TE AsylGH Erkenntnis 2008/9/22 D15 254212-0/2008

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66

Spruch

D15 254212-0/2008/11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde des C.A., geb. 00.00.1978, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 04 17.792-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste am 02.09.2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein, behauptete den Namen C.A. zu führen, am 00.00.1978 geboren und moldawischer Staatsangehöriger zu sein. Am 03.09.2004 stellte er gemeinsam mit seiner Ehefrau C.S., 00.00.1980 geb., einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Zum Beweis seiner Identität legte er einen Personalausweis, ausgestellt von der Republik Moldawien am 00.00.2003 vor.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.09.2004 gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er als Berufssoldat in Kischinev tätig gewesen sei. Von den Monaten März bis Juni sei er als Soldat zum persönlichen Schutz des Staatspräsidenten eingesetzt worden. Im Juni habe er sich geweigert, einen Befehl seines Vorgesetzten zu befolgen, weshalb er daraufhin entlassen worden sei. Infolge seiner damaligen Tätigkeit als Berufssoldat sei er auch Zeuge von kompromittierenden Informationen über seinen damaligen, namentlich genannten Vorgesetzten geworden, weshalb er sich nach Moskau abgesetzt habe. Nachdem er bemerkt habe, dass nach ihm gesucht werde, habe er sich entschlossen Moskau zu verlassen. Zur Untermauerung seiner Angaben legte der Beschwerdeführer ein moldawisches Wehrdienstbuch lautend auf seinen Namen vor.

Die belangte Behörde führte am 07.10.2004 eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Einvernahme über seine Lebenssituation in Moskau sowie über die Gründe, weshalb er Moskau verlassen musste, befragt. Zu seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er an der "Dimitrie Kantemir"- Polizeischule in Chisinau studiert habe und er ein ausgebildeter Polizist sei. Danach habe er sich beim "Dienst für staatliche Protektion und Bewachung" (SPPS) beworben. Sein Aufgabenbereich umfasste die Bewachung und den Schutz von staatlichen Objekten, wie beispielsweise das Parlaments- und Regierungsgebäude sowie andere wichtige Einrichtungen. Danach habe er sich zur "W.", einer operativen Einheit bestehend aus 10 Personen, beworben. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Aufgabenbereich aus, dass er vorwiegend mit der Bewachung des Präsidenten beauftragt gewesen sei. Damit verbunden gewesen sei auch die Sicherheitsüberprüfung von Objekten, die von Schutzpersonen aufgesucht wurden, wobei es oftmals auch zur Festnahme von Personen gekommen sei. Zur Frage der belangten Behörde, nach welcher Rechtsgrundlage eine Verhaftung allgemein zu erfolgen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass eine Festnahme im Falle der Betretung auf frischer Tat möglich sei, die Polizei die Identität feststellen und jede Person längstens für 3 Stunden festgenommen werden dürfe. Insgesamt sei die polizeiliche Anhaltung einer Person ohne Benachrichtigung des Staatsanwaltes für die Dauer von 24 Stunden möglich. Nach Ablauf dieser Frist sei die Polizei dann zur Verständigung des Staatsanwaltes verpflichtet. Als Rechtsgrundlage wurde vom Beschwerdeführer das Polizeigesetz genannt.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.10.2004, FZ. 04 17.792-BAW, in Spruchpunkt I gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt II wurde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und ihn in Spruchpunkt III gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Seitens der belangten Behörde wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch über seine Ausbildung, auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen.Das Bundesasylamt hat den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.10.2004, FZ. 04 17.792-BAW, in Spruchpunkt römisch eins gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und ihn in Spruchpunkt römisch drei gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Seitens der belangten Behörde wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere auch über seine Ausbildung, auf Grund seiner widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.12.2004, GZ. 254.212/0-VIII/23/04, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurden seitens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Mit Schreiben vom 28.11.2005 beantragte der Beschwerdeführer aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, und legte gleichzeitig ein Dienstbuch der moldawischen Polizei, ein Arbeitsbuch sowie ein Diplom vor. Dazu ausführend gab der Beschwerdeführer an, dass nun, angesichts der vorliegenden Dokumente, die Würdigung der belangten Behörde hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mehr aufrecht zu halten sei.Mit Schreiben vom 28.11.2005 beantragte der Beschwerdeführer aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, und legte gleichzeitig ein Dienstbuch der moldawischen Polizei, ein Arbeitsbuch sowie ein Diplom vor. Dazu ausführend gab der Beschwerdeführer an, dass nun, angesichts der vorliegenden Dokumente, die Würdigung der belangten Behörde hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nicht mehr aufrecht zu halten sei.

