Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S12 403.207-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.R., geb. 00.00.1987, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2008, FZ. 08 10.466, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seine schwangeren Ehefrau, A.M., am 23.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2008, FZ. 08 10.466 EAST West wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2008, FZ. 08 10.466 EAST West wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und erklärte für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen zulässig ist.
3. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
4. Gegen den die Ehegattin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes, mit der auch ihr Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig erklärt wurde und sie gemäß § 10 AsylG nach Polen ausgewiesen wurde, wurde Beschwerde erhoben.4. Gegen den die Ehegattin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes, mit der auch ihr Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig erklärt wurde und sie gemäß Paragraph 10, AsylG nach Polen ausgewiesen wurde, wurde Beschwerde erhoben.
Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2008, GZ. S12 403.208-1/2008/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben.Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2008, GZ. S12 403.208-1/2008/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben.
5. Die gegenständliche Beschwerde langte am 11.12.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 2008/4 anzuwenden ist.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.10.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 anzuwenden ist.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."1.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind, ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
1.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u. a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.1.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger" iSd AsylG u. a. der Elternteil eines minderjährigen Kindes, der Ehegatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratete minderjährige Kind eines Asylwerbers.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf § 2 Z 22 - gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen (das Gesetz verweist auf Paragraph 2, Ziffer 22, - gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, - AsylG) eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Gemäß § 36 Abs. 3 AsylG gilt die Berufung auch nur eines betroffenen Familienmitglieds gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch als Berufung gegen die Entscheidungen, welche die anderen Familienangehörigen betreffen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG gilt die Berufung auch nur eines betroffenen Familienmitglieds gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch als Berufung gegen die Entscheidungen, welche die anderen Familienangehörigen betreffen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
2. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, A.M., hat gleichfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher vom Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen wurde; der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2008, GZ S12 403.208-1/2008/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG behoben.2. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, A.M., hat gleichfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher vom Bundesasylamt ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen wurde; der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2008, GZ S12 403.208-1/2008/2E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG behoben.
Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger der A.M. iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG; sein Antrag ist sohin mit ihrem gemeinsam in einem Familienverfahren zu behandeln. Auch die Rechtsmittelinstanz muss die Regeln für das Familienverfahren beachten: Sie ist verpflichtet, die Anträge von Familienangehörigen gemeinsam ("unter einem"), also im Rahmen eines Familienverfahrens, zu führen. Die Beschwerden sind daher nicht isoliert zu beurteilen und zu erledigen, sondern ist auch hier § 34 Abs. 4 AsylG zu beachten, zumal gemäß § 34 Abs. 4 AsylG alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger der A.M. iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG; sein Antrag ist sohin mit ihrem gemeinsam in einem Familienverfahren zu behandeln. Auch die Rechtsmittelinstanz muss die Regeln für das Familienverfahren beachten: Sie ist verpflichtet, die Anträge von Familienangehörigen gemeinsam ("unter einem"), also im Rahmen eines Familienverfahrens, zu führen. Die Beschwerden sind daher nicht isoliert zu beurteilen und zu erledigen, sondern ist auch hier Paragraph 34, Absatz 4, AsylG zu beachten, zumal gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, SchwangerschaftZuletzt aktualisiert am
19.02.2009