TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/18 E13 303986-2/2008

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Veröffentlicht am 18.11.2008
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8
AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs4
AVG §68
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

E13 303.986-2/2008-4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde der G.L., geb. 00.00.1993, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2008, FZ. 08 08.063-East-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG BGBl 51/1991 idgF, § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte erstmals am 20.10.2005, - nach erfolgter gemeinsamer illegaler Einreise mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern-, durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin brachte erstmals am 20.10.2005, - nach erfolgter gemeinsamer illegaler Einreise mit ihren Eltern und ihren beiden Geschwistern-, durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Diesen Antrag stützte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass sie ihr Heimatland aus religiösen Gründen bereits im Jänner 2004 verlassen habe. Sie sei gemeinsam mit ihrer Familie nach Deutschland gereist und dort hätte sie zwei Asylanträge gestellt, welche aber in allen zwei Instanzen abgelehnt worden seien. Sie sei Zeugin Jehovas und sei deswegen stets von den Nachbarn und anderen Armeniern, bei welchen sie predigen wollte, schikaniert, beschimpft und belästigt worden. Auch habe es aufgrund des Glaubenswechsels im Jahr 1997 bzw. 1998 Probleme mit der Mutter ihres Mannes gegeben. Da ihr Asylantrag in Deutschland zweimal negativ entschieden worden sei und aus Angst vor der bevorstehenden Abschiebung nach Armenien, sei sie mit ihrer Familie nach Österreich weitergereist.

Mit Bescheid vom 6.7.2006, Zl. 05 17.564-BAI wies die belangte Behörde den Asylantrag zeitgleich mit dem Antrag der Mutter ab und stellte gleichzeitig fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Unter einem wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte im damals gegenständlichen Verfahren unter anderem fest, dass ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG vorliege.Das Bundesasylamt stellte im damals gegenständlichen Verfahren unter anderem fest, dass ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG vorliege.

Einer dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 17.10.2007, Zl. 303.986-C1/5E-XIX/62/06 nicht stattgegeben und folglich in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 29.11.2007, Zl. B 2110-2114/07-3 die Behandlung der Beschwerde ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Ausweisung nicht in ihren Grundrechten nach Art. 8 EMRK verletzt worden sei, weil aufgrund der kurzen Dauer des Inlandaufenthaltes, dass öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat und Familienlebens überwiege.Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 29.11.2007, Zl. B 2110-2114/07-3 die Behandlung der Beschwerde ab und führte begründend aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Ausweisung nicht in ihren Grundrechten nach Artikel 8, EMRK verletzt worden sei, weil aufgrund der kurzen Dauer des Inlandaufenthaltes, dass öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat und Familienlebens überwiege.

In weiterer Folge wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 04.03.2008, Zl. 2007/19/1275 bis 1279-8, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt, weil die Beschwerde keine für die Entscheidung dieses Falles maßgebliche Rechtsfrage aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Mit Schreiben vom 6.6.2008 stellte der ausgewiesene Vertreter der BF gemäß § 69 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründet wird dies mit einem Amnesty International Bericht vom 23.5.2008, in dem ausgeführt wird, dass die Zeugen Jehovas in Armenien verfolgt werden. Der Bericht indiziere, dass die Polizei in Armenien nicht willig sei, Angehörigen von den Zeugen Jehovas "subsidiären" Schutz zu gewähren.Mit Schreiben vom 6.6.2008 stellte der ausgewiesene Vertreter der BF gemäß Paragraph 69, AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Begründet wird dies mit einem Amnesty International Bericht vom 23.5.2008, in dem ausgeführt wird, dass die Zeugen Jehovas in Armenien verfolgt werden. Der Bericht indiziere, dass die Polizei in Armenien nicht willig sei, Angehörigen von den Zeugen Jehovas "subsidiären" Schutz zu gewähren.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 23.06.2008, Zahl 303.986-C1/10Z-XIX/62/06 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der in Vorlage gebrachte Bericht über einen Einzelfall nicht geeignet sei, die seitens des UBAS herangezogenen Quellen - worin nicht festgestellt worden sei, dass die staatlichen Behörden den Zeugen Jehovas den Schutz verweigern würden - zu widerlegen.Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 23.06.2008, Zahl 303.986-C1/10Z-XIX/62/06 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der in Vorlage gebrachte Bericht über einen Einzelfall nicht geeignet sei, die seitens des UBAS herangezogenen Quellen - worin nicht festgestellt worden sei, dass die staatlichen Behörden den Zeugen Jehovas den Schutz verweigern würden - zu widerlegen.

Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 14.08.2008, Zl B 1376-1380/08-7 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung ab, dass unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Akte kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Da letztlich eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erschien und bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre, war der Antrag mangels Voraussetzungen gem. § 63 Abs. 1 ZPO (§35 Abs. 1 VfGG) abzuweisen.Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 14.08.2008, Zl B 1376-1380/08-7 den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung ab, dass unter Bedachtnahme auf den Inhalt der Akte kein Anhaltspunkt für die Annahme besteht, dass der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Da letztlich eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos erschien und bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre, war der Antrag mangels Voraussetzungen gem. Paragraph 63, Absatz eins, ZPO (§35 Absatz eins, VfGG) abzuweisen.

Am 02.09.2008 stellte der gesetzliche Vertreter der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, OEA-Polizeianhaltezentrum am 3.9.2008 gab der gesetzliche Vertreter der BF an, dass er und seine Familie in Österreich voll integriert seien. Er sei in Armenien Reserveoffizier und es könne ihm passieren, dass er an Kriegshandlungen teilnehmen müsse, was ihm aber aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas verboten sei. Einer möglichen Einberufung würde er keine Folge leisten und es würde ihm wie 100 anderen Personen ergehen, die aus diesem Grund in armenischen Gefängnissen einsitzen. Er und seine Familie möchten in Österreich bleiben. In Armenien hätten sie aufgrund ihres Glaubens große Probleme zu erwarten.

Am 03.09.2008 langte bei der Erstbehörde die Bekanntgabe der am 20.08.2008 vom gesetzlichen Vertreter der BF an den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/RO1, 1090 Wien, erteilten Vollmacht ein.

Bei einer Einvernahme vor Organen des Bundesasylamtes brachte der gesetzliche Vertreter der BF im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Religion Anfeindungen von öffentlichen und privaten Personen befürchte. In Armenien würden Flugblätter der neu gegründeten Partei "Mek Azg" verteilt, worin die Armenier vor Sekten gewarnt werden. Diese Flugblätter habe ihm sein Bruder vor einem halben Jahr gesendet. Bei Übergriffen an Zeugen Jehovas würde die Polizei nicht einschreiten. Seit März 2006 sei er in T. Mitglied bei den Zeugen Jehovas geworden. Er sei seit 1988 Reserveoffizier und müsse im Falle eines Kriegsausbruches an Kampfhandlungen teilnehmen. Aufgrund seines Glaubensbekenntnisses könne er einer Einberufung nicht Folge leisten. Während des Berg Karabach-Krieges sei er nach Polen geflüchtet und habe sich dort bis 1999 aufgehalten. Es bestehe jeden Tag das Risiko, dass der Krieg wieder ausbreche und er deshalb einberufen werde. Dies würde sich aus einer Videokassettte mit englischsprachigen Nachrichten des aserbaidschanischen Programms "Ictimal" ergeben. Bei einer Rückkehr nach Armenien würde er ohne Wohnmöglichkeit sein. Auch könne er seine Frau nicht medizinisch weiter behandeln lassen, weil es ihnen an Geld mangle. Zudem sei das medizinische Personal korrupt. Der gesetzliche Vertreter der BF bringt einen Bericht von Amnesty International 2008 in Vorlage. Auf Vorhalt, dass es sich um denselben Bericht handle, mit dem er eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt habe und warum er nicht bereits im Mai 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, entgegnet er, er habe geglaubt, sein Verfahren werde vom Verwaltungsgerichtshof geprüft.

Zusätzlich zum bereits angeführten Bericht von Amnesty International brachte der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin Flugblätter der Mek Azg Partei und eine Videokassettte mit englischsprachigen Nachrichten des aserbaidschanischen Programms "Ictimal" in Vorlage.

Im Zuge der Einvernahme wurde dem gesetzlichern Vertreter der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Im Zuge der Einvernahme wurde dem gesetzlichern Vertreter der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

In der gutachterlichen Stellungnahme der Fa für Psychiatrie, Dr. J.B. vom 11.09.2008 wird ausgeführt, dass bei der BF keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege und dass einer Überstellung nach Armenien keine schweren psychischen Störungen entgegen stehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.

In der am 22.9.2008 beim Bundesasylamt eingelangten schriftlichen Stellungnahme, wies der gesetzliche Vertreter der BF unter anderem darauf hin, dass einem Zeugen Jehovas im Mai 2008 vom UBAS aufgrund der aktuellen Berichtslage Asyl gewährt worden sei. Zudem würde der Bescheid des UBAS die Stigmatisierung von psychisch Kranken in der Öffentlichkeit bestätigen.

