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50/02 Sonstiges GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines weiteren Individualantrags auf Aufhebung der Regelungen über das Verbot des Offenhaltens von Verkaufsstellen an Samstagen nach 18 Uhr und an Sonntagen; kein Vorliegen einer entschiedenen Sache im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken zum Gleichheitssatz; normierte Ausnahmen vom allgemeinen Öffnungszeitenregime sachlich gerechtfertigt; keine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung; keine Prüfung einer Verletzung der "unternehmerischen Freiheit" nach der EU-Grundrechte-Charta mangels Anwendbarkeit dieser GarantieSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Gesellschaften begehren gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG idF BGBl I 2/2008 (nunmehr: Art140 Abs1 Z1 litc B-VG), folgende Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I 48, idF BGBl I 62/2007 (in der Folge: ÖffnungszeitenG), als verfassungswidrig aufzuheben:1. Die antragstellenden Gesellschaften begehren gestützt auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, (nunmehr: Art140 Abs1 Z1 litc B-VG), folgende Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I 48, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2007, (in der Folge: ÖffnungszeitenG), als verfassungswidrig aufzuheben:
"[D]en gesamten zweiten Satz des §3
den gesamten ersten Absatz des §4
den gesamten ersten Absatz des §5;
Eventualiter stellen [die antragstellenden Gesellschaften] den Antrag, nur zwei (bzw. nochmals eventualiter: eine) dieser vorbezeichneten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben."
2. Die erste bis einschließlich die siebente der antragstellenden Gesellschaften traten schon im zu G66/2011 protokollierten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als antragstellende Gesellschaften auf. Den zu G66/2011 protokollierten und auf Art140 Abs1 B-VG idF BGBl I 2/2008 gestützten Antrag hatten sie im Wesentlichen damit begründet, die auch nunmehr im Verfahren zu G107/2013 protokollierten Antrag angefochtenen Bestimmungen des ÖffnungszeitenG seien verfassungswidrig, da diese sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzen würden. Der zu G66/2011 protokollierte Antrag der nunmehr ersten bis siebenten der antragstellenden Gesellschaften auf Aufhebung des §3 zweiter Satz, des §4 Abs1 und des §5 Abs1 ÖffnungszeitenG wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2012 abgewiesen, im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen (VfSlg 19.639/2012)2. Die erste bis einschließlich die siebente der antragstellenden Gesellschaften traten schon im zu G66/2011 protokollierten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof als antragstellende Gesellschaften auf. Den zu G66/2011 protokollierten und auf Art140 Abs1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, gestützten Antrag hatten sie im Wesentlichen damit begründet, die auch nunmehr im Verfahren zu G107/2013 protokollierten Antrag angefochtenen Bestimmungen des ÖffnungszeitenG seien verfassungswidrig, da diese sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzen würden. Der zu G66/2011 protokollierte Antrag der nunmehr ersten bis siebenten der antragstellenden Gesellschaften auf Aufhebung des §3 zweiter Satz, des §4 Abs1 und des §5 Abs1 ÖffnungszeitenG wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2012 abgewiesen, im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen (VfSlg 19.639/2012)
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3. Zum nunmehrigen zu G107/2013 protokollierten Antrag wird begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3.1. Die antragstellenden Gesellschaften seien allesamt Eigentümer von für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen. Sie betrieben Verkaufsstellen iSd §1 Abs1 ÖffnungszeitenG in der Wiener "Lugner-City". Sie seien daher Adressaten der Anordnungen in den angefochtenen Bestimmungen. Durch diese seien die antragstellenden Gesellschaften unmittelbar in ihren Rechten verletzt, da die angefochtenen Bestimmungen zwingend anordneten, die für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Verkaufsstellen der antragstellenden Gesellschaften an Samstagen nach 18 Uhr und an Sonntagen zur Gänze geschlossen zu halten. Längere Offenhaltezeiten – insbesondere zu nachfrageintensiven Zeiten vor kulturellen Anlässen und Messeterminen und insbesondere an Samstagen nach 18 Uhr und an Sonntagen – führten für sie zu höheren Umsätzen. Das Verbot der Öffnung der Verkaufsstellen an Samstagen nach 18 Uhr und an Sonntagen sei ein für die antragstellenden Gesellschaften nachteiliger Rechtseingriff, durch den nicht nur deren wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt, sondern auch in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften nachteilig eingegriffen werde. Die rechtlich geschützten Interessen der antragstellenden Gesellschaften seien aktuell beeinträchtigt, da diese täglich bzw. wöchentlich zu den im ÖffnungszeitenG festgelegten Zeiten ihre Verkaufsstellen geschlossen zu halten hätten. Sie seien an jedem Samstagabend bzw. Sonntag erneut daran gehindert, ihre Geschäfte offen zu halten. Dieser Rechtsnachteil sei für die antragstellenden Gesellschaften tatsächlich und ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam. Es mangle an einem anderen zumutbaren Weg, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
3.1.1. Im Hinblick auf das im Verfahren zu G66/2011 gefällte Erkenntnis VfSlg 19.639/2012 (s. oben 2.) liege keine res iudicata vor. Der Verfassungsgerichtshof habe sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der im Antrag aufgeworfenen Fragen zu beschränken. Folglich habe er im Falle eines Individualantrages zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig sei. Der Verfassungsgerichtshof habe sich daher im Verfahren zu G66/2011 ausschließlich auf die im Individualantrag zu diesem Verfahren geltend gemachte "Kongruenz der angefochtenen Bestimmungen mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG" zu beschränken gehabt. Mit dem nunmehrigen Antrag werde nicht ein Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG, sondern ein Verstoß gegen andere verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte geltend gemacht.
