Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S9 318.755-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der G.A., geb. 00.00.1982, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch Mag. Mirjami Ritzschke, Diakonie Flüchtlingsdienst in 1170 Wien, Steinergasse 3, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, FZ. 08 07.593-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste erstmals am 13.01.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten illegal über POLEN kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am 14.01.2008 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie seien von N. aus über Moskau und Brest mit einem Zug nach Polen gefahren. In N. und Moskau hätten sie einem Schaffner Geld gegeben, damit sie mit dem Zug nach POLEN fahren können. In Terespol hätten sie den Zug verlassen müssen und einen Asylantrag gestellt. Am 13.01.2008 seien sie mit einen Reisezug von Warschau nach Wien gefahren und danach mit einem Taxi weiter nach Traiskirchen gefahren. Die Adresse habe ihnen ein anderer Tschetschene in POLEN auf einen Zettel geschrieben.
Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil ihr Mann vom russischen FSB gesucht werde. Er sei von diesen Beamten einmal mitgenommen und wieder freigelassen worden, weil man ihm nichts Konkretes nachweisen konnte. Man habe ihm aber gesagt, dass man ihn wieder erwischen werde. Sie nehme an, dass er ermordet worden wäre, wenn sie nicht geflohen wären.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin am 29.10.2007 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte.
1.2. Am 15.01.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Beschwerdeführerin am 18.01.2008. Mit dem am 30.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bestätigt.1.2. Am 15.01.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 2, Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Beschwerdeführerin am 18.01.2008. Mit dem am 30.01.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bestätigt.
1.3. Auf der Grundlage einer am 13.02.2008 durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 15.02.2008 eine Gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kam zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, die eine Überstellung nach POLEN unzumutbar erscheinen ließe.
1.4. Am 15.02.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, an, dass ihr Mann mit großer Wahrscheinlichkeit von Mitarbeitern des FSB umgebracht werde, wenn sie ausgewiesen würden. Ihr Mann habe sie dort gesehen. Sie wisse, dass sich Mitarbeiter des FSB sich in POLEN aufhalten.
1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2008, FZ. 08 00.511-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.1.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2008, FZ. 08 00.511-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung in POLEN. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung in POLEN. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 27.03.2008 im Amt persönlich ausgefolgt.
1.6. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
1.7. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2008, Zahl: 318.755-1/4E-XIII/65/08 wurde die Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 abgeweisen.1.7. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2008, Zahl: 318.755-1/4E-XIII/65/08 wurde die Berufung gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 abgeweisen.
Beweiswürdigend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Berufungsbehörde im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass sehe, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Beweiswürdigend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Berufungsbehörde im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass sehe, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 22.08.2008 gemeinsam mit ihrem Ehegatten abermals illegal über POLEN kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traikirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, sie sei am 08.05.2008 gemeinsam mit ihrem Mann nach POLEN überstellt worden. Dort seien sie im Flüchtlingslager Katowize untergebracht worden, wo sie sich circa ein Monat aufgehalten hätten. Dann hätten sie sich in Katowize eine Mietwohnung genommen; dort hätten sie bis 22.08.2008 gelebt. Von dort aus seien sie mit einem Taxi direkt nach Traiskirchen gefahren.
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin am 08.05.2008 in POLEN einen zweiten Asylantrag gestellt hatte.
2.2. Am 28.08.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Beschwerdeführerin am 01.09.2008. Mit dem am 03.09.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO bestätigt.2.2. Am 28.08.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage des Eurodac-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an die zuständige Behörde POLENS, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, 2, Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Beschwerdeführerin am 01.09.2008. Mit dem am 03.09.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörde wurde die Zuständigkeit POLENS gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO bestätigt.
2.3. Auf der Grundlage einer am 03.09.2008 durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 04.09.2008 betreffend die Beschwerdeführerin zwei Gutachterliche Stellungnahmen im Zulassungsverfahren.
In einer Gutachterlichen Stellungnahme kam der Arzt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Eine Überstellung nach POLEN würde allerdings keine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken.
In der anderen, beinahe wortgleichen Gutachterlichen Stellungnahme kam der Arzt zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide und eine Überstellung nach POLEN eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
2.4. Aus einem Aktenvermerk vom 17.09.2008 geht lediglich hervor, dass der stellvertretende Leiter der Erstaufnahmestelle Ost, Dr. M., wegen der sich widersprechenden Gutachten Rücksprache mit Dr. D. gehalten habe. Laut Angaben von Dr. M. habe sich der untersuchende Arzt bei der Ausstellung seines Gutachtens geirrt und dieses nun berichtigt.
