TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/25 C2 319653-1/2008

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Veröffentlicht am 25.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs5
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
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  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Spruch

C2 319653-1/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.5.2008, FZ. 07 10.956-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.5.2008, FZ. 07 10.956-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.11.2008 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde von XXXX vom 2.6.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.5.2008, Zahl: 07 10.956-BAG, wird gemäß § 3 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde von römisch 40 vom 2.6.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.5.2008, Zahl: 07 10.956-BAG, wird gemäß Paragraph 3, AsylG stattgegeben und römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.römisch eins.

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 25.2.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.05.2008, erlassen am 21.5.2008 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 6.4.2009 erteilt. Zur Begründung siehe den Bescheid im Akt.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.05.2008, erlassen am 21.5.2008 abgewiesen. Unter einem wurde festgestellt, dass der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Der beschwerdeführenden Partei wurde überdies eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum 6.4.2009 erteilt. Zur Begründung siehe den Bescheid im Akt.

Mit am 2.6.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Zur Begründung wird auf die im Akt einliegende Berufung verwiesen.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 3.11.2008 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten, in der insbesondere die Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Österreich und die Verinnerlichung westlicher Werte und Lebensgewohnheiten thematisiert wurden.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2007, September 2007

Karte Afghanistan

Schweizer Eidgenossenschaft, Focus, Zur Aktuellen Lage, Oktober 2006

Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, Dezember 2006

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2007

U.S. Department of State, Afghanistan, Country Report on Human Rights Practices, März 2007

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Februar 2007

Amnesty International, Afghanistan, 2007

Amnesty international Deutschland, Todesstrafe nicht abgeschafft, 1.01. bis 31.12.2006

UNHCR, Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes - Aktualisierte Analyse der Situation in Afghanistan und der Erwägung zum Internationalen Schutz, September 2007

Restricted, Afghanistan Security Situatin relating to Complementary Forms of Protection, Update on the Situation in Afghanistan and International Protection Consideration, Juni 2005

Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, September 2007

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurde darüber hinaus ein auf die Beschwerdeführerin lautender afghanischer Reisepass als Beweismittel vorgelegt; andere Beweismittel wurden weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei führt den Namen XXXX, ist am XXXX geboren und afghanische Staatsangehörige.Die beschwerdeführende Partei führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und afghanische Staatsangehörige.

Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen auf Grund des vorgelegten afghanischen Reisepasses fest.

Die beschwerdeführende Partei ist weiblich und hat die westlichen Werte und die westliche Lebensart verinnerlicht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 3.11.2008 hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass sie westliche Werte und die westliche Lebensart verinnerlicht hat. Neben ihrem selbständigen und selbstbewussten Auftreten hat ihre Kleidung dies offenkundig gemacht. Die westliche Lebensführung, welche bereits Bestandteil der Identität der Beschwerdeführerin geworden ist, könnte nur noch unter beachtlichem Leidensdruck abgelegt werden. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof sowie der Wahrnehmung der erkennenden Richter.

Die Lebensart und Lebensführung der Beschwerdeführerin wird in Afghanistan nicht toleriert und würde zu erheblichen Repressionen führen. Der Beschwerdeführerin steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.

Zur Situation der Frauen in Afghanistan siehe die unter Punkt v. angeführten landeskundlichen Quellen, wobei insbesondere der Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen von Corinne Troxler Gulzar vom 21.8.2008, hervorzuheben wäre, wo es unter anderem lautet:

"Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle) (siehe UNHCR, Eligibility Guidelines, Dezember 2007). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. (IRIN News vom 8.3.2008) Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. (siehe UNHCR, Eligibility Guidelines, Dezember 2007) Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischen Wertevorstellungen nicht gewillt sind, Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen."

Aus einem UNHCR-Bericht vom 20.3.2008 war Folgendes zu entnehmen:

"...Ferner müssen Frauen, die angeblich oder tatsächlich gegen die vorherrschenden sozialen Normen verstoßen oder alleinstehend sind, als besonders gefährdet angesehen werden. Dies gilt auch für unbegleitete Minderjährige, Homosexuelle und Afghanen, die mit internationalen Organsiationen und Sicherheitskräften in Verbindung gebracht werden..."

Bericht Auswärtiges Amt vom 7.3.2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Februar 2008):

"...In der Region Herat gelten weiterhin verschiedene Restriktionen aus der Taliban-Zeit. Mädchen und Frauen sind dort in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägten traditionellen Verhaltenskodex stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus dem Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor...".

Sämtliche Aussagen der Beschwerdeführerin - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 3.11.2008 - über die Situation der Frauen in Afghanistan fanden in obgenannten Quellen ihre Bestätigung.

Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Baby auf sich alleine gestellt wäre und die Situation für Frauen - wie aus den zitierten Berichten zu entnehmen war - im gesamten Staatsgebiet Afghanistans dieselbe ist, ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen. Da die beschwerdeführende Partei ihren Aussagen zufolge keine weiterführenden Schulen besuchen und das Haus nicht verlassen durfte, war ihr eine berufliche Tätigkeit bzw. eine selbständige Deckung ihres Lebensunterhalts nicht möglich. So ist sie auf ihren Gatten - der in Österreich lebt - angewiesen, zumal sie auch als alleinstehende Frau mit einem Baby den feindseligen Cousins ihres Gatten - die sie ihren Aussagen zufolge bereits geschlagen hätten - schutzlos ausgeliefert wäre.

iv. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die beschwerdeführende Partei von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.

Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

II.römisch zwei.

II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.

Die Beschwerdeführerin hat sich inzwischen westliche Werte und die westliche Lebensart zu Eigen gemacht, würde sie diese in Afghanistan leben, würde dies zu erheblichen Repressionen führen. Frauen, die westliches Verhalten bzw. westliche Lebensführung - welche in Afghanistan als Verletzung sozialer Normen angesehen wird - angenommen haben, sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet anzusehen. (Siehe dazu die Judikatur des VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182)

Daher war der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG auszusprechen, dass ihr Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Daher war der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG auszusprechen, dass ihr Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Diskriminierung, gesamte Staatsgebiet, Integration, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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