Index
L6800 Ausländergrunderwerb, GrundverkehrNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Teils Zurück-, teils Abweisung eines Drittelantrags von Mitgliedern des Tiroler Landtages auf Aufhebung von Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes über den "grünen Grundverkehr"; keine Unsachlichkeit; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot, keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung; Unzulässigkeit des Antrags hinsichtlich außer Kraft getretener sowie zwischenzeitig novellierter BestimmungenSpruch
I. Der Antrag und die Eventualanträge werden zurückgewiesen, soweit sie die folgenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol, LGBl Nr 59/1997 idF LGBl Nr 60/2009 (im Folgenden Tir. GVG) betreffen: §2 Abs6, §4 Abs2 litb, §6 Abs3, §7 Abs1 litb und d sowie §7a, den Verweis auf §6 Abs3 im ersten Satz des §8 Abs1 und §8 Abs2 dritter und vierter Satz.römisch eins. Der Antrag und die Eventualanträge werden zurückgewiesen, soweit sie die folgenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol, Landesgesetzblatt Nr 59 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009, (im Folgenden Tir. GVG) betreffen: §2 Abs6, §4 Abs2 litb, §6 Abs3, §7 Abs1 litb und d sowie §7a, den Verweis auf §6 Abs3 im ersten Satz des §8 Abs1 und §8 Abs2 dritter und vierter Satz.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag und Rechtslagerömisch eins. Antrag und Rechtslage
1. Mit dem vorliegenden Schriftsatz, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 5. Juli 2010, begehren zwölf Abgeordnete zum Tiroler Landtag die Aufhebung der nachstehend durch Fettdruck markierten Regelungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl 58/1997 idF LGBl 60/2009:1. Mit dem vorliegenden Schriftsatz, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 5. Juli 2010, begehren zwölf Abgeordnete zum Tiroler Landtag die Aufhebung der nachstehend durch Fettdruck markierten Regelungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt 58 aus 1997, in der Fassung LGBl 60/2009:
"§2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. […] Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. […]
(2) […]
(3) […]
(4) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit anderen Gebäuden als land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden gelten als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand eines Rechtserwerbes ist. […]
(5) Als Landwirt gilt,
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lita ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
(6) Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist und dass der Erwerb den im §6 Abs1 lita genannten Zielen dient.
[…]
§3
Gleichstellung im Rahmen der europäischen Integration sowie aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen
(1) Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(2) Juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften, die nach den Rechtsvorschriften eines der im Abs1 genannten Staaten gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben, sind österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, wenn der Rechtserwerb in Ausübung einer der folgenden Freiheiten erfolgt:
a) der Niederlassungsfreiheit nach Art43 des EG-Vertrages bzw. nach Art31 des EWR-Abkommens,
b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art49 des EG-Vertrages bzw. nach Art36 des EWR-Abkommens,
c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art56 des EG-Vertrages bzw. nach Art40 des EWR-Abkommens.
(3) Im Übrigen sind natürliche Personen sowie juristische Personen und sonstige rechtsfähige Personengemeinschaften den österreichischen Staatsbürgern und den österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt, soweit sich dies in sonstiger Weise aus dem Gemeinschaftsrecht oder aus staatsvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich solcher aus Verträgen im Rahmen der europäischen Integration, ergibt.
(4) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Abs1, 2 oder 3 vorliegen, obliegt dem Rechtserwerber.
