TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/8 B10 315693-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.01.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1
AsylG 2005 §7 Abs3
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

B10 315.693-1/2008/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des A.S., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, Zahl: 98 10.199-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des A.S., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, Zahl: 98 10.199-BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und stellte am 20.10.1998 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999, Zahl: 98 10.199-BAG, wurde diesem Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und stellte am 20.10.1998 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999, Zahl: 98 10.199-BAG, wurde diesem Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt sowie gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes XXXX vom 00.00.00wurde der Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden konnte, dass er nicht vorbestraft sei und durch die Trennung von seiner Familie eine besondere Haftempfindlichkeit aufweise. Teils seien die Taten observiert worden, teils hätten Rauschgiftmengen sichergestellt werden können. Mildernd wirke sich ferner aus, dass der PKW des Beschwerdeführers zwangsverwertet worden sei und er dadurch einen zusätzlichen Nachteil erlitten habe. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer durch sein umfangreiches Geständnis sowie durch den erklärten Verzicht auf das bei ihm sichergestellte Bargeld in Höhe von rund ¿ 9.000,-- einsichtig gezeigt. Demgegenüber sei es als straferschwerend zu werten gewesen, dass sich das Handeltreiben des Beschwerdeführers auf gefährliche, harte Drogen mit erheblichem Suchtpotenzial bezogen habe. Auch wenn der Grenzwert zur nicht geringen Menge teilweise nur knapp überschritten worden sei, handle es sich in den Einzelfällen um nicht unerhebliche Betäubungsmittelmengen. Die Vielzahl der Fälle zeige zudem eine erhebliche kriminelle Energie und ein gewerbsmäßiges Vorgehen.Mit rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes römisch 40 vom 00.00.00wurde der Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass bei der Strafzumessung zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden konnte, dass er nicht vorbestraft sei und durch die Trennung von seiner Familie eine besondere Haftempfindlichkeit aufweise. Teils seien die Taten observiert worden, teils hätten Rauschgiftmengen sichergestellt werden können. Mildernd wirke sich ferner aus, dass der PKW des Beschwerdeführers zwangsverwertet worden sei und er dadurch einen zusätzlichen Nachteil erlitten habe. Schließlich habe sich der Beschwerdeführer durch sein umfangreiches Geständnis sowie durch den erklärten Verzicht auf das bei ihm sichergestellte Bargeld in Höhe von rund ¿ 9.000,-- einsichtig gezeigt. Demgegenüber sei es als straferschwerend zu werten gewesen, dass sich das Handeltreiben des Beschwerdeführers auf gefährliche, harte Drogen mit erheblichem Suchtpotenzial bezogen habe. Auch wenn der Grenzwert zur nicht geringen Menge teilweise nur knapp überschritten worden sei, handle es sich in den Einzelfällen um nicht unerhebliche Betäubungsmittelmengen. Die Vielzahl der Fälle zeige zudem eine erhebliche kriminelle Energie und ein gewerbsmäßiges Vorgehen.

Dieses rechtskräftige Urteil des Landgerichtes R. wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft B. an das Bundesasylamt mit dem Ersuchen um Überprüfung der Aberkennung bzw. des Entzuges der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers übermittelt.

Mit Parteiengehörschreiben des Bundesasylamtes vom 11.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes in seinem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorlägen sowie die Abschiebung in sein Heimatland und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich zulässig seien. Mit diesem Schreiben wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in seinem Heimatstaat übermittelt und ihm Gelegenheit geboten, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Schriftstückes zu diesem Stellung zu nehmen.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 18.09.2007 wurde zum Schreiben des Bundesasylamtes vom 11.07.2007 Stellung genommen; darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1996 in Österreich aufhältig sei und seit diesem Zeitpunkt mehr oder weniger durchgehend in Österreich arbeitstätig gewesen sei. Er habe im Jahre 2002 die österreichische Staatsbürgerin A.R. kennen gelernt und sei mit dieser eine Lebensgemeinschaft eingegangen, die bis zur Verhaftung des Beschwerdeführers am 20.06.2006 aufrecht gewesen sei. Aus dieser Lebensgemeinschaft stamme das gemeinsame Kind R.R., geboren am 00.00.00. Weiters wird ausgeführt, dass der bis zu seiner Straftat unbescholtene Beschwerdeführer davon ausgehe, dass ihn die langjährige Haftstrafe spezialpräventiv wirkend von der Begehung zukünftiger Straftaten abhalten werde und er sohin wegen dieses strafbaren Verhaltens keine Gefahr für die Gesellschaft mehr bedeute. Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich hätte gezwungenermaßen Auswirkungen auf dessen familiäre Bindungen auch hinsichtlich seiner langjährigen Lebensgemeinschaft mit A.R..

Mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, Zl. 98 10.199-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999 gewährte Schutz gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaften nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Kosovo (Serbien)" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den "Kosovo (Serbien)" ausgewiesen.Mit dem - nunmehr angefochtenen - Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, Zl. 98 10.199-BAG, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.1999 gewährte Schutz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG die Flüchtlingseigenschaften nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Kosovo (Serbien)" nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den "Kosovo (Serbien)" ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und von einer positive Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden könne, zumal der Beschwerdeführer in vierzehn Fällen mit Suchtgift gehandelt habe, es also nicht von einem einmaligen "Ausrutscher" auszugehen sei, sondern von einem wiederholten und gezielten auf Gewinn gerichtetem Vorgehen. So sei auch das Landgericht R. bereits zur Erkenntnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen kriminellen Energie und von einem gewerbsmäßigen Vorgehen auszugehen sei. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weiterhin kriminelle Taten zwecks Geldbeschaffung begehen werde. Das Gericht sei auch davon ausgegangen, dass außer in einem Verfahren der Normalstrafrahmen angemessen gewesen sei. Hinzugenommen werde müsse auch, dass Suchtgiftdelikte als besonders verwerfliche Delikte anzusehen seien, würde doch durch Suchtgifthandel ein großer Personenkreis und insbesondere Kinder und Jugendliche ganz erheblich gefährdet. Suchtgifthändler würden jedenfalls eine potentielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, weshalb das öffentliche Interesse den subjektiven Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls überwiege.

Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 25.10.2007, erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 08.11.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet), in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zu den Ausführungen zur Lage im Kosovo keine Stellung nehmen könne, da er sich seit ca. elf Jahren nicht mehr im Kosovo aufhalte. Dem Beschwerdeführer sei jedoch bekannt, dass Zugehörige zur albanischen Volksgruppe mit islamischen Glaubensbekenntnis, welche knapp vor Beginn des Krieges aus dem Kosovo geflohen, höher gefährdet seien, als jene, die im Kosovo verblieben seien. Die im bekämpften Bescheid kumulativ vorliegen müssenden vier Voraussetzungen seien nach Meinung des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Insbesondere sehe er sich nicht als gemeingefährlichen Täter mit negativer Zukunftsprognose. In der Gesamtbetrachtung übersehe die Erstbehörde, dass es sich bei der vorliegenden Verurteilung um eine Erstverurteilung handle, dass das Verhalten während der Haft einwandfrei sei bzw. gewesen sei, dass der Beschwerdeführer schuldeinsichtig sei und nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wiederum zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zurückkehren könne, dass er sohin integriert und auch der deutschen Sprache mächtig sei. Übersehen werde auch, dass die verhängte und vom Beschwerdeführer verbüßte massive Freiheitsstrafe abschreckend wirke. Offensichtlich sei auch von der deutschen Seite her geplant, den Beschwerdeführer unter gewissen Voraussetzungen bedingt zu entlassen, was ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einzufließen habe. Bei sorgfältiger Abwägung aller dieser Umstände werde nicht zu befürchten sein, dass der Beschwerdeführer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Straftaten zukünftig begehen werde.

Am 27.11.2007 langte beim Bundesasylamt ein in deutscher Sprache handschriftlich verfasstes Schreiben ein, in welchem nochmals ausgeführt wird, dass dieser erste Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers diesem so unangenehm in Erinnerung bleiben werde, dass dies sicherlich nicht wieder passieren werde. Der Beschwerdeführer bitte aber zu bedenken, dass er zehn Jahre in Österreich gelebt, gearbeitet und sich straffrei geführt habe. Die Verhaftung sei ein Schock gewesen, nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für seine österreichische Frau. Der Beschwerdeführer betrachte Österreich inzwischen als seine Heimat, auch weil seine Tochter in B. geboren sei. Sicherlich habe er einen großen Fehler begangen, trotzdem bitte er, seiner Familie und ihm die Chance zu geben, weiterhin in Österreich zu leben und zu arbeiten.

