Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E7 251.771-0/2008-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des M. (alias G. alias R.) K. (alias F. alias R.), geb. 00.00.1984 (alias 00.00.1985), StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004, FZ. 03 09.305-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. DIEHSBACHER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. BÖHM über die Beschwerde des M. (alias G. alias R.) K. (alias F. alias R.), geb. 00.00.1984 (alias 00.00.1985), StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004, FZ. 03 09.305-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang UND sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang UND sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2003, beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004, Zahl 03 09.305-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem § 8 Absatz 3 iVm § 15 Absatz 2 AsylG bis zum 25.05.2005 erteilt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2003, beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004, Zahl 03 09.305-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF nicht zulässig sei und dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem Paragraph 8, Absatz 3 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2 AsylG bis zum 25.05.2005 erteilt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2004 zu eigenen Handen rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 11.06.2004 in Rechtskraft.
2. Mit per Post am 06.07.2004 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gerichtetem und dort am 08.07.2004 eingelangtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs 1 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde.2. Mit per Post am 06.07.2004 an das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, gerichtetem und dort am 08.07.2004 eingelangtem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde.
Zugleich wurde die versäumte Handlung iSd § 71 Abs 3 AVG nachgeholt und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004 erhoben.Zugleich wurde die versäumte Handlung iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG nachgeholt und Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004 erhoben.
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 06.07.2004 wurde wie folgt begründet:
Der Beschwerdeführer lebe seit September 2003 in einem Flüchtlingsheim in Reith und habe sofort nach Erhalt des Bescheides versucht, diesen zu lesen. Er habe sinngemäß verstanden, dass er am 21.03.2003 einen Asylantrag gestellt habe und eine Berufung einlegen könnte, wobei er ein Zustelldatum wegen seiner ihm fehlenden Deutschkenntnisse nicht feststellen können habe. Er habe sich sogleich bei einem anderen im Heim aufhältigen Asylwerber nach der weiteren Vorgangsweise erkundigt und habe jener gemeint, dass die Caritas kostenlose Rechtsberatung anbiete und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der Leitung des Flüchtlingsheimes in Verbindung setzen sollte. Der Beschwerdeführer habe umgehend das Büro der Heimleitung im Flüchtlingsheim aufgesucht und mit den Heimleitern gesprochen. Ihm sei dort mitgeteilt worden, dass der Bescheid zum Einbringen einer Berufung zur Caritas nach Innsbruck gefaxt werde. Der Beschwerdeführer habe somit angenommen, dass damit alles in Ordnung sei und gewartet. Einige Zeit später seien von der Caritas Innsbruck für andere irakische Asylwerber Berufungen gemacht worden und diese zwecks Unterzeichnung an das Flüchtlingsheim gefaxt worden und sei im Zuge dessen dem Heimleiter aufgefallen, das die Berufung für den Beschwerdeführer, welcher einer von drei im Landhaus lebenden Iraker sei, nie gemacht worden sei. Eine Rücksprache mit der Caritas Rechtsberaterin am 22.06.2004 habe ergeben, dass der, den Beschwerdeführer betreffende, Bescheid bzw. das Fax nie bei der Caritas angekommen sei und es deshalb nicht zu der Bearbeitung seiner Asylrechtsangelegenheit gekommen sei. Es sei nicht mehr eruierbar gewesen, aus welchen Gründen der Bescheid bzw. das Fax nicht eingelangt sei. Sicher sei, dass in der Zeit um den 27.05.2004 - dem Tag der Bescheidzustellung - gerade Urlaubszeit bzw. Feiertage (Pfingsten) gewesen seien. Auch sei es aufgrund der Grundversorgung in Tirol zu einer neuen Situation in den Flüchtlingsheimen gekommen, die eine Mehrarbeit für die Heimleitung bewirkt habe. Wesentlich sei im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer nicht wissen habe können, dass in seiner Asylrechtsangelegenheit keine Berufung gemacht worden sei. Hätte er nur ansatzweise geahnt, dass sein Bescheid bzw. das Fax nicht bei der Caritas eingelangt sei, hätte