TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/12 S6 401061-2/2008

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Veröffentlicht am 12.11.2008
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Norm

Art16 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs3
EMRK Art13
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
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  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S6 401.061-2/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des A.A., geb. festgestellte Volljährigkeit, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008, ZI. 08 04.785-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass Satz 2 des Spruchpunktes I zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art 18 Abs 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig."Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, mit der Maßgabe abgewiesen, dass Satz 2 des Spruchpunktes römisch eins zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Afghanistan, reiste am 01.06.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stelle am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.07.2008, FZ 08 04.785 EAST-Ost den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.07.2008, FZ 08 04.785 EAST-Ost den Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.

Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2008, GZ S6 401.061-1/2008/2E stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 behoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Konsultationsverfahren zur Zuständigkeit Griechenlands mangelhaft geführt worden sei sowie das Gutachten zur Altersfeststellung von Dr. K. mangelhaft sei.Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.08.2008, GZ S6 401.061-1/2008/2E stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 behoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Konsultationsverfahren zur Zuständigkeit Griechenlands mangelhaft geführt worden sei sowie das Gutachten zur Altersfeststellung von Dr. K. mangelhaft sei.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, führte am 10.10.2008 eine ergänzende Einvernahme des Asylwerbers durch. Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Asylwerber nochmals detailliert und ausführlich über seinen Aufenthalt im Iran, in der Türkei und Griechenland sowie über seinen Reiseweg nach Österreich befragt, sowie allgemeine Länderfeststellungen zu Griechenland, eine Ergänzung von Dr. K. zu seinem erstellten Altersgutachten sowie ihm vorgehaltene Widersprüche dem Parteiengehör unterzogen. Der Asylwerber nannte zuerst den 00.00.1992 als sein Geburtsdatum, später in derselben Einvernahme, auf Vorhalt, dass er in vergangenen Einvernahmen einen anderen Tag genannt habe, hielt er fest, am 00.00.1992 geboren zu sein. Geburtsurkunde hätte er bisher nicht beschaffen können. Er führte aus, im Jahr 2006 nach Griechenland gereist zu sein, später in der Einvernahme korrigierte er sich, dass dies jedoch 2007 gewesen sein müsste. Er gab an, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt zu haben, da er vieles über Internet über Griechenland in Erfahrung bringen konnte. Auf Vorhalt bestritt der Asylwerber seine Aussagen vor der BH Völkermarkt, wonach er von Griechenland aus nach Österreich gekommen wäre. Er gab weiters Jahresangaben zu seinem Schulbesuch sowohl im Iran als auch in Afghanistan an. Weiters schilderte er nochmals seine angebliche Rückführung von Griechenland in die Türkei und gab weiters auf die Frage konkrete Gründe anzugeben, die einer Ausweisung nach Griechenland entgegenstehen, an, dass er nie in Griechenland sein wollte, er dort auch seine Fingerabdrücke nicht abgeben wollte und er dorthin nicht zurückkehren wolle.

Das Bundesasylamt hat daraufhin mit Bescheid vom 13.10.2008, Zl 08 04.785-Außenstelle Wien, den Asylantrag des Beschwerdeführers (neuerlich) ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.Das Bundesasylamt hat daraufhin mit Bescheid vom 13.10.2008, Zl 08 04.785-Außenstelle Wien, den Asylantrag des Beschwerdeführers (neuerlich) ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.

Gegen diesen am 13.10.2008 an den Beschwerdeführer zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde langte am 03.11.2008 beim Asylgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 05.11.2008, S6 401.061-2/2008/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die Beschwerde langte am 03.11.2008 beim Asylgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 05.11.2008, S6 401.061-2/2008/2Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.3. Im vorliegenden Fall ist für diese Prüfung als Vorfrage entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer volljährig oder seinen Angaben folgend minderjährig ist, da bei Minderjährigkeit jedenfalls eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Art. 6 der Dublin II Verordnung bestünde.2.3. Im vorliegenden Fall ist für diese Prüfung als Vorfrage entscheidungsrelevant, ob der Beschwerdeführer volljährig oder seinen Angaben folgend minderjährig ist, da bei Minderjährigkeit jedenfalls eine Zuständigkeit Österreichs gemäß Artikel 6, der Dublin römisch zwei Verordnung bestünde.

