Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 400.076-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zahl: 07 12.237- BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zahl: 07 12.237- BAL, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 28.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2008 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch im Wesentlichen an, er sei am XXXX in XXXX, Russland geboren und sei im Dezember von XXXX, Inguschetien, mit einem LKW schlepperunterstützt in Polen eingereist. Dort habe er sich zunächst zwei Tage im überfüllten Lager Demback aufgehalten, wo er auch seinen Asylantrag gestellt hätte. Anschließend sei er ins Lager "Lenin" überstellt worden. Er habe dort Leute des russischen Geheimdienstes FSB und Angehörige des Mordopfers seines Bruders getroffen. Bereits am ersten Tag seines dortigen Aufenthaltes sei es zwischen ihm und den letzteren zu einer Schlägerei gekommen. Hierbei hätten seine Gegner ein Messer eingesetzt, wobei er jedoch nicht verletzt worden sei. Innerhalb weniger Stunden nach der Schlägerei sei er mittels LKW nach Österreich gereist, wo er am 28.12.2008 angekommen sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein ältester Bruder habe 2000 in den Bergen einen Mord begangen. Die Polizei hätte sich damit nicht befasst, es würde im Rahmen der Blutrache geregelt werden. Im Jahr 2005 seien in ihrem Garten Waffen von Rebellen gefunden worden. Seine Brüder hätten die Rebellen unterstützt und seien deshalb verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei vom FSB festgenommen und geschlagen worden, da dieser ihm vorgeworfen habe, die Rebellen während des Krieges unterstützt zu haben. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat drohe, brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte ermordet zu werden, da die russische Staatsgewalt ihn verfolge (AS 17ff).1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2008 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Russisch im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Russland geboren und sei im Dezember von römisch 40 , Inguschetien, mit einem LKW schlepperunterstützt in Polen eingereist. Dort habe er sich zunächst zwei Tage im überfüllten Lager Demback aufgehalten, wo er auch seinen Asylantrag gestellt hätte. Anschließend sei er ins Lager "Lenin" überstellt worden. Er habe dort Leute des russischen Geheimdienstes FSB und Angehörige des Mordopfers seines Bruders getroffen. Bereits am ersten Tag seines dortigen Aufenthaltes sei es zwischen ihm und den letzteren zu einer Schlägerei gekommen. Hierbei hätten seine Gegner ein Messer eingesetzt, wobei er jedoch nicht verletzt worden sei. Innerhalb weniger Stunden nach der Schlägerei sei er mittels LKW nach Österreich gereist, wo er am 28.12.2008 angekommen sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, sein ältester Bruder habe 2000 in den Bergen einen Mord begangen. Die Polizei hätte sich damit nicht befasst, es würde im Rahmen der Blutrache geregelt werden. Im Jahr 2005 seien in ihrem Garten Waffen von Rebellen gefunden worden. Seine Brüder hätten die Rebellen unterstützt und seien deshalb verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei vom FSB festgenommen und geschlagen worden, da dieser ihm vorgeworfen habe, die Rebellen während des Krieges unterstützt zu haben. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat drohe, brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte ermordet zu werden, da die russische Staatsgewalt ihn verfolge (AS 17ff).
1.3. Das Bundesasylamt richtete am 04.01.2008 ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen bezüglich des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") an Polen (AS 29ff).1.3. Das Bundesasylamt richtete am 04.01.2008 ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen bezüglich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") an Polen (AS 29ff).
1.4. Am 16.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seit 04.01.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden, durch Hinterlegung zugestellt (AS 87).1.4. Am 16.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seit 04.01.2008 Konsultationen mit Polen geführt würden, durch Hinterlegung zugestellt (AS 87).
1.5. Mit Schreiben vom 08.01.2008, eingelangt am 09.01.2008, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 69).1.5. Mit Schreiben vom 08.01.2008, eingelangt am 09.01.2008, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 69).
1.6. Am 11.02.2008 langte bei der belangten Erstbehörde die Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers an seine Schwester, XXXX, den Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, ein. Eine Zustellvollmacht wurde ausdrücklich erteilt.1.6. Am 11.02.2008 langte bei der belangten Erstbehörde die Vollmachtserteilung des Beschwerdeführers an seine Schwester, römisch 40 , den Beschwerdeführer in allen asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, ein. Eine Zustellvollmacht wurde ausdrücklich erteilt.
1.7. Am XXXX wurde von der Diakonie im Namen des Beschwerdeführers ein psychotherapeutischer Kurzbericht von XXXX vorgelegt, worin beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert wurde, wobei zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht explizit Stellung genommen wurde (AS 215ff).1.7. Am römisch 40 wurde von der Diakonie im Namen des Beschwerdeführers ein psychotherapeutischer Kurzbericht von römisch 40 vorgelegt, worin beim Beschwerdeführer eine PTBS diagnostiziert wurde, wobei zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht explizit Stellung genommen wurde (AS 215ff).
