Norm
AVG §71Spruch
A1 263.982-0/2008/7E
A1 263.982-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des I.J., 00.00.1986 geb., StA. Nigerias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, Zl. 03 12.920-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des römisch eins.J., 00.00.1986 geb., StA. Nigerias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, Zl. 03 12.920-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
I. I.J. wird gemäß § 8 (2) AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins. römisch eins.J. wird gemäß Paragraph 8, (2) AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2005 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.08.2005 wird zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer beantragte am 7.5.2003 die Gewährung von Asyl. Im Zuge der Stellung des Asylantrages gab er am gleichen Tag zusammengefasst an:
Sein Vater sei Mitglied der Sekte "Blood Money" gewesen. Sein Vater sei im Jahr 2003 von der Sekte umgebracht worden. Sowohl die Mutter als auch die Geschwister des Beschwerdeführers seien vom Vater für die Sekte umgebracht worden. Der Beschwerdeführer hätte als ältester Sohn der Sekte beitreten und ebenfalls Opfer bringen müssen. Fünf Tage nach dem Tod seines Vaters sei er von Sektenmitgliedern entführt und genötigt worden, Blut zu trinken. Er hätte in die geheimen Riten des "Codes" eingeführt werden sollen. Der Beschwerdeführer hätte aber flüchten können und sich nach Kanu begeben, dort hätte er aber nicht bleiben können, weil ihn die Society mittels Zauberspiegeln hätte ausfindig machen können. Mit den Behörden, insbesondere mit der Polizei oder dem Militär hätte der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt.
Am 27.4.2004 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er Folgendes an:
Ich gehöre der Volksgruppe Ibo an und bin Moslem. Ich spreche die Sprachen Ibo und Englisch. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Mein Vater ist im Jänner 2003, meine Mutter ist im Jahr 2002 und meine drei Geschwister sind im Jahr 2000 verstorben. Ich besuchte 6 Jahre die Grundschule. Gearbeitet habe ich nichts.
F: Sie geben an, nicht lesen und schreiben zu können. Wie ist das möglich, wenn Sie angeben 6 Jahre die Grundschule besucht zu haben?
A: Ich habe keine Mittelschule besucht.
F: Haben Sie Familienangehörige außerhalb Ihres Heimatlandes?
A: Nein. Ich besaß noch nie einen Reisepass und habe auch noch nie einen beantragt. Ich besitze auch sonst keine identitätsbezeugenden Dokumente. Ich kann heute keine Dokumente vorlegen.
F: Wann haben Sie Ihren Heimatort verlassen und auf welchem Weg gelangten Sie nach Österreich?
A: Ich habe A. im Dezember 2002 verlassen und bin mit dem Bus nach Lagos gefahren, wo ich mich eine Woche aufhielt. Dann bin ich weiter mit dem Bus nach Abuja gefahren, wo ich drei Wochen aufhältig war. Ich wurde dann an einen mir unbekannten Hafen gebracht und bin dann mit einem Schiff in ein mir unbekanntes Land gefahren. Von diesem Land bin ich mit einem Zug bis nach Österreich gefahren, wo ich am 07.05.2003 ankam. Die Reise erfolgte illegal. Bezahlt habe ich nichts. Grenzkontrollen konnte ich keine wahrnehmen.
F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Haben Sie sich politisch betätigt? Waren Sie Mitglied einer Organisation?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden?
A: Ja, mit der Polizei.
F: Waren Sie in Nigeria jemals in Haft?
A: Nein.
F: Werden Sie von Behörden Ihres Heimatlandes gesucht?
A: Ja, die Polizei sucht nach mir.
F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und bringen in Österreich einen Asylantrag ein? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!
A: Mein Vater war der Anführer einer Gesellschaft. Ich wusste, dass mein Vater meine Schwestern für diese Gesellschaft benützte und sie initiiert hat. Er hat sie getötet um zu Geld zu kommen. Im Jahr 2003 ist mein Vater verstorben. Sie sagten, dass ich als sein erstgeborener Sohn, seine Stelle in der Gesellschaft einnehmen müsse. Ich lehnte dies aber ab, weil ich Moslem bin. So trat ich gegen meinen Willen dieser Gesellschaft bei. Die Mitglieder töten Menschen. Jede Woche trinken die Mitglieder menschliches Blut. Die Mitglieder bekommen Markierungen (AW zeigt kaum erkennbare Ritze auf der Stirn). Ich wurde aufgefordert ein menschliches Opfer zu bringen. Sie meinten, wenn ich selbst kein Menschenopfer bringen könne, würde ich selbst geopfert werden. Ich habe das abgelehnt. Die Mitglieder der Gesellschaft haben dann die Polizei verständigt, damit sie mich festnehmen. So habe ich die Flucht ergriffen. Wenn sie jemanden suchen rufen sie in den Spiegel hinein. Seither wurde ich krank. Dann flüchtete ich nach Lagos und nach Abuja.
