Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 401.327-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des H.A. alias A.H. alias C.I., geb.00.00.1974 alias00.00.1977, StA. Pakistan, vertreten durch: Mag. Christoph STEINWENDTNER, p.A. Diakonie Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 18.08.2008, FZ. 08 06.430 EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verwaltungsverfahren und Sachverhalt
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde wegen Verdachts auf Vorlage eines gefälschten Visums am 14.07.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPolDion Klagenfurt, Fremdenpolizeiliches Referat, unter Beteiligung eines Dolmetschers einvernommen (AS 11).
Am 23.07.2008 stellte der Beschwerdeführer bei der SPK Klagenfurt einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 19).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag (AS 31) ergab, dass er zuvor am 25.01.2008 in Griechenland (Tayros) einen Asylantrag gestellt hatte.
Am selben Tag wurde die auch Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes - nachdem der Beschwerdeführer angegeben hat, er spreche Englisch und Urdu - unter Beteiligung eines beeidigten Dolmetschers für die Sprache Urdu und im Beisein eines Herrn P.J. durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Eurodac-Abfrage konfrontiert (AS 33).
Am 25.07.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 49). Dieses Ansuchen blieb unbeantwortet.Am 25.07.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Griechenland ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 49). Dieses Ansuchen blieb unbeantwortet.
Am 28.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 25.07.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 81).Am 28.07.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 25.07.2008 Konsultationen mit Griechenland gemäß der Dublin II-VO geführt werden (AS 81).
Mit Schreiben vom 11.08.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist (AS 93).Mit Schreiben vom 11.08.2008 teilte das Bundesasylamt der zuständigen griechischen Behörde mit, dass aufgrund Fristablaufs gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf Griechenland übergegangen ist (AS 93).
Am 14.08.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie - nachdem er angegeben hat, seine Muttersprache sei ebenfalls Punjabi - unter Beteiligung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Punjabi einvernommen (AS 123).
Mit Bescheid vom 18.08.2008, FZ. 08 06.430 EAST West, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 149).Mit Bescheid vom 18.08.2008, FZ. 08 06.430 EAST West, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 149).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Griechenland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).
Beschwerde
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 01.09.2008 Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben. Die Beschwerde langte am 03.09.2008 beim Asylgerichtshof ein (AS 217).
In der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts zu beheben sei.
Er wendet sich dabei insbesondere dagegen, dass das Bundesasylamt verkannt habe, dass eine Überstellung nach Griechenland eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK berge, da er dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie wegen zu befürchtender Übergriffe seitens der griechischen Polizei, erfahren würde.Er wendet sich dabei insbesondere dagegen, dass das Bundesasylamt verkannt habe, dass eine Überstellung nach Griechenland eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK berge, da er dort einer unmenschlichen Behandlung, v.a. in Bezug auf die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren sowie wegen zu befürchtender Übergriffe seitens der griechischen Polizei, erfahren würde.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Befragung am 14.07.2008, in der Erstbefragung am 23.07.2008.2008 und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.08.2008 und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers
1 In der Erstbefragung am 23.07.2008 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 33):
Sein Name sei H.A. und er sei am 00.00.1974 geboren.
Er sei am 04.10.2007 illegal in einem LKW-Container nach Griechenland eingereist. Er habe Griechenland am 12.07.2008 verlassen und sei nach Österreich gereist. In Griechenland habe er 5 Monate in Tripoli und 4 Monate in Analosa gelebt. Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Er habe einen gefälschten Reisepass mit einem Schengen-Visum gekauft.
Zu den Fluchtgründen befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, in Pakistan sei das Leben nicht mehr zu ertragen. Es gebe täglich Bombenangriffe. Er wolle ein neues Leben in Europa beginnen. Er könne nicht nach Pakistan zurückkehren, weil er alles Geld aus Grundstücksverkäufen verbraucht habe und nunmehr mittellos sei. Dies würde seine Mutter nicht verkraften. Von staatlicher Seite drohe ihm keine Gefahr.
Zu den Gründen befragt, welche gegen eine Rücküberstellung nach Griechenland sprechen, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er werde in Griechenland von vielen Personen mit dem Umbringen bedroht und habe dort außerdem keine Arbeit mehr.
Er habe einen Bruder, der in Italien lebe.
2 In der Einvernahme am 14.08.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 123):
Zu den Umständen seiner Einreise in Griechenland hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei mittels eines Visums eingereist, habe jedoch seinen Pass verloren. Er habe sein Heimatland am 22.09.2007 verlassen. Hinsichtlich der Reiseroute wiederholte er die in der Erstbefragung gemachten Angaben. Er habe Athen einen gefälschten Reisepass gekauft.
