TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/3 S13 402933-1/2008

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Veröffentlicht am 03.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S13 402.933-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des M.H., StA. Afghanistan, vertreten durch: Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 13.11.2008, FZ. 08 07.262, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verwaltungsverfahren und Sachverhalt

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afhanistan, reiste mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage (AS 37) ergab, dass er zuvor am 31.05.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Am 15.08.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST Ost, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage konfrontiert (AS 21).

Am 20.08.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 41).Am 20.08.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 41).

Am 22.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 20.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 55).Am 22.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 20.08.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 55).

Mit Schreiben vom 24.09.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist (AS 69).Mit Schreiben vom 24.09.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist (AS 69).

Mit Schreiben vom 12.09.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.09.2008, erklärte sich Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 81).Mit Schreiben vom 12.09.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.09.2008, erklärte sich Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 81).

Am 14.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Dr. P. D., unter Beteilung eines Dolmetschers für die Sprache Dari untersucht (AS 93).

Am 22.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST WEST nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 101).

Mit Bescheid vom 13.11.2008, FZ 08 07.262, zugestellt am 13.11.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 143).Mit Bescheid vom 13.11.2008, FZ 08 07.262, zugestellt am 13.11.2008, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 143).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 21.11.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am 27.11.2008 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts zu beheben sei.

Er wendet sich dabei insbesondere dagegen, dass das Bundesasylamt verkannt habe, dass eine Überstellung nach Griechenland eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK berge, da er dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie wegen zu befürchtender Übergriffe seitens der griechischen Polizei, erfahren würde.Er wendet sich dabei insbesondere dagegen, dass das Bundesasylamt verkannt habe, dass eine Überstellung nach Griechenland eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK berge, da er dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie wegen zu befürchtender Übergriffe seitens der griechischen Polizei, erfahren würde.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 15.08.2008 und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.10.2008 und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers

1. In der Erstbefragung am 15.08.2008 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 15):

Zu seinen Fluchtgründen befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, fremde Personen hätten sich das Grundstück seines Vaters aneignen wollen. Dabei hätten sie seinen Vater und seinen Bruder getötet. Der Beschwerdeführer als Erbe nach seinem Vater befinde nun ebenfalls in Lebensgefahr.

Er sei zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern Mitte Juli 2008 von Kabul aus zu Fuß, mit PKW und LKW nach Russland gereist. Dort habe er sich ungefähr 5 Tage in Moskau aufgehalten, bevor er mit verschiedenen Verkehrsmitteln und zu Fuß schließlich mit dem Zug nach Österreich gelangt sei.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer über Griechenland eingereist sei, hat er angegeben, er sei am 31.05.2008 in die EU eingereist, wisse jedoch nicht, in welches Land. Vermutlich sei es der Ort gewesen, an dem ihm Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Auf Vorhalt des EURODAC-Treffers hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe erst in der dortigen Einvernahme erfahren, dass er in Griechenland gewesen sei. Der LKW, in dem er versteckt war, sei angehalten worden. Er habe aussteigen müssen und es seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden. Danach sei er in ein gefängnisähnliches Lager gebracht worden, welches er nach einigen Tagen wieder verlassen durfte. Ein Schlepper habe ihn sodann nach Österreich gebracht. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer ursprünglich falsche Angaben zur Reiseroute gemacht habe, hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei sich aufgrund seiner psychischen Belastung durch den Tod seiner Eltern und seines Bruders des Grundes für die Abnahme der Fingerabdrücke nicht bewusst gewesen. Überdies seien die Polizisten nicht uniformiert aufgetreten. Hätte er gewusst, dass es sich um Polizisten gehandelt habe, hätte er sich der erkennungsdienstlichen Behandlung widersetzt, da er in Griechenland nicht um Asyl habe ansuchen wollen.

Zur Situation in Griechenland hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei dort generell schlecht und es gebe keine Versorgung. Von Österreich hingegen wisse er, dass hier ein ordentliches Asylverfahren durchgeführt werde und man sich um die Asylwerber kümmere. Er habe daher nur nach Österreich wollen.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er außer seiner mitgereisten Ehefrau und seinen beiden mitgereisten Kindern weder in Österreich noch in der EU Verwandte habe.

2. In der Einvernahme am 22.10.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 101):

Zu den Gründen, welche gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen, hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei dort unmenschlich behandelt worden. Er sei von seiner Familie getrennt in einem Zimmer untergebracht worden, in dem sich gleichzeitig auch Toilette und Badewanne befunden hätten. Er sei von Polizisten geschlagen worden und man habe ihm das Essen in einem Plastiksack hingeworfen. Befragt, hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe keine Anzeige erstattet, weil er eingesperrt gewesen sei. Außerdem kenne er sich mit den griechischen Behörden nicht aus und spreche die griechische Sprache auch nicht. Beweise für die Schläge habe er keine.

Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern in Griechenland und des Zugangs zum Asylverfahren das Ergebnis der Fact Finding Mission des Schwedischen Migrationsamtes und hinsichtlich Übergriffen seitens der griechischen Polizei die Anfragebeantwortung des Greek Council for Refugees vom 19.02.2008 vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat angegeben, seine Angaben seien richtig.

Auf die Aufforderung, darzulegen, warum er in Griechenland keinen Asylantrag gestellt habe, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei dort schlecht behandelt und von seiner Familie getrennt worden. Auf den Vorhalt, dass dies einen Widerspruch zu seiner Aussage, er habe von Anfang an nach Österreich kommen wollen, hat er Beschwerdeführer angegeben, er sei aus beiden Gründen nach Österreich gekommen. Der Rechtsberater hat ergänzend die Übersendung eines Konvoluts von Berichten zur Lage in Griechenland angekündigt.

Zum Gesundheitszustand unter Vorlage des positiven Ergebnisses der psychiatrischen Untersuchung befragt, hat der Beschwerdeführer angegeben, er fühle sich seit drei Tagen psychisch belastet und wolle deshalb zum Arzt gehen.

3. In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Der Beschwerdeführer hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vorgebracht, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berichte über die Situation unvollständig und teilweise widersprüchlich seien.

Weitere Beweismittel

1. Laut Eurodac-Abfrage vom 15.08.2008 war der Beschwerdeführer am 31.05.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden (vgl. AS 37).1. Laut Eurodac-Abfrage vom 15.08.2008 war der Beschwerdeführer am 31.05.2008 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden vergleiche AS 37).

2. Die griechischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 12.09.2008, eingelangt am 25.09.2008 gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt (vgl. AS 81).2. Die griechischen Behörden haben sich mit Schreiben vom 12.09.2008, eingelangt am 25.09.2008 gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers für zuständig erklärt vergleiche AS 81).

3. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.10.2008 des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. D. wurde nach Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag wurde diagnostiziert, dass sich "aus Anamnese/Exploration bzw. dem halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegespräch ... sich derzeit keine sicheren Hinwiese auf eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung" ergeben und eine Überstellung nach Griechenland daher möglich sei (AS 93)

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

Der Beschwerdeführer ist vor seiner Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern zunächst nach Griechenland eingereist. Die griechischen Behörden haben ihm Fingerabdrücke abgenommen und er wurde einige Tage im Lager Mytilini festgehalten.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Eurodac-Abfrage und aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten Vorbringen des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 15.08.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 15.08.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Der Beschwerde fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Aus dem unter I.4. festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO grundsätzlich Griechenland zuständig ist.Aus dem unter römisch eins.4. festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO grundsätzlich Griechenland zuständig ist.

Es könnte jedoch eine Zuständigkeit Österreich durch Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen drohender Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 EMRK auf Grund des in Griechenland möglicherweise mangelhaften Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zur Grundversorgung bestehen.Es könnte jedoch eine Zuständigkeit Österreich durch Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wegen drohender Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, EMRK auf Grund des in Griechenland möglicherweise mangelhaften Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zur Grundversorgung bestehen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt jedoch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von Asylwerbern, insbesondere was die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren betrifft, getroffen und insofern die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt jedoch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von Asylwerbern, insbesondere was die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren betrifft, getroffen und insofern die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass sowohl die Grundversorgung der Asylwerber also auch der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Griechenland gegeben ist.

Das Bundesasylamt hat sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei der Würdigung der Quellen jedoch nicht auf sämtliche ihm zugängliche Quellen gestützt bzw. diese unvollständig seiner Entscheidung zugrunde gelegt und damit den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben.