F: Möchten Sie noch etwas zur Begründung Ihres Asylantrages angeben? Haben Sie alles angegeben und nichts vergessen zu sagen?
A: Ich habe alles angegeben.
F: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen, die Ihren Fluchtgrund untermauern können?
A: Nein.
F: Wie oft betet man als Moslem?
A: Ich bete 3 oder 4 Mal pro Tag. Befragt, was im moslemischen Glauben diesbezüglich vorgeschrieben wird, gebe ich an, dass ich dieses Buch nicht gut gelesen habe.
F: In welche Richtung betet ein Moslem?
A: Ich bin kurz vor meiner Ausreise aus Nigeria dem Islam beigetreten, deshalb kenne ich mich nicht aus.
F: Wie heißt der Prophet des moslemischen Glaubens?
A: Ich hab den Namen vergessen.
F: Wann sind Sie dem Islam beigetreten?
A: Im Jahr 2003, das war im Oktober. Befragt gebe ich an, dass ich zuvor keiner Religion angehörte.
Frage: Durch welche rituelle Handlung wurden Sie Moslem?
Antwort: Ein Freund brachte mich in die Kirche der Moslems (wortwörtlich). Man bedeckte meinen Kopf und ich musste mich niederknien und beten. Insgesamt war ich dreimal in der moslemischen Kirche. Befragte gebe ich an, dass es sich zeitlich nicht ausging, dass ich Moslem werde.
Frage durch das AJF: Welches Ritual wird bei Männern angewandt, um Moslem zu werden?
Antwort: Ich war kein richtiger Moslem. Das weiß ich nicht.
Frage: Nennen Sie das Sterbedatum Ihres Vaters!
Antwort: Im Jänner 2003.
Frage: Nennen Sie den Sterbegrund bzw. die Todesursache Ihres Vaters!
Antwort: Ich weiß den Grund nicht. Ich weiß nur, dass er tot ist. Er ist einmal erkrankt und gestorben.
Frage: Wann sind Sie dieser besagten Gesellschaft beigetreten?
Antwort: Nach dem Tod meines Vaters bin ich der Gesellschaft beigetreten. Befragt gebe ich an, dass das 3 Wochen nach dem Tod meines Vaters, im Jänner 2003, war.
Frage: Beschreiben Sie, die Vorgänge anlässlich Ihres Beitritts in diese Gesellschaft!
Antwort: Man muss sich in einer Reihe anstellen. Davor steht ein Idol, welches angebetet wird. Wenn man zu den Mitgliedern geht, wird man initiiert. Das war bei mir so, dass sie mich in einen Raum brachten. Vier Mitglieder hielten ein Juju in der Hand, sie sprachen durch dieses Idol und tanzten. Ich war ganz nackt. Sie nahmen eine Rasierklinge und haben mir Markierungen am Körper angebracht. Dann stellten sie mir Wasser hin, welches ich trinken musste. Danach wurde ich in diesem Wasser gebadet. Nach diesem Bad haben sie gebetet. Dann sagten sie, dass ich nun Mitglied der Gesellschaft sei.
Frage: Was geschah dann weiter?
Antwort: Dann haben wir begonnen zu tanzen. Nach dem Tanz sagten sie mir, welche Position ich nun haben würde. Ich hätte ihnen wöchentlich ein menschliches Opfer bringen sollen. Ich war einverstanden. Als sie mich dann eine Woche später aufforderten das Opfer zu bringen, lehnte ich ab. Dann haben sie die Polizei kontaktiert, damit sie mich festnimmt.
Frage: Hatten Sie persönlichen Kontakt zu der Polizei?
Antwort: Nein, ich bin geflüchtet, als die Polizei kam.
Frage: Wohin ist die Polizei gekommen, als Sie geflüchtet sind?
Antwort: In unser Haus in A..
Frage: Woher wissen Sie, dass die Polizei von den Mitgliedern der Gesellschaft gesandt wurde?
Antwort: Sie wussten, dass ich an dieser Gesellschaft nicht interessiert war. Sie sagten, sollte ich austreten, würden sie die Polizei verständigen, damit sie mich holt.