1.8. Am 11.02.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, an psychischen Störungen zu leiden. Er könne schlecht schlafen. Auch habe er seit ca. 2 Jahren ein Nierenleiden, da er von Angehörigen des FSB geschlagen worden sei. Seine Schwester lebe mit ihrem Mann in Wien, diese sei vor 3 Jahren aus Tschetschenien geflohen, er habe nach seiner Ankunft in Wien wieder Kontakt mit ihr aufgenommen. Sie unterstütze ihn finanziell. Er habe in Polen einen Asylantrag gestellt, sei jedoch nicht einvernommen worden. Er habe in Polen mit Privatpersonen wegen Blutrache Probleme gehabt.
1.9. Der von der Erstbehörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX, einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin vom XXXX (AS 229ff) zufolge stehen der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.1.9. Der von der Erstbehörde eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 (AS 229ff) zufolge stehen der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
1.10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.03.2008 gab der Beschwerdeführer zur gutachterlichen Stellungnahme vom XXXX an, er sei mit dem Untersuchungsergebnis nicht einverstanden. Er sei von Dr. XXXX schlecht behandelt und gequält worden, er habe sehr wohl psychische Probleme (AS 259ff). Daraufhin veranlasste die Erstbehörde am 25.03.2008 eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführers durch Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Nach dessen Gutachten stünden der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen schwere psychische Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Das Vorliegen einer Besserungsfähigkeit wurde verneint, ein Zeitpunkt für die Überstellung wurde nicht genannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer über Veranlassung der Erstbehörde am XXXX von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, untersucht. Dabei wurde beim Beschwerdeführer eine chronifizierte PTBS diagnostiziert. Zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass eine solche nach einer Stabilisierungsphase von sechs Monaten in Verbindung mit regelmäßigen ärztlichen Kontakten grundsätzlich möglich sei (AS 391ff). Zu einer ergänzenden (telefonischen) Nachfrage bei diesem Arzt führte die Erstbehörde in einem Aktenvermerk an, im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers bestünde keine Selbstgefährdung, weshalb eine "lebensbedrohliche Verschlechterung im Falle einer Überstellung des ASt. gering wahrscheinlich ist", aus ärztlicher Sicht sei eine Stabilisierungsphase von sechs Monaten in Verbindung mit regelmäßigen ärztlichen Kontakten wünschenswert, damit "Verschlechterungen in keinem lebensbedrohlichem Ausmaß ausgeschlossen werden könnten" (Aktenvermerk AS 403).1.10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.03.2008 gab der Beschwerdeführer zur gutachterlichen Stellungnahme vom römisch 40 an, er sei mit dem Untersuchungsergebnis nicht einverstanden. Er sei von Dr. römisch 40 schlecht behandelt und gequält worden, er habe sehr wohl psychische Probleme (AS 259ff). Daraufhin veranlasste die Erstbehörde am 25.03.2008 eine weitere Untersuchung der Beschwerdeführers durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Nach dessen Gutachten stünden der Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen schwere psychische Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Das Vorliegen einer Besserungsfähigkeit wurde verneint, ein Zeitpunkt für die Überstellung wurde nicht genannt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer über Veranlassung der Erstbehörde am römisch 40 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, untersucht. Dabei wurde beim Beschwerdeführer eine chronifizierte PTBS diagnostiziert. Zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass eine solche nach einer Stabilisierungsphase von sechs Monaten in Verbindung mit regelmäßigen ärztlichen Kontakten grundsätzlich möglich sei (AS 391ff). Zu einer ergänzenden (telefonischen) Nachfrage bei diesem Arzt führte die Erstbehörde in einem Aktenvermerk an, im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers bestünde keine Selbstgefährdung, weshalb eine "lebensbedrohliche Verschlechterung im Falle einer Überstellung des ASt. gering wahrscheinlich ist", aus ärztlicher Sicht sei eine Stabilisierungsphase von sechs Monaten in Verbindung mit regelmäßigen ärztlichen Kontakten wünschenswert, damit "Verschlechterungen in keinem lebensbedrohlichem Ausmaß ausgeschlossen werden könnten" (Aktenvermerk AS 403).
