Norm
B-VG Art18Spruch
E10 257.082-2/2008-7E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des U.A., geb. am 00.00.1962, StA. der Türkei, vertreten durch RA Mag. SINGER Susanne, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008 FZ.08 05.685-EAST West, beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 1.8.2008 wird gem. Art. 18 B-VG iVm § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshof-gesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 1.8.2008 wird gem. Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshof-gesetz - AsylGHG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des U.A., geb. am 00.00.1962, StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008 FZ. 08 05.685-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm 75 (4)Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) in Verbindung mit 75 (4)
u. 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.u. 10 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, reiste erstmals am 12.8.1994 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte erstmal am 4.11.1994 einen Asylantrag ein, welcher am 8.11.1994 wieder zurückgezogen wurde.
1.2. Am 9.9.2003 brachte der BF einen weiteren Asylantrag ein.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dieser Bescheid erwuchs am 31.12.2004 in Rechtskraft1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dieser Bescheid erwuchs am 31.12.2004 in Rechtskraft
1.4. Am 2.7.2008 brachte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein. Auch hierzu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.
Der BF wiederholt den bereits zur Begründung des am 9.9.2003 eingebrachten Antrages vorgebrachten Sachverhalt.
1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008 FZ. 08 05.684 - EASt West wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß 68 (1) AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt II).1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008 FZ. 08 05.684 - EASt West wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß 68 (1) AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
1.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 1.8.2008 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde beim Asylgerichtshof eingebracht, langte ho. am 7.8.2008 ein und wurde an das Bundesasylamt weitergeleitet. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Beschwerdeakte langte am 3.9.2008 beim Hauptsitz des AsylGH ein wurde nach Übermittlung an den zuständigen Richter diesem am 4.9.2008 vorgelegt.
1.7. Da aus der Aktenlage -unleserlicher Poststempel auf dem Kuvert mittels dessen die Beschwerde vom BF zur Post gegeben wurde- nicht ersichtlich war, ob die Beschwerde rechtszeitig erhoben wurde, tätigte der AsylGH diesbezüglich weitere Erhebungen, welche Ermittlungen bei der Post und in der JA Wels umfassten. Eine Anfrage beim zuständigen Postamt ergab, dass nicht eruiert werden kann, wann der Brief dort einlangte. Im Rahmen dieser Erhebungen, welche auch in der JA Wels geführt wurden, wo der BF gegenwärtig als Strafhäftling aufhältig ist, wurden der diensthabende Stationsbeamte und der BF telefonisch befragt. Aus den fernmündlichen, im Rahmen dieser Erhebungen nicht widerlegten Angaben des BF sei die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Da sich keine Anhaltspunkte für eine verspätete Stellung der Beschwerde ergaben wird daher im Zweifel für den BF im weiteren Verfahren von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde ausgegangen.
Im Beschwerdeschreiben wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und äußerte sich zu familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet und zum bisherigen Verfahrenshergang, insbesondere in Bezug auf den Antrag vom 9.9.2003. Er brachte auch vor, er wolle mit der "Beschwerde den Fehler der Abweisung [s]eines zweiten Asylantrages ... verbessern, weil [er] keine Berufung rechtzeitig an den hohen Verwaltungsgerichtshof eingereicht hatte".
1.8. Mit Schriftsatz vom 28.8. 2008 brachte die nunmehrige BFV eine Berufungsergänzung ein, in welcher sie sich ua. über die Anknüpfungspunkte des BF gem. Art. 8 EMRK des BF im Bundesgebiet äußerte.1.8. Mit Schriftsatz vom 28.8. 2008 brachte die nunmehrige BFV eine Berufungsergänzung ein, in welcher sie sich ua. über die Anknüpfungspunkte des BF gem. Artikel 8, EMRK des BF im Bundesgebiet äußerte.
1.9. Sowohl im Berufungsschriftsatz vom 1.8.2008 als auch in der Berufungsergänzung der BFV vom 28.8.2008 wurde beantragt, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
1.10. Im Berufungsschriftsatz vom 1.8.2008 wurde zudem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt.
1.11. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail, insbesondere des Vorliegens verschiedener strafrechtliche Verurteilungen, der unwiderlegten Scheidung von seiner ehemaligen Gattin und des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes, sowie des chronologischen Herganges insbesondere in Bezug auf Erlassung eines Aufenthaltverbotes und daraufhin Stellung eines Asylantrages wird auf den Akteninhalt, (insbesondere Auszug aus dem ZMR, dem Strafregister der Republik Österreich, sowie dem Fremdeninformationssystem [sämtliche Auszüge vom 8.9.2008]) verwiesen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
2.2. In Bezug auf die Erwägungen hinsichtlich rechtzeitig eingebrachter Beschwerde wird auf die unter 1.7. getroffenen Ausführungen verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2. Allgemein
2.1. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.2.1. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3. Gem. § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AslylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.2.3. Gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AslylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.
