TE AsylGH Erkenntnis 2008/11/28 S9 318756-2/2008

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Veröffentlicht am 28.11.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S9 318.756-2/2008/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Mag. Mirjami Ritzschke, Diakonie Flüchtlingsdienst in 1170 Wien, Steinergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, FZ. 08 07.589-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Mag. Mirjami Ritzschke, Diakonie Flüchtlingsdienst in 1170 Wien, Steinergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, FZ. 08 07.589-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 13.01.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal über POLEN kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 14.01.2008 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe am 25.10.2007 oder 26.10.2007 seine Heimat von XXXX aus über Moskau und Brest mit einem Zug nach Polen verlassen. In Moskau habe er einem Schaffner ein Trinkgeld gegeben, damit ihn dieser warne, falls der FSB im Zug sei. In Terespol seien sie von Grenzbeamten angehalten worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Am 13.01.2008 seien sie mit dem Zug von Warschau nach Wien gefahren. Von Wien nach Traiskirchen seien sie mit einem Mann gefahren, den sie dort getroffen hätten. Er fühle sich in Polen nicht mehr sicher. Er habe dort Mitglieder des FSB gesehen und man habe bei ihm zuhause nachgefragt, wo er sich aufhalte.1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 13.01.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal über POLEN kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 14.01.2008 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe am 25.10.2007 oder 26.10.2007 seine Heimat von römisch 40 aus über Moskau und Brest mit einem Zug nach Polen verlassen. In Moskau habe er einem Schaffner ein Trinkgeld gegeben, damit ihn dieser warne, falls der FSB im Zug sei. In Terespol seien sie von Grenzbeamten angehalten worden und hätten einen Asylantrag gestellt. Am 13.01.2008 seien sie mit dem Zug von Warschau nach Wien gefahren. Von Wien nach Traiskirchen seien sie mit einem Mann gefahren, den sie dort getroffen hätten. Er fühle sich in Polen nicht mehr sicher. Er habe dort Mitglieder des FSB gesehen und man habe bei ihm zuhause nachgefragt, wo er sich aufhalte.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er verhaftet und misshandelt worden sei. Man habe ihn beschuldigt ein Terrorist und Mörder zu sein. Man habe dies auch den Medien mitgeteilt. Nach zehn Tagen sei er freigelassen worden, weil man ihm die Taten nicht nachweisen haben können. Man habe ihm damit gedroht, seine Familie zu zerstören und seine Frau zu vergewaltigen. Der Untersuchungsrichter XXXX habe ihm geraten zu flüchten, weil man ihn sonst umbringen werde.Sein Heimatland habe er verlassen, weil er verhaftet und misshandelt worden sei. Man habe ihn beschuldigt ein Terrorist und Mörder zu sein. Man habe dies auch den Medien mitgeteilt. Nach zehn Tagen sei er freigelassen worden, weil man ihm die Taten nicht nachweisen haben können. Man habe ihm damit gedroht, seine Familie zu zerstören und seine Frau zu vergewaltigen. Der Untersuchungsrichter römisch 40 habe ihm geraten zu flüchten, weil man ihn sonst umbringen werde.

Der Beschwerdeführer legte mehrere Internetauszüge vor.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 29.10.2007 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte.

1.2. Am 15.01.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt der Beschwerdeführer am 15.01.2008. Mit dem am 30.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.1.2. Am 15.01.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 2, Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt der Beschwerdeführer am 15.01.2008. Mit dem am 30.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.

1.3. Am 15.02.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen. In England lebe sein Cousin. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, seine Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits erklärt, aus welchem Grund er sich hier befinde. Er habe ein Land gesucht, in welchem er in Sicherheit leben könne. Er sei weder aus wirtschaftlichen Gründen noch wegen seiner Krankheiten, sondern aus Sicherheitsgründen aus POLEN geflüchtet. Er fühle sich in POLEN und Russland nicht sicher. Er habe Gesichter von Mitgliedern des FSB gesehen; sie seien ohne Weiteres ins Lager gegangen. Jeder habe dort Zutritt. Er leide an Hepatitis B und C, sei HIV positiv und habe eine Schussverletzung aus dem Jahr 2003. Er sei am 03.09.2007 im Innenministerium in Inguschetien von Mitarbeitern des FSB gefoltert worden. Sie hätten ihm eine Tüte über den Kopf gezogen und ihn mit Gewehrkolben geschlagen, mit einem Messer geschnitten und gestochen.