Er habe in Griechenland einen Asylantrag gestellt und eine rote Asylkarte erhalten. Er sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er brauche kein Asyl in Österreich, da sein Reiseziel eigentlich Italien gewesen sei.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe sein Heimatland wegen der Armut, der Unruhen und wegen der Bombenangriffe verlassen. Pakistan sei allgemein nicht sicher. Vor Wahlen gebe es generell Probleme. Im Falle seiner Rückkehr würde seine Mutter sterben, sie sei krank und man habe alles verkauft, um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren. Seine Mutter würde diesen Verlust nicht verkraften.
Auf den Vorhalt, Griechenland habe seiner Wiederaufnahme zugestimmt (AS 129), hat der Beschwerdeführer angegeben, in Griechenland bekomme man kein richtiges Asyl. Man erhalte kein Geld und keine Unterkunft. Auch erhalte man keine ordentliche Bezahlung, wenn man arbeite.
Zu weiteren Gründen, welche gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen, hat der Beschwerdeführer angegeben, er befinde sich in Griechenland in Lebensgefahr. Nachbarn, welche auch Asylwerber seien, hätten in betrunkenem Zustand gedroht, ihn umzubringen. Er sei von diesen Personen auch geschlagen worden. Er habe keine Anzeige erstattet, weil die Polizei ohnehin keine Hilfe leiste. In jener Nacht, in der er den gefälschten Reisepass erworben habe, sei auch etwas vorgefallen.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, sein Bruder in Italien lebender Bruder habe ihm nach Griechenland Geld geschickt, als der Beschwerdeführer dort keine Arbeit gehabt habe. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe in Großbritannien. Diese habe ihn jedoch nicht finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.
4. In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Der Beschwerdeführer hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vorgebracht, dass die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berichte über die Situation unvollständig und teilweise widersprüchlich seien. In der detaillierten Befragung über die Fluchtgründe sei eine Zulassung zum Verfahren zu sehen.
Der Beschwerdeführer legte umfangreiche Berichte betreffend das Asylverfahren und die Situation von Asylwerbern in Griechenland vor.
Weitere Beweismittel
1. In der polizeilichen Befragung vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 14.07.2008 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben (AS 11):
Der Beschwerdeführer hat angegeben, er heiße C.I. und sei am 00.00.1977 geboren.
Er habe Ende November 2007 sein Heimatland verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist. Dort habe er ungefähr sechs Monate gearbeitet. Er sei am 13.07.2008 mit einem Flugzeug von Athen nach Wien gelangt.
In Athen habe er ein Visum bei einer Behörde "DEMO" legal erworben. Er habe eigentlich gar nicht nach Österreich kommen wollen, sondern sei auf dem Weg nach Italien zu Freunden gewesen.
2. Laut Eurodac-Abfrage vom 23.07.2008 hat der Beschwerdeführer am 25.01.2008 in Griechenland (Tayros) einen Asylantrag gestellt (vgl. AS 31).2. Laut Eurodac-Abfrage vom 23.07.2008 hat der Beschwerdeführer am 25.01.2008 in Griechenland (Tayros) einen Asylantrag gestellt vergleiche AS 31).
3. Jeweils eine Kopie des Reisepasse, des Flugtickets Zakinthos-Wien, der Bahnfahrkarte Wien-Mailand sowie eines Fahrscheins für Wien wurde zum Akt genommen (AS 133-145).
4. Laut eines Untersuchungsberichts der KPU Klagenfurt vom 18.07.2008 war das vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich verwendete Visum gefälscht (AS. 1)
5. Vor Erlass des Bescheides lagen dem Bundesasylamt unter anderem folgende Informationen über die Lage der Asylwerber in Griechenland vor:
Dem Country Report des US State Departments von 2007 ist zu entnehmen, dass die griechischen Aufnahmelager unzureichend ausgestattet, die Flüchtlingsversorgung und die Beratung bei der Integration von Flüchtlingen und Asylwerbern mangelhaft seien.
Der Bericht von Pro Asyl aus Oktober 2007 besagt, dass Griechenland kein adäquates Aufnahmesystem besitze und die meisten Unterkünfte nicht einmal über minimale Standards verfügen würden. Ferner sei der Zugang zu medizinischer Versorgung und Schulbildung nicht ausreichend gewährleistet. Asylsuchende würden in Griechenland während des laufenden Verfahrens obdachlos und ohne soziale Unterstützung bleiben.