3.2. Auf Grund des ÖffnungszeitenG sei es den antragstellenden Gesellschaften untersagt, ihre Geschäfte an Sonntagen zu öffnen, während die Sonntagsöffnung beispielsweise für Verkaufsstellen in Bahnhöfen, Flughäfen, Tankstellen und an Schiffslandeplätzen erlaubt sei. Das Offenhalten an Sonntagen sei auch in Tourismusgebieten "saisonbegrenzt und infolge Verordnung des jeweiligen Landeshauptmannes" zulässig. Darin erblickten die antragstellenden Gesellschaften einen Verstoß gegen ihre verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte,
"und zwar zuvörderst aus den tragenden objektiven Erwägungen
? dass Beispiele aus anderen europäischen Ländern zeigen, dass sozialpolitische Interessen ein generelles Verbot des Offenhaltens an Samstagabenden und Sonntagen, wie es derzeit in Österreich für die Antragsteller gilt, nicht rechtfertigen könnten,
? dass insofern eine Diskriminierung vorliegt und eine Ungleichbehandlung in Österreich gegenüber anderen europäischen Ländern,
? dass es sich außerdem auch um eine Ungleichbehandlung in Österreich handelt, zumal das die Antragsteller treffende Verbot der Sonntagsöffnung in Österreich einerseits und die die ganzjährige Zulässigkeit der Sonntagsöffnung für Tourismusgebiete […], Bahnhöfe, Flughäfen, Schiffslandeplätze, Tankstellen in Österreich andererseits eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darstellt,
? dass die Berücksichtigung religiöser und familiärer Bedürfnisse der Arbeitnehmer und deren Familien möglich ist, da der Gesetzgeber ein generelles Offenhalten an Sonntagen erst ab Mittag zulassen könnte und da die Arbeit der Arbeitnehmer am Sonntag ja freiwillig ist,
? dass die grundsätzliche Zielsetzung von ausreichenden Ruhezeiten für Arbeitnehmer nicht zwingend ein Sonntagsöffnungsverbot erfordert,
? dass es sich überdies bei den Wochenenden mehrheitlich nicht um Festtage handelt, welche die Arbeitnehmer möglicherweise im Kreis der Familie verbringen möchten – was durch eine generelle Erlaubnis der Sonntagsöffnung in keiner Weise verunmöglicht wäre, weil für Festtage ja ohnedies eigene Regelungen gelten,
? und dass, obzwar der Schutz sozialpolitischer Interessen ein legitimes Ziel der Beschränkung einer gewerblichen Tätigkeit sein kann, dies jedenfalls nicht Aufgabe des Öffnungszeitenrechts ist bzw. sein dürfte (sondern des Arbeitsrechts)."
3.3. Die angefochtenen Bestimmungen verstießen gegen den Gleichheitssatz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG. Zunächst bestehe eine Ungleichbehandlung innerhalb Österreichs. Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und Flughäfen hätten sonntags geöffnet. Verkaufsstellen in Einkaufszentren – wie zB in der "Lugner-City" – müssten am Sonntag geschlossen sein. Dies sei für sich schon eine Ungleichbehandlung. Durch den Umstand, dass an Bahnhöfen und Flughäfen aber nicht nur Reisende, sondern auch Nicht-Reisende einkaufen könnten, falle jede "auch nur theoretisch denkbare Rechtfertigung für ein Offenhalten auf Flughäfen und [Bahnhöfen]" weg. Eine Ungleichbehandlung ergebe sich auch durch Tankstellen, die sonntags offenhalten könnten, sowie durch "Ausnahmen für Tourismusgebiete". "Illustrativ" sei auch auf die Ungleichbehandlung innerhalb Europas und die wettbewerbsverzerrende Benachteiligung zu verweisen:
"Weil die Verkaufsläden in den Einkaufszentren in Österreich am Sonntag geschlossen halten müssen, erfolgen Konsumenten-Abwanderungen nach Kleinhaugsdorf, was sich im Grenzgebiet zwischen Österreich und Tschechien befindet, nach Bratislava zu den Einkaufszentren Aupark, Avion Shopping Park, Polus (City Center), Danubia und Eurovea – wofür in österreichischen Tageszeitungen mit der Sonntagsöffnung geworben wird, um österreichische Kunden dort hinzubringen –, weiters nach Sopron in Ungarn, nach Laibach in Slowenien, nach Tarvis und Udine in Italien und nach Bayern in Deutschland. Überall dort ist die Öffnungssituation weitaus liberaler und konsumentenfreundlicher als in Österreich: So können in Tschechien, in der Slowakei und in Ungarn die Geschäfte ohne Begrenzungen offenhalten. In Italien ist die Sonntagsöffnung seit 1.1.2012 freigegeben und werden daher die Geschäfte in Tarvis und Udine am Sonntag offengehalten. In Bayern sind die Geschäfte wochentags inklusive samstags bis 20 Uhr geöffnet (während sie in Österreich samstags nur bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen). Dies bewirkt unweigerlich einen massiven Kaufkraftabfluss von Österreich weg und gerade zu den genannten Orten in den Grenzländern hin und verursacht markante Nachteile für die in ihrer unternehmerischen Freiheit eingeschränkten österreichischen Handelstreibenden.