1.11. Am 29.05.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz erneut einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, den Internetberichten zufolge würden Leute von Kadyrov sich als Flüchtlinge tarnen und Leute aus Polen entführen. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass den Länderfeststellungen keine derartigen Hinweise zu entnehmen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die polnischen Behörden so etwas nicht zugeben möchten. Er meine mit Leuten von Kadyrov nicht nur diese, sondern auch Bundesmilitäreinheiten Russlands. Er habe vom Arzt gute Medikamente bekommen, da er noch vor kurzem die slawische Sprache nicht hören konnte, er sei allergisch auf die slawische Sprache gewesen. Auch in Talham habe er Tabletten bekommen. Jetzt gehe es ihm besser. Er könne mittlerweile die slawische Sprache wieder vertragen. Stellungnehmend zum psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX gab er an, er sei seit über zwei Jahren unterwegs gewesen, während dessen habe sich sein körperlicher Zustand nicht verbessert. Eine Verbesserung seines Zustandes sei in sechs Monaten auch nicht möglich. Man solle ihn nach sechs Monaten noch ein Mal untersuchen, dann werde man sehen (AS 405ff).1.11. Am 29.05.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz erneut einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, den Internetberichten zufolge würden Leute von Kadyrov sich als Flüchtlinge tarnen und Leute aus Polen entführen. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass den Länderfeststellungen keine derartigen Hinweise zu entnehmen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, dass die polnischen Behörden so etwas nicht zugeben möchten. Er meine mit Leuten von Kadyrov nicht nur diese, sondern auch Bundesmilitäreinheiten Russlands. Er habe vom Arzt gute Medikamente bekommen, da er noch vor kurzem die slawische Sprache nicht hören konnte, er sei allergisch auf die slawische Sprache gewesen. Auch in Talham habe er Tabletten bekommen. Jetzt gehe es ihm besser. Er könne mittlerweile die slawische Sprache wieder vertragen. Stellungnehmend zum psychiatrischen Gutachten von Dr. römisch 40 gab er an, er sei seit über zwei Jahren unterwegs gewesen, während dessen habe sich sein körperlicher Zustand nicht verbessert. Eine Verbesserung seines Zustandes sei in sechs Monaten auch nicht möglich. Man solle ihn nach sechs Monaten noch ein Mal untersuchen, dann werde man sehen (AS 405ff).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Vertreterin zugestellt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme des Beschwerdeführers sowie seiner Vertreterin zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, diese langte laut Eingangsstempel des Asylgerichtshofes am 07.07.2008 bei diesem Gerichtshof ein.
4. Mit Schriftsatz vom 4.7.2008 (am selben Tag bei der Erstbehörde eingelangt) gab Frau Ute Bock bekannt, dass der Beschwerdeführer an ihrer Adresse eine Kontaktanschrift habe, ein Meldezettel werde - entsprechend den Meldevorschriften - nachgereicht, sobald der Nachweis einer vierwöchigen Obdachlosigkeit vorliege. Es werde gebeten - um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden - die Post bereits jetzt an die Kontaktadresse zu senden, die Sendungen könnten bereits jetzt behoben werden (OZ 2).
5. Mit Beschluss vom 11.07.2008 wurde der vorliegenden Beschwerde gem. § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss vom 11.07.2008 wurde der vorliegenden Beschwerde gem. Paragraph 37, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008 wurde die belangte Behörde zu der nach Auffassung des Gerichtshofes bereits abgelaufenen sechsmonatigen Frist für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen um Stellungnahme bzw. Nachreichung etwaiger diesbezüglicher Aktenunterlagen ersucht (OZ 2).
7. In seinem Antwortschreiben vom 25.07.2008 vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass für die Überstellung des Beschwerdeführers die 18-monatige Frist gelte, da dieser flüchtig gewesen sei. Mit Schreiben vom 04.07.2008 habe die BH Freistadt dem Bundesasylamt nämlich mitgeteilt, dass der Antragsteller unbekannten Aufenthaltes sei und ein Festnahmeauftrag erlassen worden sei. Zur Wahrung der Sechs-Monats-Frist seien die polnischen Behörden über die geplante Überstellung am 07.07.2008 sowie über deren Aussetzen auf Grund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers informiert worden. Zwar sei mit Schreiben vom 04.07.2008 vom Ute Bock-Verein eine Kontaktanschrift bekanntgegeben worden, Fakt sei jedoch, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als die Sechs-Monats-Frist abgelaufen sei, flüchtig gewesen sei, sodass es zu einer Verlängerung auf 18 Monate gekommen sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zum Sachverhalt hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers vom Herkunftsstaat kommend und seiner Asylantragstellung in Polen sowie zum Verfahrensgang wird auf die obige Darstellung verwiesen (Punkt I.), diese Feststellungen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage und sind unbestritten geblieben.1. Zum Sachverhalt hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers vom Herkunftsstaat kommend und seiner Asylantragstellung in Polen sowie zum Verfahrensgang wird auf die obige Darstellung verwiesen (Punkt römisch eins.), diese Feststellungen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage und sind unbestritten geblieben.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof davon aus, dass beim Beschwerdeführer am 27.5.2008 eine PTBS vorlag und er grundsätzlich nach einer ausreichend langen Stabilisierungsphase überstellungsfähig wäre.
