Anheuser-Busch, Rz 62 ff., mwN) erfasst Art1 1. ZPEMRK "bestehendes Vermögen" ("existing possessions") und "berechtigte Erwartungen" ("legitimate expectations"). 2.6.1. Gemäß Art5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Geschützt wird jedes vermögenswerte Privatrecht (zB VfSlg 8201 aus 1977,, 9887 aus 1983,, 10.322 aus 1985, und 16.636 aus 2002,). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vergleiche anstelle vieler: EGMR 11.1.2007, 73.049/01, Anheuser-Busch, Rz 62 ff., mwN) erfasst Art1 1. ZPEMRK "bestehendes Vermögen" ("existing possessions") und "berechtigte Erwartungen" ("legitimate expectations").
2.6.2. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller handelt es sich bei der Reduktion der Zulagen in den Jahren 2024 und 2025 und dem Entfall der Zulagen ab dem Jahr 2026 gemäß §50 Abs11 ORF-G um eine bloße Eigentumsbeschränkung (VfSlg 1123/1928, 2934/1955, 9911/1983, 20.000/2015). 2.6.2. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller handelt es sich bei der Reduktion der Zulagen in den Jahren 2024 und 2025 und dem Entfall der Zulagen ab dem Jahr 2026 gemäß §50 Abs11 ORF-G um eine bloße Eigentumsbeschränkung (VfSlg 1123 aus 1928,, 2934 aus 1955,, 9911 aus 1983,, 20.000 aus 2015,).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Die Gesetzgebung kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch sie bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 9189/1981, 10.981/1986 und 15.577/1999), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg 9911/1983, 14.535/1996, 15.577/1999 und 17.071/2003) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 13.587/1993, 14.500/1996, 14.679/1996, 15.367/1998 und 15.753/2000), wobei der Verfassungsgerichtshof das öffentliche Interesse auch unter gleichheitsrechtlichen Aspekten beurteilt (VfSlg 15.753/2000). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift ein Gesetz, das einen privatrechtlichen Vertrag unmittelbar verändert, allein schon dadurch in das Eigentumsrecht beider Vertragsteile ein und bildet eine Eigentumsbeschränkung (vgl VfSlg 14.075/1995, 17.071/2003 jeweils mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gilt der erste Satz des Art5 StGG auch für Eigentumsbeschränkungen. Die Gesetzgebung kann aber angesichts des in Art1 1. ZPEMRK enthaltenen Gesetzesvorbehalts Eigentumsbeschränkungen verfügen, sofern sie dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes der Unversehrtheit des Eigentums berührt oder in anderer Weise gegen einen auch sie bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt (VfSlg 9189 aus 1981,, 10.981 aus 1986, und 15.577 aus 1999,), soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt (VfSlg 9911 aus 1983,, 14.535 aus 1996,, 15.577 aus 1999, und 17.071 aus 2003,) und nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg 13.587 aus 1993,, 14.500 aus 1996,, 14.679 aus 1996,, 15.367 aus 1998, und 15.753 aus 2000,), wobei der Verfassungsgerichtshof das öffentliche Interesse auch unter gleichheitsrechtlichen Aspekten beurteilt (VfSlg 15.753 aus 2000,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes greift ein Gesetz, das einen privatrechtlichen Vertrag unmittelbar verändert, allein schon dadurch in das Eigentumsrecht beider Vertragsteile ein und bildet eine Eigentumsbeschränkung vergleiche VfSlg 14.075 aus 1995,, 17.071 aus 2003, jeweils mwN).
2.6.3. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes verletzt die angefochtene Bestimmung nicht das Eigentumsgrundrecht, weil der durch §50 Abs11 ORF-G bewirkte Eingriff verhältnismäßig ist. Zur Begründung kann diesbezüglich (sinngemäß) auf die oben stehenden Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz verwiesen werden.
In den zu G137/2024 und G21/2025 protokollierten ? zulässigen – Anträgen werden im Wesentlichen dieselben Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung des §50 Abs11 ORF-G wie in dem zu G127/2024 protokollierten Antrag vorgebracht.
Aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, weitere Verfahren in diesen Rechtssachen durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in den Verfahren über die Anträge zu G137/2024 und G21/2025 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den zu G127/2024 protokollierten Antrag bereits geklärt sind (vgl VfSlg 20.244/2018).Aus diesem Grund hat der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs3 Z4 VfGG davon abgesehen, weitere Verfahren in diesen Rechtssachen durchzuführen. Dies erfolgt im Hinblick darauf, dass die in den Verfahren über die Anträge zu G137/2024 und G21/2025 aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Entscheidung über den zu G127/2024 protokollierten Antrag bereits geklärt sind vergleiche VfSlg 20.244 aus 2018,).
V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis
1. Die Anträge sind abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rundfunk, Medienrecht, Kollektivvertrag, Dienstzulage, Ausgleichszulage, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Sparpaket, Betriebsvereinbarung, Bezüge Kürzung, Zulage, Kinder, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:G127.2024Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025