TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/11 D13 314597-1/2008

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 314597-1/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. A.E., geb. 00.00.2007, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2007, FZ. 07 04.914-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2008 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF. als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. wird mj. A.E. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF. wird mj. A.E. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF. wird mj. A.E. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.11.2009 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF. wird mj. A.E. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.11.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 29.05.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II).Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den am 29.05.2007 im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) gestellten Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.09.2007 fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Aufgrund des Akteninhaltes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer wurde am 00.00.2007 in Österreich geboren und ist der minderjährige, unverheiratete Sohn der A.A. (vormals verehelichte Y., geb. A.), StA. Russische Föderation, und des A.E., StA. Aserbaidschan.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2006, FZ 05 06.045-BAT, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gem. § 8 Abs. 1 zulässig ist (Spruchpunkt II) und er nach § 8 Abs. 2 AsylG nach Aserbaidschan ausgewiesen wird (Spruchpunkt III). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2006, FZ 05 06.045-BAT, wurde der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan gem. Paragraph 8, Absatz eins, zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und er nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG nach Aserbaidschan ausgewiesen wird (Spruchpunkt römisch drei). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2005, FZ 04 22.411-BAG, wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 zulässig ist (Spruchpunkt II) und sie nach § 8 Abs. 2 AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen wird (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.5.2005, FZ 04 22.411-BAG, wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und sie nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in die Russische Föderation ausgewiesen wird (Spruchpunkt römisch drei).

Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 11.11.2008, Zahl D13 260976-0/2008/7E, wurde die hiergegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 7 AsylG 1997 idF. BGBl. 101/2003 als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II wurde gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Gemäß § 8 iVm § 15 AsylG 1997 idF BGBl. 101/2003 wurde ihr in Spruchpunkt III eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2009 erteilt.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 11.11.2008, Zahl D13 260976-0/2008/7E, wurde die hiergegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, wurde ihr in Spruchpunkt römisch drei eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2009 erteilt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG eingebracht.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG eingebracht.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Mutter, insbesondere auch aus seiner Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Mödling am 00.00.2007.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Der Beschwerdeführer ist der in Österreich nachgeborene minderjährige unverheiratete Sohn der A.A. (vormals verehelichte Y., geb. A.). Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zahl D13 260976-0/2008/7E, subsidiärer Schutz zuerkannt. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer ist der in Österreich nachgeborene minderjährige unverheiratete Sohn der A.A. (vormals verehelichte Y., geb. A.). Dieser wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2008, Zahl D13 260976-0/2008/7E, subsidiärer Schutz zuerkannt. Da im gegenständlichen Fall der Mutter des Beschwerdeführers subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Mutter des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da den Eltern des Beschwerdeführers kein Asyl gewährt wurde.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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