Mit Erkenntnissen vom 26.09.2007, Zlen. 2006/19/0120 und 2006/19/0121-7, wurde den Beschwerden Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in der o.zit. Entscheidung aus, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unschlüssig sei, weil das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Laufbahn als unglaubwürdig erachtete, ohne sich mit dem von ihm vorgelegten Wehrdienstbuch inhaltlich auseinander gesetzt zu haben. Überdies hat das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers als abstrakt und allgemein gewertet, andererseits aber keinen Versuch unternommen, sich mit seinen konkreten Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit, sowie auch hinsichtlich seines Vorgesetzten, von dem die Verfolgungsgefahr ausgeht, allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen auseinander zu setzen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Entsprechend dem § 44 Abs. 1Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Entsprechend dem Paragraph 44, Absatz eins

AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 (BGBl I Nr. 101/2003) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 03.09.2004 gestellt, sodass das Verfahren nach dem AsylG 1997 i. d.F. der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist.AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 03.09.2004 gestellt, sodass das Verfahren nach dem AsylG 1997 i. d.F. der AsylG-Novelle 2003 zu Ende zu führen ist.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn damit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn damit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige BundesasylsenatDieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat

- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).- anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH v. 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH v. 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommenden Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte im vorliegenden Beschwerdefall eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bereits durch das Bundesasylamt (siehe dazu oben Pkt. I). Insbesondere konnte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten detailreichen Angaben zu seiner Ausbildung und seinem Tätigkeitsfeld keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass das Sachvorbringen des Beschwerdeführers abstrakt und allgemein gehalten ist.Der Verwaltungsgerichtshof erkannte im vorliegenden Beschwerdefall eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bereits durch das Bundesasylamt (siehe dazu oben Pkt. römisch eins). Insbesondere konnte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten detailreichen Angaben zu seiner Ausbildung und seinem Tätigkeitsfeld keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass das Sachvorbringen des Beschwerdeführers abstrakt und allgemein gehalten ist.

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, ist das Bundesasylamt auf den Kern des Sachvorbringens des Beschwerdeführers und dabei insbesondere auf seine Aussage, er sei Berufssoldat in Kischinev gewesen und wäre im Zuge dieser Tätigkeit für die Sicherheit des Präsidenten verantwortlich gewesen, wäre während dieser Zeit bei Einsätzen Zeuge kompromittierender Ereignisse geworden, in die auch der Geheimdienstchef, DRAGOMIR Vasile, involviert gewesen sei und hätte die Durchführung eines Befehles, nämlich die Exekution einer festgenommenen Person verweigert, nicht eingegangen. Ebensowenig ist die belangte Behörde auch auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch eine einvernehmliche Kündigung aus dem Dienst entlassen worden wäre, und das er als "Zeuge" bzw. Mitwisser inoffiziell durch den ehemaligen Geheimdienstchef, der später zum Verteidigungsminister ernannt wurde, verfolgt und getötet werden könne, eingegangen.

Der Beschwerdeführer hat dieses Sachvorbringen weder abstrakt noch allgemein gehalten dargestellt, sodass die Annahme des Bundesasylamtes, er hätte auch auf konkrete Nachfrage keine konkreten und detailierten Angaben machen können, völlig unschlüssig ist. Ganz im Gegenteil war der Beschwerdeführer in der Lage den zeitlichen und örtlichen Rahmen seines Vorbringens mit Namen und Daten zu füllen. Da im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen Widersprüche auftraten, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, diese durch entsprechend nähere Befragung soweit aufzuklären, dass eine ordnungsgemäße Beurteilung des Sachverhaltes hätte gewährleistet werden können.

Einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wehrdienstbuch, welches die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses belegen sollte, wurde von der belangten Behörde ebenfalls keine Beachtung geschenkt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Laufbahn, die schließlich den Grund für seine behauptete Verfolgung bildete, beinhaltete ausreichend Daten, um diese durch Beischaffung entsprechender Informationen - sei es unter Beiziehung eines Sachverständigen oder unter Zuhilfenahme des Verbindungsbeamten vor Ort - auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.

Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass eine neuerliche und auch - angesichts der im Antrag gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vorgelegten Dokumente - umfassende Sachverhaltsaufnahme sowie insbesondere auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist. Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Berufungswerber notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass eine neuerliche und auch - angesichts der im Antrag gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vorgelegten Dokumente - umfassende Sachverhaltsaufnahme sowie insbesondere auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist. Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Berufungswerber notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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