Gerade am Wochenende und insbesondere am Sonntag haben die Leute Zeit zum Einkaufen und das tun sie dort, wo die Geschäfte offen sind, und nicht dort, wo sie zu sind. Daher bewirken die unterschiedlichen Öffnungszeitenregelungen als Konsequenz unweigerlich eine Kaufkraftabwanderung und eine grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrung. Es geht dabei um Österreicher, die im Ausland einkaufen, um kaufkräftige Konsumenten, die am Wochenende Impulskäufe tätigen, und um Wochenendtouristen, deren Kaufkraft gar nicht erst in Österreich zur Geltung kommt, denn die Wochenendtouristen, die nach Österreich kommen, machen zunächst samstags eine Stadtrundfahrt, dann sind ab 18 Uhr am Samstag sowie ganztags am Sonntag die Geschäfte geschlossen und am Montag sind sie wieder daheim. Kaufen können sie in österreichischen Geschäften nichts. Dafür tätigen sie dann ihre Einkäufe nach Rückkehr ins Ausland. Das ist ein Nachteil des österreichischen Handels gegenüber dem EU-Ausland wie Ungarn, Slowakei, Tschechien und Italien.
Weiters geht es – in innerstaatlicher Hinsicht – um den (auch in Österreich unmittelbar wirksamen und somit in seiner Auswirkung eine weitere innerstaatliche Ungleichbehandlung bewirkenden) Onlinehandel, der – da die Geschäfte in Österreich am Sonntag nicht offenhalten dürfen – ebenfalls eine Ungleichbehandlung bewirkt. Der Onlinehandel ist zu 50 Prozent in ausländischer Hand (Amazon). Er macht einen beträchtlichen Teil vom gesamten Handel aus (derzeit 6 %, mit stark steigender Tendenz) und die Konsumenten werden am Sonntag mit speziellen Konditionen (Preisnachlässen) im Onlinehandel gelockt. Sie kaufen natürlich im Onlinehandel (selbst ohne diese Lockungen), weil sie ja am Sonntag nicht in österreichischen Geschäften einkaufen können und ihnen somit nur der Einkauf im Ausland oder eben über den Onlinehandel zur Verfügung steht. Sogar Abholmöglichkeiten am Sonntag bietet der Online-Handel, der dadurch die Kunden lockt und zu Käufen am Sonntag animiert, ohne an irgendwelche Öffnungszeitenbeschränkungen gebunden zu sein. Dieser Online-Handel zerstört die stationären Handelsstrukturen und bewirkt eine weitere grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrung.
Hinzu kommt, dass der keinerlei Regulatorien unterliegende Online-Handel bis zu 95 %-Rabatt-Aktionen (so geschehen bei der sogenannten Black-Friday-Aktion am 29.11.2013) durchführt und dem an Öffnungszeiten gebundenen stationären Handel bereits jetzt 10 % des Umsatzes (dies mit steigender Tendenz) wegnimmt. Dieser Onlinehandel nimmt Bestellungen rund um die Uhr entgegen und liefert auch sonntags aus. Für den Onlinehandel gelten keine Handelsbeschränkungen. Dies stellt einen weiteren Aspekt des aufgezeigten Missverhältnisses dar und lässt die Unsachlichkeit der – einseitig geltenden – Öffnungszeitenregelungen erkennen.
Dadurch gehen Arbeitsplätze verloren und die Mehrwertsteuer entfällt bei den 50 % nicht-österreichischen Anbietern. Der Onlinehandel setzt österreichweit Millionen um, deren Mehrwertsteuer jedoch dem Auslande zufliegt. Dies bewirkt einen hohen Mehrwertsteuerverlust – zum Nachteil des österreichischen Staates und der österreichischen Bevölkerung.
Der Online-Handel schöpft aktuell 10 % des Handelsumsatzes ab, weil es für ihn keine Zeitbeschränkungen gibt.