er natürlich sofort versucht, an einen Rechtsbeistand zu gelangen. Tatsache sei, dass er nach der Zustellung alles ihm Mögliche getan habe, um die Frist einzuhalten und, dass das Nichteinlangen des Bescheides bzw. des Faxes jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 AVG darstelle, durch welches der Beschwerdeführer verhindert gewesen sei, die Berufung einzubringen. Auch treffe ihn daran kein Verschulden oder höchstens "ein minderer Grad des Verschuldens".Der Beschwerdeführer lebe seit September 2003 in einem Flüchtlingsheim in Reith und habe sofort nach Erhalt des Bescheides versucht, diesen zu lesen. Er habe sinngemäß verstanden, dass er am 21.03.2003 einen Asylantrag gestellt habe und eine Berufung einlegen könnte, wobei er ein Zustelldatum wegen seiner ihm fehlenden Deutschkenntnisse nicht feststellen können habe. Er habe sich sogleich bei einem anderen im Heim aufhältigen Asylwerber nach der weiteren Vorgangsweise erkundigt und habe jener gemeint, dass die Caritas kostenlose Rechtsberatung anbiete und sich der Beschwerdeführer diesbezüglich mit der Leitung des Flüchtlingsheimes in Verbindung setzen sollte. Der Beschwerdeführer habe umgehend das Büro der Heimleitung im Flüchtlingsheim aufgesucht und mit den Heimleitern gesprochen. Ihm sei dort mitgeteilt worden, dass der Bescheid zum Einbringen einer Berufung zur Caritas nach Innsbruck gefaxt werde. Der Beschwerdeführer habe somit angenommen, dass damit alles in Ordnung sei und gewartet. Einige Zeit später seien von der Caritas Innsbruck für andere irakische Asylwerber Berufungen gemacht worden und diese zwecks Unterzeichnung an das Flüchtlingsheim gefaxt worden und sei im Zuge dessen dem Heimleiter aufgefallen, das die Berufung für den Beschwerdeführer, welcher einer von drei im Landhaus lebenden Iraker sei, nie gemacht worden sei. Eine Rücksprache mit der Caritas Rechtsberaterin am 22.06.2004 habe ergeben, dass der, den Beschwerdeführer betreffende, Bescheid bzw. das Fax nie bei der Caritas angekommen sei und es deshalb nicht zu der Bearbeitung seiner Asylrechtsangelegenheit gekommen sei. Es sei nicht mehr eruierbar gewesen, aus welchen Gründen der Bescheid bzw. das Fax nicht eingelangt sei. Sicher sei, dass in der Zeit um den 27.05.2004 - dem Tag der Bescheidzustellung - gerade Urlaubszeit bzw. Feiertage (Pfingsten) gewesen seien. Auch sei es aufgrund der Grundversorgung in Tirol zu einer neuen Situation in den Flüchtlingsheimen gekommen, die eine Mehrarbeit für die Heimleitung bewirkt habe. Wesentlich sei im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer nicht wissen habe können, dass in seiner Asylrechtsangelegenheit keine Berufung gemacht worden sei. Hätte er nur ansatzweise geahnt, dass sein Bescheid bzw. das Fax nicht bei der Caritas eingelangt sei, hätte er natürlich sofort versucht, an einen Rechtsbeistand zu gelangen. Tatsache sei, dass er nach der Zustellung alles ihm Mögliche getan habe, um die Frist einzuhalten und, dass das Nichteinlangen des Bescheides bzw. des Faxes jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, AVG darstelle, durch welches der Beschwerdeführer verhindert gewesen sei, die Berufung einzubringen. Auch treffe ihn daran kein Verschulden oder höchstens "ein minderer Grad des Verschuldens".
Neben einer, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angeschlossenen, eidesstattlichen Erklärung der mit der Leitung des Flüchtlingsheims betrauten Personen wurde die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Beweise angeboten. Der unterfertigten eidesstattlichen Erklärung zufolge sei für den Beschwerdeführer, wie auch für zwei andere irakische Asylwerber, "der Bescheid - Spruch - des BAI Innsbruck zur Caritas - Flüchtlingsstelle - per Fax gesendet worden. Aus nicht mehr eruierbaren Gründen sei der Bescheid des Beschwerdeführers nicht eingelangt, weshalb es zu einem Versäumnis der Berufungsfrist gekommen sei und treffe den Beschwerdeführer somit kein Eigenverschulden".
4. Der Antrag gem. § 71 AVG wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004 mit folgender Begründung abgewiesen:4. Der Antrag gem. Paragraph 71, AVG wurde mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2004 mit folgender Begründung abgewiesen:
Der Beschwerdeführer habe den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass er aus dem zugestellten Bescheid ein Zustelldatum nicht ableiten habe können und es zu einem Missverständnis mit der Heimleitung gekommen sei, dass der Bescheid bei der Caritas nicht eingelangt sei, weshalb es nicht zu der Bearbeitung seiner Asylrechtsangelegenheit gekommen sei, und der Beschwerdeführer deshalb die Frist zur Berufung versäumt habe.