2. Rechtlich ergibt sich folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag im Dezember 2007 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag im Dezember 2007 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO zur Wiederaufnahme eines Asylwerbers in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO zur Wiederaufnahme eines Asylwerbers in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Zur Frage der zunächst gegebenen Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c (iVm Art. 13) Dublin II-VO. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, stellt sich im Beschwerdefall die weitere Frage, ob die Zuständigkeit mit Ablauf des 09.07.2008 auf die Republik Österreich überging oder ob eine Fristverlängerung gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz Dublin II-VO eintrat.Zur Frage der zunächst gegebenen Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergab, und zwar gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 13,) Dublin II-VO. Da jedoch die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, stellt sich im Beschwerdefall die weitere Frage, ob die Zuständigkeit mit Ablauf des 09.07.2008 auf die Republik Österreich überging oder ob eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20, Absatz 2, zweiter Satz Dublin II-VO eintrat.
Im Beschwerdefall vertrat die Erstbehörde - wie oben ausgeführt - die Auffassung, der Beschwerdeführer sei flüchtig gewesen, weshalb von einer Fristverlängerung für die Überstellung auf achtzehn Monate auszugehen sei. Dies deshalb, weil Organe der BH Freistadt den Beschwerdeführer am 04.07.2008 an seiner Adresse (in Oberösterreich) nicht vorfinden konnten. Allerdings langte noch am selben Tag beim Bundesasylamt ein Schreiben von Frau Ute Bock ein, in dem mitgeteilt wurde, dem Beschwerdeführer könne dort zugestellt werden. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bereits am 11.02.2008 seiner Schwester eine umfassende Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) auch für das Asylverfahren erteilt. Vor dem Hintergrund dieses konkreten Ablaufes der Ereignisse (bloß kurzfristigste Unterbrechung des Meldeverlaufes bei aufrechtem Zustellvollmachtsverhältnis, freiwillige Bekanntgabe einer Anschrift noch während der offenen Frist für die Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung) und dem Umstand, dass sich auch sonst kein konkreter Anhaltspunkt dafür ergab, dass sich der Beschwerdeführer etwa dem Verfahren habe entziehen wollen, kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer "flüchtig" im Sinne der oben angeführten Vorschrift gewesen sei. Eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist iSd Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz Dublin II-VO ist im Beschwerdefall daher - entgegen der Auffassung der Erstbehörde - nicht eingetreten.Im Beschwerdefall vertrat die Erstbehörde - wie oben ausgeführt - die Auffassung, der Beschwerdeführer sei flüchtig gewesen, weshalb von einer Fristverlängerung für die Überstellung auf achtzehn Monate auszugehen sei. Dies deshalb, weil Organe der BH Freistadt den Beschwerdeführer am 04.07.2008 an seiner Adresse (in Oberösterreich) nicht vorfinden konnten. Allerdings langte noch am selben Tag beim Bundesasylamt ein Schreiben von Frau Ute Bock ein, in dem mitgeteilt wurde, dem Beschwerdeführer könne dort zugestellt werden. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bereits am 11.02.2008 seiner Schwester eine umfassende Vollmacht (inklusive Zustellvollmacht) auch für das Asylverfahren erteilt. Vor dem Hintergrund dieses konkreten Ablaufes der Ereignisse (bloß kurzfristigste Unterbrechung des Meldeverlaufes bei aufrechtem Zustellvollmachtsverhältnis, freiwillige Bekanntgabe einer Anschrift noch während der offenen Frist für die Entscheidung des Asylgerichtshofes über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung) und dem Umstand, dass sich auch sonst kein konkreter Anhaltspunkt dafür ergab, dass sich der Beschwerdeführer etwa dem Verfahren habe entziehen wollen, kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer "flüchtig" im Sinne der oben angeführten Vorschrift gewesen sei. Eine Verlängerung der sechsmonatigen Frist iSd Artikel 20, Absatz 2, zweiter Satz Dublin II-VO ist im Beschwerdefall daher - entgegen der Auffassung der Erstbehörde - nicht eingetreten.
Da daher die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit mit Ablauf des 09.07.2008 auf die Republik Österreich über.Da daher die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit mit Ablauf des 09.07.2008 auf die Republik Österreich über.
Dazu kommt, dass die beiden letzten von der Erstbehörde eingeholten Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Anlass dazu geboten hätten, ein weiteres tragfähiges Gutachten zur aktuellen Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen bzw. eine schlüssige Grundlage für die Beurteilung der Frage zu schaffen, ob beim Beschwerdeführer allenfalls Grund für die Gewährung eines Durchführungsaufschub vorgelegen wäre.
3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen
Schlagworte
FristversäumungZuletzt aktualisiert am
08.09.2009