Der Online-Handel findet auf der grünen Wiese mit Hilfskräften statt, während der stationäre Handel in der Stadt mit qualifizierten Fachkräften erfolgt und Umsätze sichert. Es werden beim – übrigens generell auch missbrauchsanfälligen – Onlinehandel zudem auch Abholmöglichkeiten geboten, was eine Umgehung der Sonntagsruhe im Handel bewirkt. Statt solcher wettbewerbsverzerrender Umwege für einige wäre eine generelle Freigabe der Sonntagsöffnung ab 12 Uhr für alle fair.
Dies auch in Wahrung der kirchlichen Gepflogenheiten im überwiegend katholischen Österreich, weil es zu bedenken gilt, dass eine Sonntagsöffnung wie bei der Fußball-Europameisterschaft 2008 erst ab 12 Uhr den traditionellen Kirchgang am Sonntag in keiner Weise tangieren würde.
Als Parade-Beispiel für die Sinnhaftigkeit der Sonntagsöffnung dient eine konkrete Sachverhaltskonstellation, die in der Lugner-City empirisch erwiesen wurde:
Als die Lugner-City einst zur Fußball-Europameisterschaft 2008 an vier Sonntagen je sechs Stunden (von 12 bis 18 Uhr) offenhielt, brachte das einen um 70,5 % höheren Stundenumsatz als die Stundenumsätze in den anderen Stunden der restlichen Tage in der gleichen Woche. Das beweist, dass die Sonntagsöffnung ein Mehr an Kauftätigkeit mit sich bringt. Und wenn diese Sonntagsöffnung (und die Öffnung insbesondere am Samstag – dem umsatzstärksten Tag – zeitlich sehr beschränkt ist) fehlt, dann fehlt auch dieses Mehr an Kauftätigkeit bzw. wandert die diesbezügliche Kaufkraft eben in andere Länder und zum Onlinehandel ab.
All das führt zu einer Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung in hohem Ausmaß und es sollte durch eine Lockerung der Öffnungszeitenregelungen die verfassungsmäßig garantierte unternehmerische Freiheit gestärkt werden.
Da es eben aufgrund des Öffnungszeitengesetzes in Österreich den Einkaufszentren grundsätzlich verboten ist, die Geschäfte am Sonntag offenzuhalten, während die Sonntagsöffnung in vielen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und insbesondere auch in an Österreich angrenzenden Ländern, erlaubt ist, verzerrt dies den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union, weil die Konsumenten am Sonntag eben in den angrenzenden Ländern Österreichs - z.B. Tschechien, Slowakei, Ungarn und Italien - einkaufen, in Österreich jedoch nicht. Ebenso sind auch Wochenendtouristen aus den angrenzenden Ländern Österreichs daran gehindert, in Österreich in einer ihren Gewohnheiten entsprechenden Weise einzukaufen. Damit ist eine massive Wettbewerbsverzerrung gegeben; und ebenso ist sie durch den bereits erwähnten Onlinehandel gegeben.
Gleiches gilt für die Öffnungszeitenbeschränkungen am Abend – insbesondere am Samstag als dem umsatzstärksten Handelstag.
Festzuhalten ist in Sachverhaltshinsicht überdies, dass die LUGNER-City während der Fußball-Europameisterschaft im Juni 2008 an den 4 Sonntagen des Monats die Geschäfte offen hielt und der Stundenumsatz um 70,5 Prozent höher war als in den Stunden der gleichen Wochen im Wochendurchschnitt. In 45 % der Geschäfte war der Sonntagsumsatz in den 6 offenen Stunden (12:00-18:00 Uhr) der beste Tagesumsatz der Woche, obwohl die Geschäfte Montag bis Mittwoch 10 Stunden und Donnerstag, Freitag 12 Stunden geöffnet hatten.
Daraus ist ersichtlich, dass ein Offenhalten am Sonntag ein Umsatzplus mit sich bringt. Und umgekehrt, dass das Verbot eines Offenhaltens am Sonntag Umsatzeinbußen mit sich bringt – jedenfalls gegenüber anderen Geschäften, die am Sonntag aufgrund von extensiven Ausnahmeregelungen in Österreich offenhalten dürfen (beispielsweise in Tourismusgebieten, auf Bahnhöfen, Flughäfen, Schiffslandeplätzen und Tankstellen).
Überdies besteht auch ein markanter Nachteil österreichischer Geschäfte gegenüber Geschäften in Nachbarländern Österreichs, in denen keine oder weniger gesetzliche Öffnungsbeschränkungen bestehen.
Das mitunter gegen die Sonntagsöffnung ins Treffen geführte Argument, es sei nicht mehr Kaufkraft da als eben da sei und diese würde sich lediglich verteilen, es würden also bei Sonntagsöffnungsfreigabe bloß Umsatzverlagerungen stattfinden, wird durch internationale Beispiele, aber auch durch innerstaatliche Beispiele wie die Sonntagsöffnung bei der Fußball-Europameisterschaft 2008 klar widerlegt. Aber auch die überlaufenen Billa-Filialen am Praterstern und am Franz-Josefs-Bahnhof in Wien zeigen, dass die Kundennachfrage am Sonntag vorhanden ist.