Mit Bescheid vom 22.9.2008, Zahl 08 08.063-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 22.9.2008, Zahl 08 08.063-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren alle bis zur Entscheidung desselben entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien und im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte.

Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass kein relevantes Privat- und Familienleben zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bestünde und deshalb, mangels Eingriff, auch keine Verletzung von Art 8 EMRK gegeben wäre, prüfte jedoch in Folge die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Aspekt des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass kein relevantes Privat- und Familienleben zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich bestünde und deshalb, mangels Eingriff, auch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK gegeben wäre, prüfte jedoch in Folge die Zulässigkeit der Ausweisung unter dem Aspekt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Gemäß § 10 Abs 4 AsylG gelte die Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Ein dem entgegenstehender Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, zumal sich keine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben habe.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gelte die Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Ein dem entgegenstehender Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, zumal sich keine entscheidungsrelevante Lageänderung ergeben habe.

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG habe sich auch kein Sachverhalt ergeben, wonach die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen würden und die nicht von Dauer sind, für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG habe sich auch kein Sachverhalt ergeben, wonach die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen würden und die nicht von Dauer sind, für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der Beschwerdeführerin durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist die hier gegenständliche Beschwerde.

Die Beschwerdevorlage an den AsylGH erfolgte am 14.10.2008 und langten bei der Aussenstelle Linz am 16.10.2008 ein.

Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltene Sachverhaltsdarstellung wird hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltene Sachverhaltsdarstellung wird hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).

Mit Schreiben vom 17.11.2008 wurde bekannt gegeben, dass die Familie G. am 4.11.2008 abgeschoben wurde. Aus dem "Abschubbericht" des Landespolizeikommandos Wien geht hervor, dass G.A. und G.L. am 13.11.2008, 22.05 Uhr einen neuerliche Asylantrag einbrachten, diesen jedoch nicht weiter konkretisierten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte. Daraus ergibt sich auch der konkrete Verfahrensgang.

Gemäß § 61 Abs 3 lit c AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 entscheidet über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG sowie über die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung der Asylgerichtshof durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Litera c, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4 entscheidet über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit dieser Entscheidung verbundenen Ausweisung der Asylgerichtshof durch Einzelrichter.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Während eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt.Während eines anhängigen Berufungsverfahrens gestellter oder eingebrachter weiterer Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 im Rahmen des anhängigen Berufungsverfahrens mitbehandelt.

Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zum Spruchpunkt I.:Zum Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004, Zl. 2002/20/0391).

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4. November 2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2005, Zl. 2005/20/0372, vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556, sowie, Zl. 2005/20/0300).Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4. November 2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2005, Zl. 2005/20/0372, vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/20/0556, sowie, Zl. 2005/20/0300).

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (§ 8 AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst. Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung ob entschiedene Sache vorliegt mit zu berücksichtigen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626f).Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum AsylG 1997 die Ansicht, dass nur Änderungen des für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG maßgeblichen Sachverhaltes zu einem neuerlichen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, während Änderungen den Refoulementschutz (Paragraph 8, AsylG) betreffend, außer Betracht zu bleiben hätten. Die Kompetenz zur Wahrnehmung solcher Änderungen käme den Fremdenpolizeibehörden zu. Diese Rechtsauffassung kann mit Inkrafttreten des AsylG 2005 nun nicht mehr aufrecht erhalten werden, weil der Antrag auf internationalen Schutz nunmehr sowohl einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als Eventualantrag umfasst. Somit sind nach dem AsylG 2005 nunmehr auch maßgebliche Änderungen im Bereich eines Refoulementsachverhaltes von den Asylbehörden im Rahmen der Beurteilung ob entschiedene Sache vorliegt mit zu berücksichtigen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S 626f).

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991 BGBl Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10. Juni 1998, Zl. 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/21/0097).

Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. hiezu zB. VwGH 30.10.1991, Zahl 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche hiezu zB. VwGH 30.10.1991, Zahl 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des § 75 Abs 4 AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem (unbeschadet des Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005) zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26. Juli 2005, Zl. 2005/20/0226, mwN).

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist der hier maßgebliche Vergleichsbescheid jener des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.10.2007, Zl. 303.981-C1/5E-XIX/62/06, welcher dem ausgewiesenen Vertreter des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen ist.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 22.9.2008, Zahl: 08 08.058-EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.

Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen. Er wiederholte in seiner Erstbefragung vom 08.09.2008 im Wesentlichen die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat bereits im Bescheid vom 17.10.2007 eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist, aber dem Beschwerdeführer - mangels hinreichender Intensität der von ihm vorgebrachten Belästigungen und Drohungen durch Privatpersonen - weder eine spezifische Gefahr im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit, noch aus allgemeinen Gründen hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas droht (siehe Seiten 24 bis 25 des genannten Bescheides). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Vorbringen des Asylwerbers im nunmehrigen Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz deckt sich solcherart im Wesentlichen mit dem Vorbringen, welches bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zwar als glaubwürdig qualifiziert wurde, aber mangels hinreichender Intensität der von ihm vorgebrachten Belästigungen und Drohungen durch Privatpersonen - ihm weder eine spezifische Gefahr im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit, noch aus allgemeinen Gründen hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas droht. Das Bundesasylamt hat in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit einer erhöhten Intensität sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz auf Ereignisse, die bereits vor seiner ersten Antragstellung vorgefallen sein sollen. Er wiederholte in seiner Erstbefragung vom 08.09.2008 im Wesentlichen die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat bereits im Bescheid vom 17.10.2007 eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist, aber dem Beschwerdeführer - mangels hinreichender Intensität der von ihm vorgebrachten Belästigungen und Drohungen durch Privatpersonen - weder eine spezifische Gefahr im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit, noch aus allgemeinen Gründen hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas droht (siehe Seiten 24 bis 25 des genannten Bescheides). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Vorbringen des Asylwerbers im nunmehrigen Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz deckt sich solcherart im Wesentlichen mit dem Vorbringen, welches bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zwar als glaubwürdig qualifiziert wurde, aber mangels hinreichender Intensität der von ihm vorgebrachten Belästigungen und Drohungen durch Privatpersonen - ihm weder eine spezifische Gefahr im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit, noch aus allgemeinen Gründen hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas droht. Das Bundesasylamt hat in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit einer erhöhten Intensität sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche im neuerlichen Asylverfahren erbrachte Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Weder die Flugblätter noch der Bericht von Amnesty International 2008 über den Berichtszeitraum von 2007, noch die Videokassettte mit englischsprachigen Nachrichten des aserbaidschanischen Programms "Ictimal" stellen einen Sachverhalt dar, welcher von dem erledigten Prozessgegenstand des ersten Asylverfahrens im wesentlichen Punkten abweicht (vergleiche grundsätzlich Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, RZ 483),

dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Zu den Flugzetteln der Mek Azg Partei in Armenien ist zunächst auszuführen, dass wie die Erstbehörde zutreffend ausführte, laut einer Accord Anfragebeantwortung vom 19.08.2004 bereits seit mehreren Jahren gegen Zeugen Jehovas auftritt und die Gesinnung dieser Partei zweifellos vor dem Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung im Berufungsverfahren zu dem ersten Asylantrag als auch insbesondere vor rechtskräftigen Abschluss dieses ersten Asylverfahrens datieren. Die Flugzettel sind also keinesfalls geeignet einen neuen Sachverhalt im Sinn eines "novum productum" zu begründen.

Betrachtet man den Inhalt des Amnesty International Berichtes aus dem Jahre 2008 werden darin sechs konkrete Einzelfälle aufgeführt die im Zeitraum vom 21.08.2006 bis 1.6.2007, also zweifellos vor dem Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung im Berufungsverfahren zu dem ersten Asylantrag als auch insbesondere vor rechtskräftigem Abschluss dieses ersten Asylverfahrens statt gefunden haben. Die erwähnten Vorfälle in Armenien stehen in keinerlei direktem Zusammenhang mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin und es ist nicht erkennbar, inwiefern sich daraus konkret für die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung der allgemeinen Lage der Zeugen Jehovas in Armenien ergibt. Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen der Erstbehörde zur Lage der Zeugen Jehovas in Armenien, die mit jenen des UBAS im Erstverfahren in Einklang stehen, kann auch nicht gesagt werden, dass sich aus der sonstigen allgemeinen Situation in Armenien seit Abschluss des Erstverfahrens neue Sachverhaltselemente ergeben hätten, die in Verbindung mit der fortdauernden behaupteten staatlich geduldeten Verfolgung durch Privatpersonen eine neue Sache konstituieren würden. Insgesamt ergibt sich durch diese Zusammenfassung von Berichten jedenfalls keine andere entscheidungsrelevante Lagebeurteilung, als durch die seitens der Erstbehörde getroffene Lagebeurteilung anhand der beigezogenen Quellen.