§4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums einschließlich einer Zustiftung nach §3 Abs4 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl Nr 694/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 120/2005;a) den Erwerb des Eigentums einschließlich einer Zustiftung nach §3 Abs4 des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2005,;
b) den Erwerb eines Baurechtes oder eines anderen Rechtes zur Errichtung eines Bauwerkes auf fremdem Grund;
c) den Erwerb eines Fruchtnießungsrechtes (§509 ABGB) oder eines Gebrauchsrechtes (§504 ABGB), insbesondere an einer Wohnung (§521 ABGB);
d) den Erwerb eines Bestandrechtes an einem landwirtschaftlichen Wohngebäude, wenn die Bestanddauer mehr als fünf Jahre beträgt;
e) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll;
f) den Erwerb eines Bestandrechtes, wenn die in Bestand zu nehmende Grundfläche mehr als drei Hektar beträgt und der Erwerber keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet;
g) die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die Nutzung im Sinne des §2 Abs1 erster Satz ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung;
h) den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften oder von Genossenschaftsanteilen, wenn im Eigentum der Gesellschaft oder Genossenschaft land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke stehen oder die Gesellschaft oder Genossenschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat. Ein derartiger Erwerb ist jedoch nur dann genehmigungspflichtig, wenn damit ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft oder Genossenschaft verbunden ist.
(2) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters:
a) jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hiefür nicht bereits nach Abs1 die Genehmigung erforderlich ist;
b) jeder originäre Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken;
c) die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft;
d) die Widmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Vermögen einer Privatstiftung.
§5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach §4:
a) […]
b) […]
c) […]
d) beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde;
e) beim Rechtserwerb durch den Landeskulturfonds oder den Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerb der Erfüllung der Aufgaben dieser Fonds dient;
f) beim Rechtserwerb durch eine Gemeinde, wenn der Rechtserwerb unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben benötigt wird und das betreffende Grundstück im Gebiet dieser Gemeinde liegt;
g) beim Rechtserwerb durch den Bund oder das Land Tirol, wenn der Rechtserwerb unmittelbar der Erfüllung der dem Erwerber gesetzlich obliegenden Aufgaben dient.
§6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach §4 ist, soweit in den Abs2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
a) der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen
nicht widerspricht […].
(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs1 lita Z1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs1 litb vorliegt.
(3) Wenn kein Interessent im Sinn des §2 Abs6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des §2 Abs5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs1 lita Z1 und 2 genannten Grundsätzen besteht, die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und die Voraussetzung nach Abs1 litb vorliegt.
[…]
§7
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im §6 Abs1 lita genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach §4 insbesondere dann zu versagen, wenn
a) die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
b) die durch ein Agrarverfahren erzielte günstige Agrarstruktur beeinträchtigt wird,
c) die Gegenleistung für das zu erwerbende Recht den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt um mehr als 30 v. H. übersteigt,
d) der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des §2 Abs5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des §2 Abs6 vorhanden ist.
(2) Die Genehmigung für die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken ist insbesondere zu versagen, wenn dem geplanten Vorhaben erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen, insbesondere wenn unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen würden.
§7a
Interessentenregelung
(1) Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des §2 Abs5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
a) die Art des Rechtsgeschäftes,
b) den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,
c) die Bezeichnung des(der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(e) durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,
d) die Anmeldefrist,
e) den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des(der) Grundstückes(e), das(die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.
(2) Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.
(3) Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem auf Vorschlag der betreffenden Gemeinde bestellten Mitglied der Bezirks-Grundverkehrskommission und dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4) Gleichzeitig mit der Anmeldung ist die Interessenteneigenschaft durch Angabe von Gründen, dass der Interessent die Voraussetzungen für die Genehmigung des Rechtserwerbes erfüllt, glaubhaft zu machen, die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, und anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des §2 Abs5 lita ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach §2 Abs5 litb umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß §8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Bescheides.
(5) Einem Landwirt im Sinn des §2 Abs5 lita ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen(deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem(diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses(dieser) Grundstückes(Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(6) Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, BGBl Nr 150/1992, zu ermitteln.(6) Der ortsübliche Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt ist von der Grundverkehrsbehörde auf der Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 150 aus 1992,, zu ermitteln.
(7) Ein Bescheid, mit dem die Genehmigung nach §7 Abs1 litd versagt wird, ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(8) Die Abs1 bis 6 sowie §7 Abs1 litd gelten nicht für Rechtserwerbe aufgrund einer Zwangsversteigerung bzw. einer erneuten Versteigerung nach §20.
