TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/12 S13 403112-1/2008

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Veröffentlicht am 12.12.2008
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

GZ. S13 403.112-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, , gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 18.11.2008 FZ. 08 01.929 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, , gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 18.11.2008 FZ. 08 01.929 EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verwaltungsverfahren und Sachverhalt

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 19.02.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. (AS 3).

Am 22.02.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeiliches Referat, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch befragt (AS 85).

Am 25.02.2008 stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der SPK Salzburg, Anhaltezentrum, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Georgisch durchgeführt (AS 75).

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag (AS 35) brachte kein Ergebnis.

Am 27.02.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 43).Am 27.02.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 43).

Am 29.02.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG - da die Beschwerdeführer sich mit unbekanntem Aufenhalt aus der EAST entfernt hatte, durch Hinterlegung im Akt - mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 27.02.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 55, 65).Am 29.02.2008 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG - da die Beschwerdeführer sich mit unbekanntem Aufenhalt aus der EAST entfernt hatte, durch Hinterlegung im Akt - mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 27.02.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 55, 65).

Mit Schreiben vom 31.03.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 20 Abs. 1 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist und ersuchte um Aufnahme der Beschwerdeführerin (AS 113).Mit Schreiben vom 31.03.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist und ersuchte um Aufnahme der Beschwerdeführerin (AS 113).

Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde die Verlängerung der Frist zur Überstellung auf 18 Monate gemäß Art. 19 Abs. 4 iVm Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO, da die Beschwerdeführerin flüchtig sei (AS 129).Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde die Verlängerung der Frist zur Überstellung auf 18 Monate gemäß Artikel 19, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO, da die Beschwerdeführerin flüchtig sei (AS 129).

Mit Aktenvermerk vom 04.03.2008 wurde festgehalten, dass das Verfahren wegen Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG gemäß § 24 Abs. 2 AsylG einzustellen ist (AS 69). Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 AsylG erlassen (AS 139).Mit Aktenvermerk vom 04.03.2008 wurde festgehalten, dass das Verfahren wegen Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen ist (AS 69). Am selben Tag wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AsylG erlassen (AS 139).

Am 09.09.2008 wurde der Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 3 Z 3 AsylG widerrufen, da sich die Beschwerdeführerin aus eigenem wieder in der EAST eingefunden hatte (AS 153).Am 09.09.2008 wurde der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 3, AsylG widerrufen, da sich die Beschwerdeführerin aus eigenem wieder in der EAST eingefunden hatte (AS 153).

Am 17.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch einvernommen (AS 181). In der Einvernahme am 17.09.2008 regte der Rechtsberater eine psychologische Untersuchung an. Der Beschwerdeführerin wurde noch einmal persönlich mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden und es wurde ihr aufgetragen, ihre Behauptung, sie sei verheiratet durch Vorlage einer Heiratsurkunde zu belegen.

Am 23.09.2008 erfolgte eine medizinische Begutachtung durch Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin (AS 245).Am 23.09.2008 erfolgte eine medizinische Begutachtung durch Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin (AS 245).

Am 06.11.2008 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Georgisch erneut einvernommen Eine Aktenabschrift der Vernehmung vom 17.09.2008 wurde dem Rechtsberater am 06.11.2008 ausgehändigt (AS 299).

Mit Bescheid vom 18.11.2008 FZ. 08 01.929 EAST West, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 317, 401).Mit Bescheid vom 18.11.2008 FZ. 08 01.929 EAST West, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 317, 401).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 10 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 10, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).

Beschwerde

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 02.12.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am 05.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts rechtswidrig sei.

Das Bundesasylamt habe bezüglich der Ehe der Beschwerdeführerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt. Aufgrund der aufrechten Ehe mit ihrem in Österreich aufhältigen Mann sei das Verfahren in Österreich zu führen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Befragung am 22.02.2008, in der Erstbefragung am 25.02.2008 und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 17.09.2008 und am 06.11.2008 und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen der Beschwerdeführerin

1. In der Befragung am 22.02.2008 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 85):

Zur Person hat sie angegeben, sie sei geschieden und habe keine Angehörigen in Österreich.