Zu der vom Vater der Beschwerdeführerin übermittelten Videokassette mit der Zusammenfassung von Berichten der englischsprachigen Nachrichten des aserbaidschanischen Programms "Ictimal" ist auszuführen, dass diese an den bisher getroffenen Ausführungen insofern nichts zu ändern vermögen, da den behördlichen Feststellungen nicht in qualifizierter Form entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Armenien gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen, die im übrigen im Ergebnis mit den im Erstbescheid herangezogenen Erkenntnisquellen in Übereinstimmung stehen. Zudem stellt sich dieses Vorbringen völlig vage dar und ist diese Befürchtung unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Armenien jedenfalls nicht objektiv nachvollziehbar. Die Erstbehörde hat zurecht darauf verwiesen, dass eine Verschärfung der Konflikte bereits im Sommer 2007 bestanden habe und ist daher als im Erstverfahren entschieden anzusehen. Eine zwischenzeitlich eingetretene weitere Verschärfung ist nicht ersichtlich.

Zu den Aussagen des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin, dass er als Reserveoffizier im Kriegsfall zu Kriegshandlungen eingezogen wird, ist auszuführen, dass er dieses Vorbringen bereits beim Unabhängigen Bundesasylsenat vorgebracht hat, dort geprüft worden ist und sich dieses Vorbringen als völlig vage und spekulativ darstellt und diese Befürchtung unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation in Armenien jedenfalls nicht objektiv nachvollziehbar ist und somit auch nicht relevant ist.

Abgesehen von den genannten Beweismitteln hat der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet und auch in den Einvernahmen vor der Erstbehörde ausdrücklich bekräftigt, dass seine Fluchtgründe dieselben seien.

Im Ergebnis ist der vorgelegte Länderbericht, die Flugzettel der Partei Mek Azg und die Videokassette daher nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im gesamten gegenständlichen Asylverfahren rechtsfreundlich vertreten war und sich daher auch keine Bedenken hinsichtlich einer diesbezüglich fehlenden ausdrücklichen Manuduktion durch die Erstbehörde ergeben. Daher war auch den Anträgen, von konkreten persönlichen Erhebungen und die Beiziehung eines Experten zu veranlassen nicht nachzukommen.

Im Ergebnis wäre also, selbst wenn man von einem neuen Vorbringen ausginge, welches einen glaubhaften Kern aufwiese, dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der Begründung der letztinstanzlichen Entscheidung im Erstverfahren nicht als entscheidungsrelevant anzusehen, da es nicht zu einer anderen Entscheidung im gegenständlichen Asylverfahren führen könnte.

Insoweit das Vorbringen des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sich zu den Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2008, in dem auch auf die Schutzfähigkeit der Sicherheitsorane vor privaten Bedrohungen hingewiesen wurde, keine neuen Aspekte ergeben haben. Wie das Bundesasylamt richtigerweise ausgeführt hat, ist der Bericht von Amnesty International 2008 nicht geeignet, eine Verschlechterung der Situation der Zeugen Jehovas in Armenien darzulegen. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 50 FPG erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Armenien zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation Armenien, insbesondere für Angehörige der Zeugen Jehovas, notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.Insoweit das Vorbringen des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sich zu den Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.9.2008, in dem auch auf die Schutzfähigkeit der Sicherheitsorane vor privaten Bedrohungen hingewiesen wurde, keine neuen Aspekte ergeben haben. Wie das Bundesasylamt richtigerweise ausgeführt hat, ist der Bericht von Amnesty International 2008 nicht geeignet, eine Verschlechterung der Situation der Zeugen Jehovas in Armenien darzulegen. Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Armenien zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation Armenien, insbesondere für Angehörige der Zeugen Jehovas, notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Armenien, in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird - um Wiederholungen zu vermeiden und im Hinblick darauf, dass weder im Vorbringen des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, noch in den Beschwerdeausführungen ein konkretes Vorbringen hiezu erstattet wurde - auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird - um Wiederholungen zu vermeiden und im Hinblick darauf, dass weder im Vorbringen des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, noch in den Beschwerdeausführungen ein konkretes Vorbringen hiezu erstattet wurde - auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung iSd § 37 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Abschiebung nach Armenien, einer realen Gefahr iSd § 37 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre.Im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung iSd Paragraph 37, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ergaben sich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Abschiebung nach Armenien, einer realen Gefahr iSd Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre.

III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 und Abs 7römisch drei. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und Absatz 7

1. Fall AsylG 2005 entfallen, da es sich hier um eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und andererseits auch der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden konnte und es daher keiner weiteren Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsfindung bedurfte.

Schlagworte

Asylantragstellung, Ausweisung, Familienverfahren, Identität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, subsidiärer Schutz, Zurückweisungstatbestand

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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