2.5. Am 18.09.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch und brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es gehe ihr gut, sie habe aber Probleme mit dem Magen. Die Schmerzen habe sie vermutlich aufgrund ihrer Schwangerschaft. Sie glaube, sie sei im vierten Monat schwanger. Sie gehe nicht regelmäßig zu Untersuchungen, weil sie erst vorgestern eine Versicherung bekommen habe. Sie sei drei oder vier Tage im Krankenhaus in Baden gewesen und habe dort jeden Tag Infusionen erhalten. Es wäre kein Dolmetscher dabei gewesen und sie habe nicht verstanden, was man ihr gesagt habe, aber es habe geheißen, dass sie gehen müsse. Zu der Gutachterlichen Stellungnahme gab sie an, sie könne dazu nichts sagen. Sie habe eine Zeit in POLEN gelebt. Dort sei nie ein Arzt gewesen. Den einzigen Arzt, den sie gesehen habe, sei der Kinderarzt gewesen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihre Ausweisung nach POLEN zu veranlassen, gab die Beschwerdeführerin an, sie verstehe das überhaupt nicht. Sie seien in POLEN gewesen und hätten am 08.05.2008 eine negative Entscheidung erhalten. In POLEN habe sie zu keinem Arzt gehen können, weil keiner da gewesen sei. Sie habe festgestellt, dass sie schwanger sei und habe sich sehr schlecht gefühlt, daher hätten sie sich dazu entschieden, nach Österreich zu reisen, weil sie gewusst hätten, dass die medizinische Betreuung hier sehr gut sei und ihr geholfen werde. Der Kinderarzt habe ihr gesagt, dass in POLEN genug polnische Patienten leben und sie dort nicht gebraucht würden. Sie habe dann mit großen Problemen eine Überweisung nach Warschau erhalten. Dort habe sie eine hysterische Frau angetroffen, die dasselbe wiederholt habe wie der Kinderarzt. Im Lager habe es keine Betreuer gegeben. Es sei ein Lagerdirekter dort gewesen, der ihnen ihr Zimmer gezeigt habe und zwei Wachmänner. Sie habe Angst, dass sie nach Russland ausgewiesen wird, wenn man sie nach POLEN zurück überstellt.
Der Rechtsberater wies darauf hin, dass im Verfahren 08 02.018-EAST Ost der Asylgerichtshof in einem ähnlichen Fall (Hyperemesis) die Überstellungsfähigkeit verneint habe.
Aus der von der Beschwerdeführerin am 18.09.2008 eingebrachten Kopie des Mutter-Kind-Passes geht hervor, dass sie an Hyperemesis leide.
2.6. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.10.2008 geht hervor, dass Hyperemesis gravidarum in POLEN behandelbar sei. Im Falle von Asylwerbern übernehme die Ausländerbehörde die Kosten. Das Medikament Zofran sei erhältlich, Dimenhydrinat sei als Aviomarin erhältlich. Es gebe keine Medikamente die Meclozin beinhalten würden.
2.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, FZ. 08 07.583-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.2.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, FZ. 08 07.583-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung in POLEN. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.Die Erstbehörde traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur medizinischen Versorgung in POLEN. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Der Bescheid wurde am 07.10.2008 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen und am 09.10.2008 nachweisliche der Beschwerdeführervertreterin zugestellt.
2.8. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.10.2008 eingebrachte Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des anscheinend in POLEN abgeschlossenen Asylverfahrens eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe und daher Art. 3 EMRK relevant sei. Es gebe de facto keine ausreichenden medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für kranke und traumatisierte Personen in POLEN. Dem Bescheid des Bundesasylamtes würden zwei sich widersprechende Gutachterliche Stellungnahmen zugrunde liegen und sei darauf im erstinstanzlichen Bescheid in keiner Weise eingegangen worden.2.8. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.10.2008 eingebrachte Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des anscheinend in POLEN abgeschlossenen Asylverfahrens eine Abschiebung in die Russische Föderation drohe und daher Artikel 3, EMRK relevant sei. Es gebe de facto keine ausreichenden medizinischen bzw. psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten für kranke und traumatisierte Personen in POLEN. Dem Bescheid des Bundesasylamtes würden zwei sich widersprechende Gutachterliche Stellungnahmen zugrunde liegen und sei darauf im erstinstanzlichen Bescheid in keiner Weise eingegangen worden.
