TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/9 S11 402713-1/2008

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Veröffentlicht am 09.12.2008
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
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  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S11 402713-1/2008/2E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des F. alias A.H. alias Fa., geb. 00.00.1988, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mag. Gabor ZENTAI, Diakonie Flüchtlingswerk gem. GmbH, p.A. Steinergasse 3/EG, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verfahrensakt und stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er hat am 01.07.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Am selben Tag erfolgte eine niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle (EAST) in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetsch für die Sprache Paschtu.

1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits am 28.05.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 (in der Folge AsylG) beabsichtigte, wurde dem BF mit Schriftstück vom 03.07.2008, vom BF übernommen am 04.07.2008, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen (Dringlichkeitsverfahren) vom 02.07.2008 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 06.08.2008 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II VO bei Griechenland liegt. Mit Schreiben vom 23.07.2008 erklärte sich Griechenland ausdrücklich im Nachhinein zur Aufnahme des BF bereit. Mit Schreiben vom 06.11.2008 verlängerte die Erstbehörde die Frist zur Überstellung gemäß Art. 19 Abs. 4 iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf 18 Monate, da der BF flüchtig sei.1.2. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits am 28.05.2008 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war. Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 (in der Folge AsylG) beabsichtigte, wurde dem BF mit Schriftstück vom 03.07.2008, vom BF übernommen am 04.07.2008, mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin römisch zwei VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da Griechenland das Aufnahmeersuchen (Dringlichkeitsverfahren) vom 02.07.2008 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 06.08.2008 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO bei Griechenland liegt. Mit Schreiben vom 23.07.2008 erklärte sich Griechenland ausdrücklich im Nachhinein zur Aufnahme des BF bereit. Mit Schreiben vom 06.11.2008 verlängerte die Erstbehörde die Frist zur Überstellung gemäß Artikel 19, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf 18 Monate, da der BF flüchtig sei.

1.3. Am 19.08..2008 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters.

1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.09.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost, vom BF übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 10 Abs. 1 der Dublin II VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.1.4. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.09.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost, vom BF übernommen am selben Tag, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

1.5. Am 18.09.2008 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und verband seinen Antrag mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost.1.5. Am 18.09.2008 stellte der BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und verband seinen Antrag mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages brachte der BF vor, dass er sich nach Erhalt des Bescheides am 04.09.2008 an die Beratungsstelle des Diakonie Flüchtlingsdienstes, Ferschnerstraße 20a, 2514 Traiskirchen, gewandt habe. Zusammen mit Mag. Steinwendtner sei er den Bescheid durchgegangen und habe eine Beschwerde ausgearbeitet. Nachdem der BF über keine Barmittel verfügt habe, habe sich Mag. Steinwendtner bereit erklärt, die Beschwerde in sein Büro mitzunehmen und an das Bundesasylamt weiterzuleiten. Ein Termin zur Übermittlung etwaiger weiterer Beweise wurde für 16.09.2008 vereinbart, ebenso ein Termin für 18.09.2008 zum Zwecke der Besprechung des weiteren Verfahrensverlaufs. Bei dem Gespräch am 18.09.2008 in der Beratungsstelle kam hervor, dass Mag. Steinwendtner die Akten in sein Büro in Wien mitgenommen habe und in der Folge wegen unerwarteter Terminverschiebungen am letzten Tag der Frist dort nicht mehr anwesend war, weshalb die Beschwerde nicht fristgerecht abgeschickt worden sei. Mag. Steinwendtner sei vom BF nicht bevollmächtigt gewesen, ein Verschulden sei dem BF daher nicht zuzurechnen. Der BF habe sich auf die Zusage von Mag Steinwendtner verlassen können. Der BF habe auch keinerlei Erfahrung mit Behörden und Fristen.