Dies indiziert in wirtschaftlicher Hinsicht einen Öffnungsbedarf ab 12 Uhr am Sonntag, und zwar, nebst all dem bereits Dargelegten, insbesondere auch in Anbetracht von:
? Impulskäufen von Besserverdienenden
? Wochenendtourismuskäufen in Österreich (gerade bei Wochenendreisen sind Touristen einkaufs- und ausgabengeneigt)
? sowie in Anbetracht der positiven Folgen, welche eine Freigabe der Sonntagsöffnung in Österreich mit sich bringen würde:
? der Grund für die sonntägliche Abwanderung kaufwilliger österreichischer Kunden ins Ausland (Kleinhaugsdorf, Bratislava, Sopron, Laibach, Tarvis etc.) würde entfallen;
? das Weihnachtsshopping österreichischer Kunden im Ausland würde teilweise entfallen;
? der Online-Handel und damit die Bevorzugung von zu 50 % in ausländischer Hand befindlichen Unternehmensgruppen würde eingedämmt;
? es würden zusätzlich 10.000 Arbeitsplätze in Österreich […] geschaffen und 100 Millionen Euro an zusätzlichen Mehrwertsteuereinnahmen generiert werden (wobei dies bei einem Mwst.-Umsatzanteil von 500 Millionen Euro sehr niedrig gegriffen ist, ganz abgesehen vom erwarteten Umsatzanteil durch den Sonntagsverkauf)." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
3.4. Die angefochtenen Bestimmung griffen auch in unzulässiger Weise in das den antragstellenden Gesellschaften verfassungsgesetzlich gewährleistete "Eigentumsgrundrecht" nach Art5 StGG und Art1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) ein. Dieses Grundrecht schütze nicht nur vor einem Entzug des Eigentums im engeren Sinne, sondern auch vor einer Beeinträchtigung der "Benutzung" des Eigentums. Eine Beeinträchtigung der Eigentumsnutzung in Form von Handelsausübungsbeschränkungen sei zufolge des Urteils des EGMR im Fall Handyside (EGMR 7.12.1976, Fall Handyside, Appl. 5493/72, EuGRZ 1977, 38) ebenfalls ein Verstoß gegen dieses Grundrecht. Eine Beeinträchtigung der Eigentumsnutzung liege durch das Sonntagsöffnungsverbot und das Verbot, an Samstagen nach 18 Uhr die Geschäfte offen zu halten, vor: Denn wer sonntags nicht offenhalten dürfe, verkaufe – jedenfalls am Sonntag – weniger als jene, die sonntags offenhalten dürfen, denn der Konsument kaufe am Sonntag bei jenen, die offenhalten. Damit seien das Eigentum, dessen Nutzung und Mehrung, sowie die damit verbundenen Dispositionsmöglichkeiten der antragstellenden Gesellschaften nachhaltig beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen seien unverhältnismäßig und exzessiv. Sie seien auch nicht durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, weil die Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung für ein Offenhalten der Geschäfte an Samstagabenden und Sonntagen sprächen. Ebenso seien auch die Bedürfnisse der Handelsangestellten durch ein Offenhalten an Samstagabenden und Sonntagen "positiv bedient", weil diese hundertprozentige Zuschläge bekämen und sich somit ihre wirtschaftliche Situation verbessere.
3.5. Die mit dem Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit verbundene Ungleichbehandlung bewirke auch einen Verstoß gegen Art14 EMRK. Die ausnahmslose Geltung der Wochenendruheregelungen für die antragstellenden Gesellschaften und das Bestehen zahlreicher Ausnahmen von den Wochenendruheregelungen für andere – beispielsweise für Tourismusgebiete, Bahnhöfe, Flughäfen, Schiffslandeplätze, Tankstellen – stelle eine Hintansetzung dieses öffentlichen Interesses und "eine des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und damit auch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art14 EMRK in Verbindung mit Art1 des 1. ZPEMRK" dar. Denn wenn die Wochenendruhe allgemein gelten solle, dann könne es unter dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbotes nicht angehen, durch die zahlreichen Ausnahmen von der Wochenendruhe "selbige in einer ihren Wesenskern gefährdenden Weise" zu durchlöchern.
3.6. Auch das durch Art13 EMRK gewährleistete Recht auf eine wirksame Beschwerde sei verletzt, weil die antragstellenden Gesellschaften keine Möglichkeit hätten, "eine innerstaatlich wirksame Beschwerde im ordentlichen Rechtszug zu erheben".