Im fortgesetzten Verfahren, insbesondere in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10.10.2008 sind deutlich zusätzliche Unsicherheiten und Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zutage getreten. So weist das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf hin, dass der Asylwerber in seiner Erstbefragung sein genaues Geburtsdatum nicht gewusst hätte. Erst bei seiner nächsten Einvernahme gab er an, am 00.00.1992 geboren zu sein. In der Einvernahme im fortgesetzten Verfahren gab er jedoch plötzlich an, am 00.00.1992 geboren zu sein, auf Vorhalt, dass er früher ein anderes Datum genannt hätte, revidierte er sein Geburtsdatum mit den Worten "Ich habe den Monat und den Tag verwechselt". Auf Frage, warum er nicht bei seiner Erstbefragung das genaue Geburtsdatum genannt hätte, gab er an, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen wäre, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht (Erstbefragung am 02.06.2008, anwesender Dolmetsch: M.).

Weitere Widersprüche ergeben sich aus seinen Angaben zu seinen Dokumenten: Gab er im ersten Verfahren an, sich die Geburtsurkunde aus dem Iran schicken zu lassen (Beschwerdeführer: Ich hatte einen iranischen Ausweis. Das war eine Aufenthaltsberechtigung für afghanische Flüchtlinge im Iran. Da war dieses Geburtsdatum eingetragen. Den Ausweis besorgten meine Eltern für mich. Frage:

Mussten Ihre Eltern dabei eine Geburtsurkunde vorlegen, um diese Berechtigung zu erhalten? Beschwerdeführer: Ja, die Geburtsurkunde befindet sich bei meinen Eltern im Iran.)(S.3. des angefochtenen Bescheides) gibt er nunmehr im fortgesetzten Verfahren an, dass er in Griechenland Dokumente und Geld mit sich führte, welche die Behörden ihm jedoch abgenommen hätten. Die Angabe, dass seine Eltern nur die Kopie, er jedoch das Original der Geburtsurkunde in Griechenland mit sich führte, wird als reine Schutzbehauptung gewertet, da er im ersten Verfahren drei Mal ausführlich einvernommen wurde und zu keinem Zeitpunkt behauptete, dass ihm neben Geld auch Dokumente seitens des griechischen Behörde abgenommen worden wären.

Trotz Aufforderung seit Juni 2008 legte der Beschwerdeführer bis dato keine Geburtsurkunde vor.

Überdies ist auch dem Bundesasylamt zuzustimmen, wenn sich seine unterschiedlichen Jahresangaben zu seinen Schulbesuchszeiten in Afghanistan und im Iran nicht in Einklang bringen lassen. Völlig unglaubwürdig ist auch, dass er auf die Frage, in welchem Alter er mit dem Schulbesuch begonnen hätte, keine Angabe machen konnte. (Das weiß ich nicht.) (Seite 13 des angefochtenen Bescheides)

Zusammenfassend ist nun zu dieser Frage festzuhalten, dass die im Erkenntnis vom 21.08.2008, Zl S6 401.061-1/2008/2E festgehaltene Kritik zur Altersfeststellung des Asylwerbers sich zwar nicht gänzlich entkräftet darstellt, jedoch im vorliegenden Fall aufgrund obgenannter wesentlicher Widersprüche, zusätzlicher Unsicherheiten und unklaren Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme im fortgesetzten Verfahren nunmehr zweifelsfrei davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit nur vorgetäuscht hat. Das Altersgutachten von Dr. K. ist für diese Beurteilung somit hiefür nur mehr unterstützend heranzuziehen.

2.4. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II Verordnung wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels 3 der Dublin II Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel 3 enthält in den Art. 6 bis 13 Dublin II Verordnung die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II Verordnung "in der in diesem Kapitel genannte Reihenfolge" Anwendung finden.2.4. Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedsstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels 3 der Dublin römisch zwei Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel 3 enthält in den Artikel 6 bis 13 Dublin römisch zwei Verordnung die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung "in der in diesem Kapitel genannte Reihenfolge" Anwendung finden.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II Verordnung) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II Verordnung, bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei Verordnung, bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei Verordnung zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im konkreten Fall hatte das Bundesasylamt wiederum mit dauernd wechselnden Angaben des Beschwerdeführers umzugehen. Doch auch hier ergeben sich im fortgesetzten Verfahren zusätzlich Widersprüche und Hinweise darauf, dass seine Angaben über seinen Reiseweg gänzlich unglaubwürdig sind. Bei der Erstbefragung gab der Asylwerber an, dass er zweimal, nämlich im Jahr 2006 und 2007 in Griechenland eingereist wäre. Bei seiner darauffolgenden Einvernahme änderte er seine Angaben zum Fluchtweg plötzlich dahingehend, dass er erst im Jahr 2007 aus dem Iran ausgereist und in weiterer Folge in Griechenland eingereist wäre. Im fortgesetzten Verfahren behauptet er nun wiederum doch im Jahr 2006, und nur ein Mal (!) in Griechenland eingereist zu sein, auf Vorhalt dieses Widerspruches gab er an, dass er das genaue Jahr nun nicht mehr wisse, wann er in Griechenland gewesen sei, jedoch wäre er nur ein Mal dort gewesen.