3. Verweise
3.1. Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.3.1. Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
3.2. Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
4. Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe
4.1. Gem. Art. 18 B-VG darf die gesamten staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetzte ausgeübt werden.4.1. Gem. Artikel 18, B-VG darf die gesamten staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetzte ausgeübt werden.
4.2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Aus § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem AsylGH. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich.4.2. Die Gewährung der Verfahrenshilfe wäre nur dann möglich, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde. Aus Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) ergibt sich keine Rechtsgrundlage zur Gewährung von Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem AsylGH. Eine weitere Rechtsgrundlage hierfür ist ebenfalls nicht ersichtlich.
4.3. Der entsprechende Antrag war daher gem. § 23 AsylGHG iVm Art. 18 B-VG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.4.3. Der entsprechende Antrag war daher gem. Paragraph 23, AsylGHG in Verbindung mit Artikel 18, B-VG mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
4.4. Da sich der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf eine zurückweisliche Entscheidung gem. § 68 AVG bezieht, war gegenständliche Beschluss aufgrund systematischer Überlegungen vom entscheidenden Einzelrichter zu treffen (vgl. Punkt 2.3.).4.4. Da sich der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe auf eine zurückweisliche Entscheidung gem. Paragraph 68, AVG bezieht, war gegenständliche Beschluss aufgrund systematischer Überlegungen vom entscheidenden Einzelrichter zu treffen vergleiche Punkt 2.3.).
5. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache
5.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).5.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
5.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).5.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
5.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
5.4. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).5.4. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
5.5. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).5.5. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
5.6. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen und dem bisherigen Verfahrenshergang auseinander gesetzt. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
5.7. Der BF begründete seinen nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL erfasst ist. Dies wird vom BF einerseits ausdrücklich vorgebracht und ergibt sich aus dem sonstigen Vorbringen des BF, welches auf die Wiederholung des bereits den Entscheidungsgründen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL zu Grunde gelegten Vorbringens ausgerichtet ist. Auch wenn der BF Teile des behaupteten ausreisekausalen Sachverhaltes, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL zugetragen hätte nicht erwähnt haben sollte, ändert dies nichts am Umstand, dass auch dieser Sachverhalt von der Rechtskraft des genannten Bescheides mitumfasst ist. Eine unterlassene Erwähnung eines von der Rechtskraft mitumfassten Sachverhaltes wäre allenfalls insbesondere in einem Verfahren gem. §§ 69 bzw. 71 AVG relevant, nicht jedoch in einem Verfahren gem. § 68 (1) AVG.5.7. Der BF begründete seinen nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL erfasst ist. Dies wird vom BF einerseits ausdrücklich vorgebracht und ergibt sich aus dem sonstigen Vorbringen des BF, welches auf die Wiederholung des bereits den Entscheidungsgründen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL zu Grunde gelegten Vorbringens ausgerichtet ist. Auch wenn der BF Teile des behaupteten ausreisekausalen Sachverhaltes, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL zugetragen hätte nicht erwähnt haben sollte, ändert dies nichts am Umstand, dass auch dieser Sachverhalt von der Rechtskraft des genannten Bescheides mitumfasst ist. Eine unterlassene Erwähnung eines von der Rechtskraft mitumfassten Sachverhaltes wäre allenfalls insbesondere in einem Verfahren gem. Paragraphen 69, bzw. 71 AVG relevant, nicht jedoch in einem Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG.
5.8. Dem vom BF geäußerten Bestreben, durch die Einbringung gegenständlicher Beschwerde aus seiner Sicht fehlerhaftes Verhalten im dem Bescheid des Bundesasylamtes 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL zu Grunde liegenden Verfahren zu korrigieren, ist anzuführen, dass dem die eingetretene Rechtskraft des genannten Bescheides entgegensteht und daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL jedenfalls ausscheidet.
5.9. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ergibt sich im Bezug auf die individuelle Situation des BF in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL verglichen mit dem gegenwärtigen Zeitpunkt ebenfalls keine relevante Änderung der Sachlage.