Der Beschwerdeführer brachte in Vorlage:

einen Befund des Medizinisch-Diagnostischen Laboratoriums XXXX vor, wonach auf das HBs Antigen, Anti-HBc und HCV-Antikörper positiv getestet worden sei.einen Befund des Medizinisch-Diagnostischen Laboratoriums römisch 40 vor, wonach auf das HBs Antigen, Anti-HBc und HCV-Antikörper positiv getestet worden sei.

einen Befund des Klinischen Instituts für Virologie der Medizinischen Universität XXXX, wonach der Hepatitis B-Virus nachgewiesen worden sei; der Befund spreche für die Aktivität des Hepatitis B-Virus.einen Befund des Klinischen Instituts für Virologie der Medizinischen Universität römisch 40 , wonach der Hepatitis B-Virus nachgewiesen worden sei; der Befund spreche für die Aktivität des Hepatitis B-Virus.

1.4. Auf der Grundlage einer am 13.02.2008 durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 15.02.2008 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die eine Überstellung nach POLEN unzumutbar erscheinen ließe. Zur Zeit der Begutachtung könne keine Symptomatik festgestellt werden, die einer Störung nach ICD-10 entspreche.1.4. Auf der Grundlage einer am 13.02.2008 durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 15.02.2008 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die eine Überstellung nach POLEN unzumutbar erscheinen ließe. Zur Zeit der Begutachtung könne keine Symptomatik festgestellt werden, die einer Störung nach ICD-10 entspreche.

1.5. Am 15.02.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt und der Beschwerdeführer gab zu der Gutachtlichen Stellungnahme von Dr. XXXX an, es seien ihm keine Fragen zu seiner Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisstörungen gestellt worden. Außerdem sei sein Gehirn nicht untersucht worden; er habe fünfmal eine Gehirnerschütterung gehabt. Zu den vorgelegten länderkundlichen Feststellungen zu POLEN führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits erklärt, dass er nicht wegen seiner Krankheiten nach Österreich gekommen sei; medizinische Hilfe existiere in POLEN nur auf dem Papier.1.5. Am 15.02.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt und der Beschwerdeführer gab zu der Gutachtlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 an, es seien ihm keine Fragen zu seiner Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnisstörungen gestellt worden. Außerdem sei sein Gehirn nicht untersucht worden; er habe fünfmal eine Gehirnerschütterung gehabt. Zu den vorgelegten länderkundlichen Feststellungen zu POLEN führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits erklärt, dass er nicht wegen seiner Krankheiten nach Österreich gekommen sei; medizinische Hilfe existiere in POLEN nur auf dem Papier.

1.6. Am 26.03.2008 langte ein Schreiben von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Aids Hilfe Wien vom 26.02.2008 ein, wonach der durchgeführte HIV-AK-Test des Beschwerdeführers positiv gewesen sei, BB und Leberparameter seien mit erhoben worden. Er sei chronischer Hepatitis B Träger, wobei er auch eine positive HBV-PCR aufweise. Der mitgebrachte HCV Nukleinsäurenachweis sei hingegen negativ.1.6. Am 26.03.2008 langte ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Aids Hilfe Wien vom 26.02.2008 ein, wonach der durchgeführte HIV-AK-Test des Beschwerdeführers positiv gewesen sei, BB und Leberparameter seien mit erhoben worden. Er sei chronischer Hepatitis B Träger, wobei er auch eine positive HBV-PCR aufweise. Der mitgebrachte HCV Nukleinsäurenachweis sei hingegen negativ.

Weiters langte ein Schreiben von Dr. XXXX vom 11.03.2008 ein, wonach der Beschwerdeführer in einer immunologisch guten Situation sei; er weise eine CD4 Zahl von über 500 Z/µl auf, bei gleichzeitig relativ niedriger HIV-Viruslast von 8600 copies/ml. Seitens der HIV-Infektion bestehe somit keine Behandlungsnotwendigkeit. Allerdings bestehe eine chronische HBV Infektion mit bereits auswärts nachgewiesener HBV Nukleinsäure. Eine weitere Abklärung sei wünschenswert.Weiters langte ein Schreiben von Dr. römisch 40 vom 11.03.2008 ein, wonach der Beschwerdeführer in einer immunologisch guten Situation sei; er weise eine CD4 Zahl von über 500 Z/µl auf, bei gleichzeitig relativ niedriger HIV-Viruslast von 8600 copies/ml. Seitens der HIV-Infektion bestehe somit keine Behandlungsnotwendigkeit. Allerdings bestehe eine chronische HBV Infektion mit bereits auswärts nachgewiesener HBV Nukleinsäure. Eine weitere Abklärung sei wünschenswert.