Aus den, dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004, beiliegenden Übersetzungen des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung sei jedoch zwingend ableitbar, dass der Beschwerdeführer um dessen Berufungsmöglichkeit und auch um die Berufungsfrist Bescheid gewusst habe, da dieser sehr wohl der arabischen Sprache in Wort und Schrift mächtig sei. Somit seien auch die vom Beschwerdeführer angeführten Fehlleistungen der Heimleitung oder der Caritas-Rechtsberatung insoweit irrelevant, als im Lichte des Vorangeführten eine falsche oder fehlerhafte Auskunft oder Vorgangsweise in diesem Fall denklogisch als unerheblich zu werten sei. Eine mangelnde Rechtskenntnis oder Irrtum betreffend die Möglichkeit einer Berufung sei nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, welches die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte. Dies ergebe schon die einfache Überlegung, das die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage niemals jemanden daran hindern könne, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich zu informieren, zumal dem vom Bundesasylamt an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in der für ihn verständlichen Sprache beigefügt gewesen sei, aus welchem eindeutig die Berufungsfrist angeführt sei. In der Gesamtsicht könne aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher weder ein unvorhergesehenes noch unabwendbares Ereignis abgeleitet werden, bzw. habe dieser ein solches nicht glaubhaft machen können, durch welches er an der Einhaltung der Frist zur Berufungseinbringung gehindert worden sei.
5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 14.07.2004 zu eigenen Handen zugestellten, Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 27.07.2004 fristgerecht per Fax am selben Tag beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, erhobene und gegenständliche Beschwerde, welche im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:
Unter Verweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt wurden, wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass es zu keinem Missverständnis zwischen der Heimleitung und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Von Seiten der Heimleitung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Bescheid an die Caritas gefaxt werde. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung alles ihm Mögliche getan habe, um die Frist einzuhalten und dass das Nichteinlangen des Bescheides bzw. des Faxes jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 AVG darstelle, durch das der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei die Beschwerde einzubringen. Auch treffe ihn daran kein Verschulden oder höchstens "ein minderer Grad des Verschuldens".Unter Verweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt wurden, wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass es zu keinem Missverständnis zwischen der Heimleitung und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Von Seiten der Heimleitung sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass der Bescheid an die Caritas gefaxt werde. Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer nach der Zustellung alles ihm Mögliche getan habe, um die Frist einzuhalten und dass das Nichteinlangen des Bescheides bzw. des Faxes jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, AVG darstelle, durch das der Beschwerdeführer gehindert gewesen sei die Beschwerde einzubringen. Auch treffe ihn daran kein Verschulden oder höchstens "ein minderer Grad des Verschuldens".
6. Mit Fax vom 05.03.2008, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 06.03.2008, gab RAin Mag. Susanne SINGER ihre Vertretungsbevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt.
7. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E7 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 3 AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG hat die Partei im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag einzubringen.
2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen.2.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.
Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss (vgl. z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).Für den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vgl. z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Behörde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen, eine amtswegige Prüfung, ob andere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Im Wiedereinsetzungsantrag sind alle Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122, mwN).2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei. Dabei stellt ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Vertreters, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus vergleiche VwGH 23.06.2008, 2008/05/0122, mwN).
Eine andere Betrachtungsweise ist geboten, wenn sich die Partei eines Boten bedient. So hat der VwGH schon im Erkenntnis vom 28. November 1978, 1167/78, VwSlg. 9706 A/1978, ausgeführt, dass dann, wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Dem ist der VwGH in ständiger Rechtsprechung gefolgt (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 90 ff zu § 71 AVG).Eine andere Betrachtungsweise ist geboten, wenn sich die Partei eines Boten bedient. So hat der VwGH schon im Erkenntnis vom 28. November 1978, 1167/78, VwSlg. 9706 A/1978, ausgeführt, dass dann, wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag, eine Bescheidausfertigung zum bevollmächtigten Rechtsanwalt zu bringen, versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Dem ist der VwGH in ständiger Rechtsprechung gefolgt (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 90 ff zu Paragraph 71, AVG).