5.10 Einer inhaltlichen Prüfung aufgrund einer allfälligen Änderung der Rechtslage steht die gesetzliche Anordnung des § 75 (4) AsylG entgegen.5.10 Einer inhaltlichen Prüfung aufgrund einer allfälligen Änderung der Rechtslage steht die gesetzliche Anordnung des Paragraph 75, (4) AsylG entgegen.
5.11. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.5.11. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.
6. Ausweisung in den Herkunftsstaat
6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
6.2. Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn6.2. Nach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
6.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist vorweg festzustellen, dass nachfolgende Voraussetzungen des § 10 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, kein Anhaltspunkt für das Bestehen eines Grundes zum Aufschub der Durchführung der Ausweisung (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und das Nichtzukommen eins nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht des BF, vorliegen6.3. Im gegenständlichen Beschwerdefall ist vorweg festzustellen, dass nachfolgende Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, kein Anhaltspunkt für das Bestehen eines Grundes zum Aufschub der Durchführung der Ausweisung (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und das Nichtzukommen eins nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht des BF, vorliegen
6.4. Zu § 10 Abs. 4 AsylG ist anzumerken, dass bereits im Bescheid des Bundesaylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL rechtskräftig die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei festgestellt wurde. Es ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass in Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Umstände eine maßgebliche Änderung eingetreten wäre, weshalb auf die dort getroffenen, rechtskräftig festgestellten Ausführungen verwiesen wird.6.4. Zu Paragraph 10, Absatz 4, AsylG ist anzumerken, dass bereits im Bescheid des Bundesaylamtes vom 11.11.2004, FZ. 03 27.338-BAL rechtskräftig die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei festgestellt wurde. Es ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass in Bezug auf die zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Umstände eine maßgebliche Änderung eingetreten wäre, weshalb auf die dort getroffenen, rechtskräftig festgestellten Ausführungen verwiesen wird.
6.5. Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gem. Art. 8 Abs 1 EMRK darstellen und somit gem. § 106.5. Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen und somit gem. Paragraph 10
(2) 2 AsylG unzulässig sein.
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
6.5.1. Der BF hat in Österreich keine relevanten Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Der BF war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, lebte von dieser einen erheblichen Zeitraum getrennt und ist inzwischen von ihr geschieden. Er möchte offensichtlich sein weiteres Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits über 13 Jahre im Bundesgebiet auf. Gegenwärtig ist der BF in der JA Wels in Strafhaft aufhältig. Dies ist nicht sein erster Haftaufenthalt. Laut unwiderlegten Angaben verfügt der BF in Österreich über einen Bekannten- und Freundeskreis. Er spricht die deutsche Sprache und hat die im Akt ersichtlichen beruflichen Qualifikationen erlangt.
Der BF wurde wiederholt von österreichischen Gerichten rechtskräftig wegen der Begehung verschiedener Straftaten, insbesondere wegen Drogendelikten verurteilt, wobei hierzu vom Gericht rechtskräftig festgestellt wurde, dass der BF Suchtmittel nicht bloß in geringen Mengen über den Zweck des Eigenkonsums auch für den Zweck der Weitergabe an Dritte erwarb. Gegenwärtig befindet sich der BF neuerlich in Strafhaft.
Da der BF von seiner ehemaligen Gatten geschieden wurde und sonst keine Anhaltspunkte auf das Bestehen einer neuen Ehe oder eheähnlicher Gemeinschaft sowie sonstiger familiärer Bindungen vorliegen, stellt die Ausweisung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, aufgrund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der unwiderlegt bestehenden bekanntschaftlichen und freundschaftlichen Bindungen jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
6.5.2. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.6.5.2. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich einer der Art. 8 (2) EMRK genannter Tatbestände, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich einer der Artikel 8, (2) EMRK genannter Tatbestände, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
6.5.3. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.6.5.3. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
6.5.4. Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).6.5.4. Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
6.5.5. Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
6.5.6. Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.6.5.6. Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
6.5.7. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
6.5.8. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.6.5.8. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
6.5.9. Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u. a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).6.5.9. Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u. a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
6.5.10. In seinem jüngsten Urteil Rodrigues da Silva and Hookkamer
v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
6.5.11. Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Es ist nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Es ist nicht erforderlich ist, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
6.5.12. In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog"):
Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
6.5.13. Im gegenständlichen Fall stellte der BF unmittelbar nach seiner Einreise einen Asylantrag, den er wieder zurückzog und dessen Stellung somit augenscheinlich nur darauf ausgerichtet war, den Aufenthalt des BF bis zur Erlangung eins weiteren Aufenthaltstitels zu überbrücken, war dann weiter nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen in Österreich aufhältig. Bereits in diesem Zeitraum wurde der BF wiederholt wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt, weshalb gegen ihn aufenthalsbeendene Maßnahmen eingeleitet wurden, welche letztlich in einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot mündeten. Bereits im Rahmen dieses Aufenthaltsverbotsverfahrens wurden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen privaten und familiären gegenüber den öffentlichen Interessen abgewogen und rechtskräftig festgestellt, dass die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegenüber den privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Ab diesem Zeitpunkt musste es dem BF klar sein, dass er Verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und eine allfällige Stellung eines -unbegründeten bzw. unzulässigen- Asylantrages diesen nur aufschiebt, jedoch nicht verhindert.