Sie sei seit Ende März 2007 in Griechenland (Athen) illegal aufhältig gewesen und habe ihren Unterhalt dort als Haushaltshilfe bestritten. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihre in XXXX wohnhafte Freundin zu besuchen und in Österreich Arbeit zu suchen.Sie sei seit Ende März 2007 in Griechenland (Athen) illegal aufhältig gewesen und habe ihren Unterhalt dort als Haushaltshilfe bestritten. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihre in römisch 40 wohnhafte Freundin zu besuchen und in Österreich Arbeit zu suchen.

Sie sei am 19.02.2008 mit dem Flugzeug aus Thessaloniki kommend in Wien/Schwechat gelandet. Der Mann ihrer Freundin, XXXX, und dessen Freund, XXXX, hätten sie am Flughafen in Schwechat abgeholt. Man sei auf der Fahrt nach XXXX in Deutschland kontrolliert und festgenommen worden. Am 21.02.2008 sei sie nach Österreich rücküberstellt worden.Sie sei am 19.02.2008 mit dem Flugzeug aus Thessaloniki kommend in Wien/Schwechat gelandet. Der Mann ihrer Freundin, römisch 40 , und dessen Freund, römisch 40 , hätten sie am Flughafen in Schwechat abgeholt. Man sei auf der Fahrt nach römisch 40 in Deutschland kontrolliert und festgenommen worden. Am 21.02.2008 sei sie nach Österreich rücküberstellt worden.

Zur Belehrung über die rechtlichen Folgen ihrer illegalen Einreise hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei mit ihrer Rücküberstellung nach Georgien einverstanden und wolle so schnell wie möglich dorthin abgeschoben werden.

2. In der Erstbefragung am 25.02.2008 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 75):

Sie sei am 23. oder 24.03.2007 mit einem Minibus von XXXX (Georgien) in die Türkei gereist. Dort habe sie sich eineinhalb Monate in Istanbul in einem Hotel aufgehalten und sei dann im Kofferraum eines PKW versteckt nach Griechenland gelangt. Von Mai 2007 bis Jänner 2008 habe sie sich illegal in Griechenland aufgehalten und als Haushaltshilfe bei einer Familie in Athen gearbeitet. Sodann sei sie nach Saloniki gereist, wo sie bei einer georgischen Familie Unterkunft genommen habe. Ein Schlepper habe ihr ein gefälschtes Schengenvisum besorgt, mit welchem sie auf dem Luftweg nach Österreich gelangt sei.Sie sei am 23. oder 24.03.2007 mit einem Minibus von römisch 40 (Georgien) in die Türkei gereist. Dort habe sie sich eineinhalb Monate in Istanbul in einem Hotel aufgehalten und sei dann im Kofferraum eines PKW versteckt nach Griechenland gelangt. Von Mai 2007 bis Jänner 2008 habe sie sich illegal in Griechenland aufgehalten und als Haushaltshilfe bei einer Familie in Athen gearbeitet. Sodann sei sie nach Saloniki gereist, wo sie bei einer georgischen Familie Unterkunft genommen habe. Ein Schlepper habe ihr ein gefälschtes Schengenvisum besorgt, mit welchem sie auf dem Luftweg nach Österreich gelangt sei.

Zu ihren Fluchtgründen befragt hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe Angst um ihr Leben. Sie werde dazu aber nur vor dem Bundesasylamt und in Anwesenheit ihres Anwalts aussagen.

Zu ihren verwandtschaftlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei geschieden und habe in Österreich keine Verwandten. Ihre Mutter lebe in Griechenland.

3. In der Einvernahme am 17.09.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 181):

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei verheiratet. Ihr Mann, XXXX, lebe in Österreich.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei verheiratet. Ihr Mann, römisch 40 , lebe in Österreich.

Zu ihren Fluchtgründen befragt hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe politische Probleme. Sie habe am 14.01.2007 einen Gefängnisverwalter gefilmt, als er mit einer Person in das Gefängnis gegangen sei und dieses kurz darauf blutverschmiert wieder verlassen habe. Der Gefängnisverwalter habe von dem Film erfahren und die Beschwerdeführerin sowie deren Sohn mit dem Tod bedroht. Bei einer Rückkehr nach Georgien werde sie getötet werden. Sie wolle auch, dass ihr Sohn, welcher derzeit versteckt in Georgien lebe, nach Österreich kommen und hier Asyl erhalten könne. Der Sohn werde derzeit in Georgien vom Vater und von der Schwester ihres Ehemannes betreut.

Zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe weder in Österreich noch in der EU Verwandte. Ihr Ehemann lebe aber in XXXX, zu dem sie jedoch keinen Kontakt habe. Auf Vorhalt, sie habe in der Erstbefragung angegeben, dass sie geschieden sei, hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei nicht geschieden. Sie sei vielmehr seit 11 Jahren verheiratet. Ihr Ehemann lebe aber seit 7 Jahren in Österreich und sie habe nur telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Sie werde noch am selben Tag telefonieren und sich die Heiratsurkunde schicken lassen.Zu ihren verwandtschaftlichen Beziehungen hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe weder in Österreich noch in der EU Verwandte. Ihr Ehemann lebe aber in römisch 40 , zu dem sie jedoch keinen Kontakt habe. Auf Vorhalt, sie habe in der Erstbefragung angegeben, dass sie geschieden sei, hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei nicht geschieden. Sie sei vielmehr seit 11 Jahren verheiratet. Ihr Ehemann lebe aber seit 7 Jahren in Österreich und sie habe nur telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Sie werde noch am selben Tag telefonieren und sich die Heiratsurkunde schicken lassen.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie noch nie einen Asylantrag gestellt habe. Ihr Ehemann dagegen habe in Österreich um Asyl angesucht.

Befragt, wo sie sich seit der Asylantragstellung aufgehalten habe, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe bei einem Freund ihres Ehemannes, XXXX, in XXXX gewohnt. Dieser Freund sei aber mittlerweile, vor eineinhalb Monaten, nach Georgien abgeschoben worden. Auf die Frage, warum sie die Erstaufnahmestelle verlassen und ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, es sei ihr gesundheitlich nicht gut gegangen und sie habe eine Behandlung durch einen Psychiater in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der Behandlung habe der Freund ihres Ehemannes beglichen. Befragt, warum sie nicht bei ihrem Ehemann gewohnt habe, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Ehemann sei seit 19.02.2008 in Haft gewesen, weil er sie gemeinsam mit seinem Freund vom Flughafen abgeholt habe und in der Folge festgenommen worden war.Befragt, wo sie sich seit der Asylantragstellung aufgehalten habe, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe bei einem Freund ihres Ehemannes, römisch 40 , in römisch 40 gewohnt. Dieser Freund sei aber mittlerweile, vor eineinhalb Monaten, nach Georgien abgeschoben worden. Auf die Frage, warum sie die Erstaufnahmestelle verlassen und ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, es sei ihr gesundheitlich nicht gut gegangen und sie habe eine Behandlung durch einen Psychiater in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten der Behandlung habe der Freund ihres Ehemannes beglichen. Befragt, warum sie nicht bei ihrem Ehemann gewohnt habe, hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, ihr Ehemann sei seit 19.02.2008 in Haft gewesen, weil er sie gemeinsam mit seinem Freund vom Flughafen abgeholt habe und in der Folge festgenommen worden war.

Zu ihrem gesundheitlichen Zustand hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei nervös und sei ab Februar 2008 für einige Zeit bei einem XXXX Psychiater in Behandlung gewesen. Dieser habe ihr das Medikament Mutan 20mg verschrieben. Die Beschwerdeführerin hat ein Rezept und eine klinische Bestätigung vorgelegt, welche in Kopie zum Akt genommen wurden (AS 193, 195).Zu ihrem gesundheitlichen Zustand hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei nervös und sei ab Februar 2008 für einige Zeit bei einem römisch 40 Psychiater in Behandlung gewesen. Dieser habe ihr das Medikament Mutan 20mg verschrieben. Die Beschwerdeführerin hat ein Rezept und eine klinische Bestätigung vorgelegt, welche in Kopie zum Akt genommen wurden (AS 193, 195).

Zur Zuständigkeit Griechenlands hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, weil hier ihr Ehemann sei und sie mit diesem zusammenleben wolle. Ihr Ehemann sei legal als Flüchtling in Österreich aufhältig. Aufgrund seiner Verhaftung sei ihm jedoch der Flüchtlingsstatus aberkannt worden.

4. In der Einvernahme am 06.11.2008 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 299):

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie ihre Heiratsurkunde noch nicht besorgen habe können.

Hinsichtlich ihres derzeitigen Wohnorts hat die Beschwerdeführerin einen ZMR-Ausdruck vorgelegt (AS 311). Die Wohnung sei ihr von einer Bekannten vermittelt worden.