3.7. Schließlich sei auch "das im jüngsten Schrifttum (Storr: in: Festschrift für Walter Berka, herausgegeben von Rudolf Feik und Roland Winkler, Verlag Sramek, Wien 2013) anerkannte Grundrecht der unternehmerischen Freiheit" verletzt. Die unternehmerische Freiheit sei ein in der Verfassung verankertes Grundrecht, das nur im öffentlichen Interesse eingeschränkt werden dürfe. Derzeit erfahre dieses Grundrecht jedoch angesichts der in Österreich vorherrschenden "rechtlichen Realität" eine unverhältnismäßige Durchlöcherung durch eine Vielzahl von Ausnahmen, die zu einem Ungleichgewicht und einer Benachteiligung des gesamten stationären Handels führten. Auf Flughäfen und Bahnhöfen dürften beispielsweise, wenn ein Bedarf für Reisende bestehe, Verkaufsstellen auf über achtzig Quadratmetern Fläche errichtet werden. In diesen Geschäften dürften und könnten ausnahmslos alle Kunden und nicht nur Reisende einkaufen. Selbige Situation sei in Fremdenverkehrsgebieten und im Hinblick auf Tankstellen vorzufinden. Diese Beispiele zeigten, dass es "markante Ausnahmen" von den für die antragstellenden Gesellschaften geltenden Öffnungszeitenregelungen gebe. Dies durchlöchere das Öffnungszeitenregime und benachteilige die antragstellenden Gesellschaften und den stationären Handel in unvertretbarem und existenzgefährdendem Ausmaß, da deren (nur im öffentlichen Interesse einschränkbare) unternehmerische Freiheit "durch das sie mit voller Wucht treffende gesetzliche Öffnungsverbot in exzessiver Weise eingeschränkt" sei. Den anderen sei im Hinblick auf die Sonntagsöffnung fast alles erlaubt, den antragstellenden Gesellschaften dagegen kaum etwas.
3.8. "Unter dem Aspekt unionsrechtskonformer Interpretation" sei anzumerken, dass das grundsätzliche Verbot der Sonntagsöffnung im Widerspruch zum Ziel der Europäischen Union einer einheitlichen Wirtschaftsunion stehe und eine "markante grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrung" bewirke. Dies widerspreche unter anderem Art7a EUV, Art56 AEUV, dem Titel II des AEUV, Art120 und Art121 AEUV, sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Insbesondere bewirkten die "unterschiedlichen Öffnungszeiten in einzelnen EU-Ländern" eine Ungleichbehandlung, die eine Diskriminierung, einen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht, eine Beeinträchtigung des freien Erwerbs und einen Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit iSd Art16 GRC und der Art3 Abs3, 119 und 120 AEUV nach sich zögen.3.8. "Unter dem Aspekt unionsrechtskonformer Interpretation" sei anzumerken, dass das grundsätzliche Verbot der Sonntagsöffnung im Widerspruch zum Ziel der Europäischen Union einer einheitlichen Wirtschaftsunion stehe und eine "markante grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrung" bewirke. Dies widerspreche unter anderem Art7a EUV, Art56 AEUV, dem Titel römisch zwei des AEUV, Art120 und Art121 AEUV, sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Insbesondere bewirkten die "unterschiedlichen Öffnungszeiten in einzelnen EU-Ländern" eine Ungleichbehandlung, die eine Diskriminierung, einen Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht, eine Beeinträchtigung des freien Erwerbs und einen Verstoß gegen die unternehmerische Freiheit iSd Art16 GRC und der Art3 Abs3, 119 und 120 AEUV nach sich zögen.
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der den im Antrag erhobenen Bedenken entgegengetreten wird:
"I.
Zu den Prozessvoraussetzungen:
[…]
2. Die Bundesregierung geht im Lichte des Erkenntnisses VfSlg 19.639/2012, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Anträge der – teilweise auch im vorliegenden Verfahren – antragstellenden Parteien auf Aufhebung des §3 zweiter Satz, des §4 Abs1 und des §5 Abs1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 in der geltenden Fassung für zulässig erachtet hat, davon aus, dass die Prozessvoraussetzungen vorliegen […]. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren teilweise neu vorgebrachten Bedenken (insbesondere zu Art13 EMRK) steht auch die Rechtskraft des Erkenntnisses VfSlg 19.639/2012 einer neuerlichen Prüfung dieser Bestimmungen nicht entgegen (vgl. VfSlg 16.374/2001).2. Die Bundesregierung geht im Lichte des Erkenntnisses VfSlg 19.639/2012, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Anträge der – teilweise auch im vorliegenden Verfahren – antragstellenden Parteien auf Aufhebung des §3 zweiter Satz, des §4 Abs1 und des §5 Abs1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 in der geltenden Fassung für zulässig erachtet hat, davon aus, dass die Prozessvoraussetzungen vorliegen […]. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren teilweise neu vorgebrachten Bedenken (insbesondere zu Art13 EMRK) steht auch die Rechtskraft des Erkenntnisses VfSlg 19.639/2012 einer neuerlichen Prüfung dieser Bestimmungen nicht entgegen vergleiche VfSlg 16.374/2001).
II.römisch zwei.