Erst nach der Setzung der im Vorabsatz beschriebener aufenthaltsbeendender Maßnahmen stellte der BF weitere, nämlich den zweiten und dritten Asylantrag, offensichtlich um seinen aufgrund der eingeleiteten und nunmehr in Rechtskraft erwachsenen fremdenpolizeilichen Maßnahmen ungewissen Aufenthalt im Bundesgebiet neuerlich zu legalisieren und die Durchsetzung der Außerlandesschaffung zumindest vorübergehend zu vereiteln. Aufgrund der Verabsäumung der Einbringung eines geeigneten Rechtmittels wurde der Asylantrag abgewiesen, der Aufenthalt des BF richtete sich neuerlich nach fremdenrechtlichen Bestimmungen, was offensichtlich bewog, wiederum einen Asylantrag zu stellen um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet neuerlich zu legalisieren.
Aus dem Verhalten des BF in seiner Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass dieser das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzog, um zu verschiedenen Zeitpunkten seine illegalen Aufenthalte zumindest vorübergehend legalisieren.
Parallel zu diesem Verhalten beging der BF fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen, was ihm die im Akt ersichtlichen rechtskräftigen Verurteilungen und zuletzt auch den gegenwärtigen Aufenthalt in der JA Wels einbrachte.
Mag der BF auch über freundschaftliche und private Beziehungen verfügen, ist dem entgegenzuhalten, dass kein Sachverhalt festgestellt wurde, aus welchem eine besondere Beziehungsintensität, wie etwa Pflege, Unterhalt oder sonstige Abhängigkeit begründen würde, welche einen zwingenden Aufenthalt in Österreich gebieten würde. Auch würde eine Ausreise aus dem Bundesgebiet den BF nicht zwingen, seine freundschaftlichen und sonstigen privaten Bindungen gänzlich abzubrechen. Es stünde ihm frei, diese etwa durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder im Rahmen von Urlaubsaufenthalten dieser Personen in der Türkei aufrecht zu erhalten.
Es ist auch anzuführen, dass der BF, hätte er nicht am 9.9.2003 und in weiterer Folge den gegenständlichen Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz gestellt, aufgrund der eingeleiteten rechtskräftigen fremdenpolizeilichen Maßnahmen höchstwahrscheinlich gar nicht mehr in Österreich aufhältig wäre. Der über den auf fremden- bzw. niederlassungsrechtliche Bestimmungen fußende hinausgehende, auf asylrechtliche Bestimmungen basierende Aufenthalt ist daher insbesondere auch im Lichte der vom EGMR im Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 zu betrachten.
Zusammengefasst ist daher zu sagen, dass einerseits in Bezug auf die während des nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen fußende Aufenthalt des BF gegründeten Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK bereits in dem von der Fremdenbehörde verhängten Aufenthaltsverbot als nicht beachtlich qualifiziert wurden. Die darüber hinausgehenden, durch die Stellung eines unbegründeten und im Anschluss unzulässigen Asylantrages ermöglichen Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK sind im Rahmen der gegenständlichen Interssensabwägung im Lichte des im Vorabsatz angeführten Urteils des EGMR, zu sehen, wo dieser die grundsätzliche Unbeachtlichkeit eines während eines Asylverfahrens begründete private Anknüpfungspunkte feststellte, was ebenfalls gegen einen weiteren Verbleib des BF im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK spricht.Zusammengefasst ist daher zu sagen, dass einerseits in Bezug auf die während des nach fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen fußende Aufenthalt des BF gegründeten Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK bereits in dem von der Fremdenbehörde verhängten Aufenthaltsverbot als nicht beachtlich qualifiziert wurden. Die darüber hinausgehenden, durch die Stellung eines unbegründeten und im Anschluss unzulässigen Asylantrages ermöglichen Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK sind im Rahmen der gegenständlichen Interssensabwägung im Lichte des im Vorabsatz angeführten Urteils des EGMR, zu sehen, wo dieser die grundsätzliche Unbeachtlichkeit eines während eines Asylverfahrens begründete private Anknüpfungspunkte feststellte, was ebenfalls gegen einen weiteren Verbleib des BF im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK spricht.
