Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
GZ. S1 402.345-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zl. 08 04.823 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zl. 08 04.823 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Die Beschwerdevorlage beim nunmehrigen Asylgerichtshof erfolgte am 03.11.2008.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Hier ist - da verfahrensgegenständlich ein Aufnahmeersuchen im Sinne des Art. 10 Dublin II VO vorliegt - entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist, da andernfalls jedenfalls eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 6 VO 343/2003 bestünde. Die Erstbehörde hat hiezu ein Sachverständigengutachten XXXX(As. BAA 75-87) veranlasst.Hier ist - da verfahrensgegenständlich ein Aufnahmeersuchen im Sinne des Artikel 10, Dublin römisch zwei VO vorliegt - entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich volljährig ist, da andernfalls jedenfalls eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Artikel 6, VO 343 aus 2003, bestünde. Die Erstbehörde hat hiezu ein Sachverständigengutachten XXXX(As. BAA 75-87) veranlasst.
2.1.1.1. Zu einem derartigen Gutachten hat der AsylGH mit Erkenntnis vom 14.07.2008 (GZ: S1 400.131-1/2008/2E) wie folgt judiziert: "Das Gutachten ist kursorisch gehalten, Angaben über die Qualifikation des Gutachters und die Verlässlichkeit der von ihm verwendeten Methoden, sowie die Gewichtung der verschiedenen Methoden untereinander fehlen. Sonstige Umstände, die den Befund der Volljährigkeit decken könnten (zB widersprüchliche Aussagen zu Lebensgeschichte) sind ebenso nicht ersichtlich. Unter diesen Prämissen kann aber der Kritik in der Beschwerde hinsichtlich vermeintlicher Unschlüssigkeit des Gutachtens und Ungeeignetheit der Untersuchungsergebnisse auf Basis der Aktenlage nicht hinreichend begegnet werden. Es muss von Amts wegen Aufgabe der Erstbehörde sein, gerade in einem sensiblen und wissenschaftlich notorischerweise sensiblen Bereich wie den der "Altersfeststellung" vor Befassung eines Gutachters Erhebungen zu dessen Untersuchungsmethodik und Reputation (sofern diese nicht als notorische anzusehen ist) zu machen."
Die Erstbehörde hat nun zwar dem Gutachten allgemeine Ausführungen zum Gutachter und den von ihm verwendeten Methoden angeschlossen, doch im Gutachten selbst keine individuellen Darlegungen dahingehend getroffen, wie "die äußere Inspektion, der äußere Eindruck und der Habitus" in concreto zu einer Alterseinschätzung von 24-26 Jahren geführt haben. Trotz der im Verhältnis zu Vorgutachten betreffend anderer Antragsteller geänderten Textierung scheint de facto somit das Schwergewicht der Beurteilung weiterhin auf den erwähnten somographischen Messgrößen von Niere und Schilddrüse zu liegen. Diesbezüglich hat sich die Erstbehörde aber trotz der notorischen Kritik an dieser Methode (wie sie nunmehr offenbar auch seitens des Bundesministeriums für Inneres geäußert wurde) weiterhin nicht abwägend damit auseinandergesetzt, wie es aber im oben zitierten Erkenntnis und weiteren Erkenntnissen des AsylGH eingefordert worden war, sondern stützt sich lediglich ausschließlich auf die entsprechenden, wenn auch erweiterten, Darlegungen des Gutachters. Die oben angeführten Ausführungen des AsylGH (die aber andererseits weiterhin nicht als grundsätzliche Ablehnung fundierter "Altersfeststellungen" zu verstehen sind) sind sohin im individuellen Fall nicht entkräftet, zumal der Antragsteller offenbar in Griechenland angegeben hatte (siehe Beantwortung des Informationsersuchen durch die griechischen Behörden vom 06.08.2008), sogar erst am 01.01.1993 geboren zu sein (was sich ebenfalls nicht mit der gutachterlichen Einschätzung eines Lebensalters von 22-24 Jahren in Einklang bringen lässt).
2.1.1.2. Darüber hinaus hat sich das Bundesasylamt nicht mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend lediglich aus, dass der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde keinerlei Beweiskraft zukomme, da diese schlecht lesbar sei und einer weiteren Überprüfung nicht zugänglich sei. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes reicht dieser pauschale Hinweis auf die bloße Vorlage einer Urkunde in Kopie nicht aus, um dadurch jeglicher Auseinandersetzung mit dem Beweismittel des Antragstellers zu entgehen. Im erstinstanzlichen Akt finden sich etwa keinerlei Hinweise darauf, dass das Bundesasylamt die Übersetzung der Kopie der angeblichen Geburtsurkunde veranlasst hätte, welche jedoch in Folge der Nichtlesbarkeit durch den Dolmetscher unterblieben sei. Warum der in der Sprache Dari nicht kundige Referent des Bundesasylamtes zur Ansicht gelangen konnte, die Kopie sei so schlecht lesbar, dass jedenfalls eine kursorische Übersetzung oder sonstige Überprüfung nicht möglich sei, ist insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des Asylwerbers und seines Rechtsberaters im Rahmen der Einvernahme vom 15.10.2008 nicht nachzuvollziehen ("Besagter Geburtskurkunde ist unangefochten zu entnehmen, dass der Asylwerber im Monat "bahman" des Jahres 1384 (lt. www.payvand.com ist das der 05. Februar 2006) als 14 jähriger festgestellt wurde. Die besagte Urkunde unterstreicht daher die Angaben des Asylwerbers vollkommen", siehe As. 135 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
2.1.2. Da die Erstbehörde also eine entscheidungserelevante Vorfrage hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrundezulegen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.2.1.2. Da die Erstbehörde also eine entscheidungserelevante Vorfrage hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands nicht hinreichend geklärt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen. So die Erlassung einer neuerlichen Unzuständigkeitsentscheidung beabsichtigt ist, werden zum Thema des Alters des Beschwerdeführers ergänzende Entscheidungsgrundlagen dem Verfahren zugrundezulegen und dem Parteiengehör zu unterwerfen sein.
2.1.3. Aufgrund dieser Sachlage konnte eine Auseinandersetzung mit der aktuellen asylrelevanten Situation in Griechenland bzw. der Kritik in der Beschwerde am griechischen Asylverfahren unterbleiben.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.09.2009