Dem Bericht des Antifolterkomitees des Europarates vom 08.02.2008, der sich auf eine Untersuchung im Zeitraum von 20. bis 27.02.2007 bezieht, und dem Jahresbericht von Amnesty International vom 28.05.2008 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass nach Ansicht dieser Organisationen keine Besserungen in Bezug auf das Risiko in griechischem Gefängnissen misshandelt zu werden, eingetreten sind.
Dem Bericht des Norwegischen Helsinki Komitees vom 09.04.2008, dem UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008, dem Petitions-Ansuchen von Pro Asyl an den deutschen Bundestag und den darin zitierten zahlreichen sonstigen Quellen sowie dem Bericht des ECRE sind zu entnehmen, dass nach Ansicht dieser Organisationen die griechischen Asylbehörden mit der jüngsten Flut von Asylwerbern aufgrund der Randlage innerhalb der Dublin II-VO-Staaten mit der Behandlung von Asylanträgen und der Grundversorgung (Wohnen, Nahrung, medizinische Versorgung) von Asylwerbern überfordert sind.
Der Presseerklärung von Pro Asyl vom 17.04.2008 ist zu entnehmen, dass es sich bei den beiden neu eröffneten Aufnahmezentren in Griechenland, die von Seiten Griechenlands als Beleg dafür genannt worden seien, dass sich die Lage gebessert habe, nach Ansicht dieser Organisation um menschenunwürdige Haftlager handle, wo Schutzsuchende ausnahmslos nach ihrer Ankunft inhaftiert würden und eine ernsthafte Prüfung der Schutzwürdigkeit nicht stattfinde.
Dem UNHCR-Pressespiegel vom August 2008 ist zu entnehmen, dass seiner Auskunft nach die Norwegische Berufungsinstanz für Immigration, anders als die norwegischen Immigrationsbehörden, weiterhin an der Nicht-Ausweisung nach Griechenland festhalten.
Verschiedenen Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Anbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe) ist zu entnehmen, dass diese Gerichte der Rechtsansicht sind, dass eine Rückführung von Asylwerbern nach Griechenland rechtswidrig wäre.
In der Anfragebeantwortung mit Hintergrundinformationen zur Asylsituation in Griechenland durch UNHCR Deutschland vom 10.01.2008 wird auf Mängel im griechischen Asylwesen hingewiesen und es wird empfohlen, auf spezielle Garantien seitens Griechenland im jeweiligen Einzelfall hinzuwirken, mit welchen der betreffenden Person ein Zugang zu einem fairen Verfahren und adäquate Versorgung zugesichert werden.
5. Nach Erlass des angefochtenen Bescheides liegen dem Asylgerichtshof unter anderem folgende Informationen über die Lage der Asylwerber in Griechenland vor:
Einem Bericht der "Presse" vom 02.10.2008 ist zu entnehmen, dass nach Informationen dieser Zeitung, die Organisation "Ärzte ohne Grenzen" ihren humanitären Einsatz für Flüchtlinge auf der griechischen Insel Lesbos wegen der ihrer Ansicht nach menschenunwürdigen Bedingungen abgebrochen hat.
Einem Bericht der Presse-Agentur "reuters" vom 10.10.2008 ist zu entnehmen, dass der örtliche Repräsentant des UNHCR in Griechenland die Meinung vertritt, dass das Asylverfahren in Griechenland aufgrund der Überforderung der Behörden nicht dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht. Seiner Ansicht nach sei u. a. aus der extrem niedrigen Anerkennungsquote zu schließen, dass die Asylanträge "automatisch zurückgewiesen werden".
Einem Bericht der "Group of Lawyers for the rights of refugees and migrants" aus Athen vom 13.10.2008 ist zu entnehmen, dass - offenbar auf Grund des großen Andrangs von Asylwerbern - in den vorangegangen 25 Tagen die Asylbehörde in Athen angeblich geschlossen hatte und keine neuen Asylanträge mehr entgegen genommen hat. Nach Ansicht dieser Organisation ist diese Praxis ein Teil der griechischen Politik gegen Asylwerber.