1. Zu den vorgebrachten Bedenken:
[…]
1.1. Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG und Art2 StGG):
Die antragstellenden Parteien bringen vor, dass die Sonderregelungen zu Gunsten von Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen (§7 Z1 des Öffnungszeitengesetzes 2003), für Tankstellen (§2 Z3 leg. cit.) und für Tourismusgebiete (§5 Abs2 leg. cit. ermöglicht im Falle besonderen regionalen Bedarfes eine Ausweitung der Öffnungszeiten durch Verordnung des Landeshauptmannes) einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bewirken.
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. z.B. VfSlg 14.039/1995,16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten:Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche z.B. VfSlg 14.039/1995,16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002). Diese Schranken sind im vorliegenden Fall nicht überschritten:
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis VfSlg 19.639/2012 bereits mit einer implizit behaupteten Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen auseinandergesetzt und gab das diesbezügliche Antragsvorbringen unter Pkt. 4.3. wie folgt wieder:
'Weiters wird vorgebracht, dass das ausnahmslose Verbot des Offenhaltens an Samstagabenden und Sonntagen im Vergleich zur Ausnahmebestimmung des §5 Abs2 ÖffnungszeitenG nicht sachlich nachvollziehbar sei. Die Ermächtigung sei auf Fälle eines besonderen regionalen Bedarfs beschränkt und schließe Fälle eines besonderen zeitlichen bzw. saisonalen Bedarfs aus; diese unterlägen somit weiterhin dem allgemeinen Offenhalteverbot. Der Gesetzgeber gewähre in einem Fall eine Erleichterung von der Beschränkung der Erwerbsfreiheit, ohne jedoch in einem ähnlichen Fall eine (die entgegengesetzten Interessen sogar weniger beschränkende) Erleichterung vorzusehen.'
In den Erwägungen führte der Verfassungsgerichtshof dazu unter Pkt. 3.3.2. aus:
'Soweit die antragstellenden Gesellschaften implizit eine Schlechterstellung ihrer Verkaufsstellen gegenüber anderen Geschäften geltend machen, die auf Grund von Ausnahmen günstigeren Bestimmungen unterliegen (zB Verkaufsstellen an Bahnhöfen oder in Tourismusgebieten), so ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese Ausnahmen an bestimmte im Gesetz umschriebene Voraussetzungen materieller oder verfahrensrechtlicher Art geknüpft sind, die ihrerseits den Anforderungen der Bundesverfassung entsprechen müssen. Allfällige Defizite in der Vollziehung der Ausnahmeregelungen machen den Grundtatbestand in einem Fall wie diesem nicht verfassungswidrig.'
Da der Verfassungsgerichtshof – aufgrund inhaltlich gleich gelagerter Bedenken – somit eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Bestimmungen am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes bereits vorgenommen und diese insofern für unbedenklich erachtet hat, ist ihm aufgrund der Rechtskraft des Erkenntnisses VfSlg 19.639/2012 eine neuerlichen Prüfung der angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf das diesbezügliche Bedenken verwehrt (vgl. VfSlg 16.374/2001 mwH sowie VfSlg 13.221/1992).Da der Verfassungsgerichtshof – aufgrund inhaltlich gleich gelagerter Bedenken – somit eine inhaltliche Prüfung der angefochtenen Bestimmungen am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes bereits vorgenommen und diese insofern für unbedenklich erachtet hat, ist ihm aufgrund der Rechtskraft des Erkenntnisses VfSlg 19.639/2012 eine neuerlichen Prüfung der angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf das diesbezügliche Bedenken verwehrt vergleiche VfSlg 16.374/2001 mwH sowie VfSlg 13.221/1992).
Selbst unter der Annahme aber, dass im vorliegenden Verfahren ein neues Vorbringen in Bezug auf Art7 B-VG bzw. Art2 StGG erstattet wurde, besteht kein Anlass für eine andere Beurteilung der nunmehr vorgebrachten Bedenken. So hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 19.639/2012 Ladenschlussregelungen am Wochenende grundsätzlich für verfassungsmäßig erachtet und dazu ausgeführt:
'Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg 16.484/2002 ausgesprochen, dass das Verbot des Offenhaltens an Samstagnachmittagen angesichts der besonderen Funktion des Wochenendes prinzipiell verfassungsmäßig ist und dass die mit diesem Verbot verbundenen öffentlichen Interessen von erheblichem Gewicht sind. Das gilt auch für Regelungen, die einen allgemeinen Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen (und an Samstagabenden) anordnen; dem öffentlichen Interesse an solchen Regelungen kommt demgemäß ein erhebliches Gewicht zu, das größer ist als das Gewicht der Nachteile für die Unternehmer, die Beschränkungen ihrer zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten während der zweiten Hälfte des Wochenendes hinnehmen müssen.'