Er behauptete, nach seinem Griechenlandaufenthalt ca. ein Jahr sich in Istanbul aufgehalten zu haben, jedoch konnte er hiezu nicht annähernd eine Adresse nennen wo er für ca. ein Jahr gewohnt haben wolle.

Auch die Umstände, wie er von Griechenland wieder zurück in die Türkei gekommen sei, gestalten sich widersprüchlich und völlig unglaubwürdig, als ihm die Polizei ein Ticket nach Istanbul gezahlt haben wolle, auf nähere Nachfrage, dass die Schlepper der Polizei diese Kosten dann ersetzt haben wollen.

In der Zusammenschau aller Einvernahmen des Asylwerbers fokussiert sich aufgrund der offensichtlichen Lügen des Asylwerbers alles auf einen Aufenthalt in Griechenland und keinen darauffolgenden, aufgrund einer angeblichen Rückschiebung durch Griechenland, Aufenthalt in der Türkei.

Unterstützend hiezu ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2008, als er von der Grenzpolizeiinspektion Grablach/Bleiburg nebst der Autobahnabfahrt Griffenrast Gemeinde Griffen, Bezirk Völkermarkt aufgegriffen wurde, angab, dass er mit einem LKW von Griechenland kommend über Italien illegal nach Österreich eingereist sei. Er wäre mit 2 anderen männlichen afghanischen Staatsangehörigen vom LKW-Fahrer in der Nähe der Griffenrast abgesetzt worden. Der Beschwerdeführer wurde hieraufhin der BH Völkermarkt vorgeführt, wo er nochmals angab, in der griechischen Stadt P. gewohnt zu haben, dort auch seine mit ihm festgenommenen 2 afghanischen Bekannten getroffen zu haben, und gemeinsam mit diesen in einen griechischen LKW eingestiegen zu sein, ohne dass der Fahrer dies bemerkte. Er wollte deshalb nach Österreich, da ihm ein in Wien lebender Freund erzählt habe, dass es in Österreich sehr gut sei.

Selbst wenn dieser Niederschrift der BH Völkermarkt kein so hoher Beweiswert zugemessen werden kann, so handelt es sich doch um eine Niederschrift einer staatlichen Behörde. Überdies decken sich diese Angaben auch mit seinen Angaben bei seiner Erstbefragung am 02.06.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, als er hier angab, auf einem LKW versteckt von Griechenland über Italien nach Österreich gereist zu sein.

Aufgrund des EURODAC-Ergebnisses wurde der Asylwerber in Griechenland entweder am 08.05.2006 oder 08.05.2007 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Aufgrund obgenannter Darstellung besteht kein Hinweis, dass der Beschwerdeführer wieder in die Türkei zurückgereist wäre.

Das Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes mit den griechischen Dublinbehörden gestaltet sich zwar insofern als mangelhaft, als Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II Verordnung um seine Zuständigkeit befragt worden ist, da die Zuständigkeit Griechenlands 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts des Beschwerdeführers endet. Egal ob der Grenzübertritt nun mit 08.05.2006 oder 08.05.2007 anzunehmen ist, ist die 12-Monatsfrist abgelaufen, da der Asylwerber erst am 02.06.2008 den Asylantrag in Österreich stellte. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Asylwerber von Griechenland nach Österreich gereist ist und folgerichtig eine Zuständigkeit Griechenlands nach Art. 10 Abs. 2 Dublin II Verordnung gegeben ist, da er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindesten 5 Monaten in Griechenland aufgehalten hat.Das Konsultationsverfahren des Bundesasylamtes mit den griechischen Dublinbehörden gestaltet sich zwar insofern als mangelhaft, als Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei Verordnung um seine Zuständigkeit befragt worden ist, da die Zuständigkeit Griechenlands 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts des Beschwerdeführers endet. Egal ob der Grenzübertritt nun mit 08.05.2006 oder 08.05.2007 anzunehmen ist, ist die 12-Monatsfrist abgelaufen, da der Asylwerber erst am 02.06.2008 den Asylantrag in Österreich stellte. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Asylwerber von Griechenland nach Österreich gereist ist und folgerichtig eine Zuständigkeit Griechenlands nach Artikel 10, Absatz 2, Dublin römisch zwei Verordnung gegeben ist, da er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindesten 5 Monaten in Griechenland aufgehalten hat.