Zur gutachtlichen Stellungnahme von Dr. XXXX hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie benötige weitere Behandlungen in Österreich.Zur gutachtlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie benötige weitere Behandlungen in Österreich.

3. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Sie lebe in aufrechter Ehe mit ihrem in Österreich aufhältigen Ehemann.

Weitere Beweismittel

1. Der georgische Reisepass der Beschwerdeführerin enthält ein gefälschtes griechisches Schengen-Visum (AS 21).

2. Aus der AIS-Abfrage zum angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, ergibt sich, dass dieser ledig ist und angegeben hat, im Herkunftsland weder Gattin noch Kinder zu haben. Er hat in Österreich zwei Asylanträge gestellt, welche beide rechtskräftig negativ beschieden worden sind.2. Aus der AIS-Abfrage zum angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , ergibt sich, dass dieser ledig ist und angegeben hat, im Herkunftsland weder Gattin noch Kinder zu haben. Er hat in Österreich zwei Asylanträge gestellt, welche beide rechtskräftig negativ beschieden worden sind.

3. Aus dem ZMR-Ausdruck vom 17.09.2008 zum angeblichen Ehemann der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass einen großen Teil seines Aufenthalts in Österreich wegen rechtskräftiger Verurteilungen in Haftanstalten verbracht hat.

4. Im Schreiben des LKH XXXX, Klinische Abteilung für Allgemeine Psychiatrie, vom 03.09.2008 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung stehe. Es wird das Vorliegen eines "reaktiv-depressiven Syndroms im Rahmen einer chronischen Belastungssituation" diagnostiziert und "Mutan 20mg 1-0-0-0" verordnet (AS 193, 195).4. Im Schreiben des LKH römisch 40 , Klinische Abteilung für Allgemeine Psychiatrie, vom 03.09.2008 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung stehe. Es wird das Vorliegen eines "reaktiv-depressiven Syndroms im Rahmen einer chronischen Belastungssituation" diagnostiziert und "Mutan 20mg 1-0-0-0" verordnet (AS 193, 195).

5. Im Aktenvermerk vom 25.09.2008 wird festgehalten, dass laut Auskunft von Frau Dr. XXXX, LKH XXXX, die Beschwerdeführerin 2 Mal bei dieser in Behandlung gewesen sei. Die Behandlungen hätten im September 2008 stattgefunden. Über weitere Behandlungen vor September 2008 gebe es keine Informationen. Laut Dr. XXXX könne das diagnostizierte "reaktiv-depressive Syndrom im Rahmen einer chronischen Belastungssituation" behandelt und geheilt werden. Die Behandlungskosten seien noch nicht beglichen worden und mangels bestehenden Versicherungsschutzes noch ausständig.5. Im Aktenvermerk vom 25.09.2008 wird festgehalten, dass laut Auskunft von Frau Dr. römisch 40 , LKH römisch 40 , die Beschwerdeführerin 2 Mal bei dieser in Behandlung gewesen sei. Die Behandlungen hätten im September 2008 stattgefunden. Über weitere Behandlungen vor September 2008 gebe es keine Informationen. Laut Dr. römisch 40 könne das diagnostizierte "reaktiv-depressive Syndrom im Rahmen einer chronischen Belastungssituation" behandelt und geheilt werden. Die Behandlungskosten seien noch nicht beglichen worden und mangels bestehenden Versicherungsschutzes noch ausständig.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Parteivorbringens der Beschwerdeführerin und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

1. Die Beschwerdeführerin ist vor ihrer Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat sie sich ungefähr 8 Monate illegal aufgehalten und gearbeitet, aber keinen Asylantrag gestellt. Unter Verwendung eines gefälschten Visums ist sie am 19.02.2008 mit dem Flugzeug in Österreich eingereist.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin.

2. Die Beschwerdeführerin leidet nicht an einer so schweren Erkrankrankung, die einer Abschiebung aus Österreich schlechthin entgegen stehen würde.

Dies ergibt sich aus den unter 3.2 zu 4. und 5. angeführten Beweismitteln, wonach die Beschwerdeführer an einem heilbaren "reaktiv-depressiven Syndrom im Rahmen einer chronischen Belastungssituation" leidet und medikamentös eingestellt ist.