Nach Ansicht der Bundesregierung ändert der Umstand, dass der Gesetzgeber für bestimmte Verkaufsstellen Ausnahmeregelungen vorgesehen hat, an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ladenschlussregelungen nichts:
§5 Abs1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 gestattet die Öffnung von Verkaufsstellen an Wochenenden, wenn durch Verordnungen gemäß Abs2 bis 4 leg. cit. bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden. Der – im vorliegenden Verfahren nicht angefochtene – §5 Abs2 leg. cit. ermächtigt den Landeshauptmann – entgegen dem Antragsvorbringen – nicht nur in Tourismusregionen (vgl. Pkt. 1.2. des Allgemeinen Teiles der ErlRV 80 BlgNR 22. GP 3), sondern allgemein für 'Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht', die Öffnungszeiten auf diese Zeiträume auszudehnen, wobei dabei sowohl räumliche (ganzes Land oder nur ein Teilgebiet) als auch zeitliche (das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen) Aspekte zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, über die (unbedenklichen) allgemeinen Öffnungszeiten hinaus auch an den Wochenenden – hinsichtlich diesen ist der Ladenschluss durch das vom Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Erwerbsausübungsfreiheit anerkannte besondere Ziel der Wahrung der sozial- und familienpolitischen Funktion des Wochenendes gerechtfertigt (vgl. VfSlg 19.639/2012, sowie VfSlg 12.094/1989 und 15.305/1998) – Ausnahmen vorzusehen, soweit diesbezüglich ein besonderer Bedarf besteht. Inwiefern der Inhalt des §5 Abs2 leg. cit., der die Vollziehung im Rahmen der Verordnungsermächtigung verpflichtet, den Bedarf an Ladenöffnungszeiten zu ermitteln und bei der Verordnungserlassung zu berücksichtigen, zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen führen soll, ist nicht nachvollziehbar (s. VfSlg 19.639/2012).§5 Abs1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 gestattet die Öffnung von Verkaufsstellen an Wochenenden, wenn durch Verordnungen gemäß Abs2 bis 4 leg. cit. bestimmte Offenhaltezeiten festgelegt wurden. Der – im vorliegenden Verfahren nicht angefochtene – §5 Abs2 leg. cit. ermächtigt den Landeshauptmann – entgegen dem Antragsvorbringen – nicht nur in Tourismusregionen vergleiche Pkt. 1.2. des Allgemeinen Teiles der ErlRV 80 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 3), sondern allgemein für 'Verkaufstätigkeiten, für die an Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen oder an Montagen bis 6 Uhr ein besonderer regionaler Bedarf besteht', die Öffnungszeiten auf diese Zeiträume auszudehnen, wobei dabei sowohl räumliche (ganzes Land oder nur ein Teilgebiet) als auch zeitliche (das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Tagen) Aspekte zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber hat somit eine Regelung geschaffen, die es ermöglicht, über die (unbedenklichen) allgemeinen Öffnungszeiten hinaus auch an den Wochenenden – hinsichtlich diesen ist der Ladenschluss durch das vom Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Erwerbsausübungsfreiheit anerkannte besondere Ziel der Wahrung der sozial- und familienpolitischen Funktion des Wochenendes gerechtfertigt vergleiche VfSlg 19.639/2012, sowie VfSlg 12.094/1989 und 15.305/1998) – Ausnahmen vorzusehen, soweit diesbezüglich ein besonderer Bedarf besteht. Inwiefern der Inhalt des §5 Abs2 leg. cit., der die Vollziehung im Rahmen der Verordnungsermächtigung verpflichtet, den Bedarf an Ladenöffnungszeiten zu ermitteln und bei der Verordnungserlassung zu berücksichtigen, zur Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen führen soll, ist nicht nachvollziehbar (s. VfSlg 19.639/2012).
Über diese Verordnungsermächtigung hinaus hat der Gesetzgeber bestimmte Verkaufsstellen, an deren Öffnung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten generell ein besonderes Interesse besteht, vom Öffnungszeitengesetz 2003 ausgenommen (Tankstellen) bzw. für diese (taxativ) explizite Sonderregelungen getroffen (u.a. Bahnhöfe, Flughäfen und Schiffslandeplätze, also bestimmte wichtige öffentliche Verkehrsknotenpunkte). Dabei hat der Gesetzgeber – um damit einhergehende Wettbewerbsverzerrungen soweit als möglich hintanzuhalten – entsprechende Vorkehrungen getroffen (z.B. durch Beschränkung der Verkaufsfläche) und das Warenangebot im Wesentlichen auf Lebensmittel und Reisebedarf eingeschränkt (vgl. §2 Z3 des Öffnungszeitengesetzes 2003 iVm §157 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1994 sowie §7 Z1 des Öffnungszeitengesetzes 2003; vgl. auch die ErlRV 80 BlgNR 22. GP 5 zu §7 sowie die ErlRV 140 BlgNR 23. GP 3 zu §2 Z3). Die Entscheidung, gerade an solchen Orten, an denen auch an den Wochenenden erhöhtes Verkehrsaufkommen besteht, Verkaufstätigkeiten auch zu diesen Zeiten zu erlauben und dadurch den besonderen Bedürfnissen von Reisenden Rechnung zu tragen, liegt jedenfalls innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers (vgl. VfSlg