Frage: Welche Position innerhalb der Gesellschaft wurde Ihnen zugeschrieben?
Antwort: Ich musste mich ums Blut kümmern. Beragt, wie der Name dieser Position lautet, gebe ich an: Blood Leader.
Frage: Nennen Sie den Namen dieser Gesellschaft!
Antwort: Golden Boys, Blood Money.
Vorhalt: Zu Beginn Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie an, A. im Dezember 2002 nach Lagos verlassen zu haben und nach Österreich geflüchtet zu sein. Nunmehr behaupten Sie jedoch, erst im Jänner 2003, dieser Gesellschaft beigetreten zu sein und die fluchtauslösenden Ereignisse erlebte zu haben. Erklären Sie sich!
Antwort: Ich bin etwas verwirrt und habe einen Fehler gemacht.
Aufforderung: Stellen Sie Ihren Fehler richtig!
Antwort: Ende Jänner 2003 ging ich nach Lagos. Befragt gebe ich an, dass ich im Jänner 2003 der Gesellschaft beitrat und 4 Wochen ein Mitglied dieser Gesellschaft war.
Vorhalt: Ihr Vater starb im Jänner 2003. Drei Wochen später sind Sie dieser Gesellschaft beigetreten. 4 Wochen waren Sie bei dieser Gesellschaft. Im Jänner 2003 wollen Sie nach Lagos gefahren sein. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ein Monat im Durchschnitt 4 Wochen hat!
Antwort: 3 Tage nach dem Tod meines Vaters trat ich der Gesellschaft bei.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria?
Antwort: Die Mitglieder dieser Gesellschaft würden mich töten.
Anmerkung: Bei Durchsicht des Asylaktes wurde festgestellt, dass sich auf Aktenseite 9 ein E-Mail des Jugendamtes befindet, in dem um Berichtigung des Geburtsdatums des AW auf 00.00.1986 gebeten wird. Laut des AW hätte dieser irrtümlich als Geburtsjahr 1988 angegeben. Dem AW wird das E-Mail des AJF zur Kenntnis gebracht und wird er aufgefordert, zu erklären, warum er am heutigen Tage das Geburtsdatum mit 00.00.1988 angibt! AW: Das habe ich nie angegeben.
AJF: Es ist von der Richtigkeit dieses E-Mails auszugehen. Der AW hat sein Geburtsdatum auf 00.00.1986 korrigiert. Er ist somit volljährig und ist das AJF somit für dessen Vertretung nicht mehr zuständig.
Frage: Möchten Sie noch irgendetwas angeben oder vorlegen?
Antwort: Nein, ich habe alles angegeben. Keine weiteren Fragen durch das AJF.
Frage: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie sich konzentrieren und haben Sie die Wahrheit angegeben?
Antwort: Ja.
Nach Rückübersetzung gibt der AW an: Ich bin eigentlich im Oktober 2002 dem Islam beigetreten.
Mit Bescheid vom 27.01.2005, Zl. 03 12.920-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.Mit Bescheid vom 27.01.2005, Zl. 03 12.920-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Aufgrund der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister wurde mit 31.1.2005 die Zustellung dieses Bescheides an die Adresse Zollergasse 15, 1070 Wien veranlasst. Zu dieser Zeit, nämlich von 24.1.2005 bis 24.8.2005 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Wien-Josefstadt in Haft, was aber zum damaligen Zeitpunkt im Zentralen Melderegister noch nicht vermerkt war. Die Zustellung des Bescheides an oben genannte Adresse wurde mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 2.9.2005 als nicht rechtswirksam qualifiziert. Der Bescheid wurde sodann am 6.9.2005 an die Adresse Glasergasse 27, 1090 Wien durch Hinterlegung neuerlich zugestellt und am 10.9.2005 erneut Berufung erhoben.
Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Es wird festgestellt, dass der Ast. unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das österreichische Bundesgebiet eingereist und nigerianischer Staatsangehöriger ist. Die vom Ast. behauptete Identität ist nicht feststellbar und beruht lediglich auf seinen Behauptungen.
Der Reiseweg des Asts. von seinem Heimatland bis in das österreichische Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden.
Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Asylwerbers Folgendes aus:
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.