Mit dem Schreiben wurden mehrere Laborbefunde des Medizinischen-Diagnostischen Labors Dr. XXXX vorgelegt.Mit dem Schreiben wurden mehrere Laborbefunde des Medizinischen-Diagnostischen Labors Dr. römisch 40 vorgelegt.

1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2008, FZ. 08 00.510-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.1.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2008, FZ. 08 00.510-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung in POLEN. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung in POLEN. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.03.2008 im Amt persönlich ausgefolgt.

1.8. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

1.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2008, Zahl: 318.756-1/4E-XIII/65/08 wurde die Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgeweisen.1.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2008, Zahl: 318.756-1/4E-XIII/65/08 wurde die Berufung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgeweisen.

Beweiswürdigend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Berufungsbehörde im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass sehe, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Beweiswürdigend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Berufungsbehörde im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass sehe, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.08.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin abermals illegal über POLEN kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am 08.05.2008 gemeinsam mit seiner Frau nach POLEN überstellt worden. Dort seien sie im Flüchtlingslager XXXX untergebracht worden, wo sie sich circa ein Monat aufgehalten hätten. Dann hätten sie sich in XXXX eine Mietwohnung genommen; dort hätten sie bis 22.08.2008 gelebt. Von dort aus seien sie mit einem Taxi direkt nach Traiskirchen gefahren.2.1. Der Beschwerdeführer reiste am 22.08.2008 gemeinsam mit seiner Ehegattin abermals illegal über POLEN kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei am 08.05.2008 gemeinsam mit seiner Frau nach POLEN überstellt worden. Dort seien sie im Flüchtlingslager römisch 40 untergebracht worden, wo sie sich circa ein Monat aufgehalten hätten. Dann hätten sie sich in römisch 40 eine Mietwohnung genommen; dort hätten sie bis 22.08.2008 gelebt. Von dort aus seien sie mit einem Taxi direkt nach Traiskirchen gefahren.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 08.05.2008 in POLEN einen zweiten Asylantrag gestellt hatte.

2.2. Am 28.08.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.2.2. Am 28.08.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde.

2.3. Am 29.08.2008 langte ein Psychiatrischer Befund vom 28.08.2008 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie beim Bundesasylamt ein. Der Beschwerdeführer leide an einer HIV-Infektion, chronischer Hepatitis B-Infektion und es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Einvernahmefähigkeit sei derzeit in gerade noch ausreichendem Maß gegeben. Bei Ansprechen von belastenden Erinnerungen müsse mit Gereiztheit und lauter, angespannter Stimme sowie mit Schwitzen und Zittern gerechnet werden. Er empfehle dann eine kurze Pause.2.3. Am 29.08.2008 langte ein Psychiatrischer Befund vom 28.08.2008 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie beim Bundesasylamt ein. Der Beschwerdeführer leide an einer HIV-Infektion, chronischer Hepatitis B-Infektion und es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Einvernahmefähigkeit sei derzeit in gerade noch ausreichendem Maß gegeben. Bei Ansprechen von belastenden Erinnerungen müsse mit Gereiztheit und lauter, angespannter Stimme sowie mit Schwitzen und Zittern gerechnet werden. Er empfehle dann eine kurze Pause.

2.4. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt der Beschwerdeführer am 01.09.2008. Mit dem am 03.09.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bestätigt.2.4. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 2, Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt der Beschwerdeführer am 01.09.2008. Mit dem am 03.09.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bestätigt.

2.5. Auf der Grundlage einer am 03.09.2008 durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 04.09.2008 zwei Gutachtlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren.2.5. Auf der Grundlage einer am 03.09.2008 durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 04.09.2008 zwei Gutachtlichen Stellungnahmen im Zulassungsverfahren.

In einer Gutachtlichen Stellungnahme kam der Arzt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Eine Überstellung nach POLEN würde allerdings keine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken.