2.4. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004, Zahl 03 09.305-BAI, mit welchem (unter anderem) der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, wurde diesem zu eigenen Handen am 27.05.2004 zugestellt, womit der Lauf der Beschwerdefrist ausgelöst wurde, welche wiederum am 10.06.2004 endete.
Gemäß seinen Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Caritas-Rechtsberaterin am 22.06.2004 davon erfahren, dass sein Bescheid bzw. das Fax nie bei der Caritas eingelangt und es deshalb nicht zur Bearbeitung seiner Asylrechtsangelegenheit gekommen sei (und infolgedessen auch keine Beschwerde erhoben worden war).
Der mit 06.07.2004 datierte und am selben Tag zur Post gegebene und am 08.07.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eingelangte verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd § 71 Abs 3 AVG auch gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004 zu oa. Zahl erhoben wurde, wurde daher rechtzeitig iSd § 71 Abs 2 AVG gestellt.Der mit 06.07.2004 datierte und am selben Tag zur Post gegebene und am 08.07.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, eingelangte verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit welchem iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG auch gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004 zu oa. Zahl erhoben wurde, wurde daher rechtzeitig iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG gestellt.
2.5. Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesasylamt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächlichen Wiedereinsetzungsgrund verkennt, wenn es die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dem Bescheid vom 25.05.2004 beiliegenden Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung von seiner Berufungsmöglichkeit und der Berufungsfrist Kenntnis gehabt habe und die angeführten Fehlleistungen der Heimleitung oder der Rechtberatung der Caritas somit insoweit irrelevant seien, als im Lichte dessen eine falsche oder fehlerhafte Auskunft oder Vorgangsweise in diesem Fall "denklogisch" als unerheblich zu werten sei, und unter Verweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinweist, dass die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Irrtum betreffend der Möglichkeit einer Berufung nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten sei, welches die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.
Richtigerweise hat der Beschwerdeführer die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesaylamtes vom 25.05.2004 seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungs-antrag zufolge dagegen damit begründet, dass ihm bei seiner - an sich rechtzeitigen - Vorsprache bei der Heimleitung mitgeteilt wurde, sein Bescheid werde zur Einbringung einer Berufung zur Caritas nach Innsbruck gefaxt, dass er angenommen habe, dass damit alles in Ordnung sei, und er danach zugewartet hat, dass in weiterer Folge der Bescheid bzw. das Fax jedoch nie bei der Caritas Innsbruck angekommen und es deshalb nicht zu der Bearbeitung seiner Asylrechtsangelegenheit gekommen sei.
2.5.1. Im Ergebnis lässt sich aus diesem Vorbringen jedoch aus folgenden Gründen nichts für den Beschwerdeführer gewinnen:
Dem oben (unter I. Punkt 3) umfassend dargestellten Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass zwischen ihm und den Heimleitern ein Bevollmächtigungsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB dergestalt zustande gekommen ist, sich demgemäß Letztere zur Vornahme einer Rechtshandlung verpflichteten, - es sich bei diesen dabei also um zur Beauftragung und Bevollmächtigung der Rechtsberater der Caritas Innsbruck namens des Beschwerdeführers bevollmächtigte Personen handelte -, und nicht bloß zur Übermittlung einer Erklärung bzw. des Bescheides an die Caritas Innsbruck. Für diesen Fall wären die Heimleiter als Vertreter des Beschwerdeführers anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zlen 95/19/0520 bis 0522), im Übrigen als dessen Boten.Dem oben (unter römisch eins. Punkt 3) umfassend dargestellten Wiedereinsetzungsvorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass zwischen ihm und den Heimleitern ein Bevollmächtigungsvertrag im Sinne des Paragraph 1002, ABGB dergestalt zustande gekommen ist, sich demgemäß Letztere zur Vornahme einer Rechtshandlung verpflichteten, - es sich bei diesen dabei also um zur Beauftragung und Bevollmächtigung der Rechtsberater der Caritas Innsbruck namens des Beschwerdeführers bevollmächtigte Personen handelte -, und nicht bloß zur Übermittlung einer Erklärung bzw. des Bescheides an die Caritas Innsbruck. Für diesen Fall wären die Heimleiter als Vertreter des Beschwerdeführers anzusehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zlen 95/19/0520 bis 0522), im Übrigen als dessen Boten.
