TE AsylGH Erkenntnis 2008/12/17 A13 241833-0/2008

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Veröffentlicht am 17.12.2008
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

GZ. A13 241.833-0/2008/4E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Beschwerde des K.E., geb. 00.00.1970, Staatsangehörigkeit Ghana gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2003, Zl. 03 19.535-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, beschlossen:

Die Beschwerde des K.E. wird gemäß § 71 Abs. 1 Z1 AVG abgewiesen.Die Beschwerde des K.E. wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Z1 AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z.1 AVG 1991, BGBL Nr. 51/1991 abgewiesen sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 71 Abs. 6 leg. cit. stattgegeben.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, BGBL Nr. 51 aus 1991, abgewiesen sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 71, Absatz 6, leg. cit. stattgegeben.

I.2. Gegen diesen Bescheid, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid, richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Er reiste am 01.07.2003 illegal, über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehöriger von Ghana. Er reiste am 01.07.2003 illegal, über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

Er wurde am 03.07.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Flüchtlingsberater hingewiesen und das Merkblatt ausgefolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2003, Aktenzahl 03 19.535-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBL I 1997/76 abgewiesen und weiters festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG leg. zit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2003, Aktenzahl 03 19.535-BAL, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins 1997/76 abgewiesen und weiters festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG leg. zit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana zulässig ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2003 in die Bundesbetreuung eingewiesen und am 07.07.2003 aus der Bundesbetreuung entlassen. Nach Einholung von einer Meldeauskunft durch die Behörde erster Instanz am 15.07.2003, welche keine Meldung des Beschwerdeführers in Österreich ergab, wurde der Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz 1982 bei der Behörde erster Instanz am 15.07.2003 hinterlegt und der Aushang aufgrund der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 Zustellgesetz verfügt und vorgenommen. Am 21.07.2003 wurde eine weitere Meldeauskunft eingeholt, welche ebenso erfolglos blieb. Am 05.08.2003 wurde dem persönlich erschienenen Beschwerdeführer der in Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsene Bescheid zur Kenntnisnahme übergeben.Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2003 in die Bundesbetreuung eingewiesen und am 07.07.2003 aus der Bundesbetreuung entlassen. Nach Einholung von einer Meldeauskunft durch die Behörde erster Instanz am 15.07.2003, welche keine Meldung des Beschwerdeführers in Österreich ergab, wurde der Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 bei der Behörde erster Instanz am 15.07.2003 hinterlegt und der Aushang aufgrund der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz verfügt und vorgenommen. Am 21.07.2003 wurde eine weitere Meldeauskunft eingeholt, welche ebenso erfolglos blieb. Am 05.08.2003 wurde dem persönlich erschienenen Beschwerdeführer der in Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsene Bescheid zur Kenntnisnahme übergeben.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2003, eingelangt beim Bundesasylamt am 18.08.2003, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte gemäß § 71 Abs. 3 AVG die Berufung aus. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er vom Bescheid keine Kenntnis erlangen habe können, da er nicht belehrt worden wäre, dass ein Bescheid im Akt hinterlegt werden könne und dies im Bundesasylamt aushängen würde. Ihm wäre zwar die Meldepflicht bekannt gewesen, da er jedoch keine fixe Adresse gehabt hätte, hätte er eine solche auch nicht dem Bundesasylamt mitteilen können. Nachdem er am 07.07.2003 aus der Bundesbetreuung entlassen worden wäre, hätte ihm die Caritas zu einer Unterkunft verholfen, dies jedoch nur für kurze Zeit, sodass er immer wieder obdachlos geworden wäre. Er hätte in dieser Situation nicht einberechnet, dass so rasch eine Entscheidung erfolgen würde und er so die Berufungsfrist versäumen könnte. Er hätte am 05.08.2003, als er sich wieder an die Caritas gewendet hätte, um etwas Hilfe zu bekommen, die Mitteilung bekommen, dass ein Bescheid für ihn beim Bundesasylamt liegen würde. In einer Gesamtschau hätte er jedoch keinesfalls auffallend sorglos gehandelt.Mit Schriftsatz vom 14.08.2003, eingelangt beim Bundesasylamt am 18.08.2003, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG die Berufung aus. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er vom Bescheid keine Kenntnis erlangen habe können, da er nicht belehrt worden wäre, dass ein Bescheid im Akt hinterlegt werden könne und dies im Bundesasylamt aushängen würde. Ihm wäre zwar die Meldepflicht bekannt gewesen, da er jedoch keine fixe Adresse gehabt hätte, hätte er eine solche auch nicht dem Bundesasylamt mitteilen können. Nachdem er am 07.07.2003 aus der Bundesbetreuung entlassen worden wäre, hätte ihm die Caritas zu einer Unterkunft verholfen, dies jedoch nur für kurze Zeit, sodass er immer wieder obdachlos geworden wäre. Er hätte in dieser Situation nicht einberechnet, dass so rasch eine Entscheidung erfolgen würde und er so die Berufungsfrist versäumen könnte. Er hätte am 05.08.2003, als er sich wieder an die Caritas gewendet hätte, um etwas Hilfe zu bekommen, die Mitteilung bekommen, dass ein Bescheid für ihn beim Bundesasylamt liegen würde. In einer Gesamtschau hätte er jedoch keinesfalls auffallend sorglos gehandelt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.08.2003, Zl. 03 19.535-BAL den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ab und führte begründend aus, dass im Fall des Berufungswerbers in keiner Weise von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis ausgegangen werden könne. Ihm wäre ein Merkblatt über die mögliche Inanspruchnahme des Flüchtlingsberaters ausgefolgt worden und nachdem er selber angebe, sich ständig im Ungewissen befunden zu haben, wäre gerade in einer solchen Situation von einer auffallenden Sorglosigkeit auszugehen, wenn er trotz dieser Ungewissheit die ihm namhaft gemachte Möglichkeit einer weitergehenden Betreuung und Beratung nicht in Anspruch genommen hätte. Nachdem es sich in seinem Fall des Asylverfahrens um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, er den Antrag persönlich bei der Behörde eingebracht hätte, hätte er auch damit rechnen müssen, dass über seinen Asylantrag ohne unnötigen Aufschub entschieden werde. Soweit er behaupte, keine Kenntnisse über die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung gehabt zu haben, wird auf die Judikatur des VwGH, wonach mangelnde Rechtskenntnis keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 71 AVG darstelle, verwiesen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.08.2003, Zl. 03 19.535-BAL den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ab und führte begründend aus, dass im Fall des Berufungswerbers in keiner Weise von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis ausgegangen werden könne. Ihm wäre ein Merkblatt über die mögliche Inanspruchnahme des Flüchtlingsberaters ausgefolgt worden und nachdem er selber angebe, sich ständig im Ungewissen befunden zu haben, wäre gerade in einer solchen Situation von einer auffallenden Sorglosigkeit auszugehen, wenn er trotz dieser Ungewissheit die ihm namhaft gemachte Möglichkeit einer weitergehenden Betreuung und Beratung nicht in Anspruch genommen hätte. Nachdem es sich in seinem Fall des Asylverfahrens um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, er den Antrag persönlich bei der Behörde eingebracht hätte, hätte er auch damit rechnen müssen, dass über seinen Asylantrag ohne unnötigen Aufschub entschieden werde. Soweit er behaupte, keine Kenntnisse über die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung gehabt zu haben, wird auf die Judikatur des VwGH, wonach mangelnde Rechtskenntnis keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des Paragraph 71, AVG darstelle, verwiesen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass ein Rechtsirrtum nach Judikatur des VwGH sehr wohl als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen könne. Er hätte zwar ein Merkblatt erhalten, wonach er sich an den Flüchtlingsberater hätte wenden können, vorrangige Priorität hätte jedoch sein persönliches Überleben gehabt, nämlich wo er schlafen könne und er etwas zu essen bekomme. Seine Ungewissheit hätte sich daher auf seinen Versuch, seinen primären menschlichen Bedürfnisse befriedigen zu können, bezogen.

II.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVGrömisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG

II.3.I. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.I. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinenrömisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen

persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

II.3.3. Gemäß Abs. 2 muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

II.3.4. Gemäß Abs. 3 hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

II.3.5. Gemäß Abs. 4 ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Im gegenständlichen Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in der Unkenntnis von der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung zu erblicken.