In der anderen beinahe wortgleichen Gutachtlichen Stellungnahme kam der Arzt dagegen zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und eine Überstellung nach POLEN eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.

2.6. Aus einem Aktenvermerk vom 17.09.2008 geht lediglich hervor, dass der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle Ost, Dr. Macalka, wegen der sich widersprechenden Gutachten Rücksprache mit Dr. XXXX gehalten habe. Laut Angaben von Dr. Macalka habe sich der untersuchende Arzt bei der Ausstellung seines Gutachtens geirrt und dieses nun berichtigt.2.6. Aus einem Aktenvermerk vom 17.09.2008 geht lediglich hervor, dass der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle Ost, Dr. Macalka, wegen der sich widersprechenden Gutachten Rücksprache mit Dr. römisch 40 gehalten habe. Laut Angaben von Dr. Macalka habe sich der untersuchende Arzt bei der Ausstellung seines Gutachtens geirrt und dieses nun berichtigt.

2.7. Am 18.09.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu der Gutachterlichen Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer zwar an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide, diese allerdings kein Überstellungshindernis darstelle, im Wesentlichen an, er könne das Gutachten nicht anfechten, da er kein Arzt sei. Er wolle aber nicht nach POLEN. Er habe Angst nach Russland zurückgeschickt zu werden. Er sei wieder nach Österreich gereist, weil sein Antrag in POLEN abgelehnt worden sei. Es heiße, dass er nach Russland zurückgewiesen werde. In POLEN sei ihm Blut abgenommen worden. Er habe eine Überweisung nach Warschau in ein Krankenhaus erhalten. Der behandelnde Arzt habe ihm gesagt, dass er ihm nicht weiterhelfen könne und es in POLEN genug Kranke gebe und man ihn dort nicht brauche.

2.8. Mit Schreiben vom 19.09.2008 erklärte Dr. XXXX, Ärztin der Allgemeinmedizin, dass nach eingehender medizinisch-klinischer Untersuchung der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht überstellungsfähig sei. Eine HIV- und Hepatitis B-Infektion stelle kein Hindernis für eine Überstellung nach Polen dar.2.8. Mit Schreiben vom 19.09.2008 erklärte Dr. römisch 40 , Ärztin der Allgemeinmedizin, dass nach eingehender medizinisch-klinischer Untersuchung der Beschwerdeführer aus ärztlicher Sicht überstellungsfähig sei. Eine HIV- und Hepatitis B-Infektion stelle kein Hindernis für eine Überstellung nach Polen dar.

2.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, FZ. 08 07.589-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, FZ. 08 07.589-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung in POLEN. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung in POLEN. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.

Der Bescheid wurde am 07.10.2008 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen und am 09.10.2008 nachweisliche der Beschwerdeführervertreterin zugestellt.

2.10. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.10.2008 eingebrachte Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des anscheinend in POLEN abgeschlossenen Asylverfahrens eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe und daher Art. 3 EMRK relevant sei. Es gebe de facto keine ausreichenden medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für kranke und traumatisierte Personen in POLEN. Dem Bescheid des Bundesasylamtes würden zwei sich widersprechende Gutachtliche Stellungnahmen zugrunde liegen, aber es sei darauf im erstinstanzlichen Bescheid in keiner Weise eingegangen worden.2.10. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.10.2008 eingebrachte Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des anscheinend in POLEN abgeschlossenen Asylverfahrens eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe und daher Artikel 3, EMRK relevant sei. Es gebe de facto keine ausreichenden medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für kranke und traumatisierte Personen in POLEN. Dem Bescheid des Bundesasylamtes würden zwei sich widersprechende Gutachtliche Stellungnahmen zugrunde liegen, aber es sei darauf im erstinstanzlichen Bescheid in keiner Weise eingegangen worden.

2.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.10.2008, GZ. S9 318.756-2/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.10.2008, GZ. S9 318.756-2/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 22.08.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.2. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 22.08.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2008 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich im Gegenstand § 5 AsylG 2005 auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2008 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich im Gegenstand Paragraph 5, AsylG 2005 auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt.