2.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.10.2008, GZ. S9 318.755-2/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 31.10.2008, GZ. S9 318.755-2/2008/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 22.08.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.2. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 22.08.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2008 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich im Gegenstand § 5 AsylG 2005 auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Aufgrund der 2008 erfolgten Asylantragstellung bezieht sich im Gegenstand Paragraph 5, AsylG 2005 auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 01.09.2003 - gestellt werden.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihr selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihr selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt.
3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass gemäß der Art. 13 und 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit von POLEN aufgrund erster Asylantragstellung besteht. Die Zuständigkeit wurde von POLEN mit Schreiben vom 02.09.2008 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.3.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass gemäß der Artikel 13 und 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO grundsätzlich eine Zuständigkeit von POLEN aufgrund erster Asylantragstellung besteht. Die Zuständigkeit wurde von POLEN mit Schreiben vom 02.09.2008 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.
3.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).3.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22 ff).
4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK ausnahmsweise zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.4.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in bezog auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005,
Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund einer bestehenden belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihre durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Für die Klärung einer solchen Rechtsfrage ist ausschließlich die erkennende Behörde zuständig, die sich dabei auf fachärztliche Gutachten zu stützen hat.4.2. Im vorliegenden Fall war primär die Rechtsfrage zu klären, ob allenfalls aufgrund einer bestehenden belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihre durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte. Für die Klärung einer solchen Rechtsfrage ist ausschließlich die erkennende Behörde zuständig, die sich dabei auf fachärztliche Gutachten zu stützen hat.
4.3. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung auf die Gutachterliche Stellungnahme von Dr. D., wonach zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, diese einer Überstellung nach POLEN allerdings nicht entgegenstehe. Wie bereits dargestellt, liegen im erstinstanzlichen Verwaltungsakt allerdings zwei Gutachterliche Stellungnahmen von Dr. D. auf; nämlich die vom Bundesasylamt für die Entscheidung herangezogene und eine weitere Gutachterliche Stellungnahme vom selben Tag, worin eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneint wurde. Mit Aktenvermerk vom 17.09.2008 wurde auf die sich widersprechenden Gutachten hingewiesen. Es geht daraus aber lediglich hervor, dass sich der behandelnde Arzt geirrt habe und seine Stellungnahme berichtigt habe.
In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass aus dem Aktenvermerk nicht ersichtlich ist, welchem Gutachten nunmehr der Vorrang einzuräumen ist und inwiefern sich der behandelnde Arzt geirrt habe, zumal die beiden sich widersprechenden Gutachterlichen Stellungnahmen inhaltlich beinahe identisch sind, mit der Ausnahme, dass einmal die Überstellungsfähigkeit bejaht und einmal verneint wird.
Es kann nun aber nicht angehen, dass eine Behörde einfach die für ihre Entscheidung günstigere Gutachtliche Stellungnahme als Grundlage für ihren Bescheid heranzieht, ohne dass aus dem Akt und der Begründung ersichtlich ist, warum gerade dieser Gutachtlichen Stellungnahme der Vorrang einzuräumen ist, und sich mit dem widersprüchlichen Gutachten in keiner Weise beweiswürdigend auseinandersetzt.
Der Schluss des Bundesasylamtes, im Falle einer Überstellung nach POLEN bestehe nicht die Gefahr einer unzumutbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, ist damit nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus den vorliegenden Unterlagen nicht schlüssig ableitbar.
4.4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach § 5 AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme notwendig. Dabei wäre widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und - damit im Zusammenhang - zu seiner aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.4.4. Im fortzusetzenden Verfahren werden (sofern eine neuerliche Erlassung einer Unzuständigkeitsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG möglich und beabsichtigt ist) in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen zu tätigen sein; insbesondere erscheint eine weitere ärztliche Begutachtung zur Verfassung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme notwendig. Dabei wäre widerspruchsfrei zu klären, ob eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN möglich ist. Nur so wird die Behörde in der Lage sein, schlüssige und verbindliche Feststellungen zum tatsächlichen aktuellen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin und - damit im Zusammenhang - zu seiner aktuellen Überstellungsfähigkeit zu treffen. Es wird darauf hingewiesen, dass neue Beweismittel dem Beschwerdeführer im Wege des Parteingehörs zur Kenntnis zu bringen sind.
4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung vergleiche Artikel 19, Absatz 2, 1. Satz Dublin römisch zwei VO und Artikel 20, Absatz eins, Litera e, 2. Satz Dublin römisch zwei VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
02.03.2009