TE AsylGH Beschluss 2008/12/4 C6 251435-0/2008

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Veröffentlicht am 04.12.2008
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Spruch

C6 251.435-0/2008/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde des A.M., geb.00.00.1976, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.6.2004, FZ. 04 01.633-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 2.2.2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.6.2004, Zahl 04 01.633-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei; gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.6.2004, Zahl 04 01.633-BAL, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei; gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.6.2004 persönlich zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.7.2004 - zur Post gegeben am 13.7.2004 - das Rechtsmittel der Berufung.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 2.10.2008, Zahl C6 251.435-0/2008/2Z, wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der verspäteten Beschwerdeeinbringung binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Dieses Schreiben wurde am 6.10.2008 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

Mit Schreiben vom 9.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und führte diesen aus wie folgt:Mit Schreiben vom 9.10.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und führte diesen aus wie folgt:

"Das Bundesasylamt erließ am 25.06.2004 einen Bescheid, mit dem es meinen Asylantrag vom 02.02.2004 abwies.

Ich suchte daraufhin die Rechtsberatungsstelle der Caritas in Linz auf. Die dort tätige Rechtsberaterin Mag. Marion Huber unterstützte mich bei der Verfassung einer Berufung gegen den negativen Asylbescheid. Diese Berufung dürfte versehentlich am 13. statt am 12.07.04 (und somit einen Tag nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist) zur Post gebracht worden sein, wovon ich erst durch das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 02.10.08 mit der Aufforderung zu einer diesbezüglichen Stellungnahme erfuhr.

Ich ging nach Erhalt dieses Schreibens sofort wieder zur Caritas um nachzufragen, wie das passieren konnte. Dort stellte sich aufgrund des Aufgabescheines heraus, dass die Berufung tatsächlich erst am 13.07.04 weggeschickt wurde, obwohl die Rechtsberaterin den 12.07.04 als erfolgtes Absendedatum in das Klientenprogramm der Caritas eintrug. Es ist schwierig über vier Jahre später herauszufinden, warum der Schriftsatz offensichtlich zu spät zur Post gebracht wurde. Frau Mag. Marion Huber konnte nur alter Aufzeichnungen feststellen, dass in jener Zeit sehr viel Arbeit war und wahrscheinlich ein Zivildiener oder die Sekretärin die Berufung zur Post brachten. Mir wurde damals jedenfalls zugesichert, dass das Schriftstück von der Caritas verlässlich eingeschrieben und rechtzeitig weggeschickt werden würde, worauf ich mich auch verließ.

Beweis: meine persönliche Einvernahme

Einvernahme der zu jener Zeit für die Caritas tätiger Zivildiener und Sekretärin (deren Name sich ausfindig machen ließe)

...

Dass die Caritas Mitarbeiterin vergaß die Berufung wegzuschicken ist ein "Ereignis" im Sinne des § 71 AVG.Dass die Caritas Mitarbeiterin vergaß die Berufung wegzuschicken ist ein "Ereignis" im Sinne des Paragraph 71, AVG.

Ich weiß, dass die Flüchtlingsberatung der Caritas eine professionelle Organisation im Asylbereich ist, und ich habe in keinster Weise damit gerechnet, dass die Berufung zu spät weggeschickt werden könnte, bzw. habe auch nie daran gedacht. Dieses Ereignis war für mich nicht vorhersehbar.

Da kein Mitarbeiter der Caritas - Rechtsberatungsstelle von mir bevollmächtigt wurde ist mir das Verschulden deren Mitarbeiter nicht zuzurechnen (VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/003).

Maßgeblich ist daher, ob mich selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden daran trifft, dass die Berufung nicht rechtzeitig weggeschickt wurde.

Mich trifft jedenfalls kein Auswahlverschulden, wenn ich mich an eine anerkannte Flüchtlingshilfeorganisation wende und darauf vertraue, dass deren Mitarbeiter ihre Arbeit gewissenhaft erledigern.

In so einem Fall trifft mich auch keine Überwachungspflicht, das heißt mich trifft kein Verschulden, weil ich mich nicht im Nachhinein vergewisserte ob die Berufung auch tatsächlich weggeschickt wurde (VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003 und VwGH vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080).

Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt: Das zuvor ausgeführte unabwendbare Ereignis hörte am 06.10.2008 mit jenem Zeitpunkt auf, als ich das og Schreiben vom Asylgerichtshof mit der Aufforderung zur Stellungnahme erhielt und ich aufgrund dessen erfuhr, dass die unterschriebene Berufung zu spät weggeschickt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag wird infolgedessen binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, bei gleichzeitigem Nachholen der versäumten Handlung gestellt.

..."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsyGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsyGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zweier Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, bei bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.6.2004 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 12.7.2004. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 13.7.2004, und somit verspätet eingebracht. Auch der Beschwerdeführer behauptet in seiner Stellungnahme nicht, früher und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht zu haben. Vielmehr führt er selbst aus, die Beschwerde sei erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht worden, und stellt ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aus diesem Vorbringen ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerdeführer behauptet, fristgerecht eine Beschwerde eingebracht zu haben.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.6.2004 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete somit am 12.7.2004. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 13.7.2004, und somit verspätet eingebracht. Auch der Beschwerdeführer behauptet in seiner Stellungnahme nicht, früher und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht zu haben. Vielmehr führt er selbst aus, die Beschwerde sei erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht worden, und stellt ausdrücklich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Aus diesem Vorbringen ergibt sich somit nicht, dass der Beschwerdeführer behauptet, fristgerecht eine Beschwerde eingebracht zu haben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird das Bundesasylamt zu entscheiden haben (§ 71 Abs. 4 AVG).Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird das Bundesasylamt zu entscheiden haben (Paragraph 71, Absatz 4, AVG).

Schlagworte

Fristversäumung

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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