3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass grundsätzlich gemäß den Art. 13 und 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO eine Zuständigkeit von POLEN aufgrund erster Asylantragstellung besteht. Die Zuständigkeit wurde von POLEN mit Schreiben vom 02.09.2008 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass grundsätzlich gemäß den Artikel 13 und 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO eine Zuständigkeit von POLEN aufgrund erster Asylantragstellung besteht. Die Zuständigkeit wurde von POLEN mit Schreiben vom 02.09.2008 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.

3.2 Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).3.2 Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22 ff).

4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

4.1 Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.4.1 Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,

Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund einer bestehenden belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung, die Überstellung des Beschwerdeführers nach POLEN aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Für die Klärung einer solchen Rechtsfrage ist ausschließlich die erkennende Behörde zuständig, die sich dabei auf fachärztliche Gutachten zu stützen hat.4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund einer bestehenden belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung, die Überstellung des Beschwerdeführers nach POLEN aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Für die Klärung einer solchen Rechtsfrage ist ausschließlich die erkennende Behörde zuständig, die sich dabei auf fachärztliche Gutachten zu stützen hat.

4.3. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung auf die Gutachtliche Stellungnahme von Dr. XXXX, wonach zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, diese aber einer Überstellung nach POLEN nicht entgegenstehe. Wie bereits dargestellt, liegen im erstinstanzlichen Verwaltungsakt allerdings zwei Gutachtliche Stellungnahmen von Dr. XXXX auf, nämlich die vom Bundesasylamt zur Entscheidung herangezogene und eine weitere Gutachtliche Stellungnahme vom selben Tag, worin eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint wurde. Mit Aktenvermerk vom 17.09.2008 wurde auf die sich widersprechenden Gutachten zwar hingewiesen. Es geht daraus jedoch lediglich hervor, dass sich der behandelnde Arzt geirrt und seine Stellungnahme berichtigt habe.4.3. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung auf die Gutachtliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , wonach zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, diese aber einer Überstellung nach POLEN nicht entgegenstehe. Wie bereits dargestellt, liegen im erstinstanzlichen Verwaltungsakt allerdings zwei Gutachtliche Stellungnahmen von Dr. römisch 40 auf, nämlich die vom Bundesasylamt zur Entscheidung herangezogene und eine weitere Gutachtliche Stellungnahme vom selben Tag, worin eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint wurde. Mit Aktenvermerk vom 17.09.2008 wurde auf die sich widersprechenden Gutachten zwar hingewiesen. Es geht daraus jedoch lediglich hervor, dass sich der behandelnde Arzt geirrt und seine Stellungnahme berichtigt habe.

In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass aus dem Aktenvermerk nicht ersichtlich ist, welchem Gutachten nunmehr der Vorrang einzuräumen wäre und inwiefern sich der behandelnde Arzt geirrt habe, zumal die beiden sich widersprechenden Gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich beinahe identisch sind, mit der Ausnahme, dass einmal die Überstellungsfähigkeit bejaht und einmal verneint wird.

Es kann nun aber nicht angehen, dass eine Behörde einfach die für ihre Entscheidung günstigere Gutachtliche Stellungnahme als Grundlage für ihren Bescheid heranzieht, ohne dass aus dem Akt und der Begründung ersichtlich ist, warum gerade dieser Gutachtlichen Stellungnahme der Vorrang einzuräumen ist, und sich mit dem widersprüchlichen Gutachten in keiner Weise beweiswürdigend auseinandersetzt.

Der Schluss des Bundesasylamtes, im Falle einer Überstellung nach POLEN bestehe nicht die Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, ist damit nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus den vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig ableitbar.

4.4. Auch der Verweis auf das Schreiben einer Allgemeinmedizinerin, wonach der Beschwerdeführer überstellungsfähig sei, ist nicht geeignet dem bereits Gesagten konkret entgegenzutreten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei dem Schreiben keinesfalls um eine Gutachterliche Stellungnahme handelt, dies insbesondere deshalb, weil aus diesem Schreiben nicht hervorgeht, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer überstellungsfähig ist; eine Befund oder eine schlüssig nachvollziehbare Begründung fehlen völlig.

4.5. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme notwendig. Dabei wäre widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach POLEN möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers und - damit im Zusammenhang - zu seiner aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.4.5. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme notwendig. Dabei wäre widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach POLEN möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers und - damit im Zusammenhang - zu seiner aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.

5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.5. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin römisch zwei VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin römisch zwei VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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