Die Aussagen des Asts. entsprechen diesen Anforderungen nicht. Er beschränkt sich in seiner niederschriftlichen Einvernahme im Bundesasylamt Außenstelle Wien am 27.4.2004 auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnte er - trotz Nachfrage - nicht machen. Sein zentrales Vorbringen, wegen der Weigerung, ein Menschenopfer zu bringen, von der Polizei gesucht worden zu sein, konnte nicht als glaubwürdig gewertet werden. Der Ast. hat während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und sind diese daher seitens des Bundesasylamtes als nicht glaubhaft und - hinsichtlich seiner subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Die Behauptung, dass er wegen der Weigerung, ein Menschenopfer zu bringen, von der Polizei gesucht worden sei, stellte er nur allgemein in den Raum, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme behauptete der Ast., seine Heimatstadt A. bereits im Dezember 2002 verlassen zu haben und sich nach Lagos begeben zu haben, um seine Ausreise in Richtung Europa anzutreten. Im völligen Widerspruch dazu führte er jedoch aus, seine Probleme in seiner Heimatstadt A. erst im Jänner 2003 bekommen zu haben. Als er gebeten wurde, diesen Widerspruch aufzuklären, war er jedoch nicht in der Lage, dies zu tun, sondern gab lediglich an, dass er etwas verwirrt sei und einen Fehler gemacht hätte. Als er gebeten wurde, den Fehler richtig zu stellen, änderte er sein Vorbringen dahingehend, dass er sich erst Ende Jänner 2003 nach Lagos begeben hätte und ab Jänner 2003 für vier Wochen ein Mitglied dieser Gesellschaft gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass dies vom zeitlichen Ablauf her nicht möglich ist, gab er die völlig abweichende Antwort, dass er drei Tage nach dem Tod des Vaters der Gesellschaft beigetreten sei. Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme gab der Ast. zu Protokoll, dass er es deshalb abgelehnt hätte, der Gesellschaft beizutreten, da er ein Moslem sei. Er würde jedoch deshalb nichts über diese Religion sagen können, da er erst kurz vor seiner Ausreise dem Islam beigetreten sei. Zu einem späteren Zeitpunkt der Niederschrift gab der Ast. jedoch an, gar kein richtiger Moslem gewesen zu sein. Schließlich begehrte der Ast. nach dem Rückübersetzen der Niederschrift die Änderung, dass er eigentlich bereits im Oktober 2002 dem Islam beigetreten sei. Die Angaben des Asts. sind somit nicht in sich schlüssig und daher aus objektiver Sicht nicht vollziehbar. Die gesamten Angaben des Asts. sind daher offensichtlich auf Vermutungen und Spekulationen aufgebaut, die durch keinerlei Anhaltspunkte für konkret gegen den Ast. gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen untermauert werden konnten. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des Ast. kann diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.
Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund des eigenen Vorbringens des Asts., zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende, vom Ast. behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht.
Die Negativ-Feststellung zur Identität des Ast. gründet sich auf die Tatsache, dass er kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorlegen kann.
Zum Herkunftsstaat Nigeria stellte das Bundesasylamt Folgendes festgestellt:
Allgemeine Feststellungen zu Nigeria:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Die nigerianische Bundespolizei ist in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich
auch mangelhaft ausgebildet, weshalb in einzelnen Bundesstaaten sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Nigerias Präsident Obasanjo wurde nach seinem Wahlsieg im April 2003 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Darüber hinaus wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit des Asylgerichtshofes entgegenstünde:
Der in der Beschwerde dargestellten Meinung, bei den Angaben des Beschwerdeführers habe es sich nicht um "völlige Widersprüche" gehandelt, etwaige Ungereimtheiten seien auf durch die Stresssituation hervorgerufene Irrtümer zurückzuführen und zum Teil bereits im Laufe des Gespräches aus dem Weg geräumt worden, kann der Asylgerichtshof nicht folgen, hatte doch der Beschwerdeführer nicht nur keinerlei Andeutungen diesbezüglich im Rahmen seiner Ersteinvernahme beim Bundesasylamt getätigt, sondern im Gegenteil angegeben:
Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren ......fühlt sich psychisch und physisch in der Lage der Einvernahme Folge zu leisten.
Der Asylgerichtshof erachtet die ohnehin schon vom Bundesasylamt aufgezeigten Ungereimtheiten als Widersprüche (widersprüchliche Stellen wurden dabei vom Asylgerichtshof fett hervorgehoben), welche - wie soeben ausgeführt - weder durch eine etwaige Stresssituation zu erklären noch zu entschuldigen sind oder vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form aufzuklären versucht wurden.
So gab der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, wie das denn zu vereinbaren sei, dass er die Nachfolge seines im Jänner 2003 verstorbenen Vaters antreten habe müssen, wenn er schon im Dezember 2002 geflohen sei, lediglich an, er habe sich aufgrund seiner Nervosität geirrt.