2. Die Beschwerdeführerin ist nicht oder nicht mehr mit dem in Österreich aufhältigen XXXX verheiratet und es bestehen auch sonst keine intensiven Bindungen zu diesem Mann.2. Die Beschwerdeführerin ist nicht oder nicht mehr mit dem in Österreich aufhältigen römisch 40 verheiratet und es bestehen auch sonst keine intensiven Bindungen zu diesem Mann.

Aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus den unter

3.2. zu 2. und 3. angeführten Beweismitteln ergeben sich Widersprüche.

Zunächst erscheint dem Asylgerichtshof das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig. Die Beschwerdeführerin hat nämlich erst in ihrer dritten Vernehmung, trotz entsprechender ausdrücklicher Befragung, angegeben, dass sie verheiratet sei und sich ihr Mann in Österreich aufhalte. Der angebliche Ehemann wird zudem im Melderegister als "ledig" geführt. Außerdem hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sich die Kontakte zu ihrem angeblichen Ehemann auf gelegentliche Telefonate beschränken und dass sie nicht bei ihm, sondern bei einem anderen Mann gewohnt habe, den sie zunächst als Freund des Mannes einer Freundin und später als Freund des angeblichen Ehemannes bezeichnet hat. Obwohl sich aus dem ZMR ergibt, dass der Ehemann zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin -nicht in Haft befand, hat sie nicht versucht, mit ihm zusammen zu leben

Schließlich hat es die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, eine Heiratsurkunde vorzulegen und außer der reinen Behauptung keine Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass sie sich ernsthaft um diese bemüht habe.

3. Dem Asylgerichtshof liegen aufgrund seines Amtswissens mehrere Hinweise darauf vor, dass in Griechenland für Asylwerber möglicherweise keine ausreichende Grundversorgung und kein ungehinderter Zugang zu einem fairen Asylverfahren bestehen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 15.08.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 15.08.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Der Beschwerde fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zur Zuständigkeit Griechenlands

Aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus den unter I.4. zu 1. festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Dublin II-VO besteht.Aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus den unter römisch eins.4. zu 1. festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eine grundsätzliche Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Dublin II-VO besteht.

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass kein Anlass für einen Selbstseintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK besteht.Der Asylgerichtshof stellt fest, dass kein Anlass für einen Selbstseintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wegen einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK besteht.

Wie nämlich oben unter I.4. zu 2. festgestellt, hat die Beschwerdeführerin keine unter den Familienbegriff des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) fallenden Angehörigen in Österreich und hat sie auch keine verfestigte Integration vorzuweisen, so dass im Falle der Abschiebung nach Griechenland auch nicht das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt wäre.Wie nämlich oben unter römisch eins.4. zu 2. festgestellt, hat die Beschwerdeführerin keine unter den Familienbegriff des Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) fallenden Angehörigen in Österreich und hat sie auch keine verfestigte Integration vorzuweisen, so dass im Falle der Abschiebung nach Griechenland auch nicht das Recht auf Achtung des Privatlebens verletzt wäre.

Zur Prüfung einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überführung nach Griechenland (Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch Abschiebung nach Griechenland) erscheint dem Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf die Situation von Flüchtlingen in Griechenland nicht ausreichend ermittelt.Zur Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überführung nach Griechenland (Gefahr einer unmenschlichen Behandlung durch Abschiebung nach Griechenland) erscheint dem Asylgerichtshof der vorliegende Sachverhalt in Bezug auf die Situation von Flüchtlingen in Griechenland nicht ausreichend ermittelt.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von Asylwerbern, insbesondere was die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren betrifft und insofern die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt nämlich keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von Asylwerbern, insbesondere was die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren betrifft und insofern die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.

Das Bundesasylamt hat sich nämlich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass sowohl die Grundversorgung der Asylwerber also auch der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Griechenland gegeben ist.

Das Bundesasylamt hat sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei der Würdigung der Quellen jedoch nicht auf sämtliche ihm zugängliche Quellen gestützt bzw. diese unvollständig seiner Entscheidung zugrunde gelegt und damit den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben.