Ebenso gelten ab diesem Zeitpunkt die sonst bereits getroffenen Ausführungen zur Ausweisung speziell von Asylwerbern.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien bringt bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
6.5.14. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
6.5.15. Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert und spricht die dort vorherrschende türkische Sprache, ebenso die kurdische und war den überwiegenden Teil seines Lebens in der Lage, in der Türkei sein Leben zu meistern. Weiters reiste der BF während seines Aufenthaltes in Österreich wiederholt in die Türkei zurück. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren und neuerlich sein Leben dort zu meistern. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer -in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte, bewegte sich immer wieder am Rande bzw. außerhalb der Gesellschaft, wie etwa im Drogenmilieu bzw. stand einer Integration in die Gesellschaft die Separation von dieser in Form von Haftaufenthalten entgegen und war der BF offensichtlich nicht in der Lage, sich in die österreichische Gesellschaft dauerhaft zu integrieren bzw. seinen Unterhalt dauerhaft durch legale Tätigkeiten zu finanzieren, im Gegenteil der BF finanzierte diesen über erhebliche Strecken durch das sozial äußerst schädliche verwerfliche Verhalten des Drogenhandels.
Ebenso kann dem Akteninhalt nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eine dermaßen qualifizierte Tätigkeit ausübte bzw. über dermaßen hervorragende Qualifikationen verfügt, dass die Setzung aufenthaltsbeenender Maßnahmen auf dem Österreich eine nicht wieder oder nur schwer schließbare Lücke hinterließe, wobei hier neuerlich darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, sich von der Türkei aus um einen Aufenthalt und eine Beschäftigung in Österreich zu bemühen.
6.5.16. Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der BF rechtskräftig wiederholt wegen der Begehung von Straftaten von den Gerichten verurteilt wurde, wodurch die öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zusätzlich berührt werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, verwiesen, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung der oa. genannten Art den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt. Im gegenständlichen Fall kommt einerseits der qualifizierte soziale Unwert der begangenen Drogendelikte, welche auch die Verbreitung von Drogen mitumfassten und somit die Gesundheit Dritter gefährdete, sowie der Umstand der wiederholten Begehung von Straftaten hinzu, welche eine positive Zukunftsprognose bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ausschließt.Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der BF rechtskräftig wiederholt wegen der Begehung von Straftaten von den Gerichten verurteilt wurde, wodurch die öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zusätzlich berührt werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, verwiesen, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung der oa. genannten Art den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt. Im gegenständlichen Fall kommt einerseits der qualifizierte soziale Unwert der begangenen Drogendelikte, welche auch die Verbreitung von Drogen mitumfassten und somit die Gesundheit Dritter gefährdete, sowie der Umstand der wiederholten Begehung von Straftaten hinzu, welche eine positive Zukunftsprognose bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände ausschließt.
6.5.17. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.6.5.17. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
6.5.18 Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, ebenso die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.6.5.18 Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, ebenso die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
7.1. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
7.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 7 AsylG unterblieben.7.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterblieben.
7.3. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in § 37 (1) AsylG genannten Frist konnte eine Entscheidung über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung unterbleiben.7.3. Aufgrund der Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in Paragraph 37, (1) AsylG genannten Frist konnte eine Entscheidung über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung unterbleiben.
7.4. Aufgrund der aus dem Akt ersichtlichen Kenntnisse der deutschen Sprache des BF konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben, weil es sich bei der deutschen Sprache um eine dem BF verständliche Sprache gem. § 22 (1) AsylG handelt.7.4. Aufgrund der aus dem Akt ersichtlichen Kenntnisse der deutschen Sprache des BF konnte eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung unterbleiben, weil es sich bei der deutschen Sprache um eine dem BF verständliche Sprache gem. Paragraph 22, (1) AsylG handelt.
Schlagworte
Ausweisung, Haft, Interessensabwägung, Privatleben, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
18.02.2009