Diesbezüglich ist in eventu auszuführen, wären die Heimleiter des Beschwerdeführers Bevollmächtigte gewesen, so wäre allein entscheidend, ob diese ohne eigenes Verschulden oder nur aufgrund eines minderen Grades des Versehens durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, die Frist einzuhalten. Im Wiedereinsetzungsantrag wird als Grund für die Fristversäumnis ins Treffen geführt, dem Beschwerdeführer sei von den Heimleitern mitgeteilt worden, dass der Bescheid zum Einbringen einer Berufung zur Caritas nach Innsbruck gefaxt werde und ist der, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beigefügten eidesstattlichen Erklärung der Heimleiter zu entnehmen, dass dieser Bescheid auch (tatsächlich) zur Caritas - Flüchtlingsstelle - gesendet "wurde". "Einige Zeit später" seien von der Caritas Innsbruck für andere irakische Asylwerber Berufungen gemacht worden und diese zwecks Unterzeichnung an das Flüchtlingsheim gefaxt worden und sei im Zuge dessen dem Heimleiter aufgefallen, dass die Berufung für den Beschwerdeführer, welcher einer von drei im Landhaus lebenden Iraker sei, nie gemacht worden sei. Eine Rücksprache mit der Caritas Rechtsberaterin am 22.06.2004 habe ergeben, dass der, den Beschwerdeführer betreffende, Bescheid bzw. das Fax "nie bei der Caritas angekommen sei" und es deshalb nicht zu der Bearbeitung seiner Asylrechtsangelegenheit gekommen sei. Es sei nicht mehr eruierbar gewesen, aus welchen Gründen der Bescheid bzw. das Fax nicht eingelangt sei. Sicher sei, dass in der Zeit um den 27.05.2004 - dem Tag der Bescheidzustellung - gerade Urlaubszeit bzw. Feiertage (Pfingsten) gewesen seien. Auch sei es aufgrund der Grundversorgung in Tirol zu einer neuen Situation in den Flüchtlingsheimen gekommen, die eine Mehrarbeit für die Heimleitung bewirkt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. VwGH 08.07.2004, Zl. 2004/07/0100, mwN; VwGH 15.09.2005, Zl. 2005/07/0104). Diese Sorgfaltspflicht und die Pflicht sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, besteht nicht nur im Verkehr zwischen Partei und Behörde, sondern auch dann, wenn sich eine Partei im Verkehr mit ihrem Rechtsvertreter des Mittels der Telekopie bedient. Weder in seinem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand noch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer behauptet, dass eine solche Kontrolle vorgenommen wurde. Wird aber, wie im vorliegenden Fall, eine solche Kontrolle unterlassen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein (vgl. VwGH 30.03.2004, Zl. 2003/06/0043).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich derjenige, der sich gegenüber der Behörde der Möglichkeit der Einbringung einer Eingabe mittels Telefax bedient, zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde vergleiche VwGH 08.07.2004, Zl. 2004/07/0100, mwN; VwGH 15.09.2005, Zl. 2005/07/0104). Diese Sorgfaltspflicht und die Pflicht sich zu vergewissern, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde, besteht nicht nur im Verkehr zwischen Partei und Behörde, sondern auch dann, wenn sich eine Partei im Verkehr mit ihrem Rechtsvertreter des Mittels der Telekopie bedient. Weder in seinem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand noch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift wurde vom Beschwerdeführer behauptet, dass eine solche Kontrolle vorgenommen wurde. Wird aber, wie im vorliegenden Fall, eine solche Kontrolle unterlassen, so kann im Rahmen eines Wiedereinsetzungsverfahrens nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens die Rede sein vergleiche VwGH 30.03.2004, Zl. 2003/06/0043).