Soweit sich aus verschiedenen Berichten, wie beispielsweise dem Bericht des Norwegischen Helsinki Komitees vom 09.04.2008, dem UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008, dem Petitions-Ansuchen von Pro Asyl an den deutschen Bundestag und den darin zitierten zahlreichen sonstigen Quellen, dem Bericht des European Council on Refugees and Exiles (ECRE), dem im Bericht der Presse-Agentur "reuters" vom 10.10.2008 wiedergegebenen Interview des örtlichen Repräsentanten des UNHCR in Griechenland, dem Bericht von Human Rights Watch vom November 2008, dem Informationspapier von UNHCR Deutschland vom 01.12.2008 oder der Pressemitteilung von UNHCR vom 05.12.2008 Anhaltspunkte ergeben, dass Griechenland mit der jüngsten Flut von Asylwerbern aufgrund der Randlage innerhalb der Dublin II-VO-Staaten hinsichtlich der Behandlung von Asylanträgen und der Grundversorgung (Wohnen, Nahrung, medizinische Versorgung) überfordert sein könnte, wird das Bundesasylamt auch diese Berichte und insbesondere auch die im UNHCR Positionspapier enthaltene und jüngst wiederholte Empfehlung, bis auf Weiteres von Überstellungen nach Griechenland Abstand zu halten, zu würdigen und ggf. mit zu berücksichtigen haben.

Hinsichtlich der Rücknahme der Aussetzung von sog. "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland durch Norwegen wird auch die Stellungnahme des UNHCR-Büros für die baltischen und nordischen Staaten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sein (vgl. Pressespiegel UNHCR vom August 2008) sowie hinsichtlich der Hintergründe der angesprochenen Entwicklungen auch die Mitteilung der norwegischen Regierung "Tightening of the immigration policy" vom 03.09.2008 zu würdigen und ggf. mit zu berücksichtigen sein.Hinsichtlich der Rücknahme der Aussetzung von sog. "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland durch Norwegen wird auch die Stellungnahme des UNHCR-Büros für die baltischen und nordischen Staaten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sein vergleiche Pressespiegel UNHCR vom August 2008) sowie hinsichtlich der Hintergründe der angesprochenen Entwicklungen auch die Mitteilung der norwegischen Regierung "Tightening of the immigration policy" vom 03.09.2008 zu würdigen und ggf. mit zu berücksichtigen sein.

Dem Bericht der Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde vom 07.05.2008, der sich auf eine Studie von 26 aus Schweden nach Griechenland rückgeführten Asylwerber-Fällen stützt, stehen möglicherweise andere, zB die im Petitionsgesuch von Pro Asyl oder im Bericht von Human Rights Watch erwähnte Fallstudien, entgegen.

Weiters wird das Bundesasylamt im Lichte der Umsetzung der einschlägigen asylrelevanten EG-Richtlinien in Griechenland zu prüfen haben, ob die praktische Anwendung seiner Gesetze ebenfalls gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang wäre zB. zu beachten, dass die Kommission beim EuGH zZt gegen Griechenland vor dem EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoß gegen die Dublin II-VO (Rs C-130/08) führt, in dem es im Wesentlichen darum geht, dass Griechenland es in bestimmten Situationen Flüchtlingen, die das Land nach einer Antragstellung verlassen haben, schwer bis praktisch unmöglich macht, ihr Asylverfahren nach der Rückführung weiter zu betreiben.

Hinsichtlich einer möglichen Gefahr, in griechischen Gefängnissen misshandelt zu werden, wird sich das Bundesasylamt auch mit den entsprechenden Berichten des Antifolterkommitees des Europarates vom 08.02.2008, der sich auf eine Untersuchung im Zeitraum von 20. bis 27.02.2007 bezieht, und dem Jahresbericht von Amnesty International vom 28.05.2008 auseinandersetzen müssen.

Schließlich wird das Bundesasylamt auch neueste Presseberichte, wie z. B. die Berichte der "Presse" vom 02.10.2008 über den Abbruch des Einsatzes im Lager Lesbos und vom 04.12.2008 über die sog. "boatpeople" oder die jüngere Judikatur von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO, wie z.B. die verschiedenen Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Anbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe) einer ausreichenden Würdigung unterziehen müssen.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zum Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein. Dabei scheint es zielführend, beispielsweise eine Stellungnahme des UNHCR Büros in Griechenland einzuholen oder die österreichische Botschaft in Griechenland über ihre Einschätzung zur Versorgung von Asylwerbern und zur Möglichkeit, einen Asylantrag nach Rückkehr zu stellen, zu befragen. Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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