§8
Auflagen
(1) Zur Sicherung der Voraussetzungen nach §6 Abs1, 2, 3 und 6 kann die Genehmigung nach §4 mit Auflagen erteilt werden. […]
(2) Für die Erfüllung einer Auflage nach Abs1 ist eine angemessene Frist festzusetzen. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe von einem Drittel der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt zugunsten des Landeskulturfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde, die die Auflage in letzter Instanz verfügt hat, mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn die Auflage nach Abs3 aufgehoben wird."
2. In eventu wird begehrt (zuvor durch Kursivdruck hervorgehoben), statt des gesamten §6 Abs3 Tir. GVG lediglich dessen Wortfolgen "und 2" sowie ", die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist" und statt des gesamten §7a Tir. GVG in dessen Abs1 litb die Worte "ortsüblichen" und "ortsübliche", beide in Abs4 leg.cit. vorkommenden Worte "ortsüblichen", ebenso in Abs4 leg.cit. die Wortfolge "ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger" sowie den Abs6 des §7a Tir. GVG als verfassungswidrig aufzuheben.
3. Die Tiroler Landesregierung erstattete zu dem Gesetzesprüfungsantrag eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag teils als unzulässig zurückzuweisen, teils abzuweisen; in eventu wird eine Abweisung zur Gänze beantragt.
4. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 27. Februar 2013, wurde eine "Antragsmodifikation" erstattet, die von teilweise anderen Abgeordneten zum Tiroler Landtag unterstützt wird und mit welcher der verfahrenseinleitende Antrag auf Gesetzesprüfung teilweise modifiziert werden soll.
5. Der Verfassungsgerichtshof führte am 28. Februar 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Im Allgemeinen:
Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über die Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtags zusteht.
Art16 Abs1 des Landesverfassungsgesetzes vom 21. September 1988 über die Verfassung des Landes Tirol, LGBl 61/1988 idF LGBl 147/2012 (in der Folge Tir. LO), bestimmt, dass der Tiroler Landtag aus 36 Abgeordneten besteht. Gemäß Art42 Tir. LO), hat wenigstens ein Drittel der Abgeordneten das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art140 Abs1 B-VG zu stellen. Wenigstens zwölf Abgeordnete zum Tiroler Landtag sind daher befugt, Tiroler Landesgesetze beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG anzufechten.Art16 Abs1 des Landesverfassungsgesetzes vom 21. September 1988 über die Verfassung des Landes Tirol, Landesgesetzblatt 61 aus 1988, in der Fassung Landesgesetzblatt 147 aus 2012, (in der Folge Tir. LO), bestimmt, dass der Tiroler Landtag aus 36 Abgeordneten besteht. Gemäß Art42 Tir. LO), hat wenigstens ein Drittel der Abgeordneten das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art140 Abs1 B-VG zu stellen. Wenigstens zwölf Abgeordnete zum Tiroler Landtag sind daher befugt, Tiroler Landesgesetze beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG anzufechten.
Alle Antragstellerinnen und Antragsteller sind oder waren zum Zeitpunkt der Antragstellung Abgeordnete zum Tiroler Landtag. Einer der Antragsteller, Rechtsanwalt Dr. Andreas Brugger, stellt den Antrag im eigenen Namen und beruft sich darauf, von den übrigen Antragstellern zur Stellung des Antrags und zur weiteren Vertretung im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bevollmächtigt worden zu sein.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die Unterstützer von Abgeordnetenanträgen gemäß Art140 Abs1 B-VG bei der Antragstellung Mitglieder des Nationalrats oder des jeweiligen Landtags sein. Fällt die Abgeordneteneigenschaft der Antragsteller nachträglich weg, macht dies das Verfahren nicht unzulässig (vgl. VfSlg 8644/1979, 10.831/1986, 17.101/2004). Alle zwölf Unterstützer waren bei der Stellung des Antrags Mitglieder des Tiroler Landtags. Dass der Landtag des Landes Tirol zwischenzeitlich neu gewählt wurde und einige Antragsteller ihre Abgeordneteneigenschaft verloren haben, macht den Antrag nicht unzulässig (vgl. VfSlg 8644/1979 und 12.842/1991).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen die Unterstützer von Abgeordnetenanträgen gemäß Art140 Abs1 B-VG bei der Antragstellung Mitglieder des Nationalrats oder des jeweiligen Landtags sein. Fällt die Abgeordneteneigenschaft der Antragsteller nachträglich weg, macht dies das Verfahren nicht unzulässig vergleiche VfSlg 8644/1979, 10.831/1986, 17.101/2004). Alle zwölf Unterstützer waren bei der Stellung des Antrags Mitglieder des Tiroler Landtags. Dass der Landtag des Landes Tirol zwischenzeitlich neu gewählt wurde und einige Antragsteller ihre Abgeordneteneigenschaft verloren haben, macht den Antrag nicht unzulässig vergleiche VfSlg 8644/1979 und 12.842/1991).
Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.116/2007 entschieden hat, handelt es sich bei einem zur Stellung eines Antrags auf Gesetzesprüfung legitimierten Drittel der Abgeordneten einer gesetzgebenden Körperschaft ab der wirksamen und zulässigen Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof um eine einheitliche Verfahrenspartei, die als solche unabhängig davon fortbesteht, ob einzelne ihrer Mitglieder die für die Antragstellung erforderliche Qualifikation als Abgeordnete in weiterer Folge durch Neuwahlen oder auf andere Weise verlieren (oder durch Tod aus dem Parlament ausscheiden). Daher bleiben Verfahrensparteien dieser Art auch nach dem Ausscheiden einzelner ihrer Abgeordneter aus der gesetzgebenden Körperschaft verfahrensrechtlich insofern handlungsfähig, als sie Gesetzesprüfungsanträge durch ihre Bevollmächtigten zurückziehen können (vgl. die Beschlüsse G151/00 vom 27. Juni 2001, G329/01 vom 23. September 2002 und G199/03 vom 25. November 2003). Eine "Aktualisierung" solcher Drittelanträge dahingehend, dass während eines Gesetzesprüfungsverfahrens angefochtene Bestimmungen statt als in der ursprünglich angefochtenen, zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung, fortan als in der geltenden Fassung angefochten gelten, ist hingegen nicht zulässig. Denn Anträge auf Gesetzesprüfung von Abgeordneten gesetzgebender Körperschaften richten sich als Fälle der abstrakten Normenkontrolle stets gegen Gesetzesbestimmungen in der im verfahrenseinleitenden Antrag festgelegten Fassung. Sollen zwischenzeitlich novellierte Fassungen dieser Gesetzesbestimmungen angefochten werden, so ist dafür ein neuer Antrag auf Prüfung dieser Gesetzesvorschriften erforderlich, weil rechtlich betrachtet neue Gesetzesvorschriften angefochten werden (vgl. etwa VfSlg 19.496/2011, wonach ein Drittelantrag als Fall der abstrakten Normenkontrolle auch dann unzulässig wird, wenn eine angefochtene Gesetzesbestimmung nach der Antragstellung novelliert wird und die novellierte mit der angefochtenen Fassung der Bestimmung inhaltlich weitgehend übereinstimmt; vgl. ferner VfSlg 16.058/2000, 16.670/2002 und 18.006/2006, wonach – anders als bei Wiederverlautbarungen – selbst im Falle der unveränderten Neuerlassung von Verordnungsbestimmungen deren Identität berührt wird). Die "Antragsmodifikation" vom 25. Februar 2013, mit welcher die Antragsteller den Versuch unternehmen, in dem Gesetzesprüfungsverfahren G62/10 statt der ursprünglich angefochtenen die zwischenzeitlich novellierten Fassungen von Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungskonformität prüfen zu lassen, ist für dieses Verfahren unbeachtlich.Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 18.116/2007 entschieden hat, handelt es sich bei einem zur Stellung eines Antrags auf Gesetzesprüfung legitimierten Drittel der Abgeordneten einer gesetzgebenden Körperschaft ab der wirksamen und zulässigen Antragstellung vor dem Verfassungsgerichtshof um eine einheitliche Verfahrenspartei, die als solche unabhängig davon fortbesteht, ob einzelne ihrer Mitglieder die für die Antragstellung erforderliche Qualifikation als Abgeordnete in weiterer Folge durch Neuwahlen oder auf andere Weise verlieren (oder durch Tod aus dem Parlament ausscheiden). Daher bleiben Verfahrensparteien dieser Art auch nach dem Ausscheiden einzelner ihrer Abgeordneter aus der gesetzgebenden Körperschaft verfahrensrechtlich insofern handlungsfähig, als sie Gesetzesprüfungsanträge durch ihre Bevollmächtigten zurückziehen können vergleiche die Beschlüsse G151/00 vom 27. Juni 2001, G329/01 vom 23. September 2002 und G199/03 vom 25. November 2003). Eine "Aktualisierung" solcher Drittelanträge dahingehend, dass während eines Gesetzesprüfungsverfahrens angefochtene Bestimmungen statt als in der ursprünglich angefochtenen, zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Fassung, fortan als in der geltenden Fassung angefochten gelten, ist hingegen nicht zulässig. Denn Anträge auf Gesetzesprüfung von Abgeordneten gesetzgebender Körperschaften richten sich als Fälle der abstrakten Normenkontrolle stets gegen Gesetzesbestimmungen in der im verfahrenseinleitenden Antrag festgelegten Fassung. Sollen zwischenzeitlich novellierte Fassungen dieser Gesetzesbestimmungen angefochten werden, so ist dafür ein neuer Antrag auf Prüfung dieser Gesetzesvorschriften erforderlich, weil rechtlich betrachtet neue Gesetzesvorschriften angefochten werden vergleiche etwa VfSlg 19.496/2011, wonach ein Drittelantrag als Fall der abstrakten Normenkontrolle auch dann unzulässig wird, wenn eine angefochtene Gesetzesbestimmung nach der Antragstellung novelliert wird und die novellierte mit der angefochtenen Fassung der Bestimmung inhaltlich weitgehend übereinstimmt; vergleiche ferner VfSlg 16.058/2000, 16.670/2002 und 18.006/2006, wonach – anders als bei Wiederverlautbarungen – selbst im Falle der unveränderten Neuerlassung von Verordnungsbestimmungen deren Identität berührt wird). Die "Antragsmodifikation" vom 25. Februar 2013, mit welcher die Antragsteller den Versuch unternehmen, in dem Gesetzesprüfungsverfahren G62/10 statt der ursprünglich angefochtenen die zwischenzeitlich novellierten Fassungen von Gesetzesbestimmungen auf ihre Verfassungskonformität prüfen zu lassen, ist für dieses Verfahren unbeachtlich.
1.2. Im Besonderen:
1.2.1. Gemäß Art140 Abs4 B-VG sind Anträge auf abstrakte Normenkontrolle eines Drittels der Mitglieder eines Landtages nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl. VfSlg 14.802/1997, 17.173/2004 und 19.496/2011). 1.2.1. Gemäß Art140 Abs4 B-VG sind Anträge auf abstrakte Normenkontrolle eines Drittels der Mitglieder eines Landtages nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig vergleiche VfSlg 14.802/1997, 17.173/2004 und 19.496/2011).
Mit Erkenntnis VfSlg 19.427/2011 wurde §4 Abs2 litb Tir. GVG, zuletzt geändert durch LGBl 85/2005, als verfassungswidrig aufgehoben. Soweit der davor gestellte Drittelantrag die Aufhebung dieser Bestimmung begehrt, ist er als unzulässig zurückzuweisen.Mit Erkenntnis VfSlg 19.427/2011 wurde §4 Abs2 litb Tir. GVG, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, als verfassungswidrig aufgehoben. Soweit der da