1.6. Mit Bescheid vom 24.10.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab und sprach aus, dass diesem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten, da keine Vollmacht, welche eine Haftung des gesamten Vereins ausgelöst hätte, wirksam geworden sei. Vielmehr habe der BF eine Einzelperson mit der Übermittlung der Beschwerde beauftragt. Insofern sei hinsichtlich des Grades der Sorgfalt ein höherer Maßstab anzulegen. Der BF habe jedoch keinerlei Nachforschungen dahingehend unternommen, ob die Beschwerde rechtzeitig abgesendet wurde. Der BF sei auch von Mag. Steinwendtner ausdrücklich auf den letztmöglichen Termin für die Einbringung der Beschwerde hingewiesen worden. Er hätte daher auch selber die Beschwerde einbringen können.1.6. Mit Bescheid vom 24.10.2008, FZ. 08 05.628 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab und sprach aus, dass diesem die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht durch ein unvorhergesehenes Ereignis gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten, da keine Vollmacht, welche eine Haftung des gesamten Vereins ausgelöst hätte, wirksam geworden sei. Vielmehr habe der BF eine Einzelperson mit der Übermittlung der Beschwerde beauftragt. Insofern sei hinsichtlich des Grades der Sorgfalt ein höherer Maßstab anzulegen. Der BF habe jedoch keinerlei Nachforschungen dahingehend unternommen, ob die Beschwerde rechtzeitig abgesendet wurde. Der BF sei auch von Mag. Steinwendtner ausdrücklich auf den letztmöglichen Termin für die Einbringung der Beschwerde hingewiesen worden. Er hätte daher auch selber die Beschwerde einbringen können.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht zutreffend seien, da sich der BF nicht an eine Einzelperson, sondern an die Organisation als Ganzes gewandt habe. Im Zuge eines Beratungsgesprächs sei die Beschwerde verfasst worden. Man habe jedoch abwarten wollen, ob der BF eventuell neue Beweise vorlegen könne. Ein Versehen eines Mitarbeiters könne dem BF nicht zugerechnet werden, zumal es sich bei Mag. Steinwendtner um den langjährigen Leiter der Beratungsstelle der Diakonie und damit um einen sehr erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiter handelt. Es könne auch nicht verlangt werden, dass der BF die Beschwerde selbst einbringt, da dieser mit den rechtlichen Gegebenheiten in Österreich und der Sprache nicht vertraut sei.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt I:

1.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (vgl. VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (vgl. VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen vergleiche VwGH vom 26.06.1985, Zl. 83/03/0134 u.a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit eingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte vergleiche VwGH vom 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, sohin kommt die Bewilligung der Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann vergleiche VwGH vom 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 14.07.1993, Zl. 93/03/0136 u. a.).

1.3. Zum Einwand des BF, wonach diesem das Verschulden des Mitarbeiters der Diakonie, Flüchtlingsberatungsstelle, nicht zurechenbar sei, da er sich auf dessen Zuverlässigkeit in Hinblick auf den allgemein bekannten guten Ruf des Vereins verlassen habe, ist zunächst - in Wiederholung der Rechtsauffassung des Bundesasylamtes - folgendes auszuführen:

In rechtlicher Sicht wird grundsätzlich zwischen einem Rechtsvertreter im eigentlichen Sinn und einem schlichten Boten differenziert. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen zwei Instituten liegt in der Regel an einem bestehenden Vollmachtsverhältnis, welches, um rechtlich als Vertreter einer Partei zu gelten, vorliegen muss. Ist dies der Fall, so gibt dieser mit Wirkung für den Vertretenen eine eigene Erklärung ab. Ein dem Vertreter zukommendes Verschulden ist - wie bereits oben näher ausgeführt - der Partei zuzurechnen. Dem Boten kommt an sich keine Vertretungsmacht zu, "er überbringt bloß eine Erklärung des Auftraggebers" (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12, S. 198). Dessen Verschulden ist der Partei somit nicht zuzurechnen, außer in den Fällen, in denen die Partei ihrer "zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen" Überwachungspflichten gegenüber dem Boten nicht nachgekommen ist. Überlässt es ein BF allerdings seinem (juristisch geschulten) Bekannten, die ihm erforderlichen Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des BF zu veranlassen, so ist dieser Bekannte nicht als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/16/0055; VwGH vom 28.11.1978, Zl. 1167/78).In rechtlicher Sicht wird grundsätzlich zwischen einem Rechtsvertreter im eigentlichen Sinn und einem schlichten Boten differenziert. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen zwei Instituten liegt in der Regel an einem bestehenden Vollmachtsverhältnis, welches, um rechtlich als Vertreter einer Partei zu gelten, vorliegen muss. Ist dies der Fall, so gibt dieser mit Wirkung für den Vertretenen eine eigene Erklärung ab. Ein dem Vertreter zukommendes Verschulden ist - wie bereits oben näher ausgeführt - der Partei zuzurechnen. Dem Boten kommt an sich keine Vertretungsmacht zu, "er überbringt bloß eine Erklärung des Auftraggebers" vergleiche Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I12, S. 198). Dessen Verschulden ist der Partei somit nicht zuzurechnen, außer in den Fällen, in denen die Partei ihrer "zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen" Überwachungspflichten gegenüber dem Boten nicht nachgekommen ist. Überlässt es ein BF allerdings seinem (juristisch geschulten) Bekannten, die ihm erforderlichen Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen des BF zu veranlassen, so ist dieser Bekannte nicht als Bote, sondern als Vertreter anzusehen, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist vergleiche VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2000/16/0055; VwGH vom 28.11.1978, Zl. 1167/78).