Waren demgegenüber die Heimleiter des Beschwerdeführers dagegen bloß als dessen Boten tätig, so ist für den Wiedereinsetzungswerber nichts gewonnen, wenn ihm selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfspersonen vorzuwerfen wäre. Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei von den Heimleitern mitgeteilt worden, dass der Bescheid zum Einbringen einer Berufung zur Caritas nach Innsbruck gefaxt werde und habe der Beschwerdeführer somit angenommen, dass damit alles in Ordnung sei und "gewartet". Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Partei, die sich eines Boten zur Übermittlung bedient, ihrer Überwachungspflicht jedoch nur dann nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist (vgl. VwGH 22.11.1999, Zl. 94/17/0188, wonach die Partei bei Betrauung eines Boten durch geeignete Nachfrage die Einhaltung der Berufungsfrist hätte sicherstellen müssen, wenn sie das Straferkenntnis einem Dritten zur Weiterleitung an einen Rechtsanwalt zum Zweck der Einbringung einer Berufung weitergegeben hat; VwGH 20.04.2001, Zl. 98/05/0083). In seinem Erkenntnis vom 27.06.1991, Zl. 90/06/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, nachzufragen, ob der Vertreter eine Beschwerde einbringen werde, wenn er den Auftrag zur Erhebung der Beschwerde durch einen Boten überbringen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hob in diesem Fall insbesondere hervor, dass der beauftragte Rechtsanwalt den Beschwerdeführer des damaligen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde nicht vertreten hatte und daher nicht ohne weiteres die Einhaltung der Frist durch den Rechtsanwalt zu erwarten gewesen sei. Gleiches muss im Fall der Erteilung eines Auftrags zur Einbringung einer Berufung gelten.Waren demgegenüber die Heimleiter des Beschwerdeführers dagegen bloß als dessen Boten tätig, so ist für den Wiedereinsetzungswerber nichts gewonnen, wenn ihm selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfspersonen vorzuwerfen wäre. Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei von den Heimleitern mitgeteilt worden, dass der Bescheid zum Einbringen einer Berufung zur Caritas nach Innsbruck gefaxt werde und habe der Beschwerdeführer somit angenommen, dass damit alles in Ordnung sei und "gewartet". Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Partei, die sich eines Boten zur Übermittlung bedient, ihrer Überwachungspflicht jedoch nur dann nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist vergleiche VwGH 22.11.1999, Zl. 94/17/0188, wonach die Partei bei Betrauung eines Boten durch geeignete Nachfrage die Einhaltung der Berufungsfrist hätte sicherstellen müssen, wenn sie das Straferkenntnis einem Dritten zur Weiterleitung an einen Rechtsanwalt zum Zweck der Einbringung einer Berufung weitergegeben hat; VwGH 20.04.2001, Zl. 98/05/0083). In seinem Erkenntnis vom 27.06.1991, Zl. 90/06/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es Sache des Beschwerdeführers sei, nachzufragen, ob der Vertreter eine Beschwerde einbringen werde, wenn er den Auftrag zur Erhebung der Beschwerde durch einen Boten überbringen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hob in diesem Fall insbesondere hervor, dass der beauftragte Rechtsanwalt den Beschwerdeführer des damaligen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde nicht vertreten hatte und daher nicht ohne weiteres die Einhaltung der Frist durch den Rechtsanwalt zu erwarten gewesen sei. Gleiches muss im Fall der Erteilung eines Auftrags zur Einbringung einer Berufung gelten.
Demnach wäre es im gegenständlichen Fall Sache des Beschwerdeführers gewesen, nachzufragen, ob die Caritas Innsbruck, welcher die Erklärung bzw. der Bescheid durch den Boten übermittelt werden sollte, die Beschwerde auch tatsächlich erstellen und diese in der Folge auch tatsächlich einbringen werde. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er seine Überwachungspflicht durch eine entsprechende Nachfrage nachgekommen wäre und auch nicht dargetan, dass er an einer solchen Nachfrage gehindert gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer ohne jede weitere Kontrolle davon ausgegangen ist, dass "alles in Ordnung sei", und schlicht nur "abwartete", dann ist er der ihm zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nicht nachgekommen, wobei insofern auf Seiten des Beschwerdeführers auch von einem minderen Grad des Versehens keine Rede mehr sein kann. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid bereits am 27.05. zugestellt wurde und demnach die Berufungsfrist mit 11.06. endete, seine Nachfrage eine tatsächlich erfolgte Bearbeitung seiner Berufungsangelegenheit betreffend aber erst wieder am 22.06. erfolgte.
Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt - entgegen seinem Vorbringen - das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG nicht glaubhaft machen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Aus den dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer somit insgesamt - entgegen seinem Vorbringen - das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht glaubhaft machen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
3. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung
3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.3.1. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Berufung [hier: "Beschwerde"] binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides beginnt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
3.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich die mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom 06.07.2004 verbundene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2004, Zahl: 03 09.305-BAI, welcher dem Beschwerdeführer am 27.05.2004 rechtswirksam zu eigenen Handen zugestellt wurde, infolge ungenützten Verstreichens der zweiwöchigen Beschwerdefrist als verspätet, sodass diese zurückzuweisen war.
4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG iVm § 67d Abs 4 AVG entfallen.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG entfallen.
Schlagworte
minderer Grad eines Versehens, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
30.03.2009