2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

2.6. Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.7. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.7. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Familiäre Bezüge in Österreich im Verfahren sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VFGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge in Österreich im Verfahren sind nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VFGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

2.8 Kritik am griechischen Asylwesen, mögliche Verletzung Art.3 EMRK2.8 Kritik am griechischen Asylwesen, mögliche Verletzung Artikel 3, EMRK

Bereits das Bundesasylamt hat ausgeführt, dass Personen, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben (AS des angefochtenen Bescheides). Damit in Einklang steht auch die Erfahrung des schwedischen Migrationsamtes im Rahmen der fact finding mission vom April 2008, wonach in 26 überprüften Fällen nach Rücküberstellungen für alle 26 Antragsteller ein inhaltliches Asylverfahren betrieben wurde. Zweifel am Zugang zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Griechenland, dass es dort keinerlei Betreuung für Asylwerber gebe, ist auszuführen, dass eine derartige Situation vom schwedischen Migrationsamt im Rahmen der fact finding mission im April 2008 nicht festgestellt werden konnte, vielmehr steht demnach die Aufnahme von Erwachsenen auf akzeptablem Niveau, wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat.

Der Asylwerber hat den griechischen Behörden dadurch, dass er gar keinen Asylantrag gestellt hat, nicht einmal die "Chance" eingeräumt, ihm Unterstützung angedeihen zu lassen.

Weiters ist auszuführen, dass der Asylwerber auch angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen, wonach Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können (Seite 21 des angefochtenen Bescheides), mit seinem Vorbringen zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf seine Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun vermag.Weiters ist auszuführen, dass der Asylwerber auch angesichts der erstinstanzlichen Feststellungen, wonach Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können (Seite 21 des angefochtenen Bescheides), mit seinem Vorbringen zur Versorgungslage keine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Hinblick auf seine Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten darzutun vermag.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne persönlichen Bezug pauschal einwendet, dass in Griechenland Flüchtlinge von Polizisten misshandelt worden seien und er diesbezüglich auch Berichte von Hilfsorganisationen ins Treffen führt, vermag er damit kein real risk einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK im Falle seiner Überstellung nach Griechenland darzutun, da aus singulärem Fehlverhalten von einzelnen Organwaltern auf keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass ihm konkret solches im Falle seiner Überstellung widerfahren würde. Der Asylwerber selbst, der zumindest ein Jahr in Griechenland aufhältig war, hat derartige, negative persönliche Erfahrungen nicht zu Protokoll gegeben.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne persönlichen Bezug pauschal einwendet, dass in Griechenland Flüchtlinge von Polizisten misshandelt worden seien und er diesbezüglich auch Berichte von Hilfsorganisationen ins Treffen führt, vermag er damit kein real risk einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Falle seiner Überstellung nach Griechenland darzutun, da aus singulärem Fehlverhalten von einzelnen Organwaltern auf keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass ihm konkret solches im Falle seiner Überstellung widerfahren würde. Der Asylwerber selbst, der zumindest ein Jahr in Griechenland aufhältig war, hat derartige, negative persönliche Erfahrungen nicht zu Protokoll gegeben.

Im fortgesetzten Verfahren gibt der Beschwerdeführer an, dass er nie in Griechenland sein wollte. Auf die Übersetzung der allgemeinen Länderfeststellungen zu Griechenland verzichtete der Beschwerdeführer mit den Worten, dass er wisse, dass es dort sehr schlecht sei. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer in seinen beiden ersten Einvernahmen kein Wort darüber sagte, dass ihm von griechischen Beamten im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung ein Zahn ausgeschlagen worden wäre. Erst in seiner dritten Einvernahme am 21.07 2008 sprach er von einem gebrochen Zahn.

Aktuelle Berichte, wonach "gleichsam jeder" Asylwerber (im Sinne einer und vergleichbar zur Judikatur des VwGH zur "extremen Gefahrenlage" und der diesbezüglichen Notwendigkeit von Refoulementschutz) in Griechenland Gefahr liefe misshandelt zu werden, sind nicht vorhanden.