Dem Bericht von Human Rights Watch vom November 2008 und dem darauf beruhenden Bericht in der "Presse" vom 04.12.2008 ist zu entnehmen, dass Griechenland mit der Flut von Flüchtlingen überfordert ist.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
Der Beschwerdeführer ist vor seiner Einreise nach Österreich aus einem Drittland kommend zunächst nach Griechenland eingereist. Dort hat er einen Asylantrag gestellt und eine rote Verfahrenskarte erhalten.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Eurodac-Abfrage und aus dem insoweit glaubwürdigen und als solchen im angefochtenen Bescheid auch nicht in Frage gestellten Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 15.08.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 15.08.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des § 10 Abs. 3 AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Art. 19 bzw. 20 der Verordnung Nr. 343/2003 Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach § 5 AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 01.10.2007, G 179, 180/07 klargestellt, dass die Durchführung einer Ausweisung, wenn sie aus in der Person des Asylwerbers liegenden Gründen, die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen würde, für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Er hat weiters festgestellt, dass derartige Hinderungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als "vorübergehend" im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG anzusehen sind, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Asylbehörde bereits absehbar ist, dass diese Gründe innerhalb der Überstellungsfrist nach Artikel 19, bzw. 20 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, Dublin II-VO (sechs Monate) nicht wegfallen werden. In einem solchen Fall sei daher von der Zurückweisung nach Paragraph 5, AsylG Abstand zu nehmen und - nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO - das Asylverfahren zuzulassen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Zulässigkeit der Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Der Beschwerde fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Mit Beschluss vom 10.09.2008 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss vom 10.09.2008 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 41 Abs 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
Aus dem unter I.4. festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO grundsätzlich Griechenland zuständig ist.Aus dem unter römisch eins.4. festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich zwar, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO grundsätzlich Griechenland zuständig ist.
Es könnte jedoch eine Zuständigkeit Österreich durch Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO wegen drohender Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 EMRK auf Grund des in Griechenland möglicherweise mangelhaften Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zur Grundversorgung bestehen.Es könnte jedoch eine Zuständigkeit Österreich durch Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO wegen drohender Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, EMRK auf Grund des in Griechenland möglicherweise mangelhaften Zugang zu einem fairen Asylverfahren und zur Grundversorgung bestehen.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt jedoch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von Asylwerbern, insbesondere was die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren betrifft, getroffen und insofern die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt jedoch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die Situation von Asylwerbern, insbesondere was die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Asylverfahren betrifft, getroffen und insofern die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK und die daraus möglicherweise resultierende Pflicht zum Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend würdigen können.
Das Bundesasylamt hat sich im angefochtenen Bescheid zwar auf zahlreiche allgemein zugängliche Quellen gestützt, um nachzuweisen, dass sowohl die Grundversorgung der Asylwerber also auch der Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Griechenland gegeben ist.
Das Bundesasylamt hat sich nach Ansicht des Asylgerichtshofes bei der Würdigung der Quellen jedoch nicht auf sämtliche ihm zugängliche Quellen gestützt bzw. diese unvollständig seiner Entscheidung zugrunde gelegt und damit den Sachverhalt nicht ausreichend erhoben.
Soweit sich aus verschiedenen Berichten, wie beispielsweise dem Bericht des Norwegischen Helsinki Komitees vom 09.04.2008, dem UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008, dem Petitions-Ansuchen von Pro Asyl an den deutschen Bundestag und den darin zitierten sonstigen Quellen, dem Bericht des European Council on Refugees and Exiles (ECRE), dem im Bericht der Presse-Agentur "reuters" vom 10.10.2008 wiedergegebenen Interview des örtlichen Repräsentanten des UNHCR in Griechenland oder dem Bericht von Human Rights Watch vom November 2008, der Anfragebeantwortung mit Hintergrundinformationen zur Asylsituation in Griechenland durch UNHCR Deutschland vom 10.01.2008, in welchem auf Mängel im griechischen Asylwesen hingewiesen wird und empfohlen wird, auf spezielle Garantien seitens Griechenland im jeweiligen Einzelfall hinzuwirken, mit welchen der betreffenden Person ein Zugang zu einem fairen Verfahren und adäquate Versorgung zugesichert werden, dem Schreiben der Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS) vom 25.01.2008 betreffend Beendigung der Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-VO und schließlich der Pressemitteilung vom 07.02.2008 des norwegischen Immigration Appeal Board betreffend Aussetzung der Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland im Rahmen der Dublin II-VO Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland mit der jüngsten Flut von Asylwerbern aufgrund der Randlage innerhalb der Dublin II-VO-Staaten hinsichtlich der Behandlung von Asylanträgen und der Grundversorgung (Wohnen, Nahrung, medizinische Versorgung) möglicherweise überfordert sein könnte, wird das Bundesasylamt auch diese Berichte und insbesondere auch die im UNHCR Positionspapier enthaltene und jüngst wiederholte Empfehlung, bis auf Weiteres von Überstellungen nach Griechenland Abstand zu halten, würdigen und ggf. mit zu berücksichtigen haben.