Soweit sich aus verschiedenen Berichten, wie beispielsweise dem Bericht des Norwegischen Helsinki Komitees vom 09.04.2008, dem UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008, dem Petitions-Ansuchen von Pro Asyl an den deutschen Bundestag und den darin zitierten sonstigen Quellen, dem Bericht des European Council on Refugees and Exiles (ECRE), dem im Bericht der Presse-Agentur "reuters" vom 10.10.2008 wiedergegebenen Interview des örtlichen Repräsentanten des UNHCR in Griechenland oder dem Bericht von Human Rights Watch vom November 2008, der Anfragebeantwortung mit Hintergrundinformationen zur Asylsituation in Griechenland durch UNHCR Deutschland vom 10.01.2008, in welchem auf Mängel im griechischen Asylwesen hingewiesen wird und empfohlen wird, auf spezielle Garantien seitens Griechenland im jeweiligen Einzelfall hinzuwirken, mit welchen der betreffenden Person ein Zugang zu einem fairen Verfahren und adäquate Versorgung zugesichert werden, dem Schreiben der Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS) vom 25.01.2008 betreffend Beendigung der Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-VO und schließlich der Pressemitteilung vom 07.02.2008 des norwegischen Immigration Appeal Board betreffend Aussetzung der Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-VO Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland mit der jüngsten Flut von Asylwerbern aufgrund der Randlage innerhalb der Dublin II-VO-Staaten hinsichtlich der Behandlung von Asylanträgen und der Grundversorgung (Wohnen, Nahrung, medizinische Versorgung) möglicherweise überfordert sein könnte, wird das Bundesasylamt auch diese Berichte und insbesondere auch die im UNHCR Positionspapier enthaltene und noch nicht revidierte Empfehlung, bis auf Weiteres von Überstellungen nach Griechenland Abstand zu halten, würdigen und ggf. mit zu berücksichtigen haben.

Hinsichtlich der Rücknahme der Aussetzung von sog. "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland durch Norwegen wird auch die Stellungnahme des UNHCR-Büros für die baltischen und nordischen Staaten in die Beweiswürdigung (vgl. Pressespiegel UNHCR vom August 2008) sowie hinsichtlich der Hintergründe der angesprochenen Entwicklungen auch die Mitteilung der norwegischen Regierung "Tightening of the immigration policy" vom 03.09.2008 zu würdigen und ggf. mit einzubeziehen sein.Hinsichtlich der Rücknahme der Aussetzung von sog. "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland durch Norwegen wird auch die Stellungnahme des UNHCR-Büros für die baltischen und nordischen Staaten in die Beweiswürdigung vergleiche Pressespiegel UNHCR vom August 2008) sowie hinsichtlich der Hintergründe der angesprochenen Entwicklungen auch die Mitteilung der norwegischen Regierung "Tightening of the immigration policy" vom 03.09.2008 zu würdigen und ggf. mit einzubeziehen sein.

Ausdrücklich nur beispielhaft weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass sich das Bundesasylamt beweiswürdigend in weitem Maße auf einen Bericht der Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde vom 07.05.2008 gestützt hat, der sich auf eine Studie von 26 aus Schweden nach Griechenland rückgeführten Asylwerber-Fällen stützt. Diesem Bericht stehen jedoch möglicherweise andere, zB die im Petitionsgesuch von Pro Asyl oder im Bericht von Human Rights Watch erwähnten Fallstudien, entgegen.

Weiters wird das Bundesasylamt im Lichte der Umsetzung der einschlägigen asylrelevanten EG-Richtlinien in Griechenland zu prüfen haben, ob die praktische Anwendung seiner Gesetze ebenfalls gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang wäre zB. zu beachten, dass die Kommission beim EuGH zZt gegen Griechenland vor dem EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoß gegen die Dublin II-VO (Rs C-130/08) führt, in dem es im Wesentlichen darum geht, dass Griechenland es in bestimmten Situationen Flüchtlingen, die das Land nach einer Antragstellung verlassen haben, schwer bis praktisch unmöglich macht, ihr Asylverfahren nach der Rückführung weiter zu betreiben.

Hinsichtlich einer möglichen Gefahr systematischer Misshandlungen, wird das Bundesasylamt auch die Berichte des Antifolterkommitees des Europarates vom 08.02.2008, der sich auf eine Untersuchung im Zeitraum von 20. bis 27.02.2007 bezieht, und den Jahresbericht von Amnesty International vom 28.05.2008 zu würdigen und ggf. mit einzubeziehen haben.

Schließlich wird das Bundesasylamt auch neueste Presseberichten, wie z. B. den Bericht der "Presse" vom 02.10.2008 über den Abbruch des Einsatzes von "Ärzte ohne Grenzen" im Lager Lesbos oder die jüngere Judikatur von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO, wie z.B. die verschiedenen Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Anbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe) zu würdigen und ggf. mit einzubeziehen haben.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Praxis der Asylverfahren und zur Grundersorgung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben ausdrücklich nur beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein. Solche Berichte sollten jedenfalls schwerpunktmäßig auf die Erfassung der besonderen Situation von nach der Dublin II-VO rücküberführten Asylwerbern gerichtet sein, wenn es denn eine solche unterschiedliche Behandlung von ersteinreisenden und rücküberführten Asylwerbern gibt.

Es scheint dem Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang zielführend, beispielsweise eine solche Stellungnahme des UNHCR Büros in Griechenland einzuholen oder die österreichische Botschaft in Griechenland über ihre Einschätzung betreffend das praktische Asylverfahrung und die Grundversorgung von Asylwerbern zu befragen.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen liegt aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Entscheidungsreife vor.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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