Die Entlassung aus der Bundesbetreuung und damit die Änderung seiner Abgabestelle ließ jedenfalls seine Verpflichtung der Bekanntgabe gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG, nach der eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat - unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt. (VwGH vom 18.04.2002, Zahl: 2001/01/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, zuletzt in dem zitierten Erkenntnis, ausgesprochen, dass in Anbetracht der Zustellung nach § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 ZustellG es konkret darum geht, wie die Verletzung der in § 8 Abs. 1 leg. cit. normierten Mitteilungspflicht zu bewerten ist. Es ist dabei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 07.06.2000, Zahl: 99/01/0337).Die Entlassung aus der Bundesbetreuung und damit die Änderung seiner Abgabestelle ließ jedenfalls seine Verpflichtung der Bekanntgabe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG, nach der eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat - unberührt, weil auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung derselben darstellt. (VwGH vom 18.04.2002, Zahl: 2001/01/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt, zuletzt in dem zitierten Erkenntnis, ausgesprochen, dass in Anbetracht der Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG es konkret darum geht, wie die Verletzung der in Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. normierten Mitteilungspflicht zu bewerten ist. Es ist dabei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 07.06.2000, Zahl: 99/01/0337).

Wie schon in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten und vom Beschwerdeführer nicht bestritten, wurde er sowohl schriftlich (durch Ausfolgung des Merkblattes) als auch mündlich am Beginn seiner Einvernahme am 03.07.2003 (siehe S. 9 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Flüchtlingsberater hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab zu keinem Zeitpunkt eine Begründung ab, warum er diese Möglichkeit einer weitergehenden Betreuung und Beratung nicht in Anspruch genommen hat.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet sein persönliches Überleben hätte vorrangige Priorität vor der Frage, wie das österreichische Asylverfahren im Detail ablaufe, und sich aus diesem Grund an keinen Flüchtlingsberater gewendet hätte, so ist auszuführen, dass diese Begründung vielleicht noch für die Dauer eines kurzen Zeitraumes nach Entlassung aus der Bundesbetreuung heranzuziehen möglich wäre, es sich jedoch im vorliegenden Fall um den Zeitraum vom 07.07.2003 (Entlassung aus der Bundesbetreuung) bis zum 05.08.2003 (Kontaktaufnahme mit der Caritas) handelt. Es kann nur von einer auffallenden Sorglosigkeit gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer sich in diesem Zeitraum weder an die erstinstanzliche Behörde wendet oder von einer mit der Betreuung von Asylwerbern befassten Stelle entsprechende Erkundigungen einholt, obwohl ihm solche angeboten und er diesbezüglich belehrt wurde. Doch auch noch in der Zeit vor seiner Entlassung aus der Bundesbetreuung nahm er keinen Kontakt mit dem Flüchtlingsberater auf.

Wie im erstinstanzlichen Bescheid völlig richtig festgehalten, handelt es sich beim Asylverfahren im vorliegenden Fall um ein antragsbedürftiges Verfahren und hat der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass über seinen Asylantrag ohne unnötigen Aufschub entschieden werde.

Die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, im vorliegenden Fall handle es sich um einen Unterfall des Rechtsirrtums kann insoweit nicht näher getreten werden, da der Beschwerdeführer mit seiner Begründung, nämlich einer überaus starken Einschränkung durch die Befriedigung seiner unmittelbaren Lebensbedürfnisse, nur eine Erklärung für das Vorliegen eines nur minderen Grad des Versehens zu geben versucht, warum er gehindert gewesen wäre, die Berufungsfrist einzuhalten. Jedoch liegt die Sorglosigkeit schon darin, dass er sich keines Flüchtlingsberaters bediente, während er noch in Bundesbetreuung war; jedenfalls wäre ein solcher ab der Entlassung unumgänglich gewesen, kannte doch der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben kaum die asylrelevanten Vorschriften.

Der Beschwerdeführer hat auffallend sorglos seine Obliegenheitspflicht gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG verletzt.Der Beschwerdeführer hat auffallend sorglos seine Obliegenheitspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG verletzt.

Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG glaubhaft vorzubringen.Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG glaubhaft vorzubringen.

Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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