Weiters korrigierte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass es sich zeitlich nicht ausgehen kann, wenn der Vater im Jänner 2003 gestorben, er drei Wochen danach die Nachfolge angetreten, daraufhin vier Wochen bei der Sekte Mitglied gewesen sei und dann schließlich im Jänner 2003 die Flucht ergriffen habe, lediglich seine Angaben dahingehend, dass er nach drei Tagen anstatt nach drei Wochen die Nachfolge angetreten sei, ohne aber den Grund für die unterschiedlichen Zeitangaben zu nennen.
Wenn auch die Anforderung an die Glaubwürdigkeit der vom Asylwerber gemachten Aussagen nicht sein darf, jegliches mit den Fluchtgründen zusammenhängendes Ereignis auf den Tag genau angeben zu können, so muss die vom Asylwerber vorgebrachte Fluchtgeschichte doch in sich stimmig und von den Zeitabläufen her denkmöglich sein. Immerhin handelt es sich bei persönlichen Fluchtgeschichten um Ereignisse, die sich einer behördlichen Überprüfbarkeit entziehen und so ist der glaubwürdigen und schlüssigen Schilderung der Fluchtereignisse besondere Bedeutung beizumessen.
Es hängt also von dem konkreten und individuellen Fluchtvorbringen ab, welcher Maßstab an zeitliche Divergenzen im Rahmen der Beweiswürdigung anzulegen ist. Die richtige Darstellung des zeitlichen Ablaufes der Fluchtereignisse, also die Angabe, welche Ereignisse vor anderen Ereignissen passierten, stellt jedoch stets eine absolute Mindestanforderung dar, ist doch dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, dass er sich der Tatsache bewusst sein muss, dass das fluchtauslösende Ereignis gezwungenermaßen vor der Flucht zu datieren ist.
Die Korrektur des denkunmöglichen Fluchtdatums des Beschwerdeführers von Dezember 2002 auf Jänner 2003 warf allerdings neue Widersprüche auf, die der Beschwerdeführer wiederum in nicht befriedigender Weise aufklärte und somit den Eindruck aufdrängte, eine Fluchtgeschichte vorzubringen, die nicht der Wahrheit entspricht.
An dieser Stelle sei auch noch auf die vom Beschwerdeführer im Zuge der Stellung seines Asylantrages gemachten Angaben hinzuweisen, die sich wiederum doch sehr wesentlich von den in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben, welche sich bereits in sich, wie oben erwähnt, widersprachen, unterscheiden:
Gab der Beschwerdeführer bei ersterem an, sein Vater wäre von der Sekte umgebracht geworden, weil er sich weigerte, Menschenopfer zu bringen, führte der Beschwerdeführer bei letzterem aus, sein Vater sei krank gewesen und deshalb gestorben.
Auch gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei Stellung des Asylantrages an, er habe keinerlei Probleme mit den nigerianischen Behörden, insbesondere mit der Polizei gehabt, vor dem Bundesasylamt gab er im krassen Gegenteil dazu an, er werde von der Polizei verfolgt, die ihn sogleich der Geheimgesellschaft ausliefern würde.
Aus diesen Überlegungen muss von einer mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Ziffer eins, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG (nunmehr Paragraph 50, Absatz 2, FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Nigeria eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Nigeria eine Bedrohungssituation iSd Paragraph 57, FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Art II Abs 2 lit D Z 43a EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere aus der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit D Ziffer 43 a, EGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere aus der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Lediglich Spruchpunkt III. war insofern einer Korrektur zuzuführen, als Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ausweisung in einen bestimmten Zielstaat zu erfolgen hat - der gegenständliche Zielstaat ist Nigeria.Lediglich Spruchpunkt römisch drei. war insofern einer Korrektur zuzuführen, als Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ausweisung in einen bestimmten Zielstaat zu erfolgen hat - der gegenständliche Zielstaat ist Nigeria.
Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen liegen keine vor.
Mit Aktenvermerk vom 2.9.2005 qualifizierte das Bundesasylamt die Zustellung des Bescheides vom 27.1.2005 mit 31.1.2005 als nicht rechtswirksam und stellte den Bescheid neuerlich mit 6.9.2005 zu.
Der am 31.8.2005 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entbehrt somit der Grundlage und war daher zurückzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Bescheidqualität, Glaubwürdigkeit, non refoulement, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
09.03.2009