Zur allgemeinen in der Beschwerde geübten Kritik des Asylwerbers an Griechenland ist unbestritten, dass UNHCR das Absehen von Überstellungen empfohlen hat und einige Berichte von NGO's ernste Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern üben. Im vorliegenden Fall hat sich (neben anderen aktuellen Quellen) aber die Erstbehörde auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Asylbehörde aus April 2008 gestützt. Zentral folgt daraus, dass bei Überstellungen nach der Dublin II VO ein tatsächlicher Zugang zum Asylverfahren besteht. Probleme des Zugangs zum Asylverfahren, wie sie sich etwa in anderen Berichten bei der Ersteinreise von Personen aus der Türkei nach Griechenland widerspiegeln, sind daher nicht relevant.Zur allgemeinen in der Beschwerde geübten Kritik des Asylwerbers an Griechenland ist unbestritten, dass UNHCR das Absehen von Überstellungen empfohlen hat und einige Berichte von NGO's ernste Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern üben. Im vorliegenden Fall hat sich (neben anderen aktuellen Quellen) aber die Erstbehörde auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Asylbehörde aus April 2008 gestützt. Zentral folgt daraus, dass bei Überstellungen nach der Dublin römisch zwei VO ein tatsächlicher Zugang zum Asylverfahren besteht. Probleme des Zugangs zum Asylverfahren, wie sie sich etwa in anderen Berichten bei der Ersteinreise von Personen aus der Türkei nach Griechenland widerspiegeln, sind daher nicht relevant.

Da im konkreten Fall der Asylwerber in Griechenland erst einen Asylantrag stellen wird, falls er das wünscht, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Auch der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem Faktoren einer besonderen Vulnerabilität nicht bestehen - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.Da im konkreten Fall der Asylwerber in Griechenland erst einen Asylantrag stellen wird, falls er das wünscht, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang und die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Auch der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht. Dass gerade der Beschwerdeführer - bei dem Faktoren einer besonderen Vulnerabilität nicht bestehen - bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.

Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl Pressemitteilung vom 09.04.2008), ebenso wie der zitierten englischen Judikatur. Explizit gegenteilige Judikatur ist zum Entscheidungszeitpunkt aus keinem Mitgliedstaat bekannt (die norwegische Position beinhaltet ja lediglich eine Aussetzung von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer näheren Prüfung der Berichtslage). In einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 die Verweigerung der Entgegennahme von Asylanträgen in Griechenland, betreffend ist festzuhalten, dass seit 26.10.2008 die Polizeistation Petroupoli (Athen) wieder geöffnet hat und das alte System der Registrierung wieder aufgenommen wurde. Über Verhaftungen vor Botschaften ist dem UNHCR nichts bekannt. Auch über Vorkommnisse im Zusammenhang mit Asylanten, die im Zuge des Dublin Abkommens von Österreich nach Griechenland abgeschoben worden sind, liegen dem UNHCR keine Informationen vor.Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung somit nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission vergleiche Pressemitteilung vom 09.04.2008), ebenso wie der zitierten englischen Judikatur. Explizit gegenteilige Judikatur ist zum Entscheidungszeitpunkt aus keinem Mitgliedstaat bekannt (die norwegische Position beinhaltet ja lediglich eine Aussetzung von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer näheren Prüfung der Berichtslage). In einer Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 die Verweigerung der Entgegennahme von Asylanträgen in Griechenland, betreffend ist festzuhalten, dass seit 26.10.2008 die Polizeistation Petroupoli (Athen) wieder geöffnet hat und das alte System der Registrierung wieder aufgenommen wurde. Über Verhaftungen vor Botschaften ist dem UNHCR nichts bekannt. Auch über Vorkommnisse im Zusammenhang mit Asylanten, die im Zuge des Dublin Abkommens von Österreich nach Griechenland abgeschoben worden sind, liegen dem UNHCR keine Informationen vor.

In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und relevanten individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend

Ein zwingender Grund zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht daher in diesem Zusammenhang nicht.

2.8. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Erstbehörde hiezu (Seiten 35f des Bescheides) sind zutreffend. Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung ist zu bejahen.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Verordnung 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Verordnung 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass die Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 5, 10 AsylG zur Verbesserung von Mängeln nach einer Behebung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG im Lichte des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG hier rechtlich zulässig ist.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zur Verbesserung von Mängeln nach einer Behebung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG im Lichte des Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG hier rechtlich zulässig ist.

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard, Übernahmebereitschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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