Hinsichtlich der Rücknahme der Aussetzung von sog. "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland durch Norwegen wird auch die Stellungnahme des UNHCR-Büros für die baltischen und nordischen Staaten in die Beweiswürdigung (vgl. Pressespiegel UNHCR vom August 2008) sowie hinsichtlich der Hintergründe der angesprochenen Entwicklungen auch die Mitteilung der norwegischen Regierung "Tightening of the immigration policy" vom 03.09.2008 zu würdigen und ggf. mit einzubeziehen sein.Hinsichtlich der Rücknahme der Aussetzung von sog. "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland durch Norwegen wird auch die Stellungnahme des UNHCR-Büros für die baltischen und nordischen Staaten in die Beweiswürdigung vergleiche Pressespiegel UNHCR vom August 2008) sowie hinsichtlich der Hintergründe der angesprochenen Entwicklungen auch die Mitteilung der norwegischen Regierung "Tightening of the immigration policy" vom 03.09.2008 zu würdigen und ggf. mit einzubeziehen sein.
Ausdrücklich nur beispielhaft weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass sich das Bundesasylamt beweiswürdigend in weitem Maße auf einen Bericht der Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde vom 07.05.2008 gestützt hat, der sich auf eine Studie von 26 aus Schweden nach Griechenland rückgeführten Asylwerber-Fällen stützt. Diesem Bericht stehen jedoch möglicherweise andere, zB die im Petitionsgesuch von Pro Asyl oder im Bericht von Human Rights Watch erwähnten Fallstudien, entgegen.
Weiters wird das Bundesasylamt im Lichte der Umsetzung der einschlägigen asylrelevanten EG-Richtlinien in Griechenland zu prüfen haben, ob die praktische Anwendung seiner Gesetze ebenfalls gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang wäre zB. zu beachten, dass die Kommission beim EuGH zZt gegen Griechenland vor dem EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoß gegen die Dublin II-VO (Rs C-130/08) führt, in dem es im Wesentlichen darum geht, dass Griechenland es in bestimmten Situationen Flüchtlingen, die das Land nach einer Antragstellung verlassen haben, schwer bis praktisch unmöglich macht, ihr Asylverfahren nach der Rückführung weiter zu betreiben.
Hinsichtlich einer möglichen Gefahr systematischer Misshandlungen, wird das Bundesasylamt auch die Berichte des Antifolterkommitees des Europarates vom 08.02.2008, der sich auf eine Untersuchung im Zeitraum von 20. bis 27.02.2007 bezieht, und den Jahresbericht von Amnesty International vom 28.05.2008 zu würdigen und ggf. mit einzubeziehen haben.
Schließlich wird das Bundesasylamt auch neueste Presseberichte, wie z. B. den Bericht der "Presse" vom 02.10.2008 über den Abbruch des Einsatzes von "Ärzte ohne Grenzen" im Lager Lesbos oder die jüngere Judikatur von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO, wie z.B. die verschiedenen Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Anbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe) zu würdigen und ggf. mit einzubeziehen haben.
Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten, insbesondere zur Praxis der Asylverfahren und zur Grundversorgung von Asylwerbern in Griechenland auf Basis der bekannten und oben ausdrücklich nur beispielhaft angeführten Berichte vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen einzuholen sein. Solche Berichte sollten jedenfalls schwerpunktmäßig auf die Erfassung der besonderen Situation von nach der Dublin II-VO rücküberführten Asylwerbern gerichtet sein, wenn es denn eine solche unterschiedliche Behandlung von ersteinreisenden und rücküberführten Asylwerbern gibt.
Es scheint dem Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang zielführend, beispielsweise eine solche Stellungnahme des UNHCR Büros in Griechenland einzuholen oder die österreichische Botschaft in Griechenland über ihre Einschätzung betreffend das praktische Asylverfahrung und die Grundversorgung von Asylwerbern zu befragen. Die Einholung einer Stellungnahme zum Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers in Griechenland sowie die Einholung einer konkreten Bestätigung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland entsprechend weiterverfolgt werde, scheinen dem Asylgerichtshof insbesondere vor dem Hintergrund der nicht erfolgten Zustimmung Griechenlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers sinnvoll.
Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen liegt aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Entscheidungsreife vor.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
03.04.2009