Im gegenständlichen Fall wandte sich der BF am 04.09.2008 mit der Ausfertigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes an eine auf Flüchtlingsangelegenheiten spezialisierte Hilfseinrichtung, deren - größtenteils asylrechtlich geschulte und somit in diesem Bereich als rechtskundig geltende - Mitarbeiter mit dem Verfahrensablauf durchaus vertraut sein sollten. Dennoch wurde die besagte Beschwerde erst am 18.09.2008, mittels Telefax bei der zuständigen Behörde eingebracht, somit einen Tag zu spät. Dies allein würde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltswidrigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass die betreffende Person ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert hätte.

Zuvor stellt sich dem Asylgerichtshof jedoch die Frage, wie das Verhältnis des BF zu dem besagten Mitarbeiter des Diakonie Flüchtlingsdiensts rechtlich zu würdigen ist. Da dem vorliegenden Verwaltungsakt im maßgeblichen Zeitraum keine entsprechende Vollmacht an die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH zu entnehmen ist und eine solche zudem auch nicht behauptet wird, liegt kein aufrechtes Vertretungsverhältnis im eigentlichen Sinne vor. Der BF erteilte einem für diese Angelegenheiten zuständigen Mitarbeiter den Auftrag, im Namen des BF fristgerecht Beschwerde zu erheben. Demnach ist der besagte Mitarbeiter als schlichter Überbringer einer Erklärung anzusehen und eine von ihm verschuldete Fehlleistung wäre dem BF somit nicht zuzurechnen, weshalb die grobe Fahrlässigkeit des Auftragausführenden nicht zum Tragen käme und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen wäre. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang allerdings die vom BF vernachlässigte "Überwachungspflicht" des "Boten". Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen, in Anbetracht der Schwere der rechtlichen Folgen, sich noch innerhalb der gehörigen Zeit über die fristgerechte Rechtsmitteleinbringung beim Diakonie Flüchtlingsdienst zu erkundigen und gegebenenfalls auf die rechtzeitige Einbringung hinzuwirken. Der Asylgerichtshof schließt sich somit der Ansicht des Bundesasylamtes vollinhaltlich an und kommt zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht von einem nur minderen Grad des Versehens des BF auszugehen war. Der BF hat sich vielmehr ausschließlich zum Zwecke der Beschwerdeerhebung an den Verein gewandt hat und sich nach Abfassung des betreffenden Schriftsatzes blind auf die pflichtgemäße Einbringung der Beschwerde durch den Verein verlassen, obwohl sogar für den dem Tag des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorhergehenden Tag ein Termin zur Beibringung etwaiger Ergänzungen fixiert worden war, an dem der BF leicht hätte nachfragen können. Der BF hat diesen Termin jedoch nicht wahrgenommen. Die schlichte Annahme der pflichtgemäßen Rechtsmitteleinbringung durch einen gerade in der Beratungsstelle anwesenden Mitarbeiter auf Basis eines mündlichen Versprechens entspricht somit aus Sicht des Asylgerichtshofes keinesfalls dem Erfordernis der "zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen" Überwachungspflicht. Bringt der BF nunmehr vor, dass es sich bei Mag. Steinwendtner um den langjährigen Leiter der Beratungsstelle handelt, so ist daraus nicht abzuleiten, dass der BF von seiner Sorgfaltspflicht entbunden ist, zumal er keinen Hinweis darauf gibt, dass ihm diese Eigenschaft im Zeitpunkt der Beauftragung zur Einbringung der Beschwerde schon bekannt gewesen ist. Die Reputation des besagten Vereins spielt bei der Beurteilung dieser Überwachungspflicht überdies keine Rolle, da in analoger Betrachtungsweise auch der gute beziehungsweise schlechte Ruf eines Rechtsanwaltes nichts an einer verspäteten Beschwerdeeinbringung ändern würde.

1.4. Da demnach der BF nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gehindert war, die Frist einzuhalten, war der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.

2. Zu Spruchpunkt II:

Da die Beschwerde abgewiesen wurde (Spruchpunkt I), war auch im Hinblick auf Spruchpunkt II abzuweisen.Da die Beschwerde abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins), war auch im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

ABGB, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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