In der Berufungsergänzung vom 12.01.2008 wird unter Hinweis auf die Rechtssprechung des EuGH ausgeführt, dass allein die Verurteilung zu einer (dreijährigen) Haftstrafe die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht rechtfertige und die belangte Behörde vor Erlassung einer solchen Maßnahme, jedenfalls eine aktuelle und konkrete Zukunftsprognose hätte fällen müssen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 13.11.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 13.11.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 7 AsylG 2005 lautet:Paragraph 7, AsylG 2005 lautet:

"§ 7 (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.(2) Das Bundesasylamt kann einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(3) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."(3) Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, 24.11.1999, Zahl: 99/01/0314, 12.09.2002, Zahl: 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH E 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449).

Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zahl: 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss

ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür

rechtskräftig verurteilt worden,

gemeingefährlich sein und

es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Auslegung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" ausgeführt hat, handelt es sich z.B. bei Drogenhandel typischer Weise um ein besonders schweres Verbrechen; allerdings genüge es nicht, dass der Antragsteller ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt habe. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe seien zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 dAuslG verneint worden sei.Der Verwaltungsgerichtshof fügte seiner im Erkenntnis 99/01/0288 getroffenen Festlegung des Drogenhandels als "typischerweise besonders schweres Verbrechen" im ebenfalls bereits zitierten Erkenntnis vom 03.12.2002, Zahl: 99/01/0449, zur Frage, wann denn nun ein solches "typischerweise besonders schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" hinzu, in der Bundesrepublik Deutschland sei etwa für den auf Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG mit Gesetz vom 29. Oktober 1997 das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden. Die in der Folge seitens des Verwaltungsgerichtshofes illustrativ angeführten - aus der deutschen Judikatur vor dieser erwähnten Gesetzesänderung, welche die Präzisierung von drei Jahren mit sich brachte, herrührenden - Beispiele reichen von Verurteilungen zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Heroin, zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge und unerlaubten Führens einer Schusswaffe, zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Kokain bis zu vier Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Heroin, bei welchen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 51, Absatz 3, dAuslG verneint worden sei.

In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005 wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd - wenngleich nur demonstrativ - Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter Begriff ,besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des "besonders schweren Verbrechens" des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom Landgericht R. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

Die vom Beschwerdeführer begangenen Taten erweisen sich aber auch - auch unter Berücksichtigung, dass sich das umfangreiche Geständnis des Beschwerdeführers im Urteil des Landgerichtes R. vom 00.00.00als mildernd auswirkte - als subjektiv besonders schwerwiegend:

Als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen sich die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten insbesondere wegen des erheblichen Zeitraumes ihrer Begehung und darüber hinaus der Vielzahl der vom Beschwerdeführer verübten Fälle, die auch das Landgericht R.als erschwerend bewertete und diesbezüglich ausführte, dass die Vielzahl der Fälle eine erhebliche kriminelle Energie und ein gewerbsmäßiges Vorgehen zeige. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während des Zeitraumes der von ihm begangenen Straftaten in Österreich Arbeitslosengeld bezogen, das ihm ein Auskommen ohne Einkünfte aus der Suchtmittelkriminalität hätte ermöglichen müssen und habe sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge seine finanziellen Verhältnisse durch den Handel mit Rauschgift lediglich aufbessern wollen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst - wie im Urteil des Landgerichtes R.vom 00.00.00ausgeführt wird - nie Betäubungsmittel konsumiert hat lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer aus reiner Habgier und Gewinnsucht handelte, um sich eine fortlaufende und zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen.

Allfällige Schuldausschließungs- und Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

In Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall das Tatbestandsmerkmal eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt ist.In Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall das Tatbestandsmerkmal eines "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG erfüllt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 99/01/0288 zu den weiteren Vorraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis Zl. 99/01/0288 zu den weiteren Vorraussetzungen für eine Verbringung in den Heimat- oder Herkunftsstaat trotz drohender Verfolgung weiters ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden.

Die Behörde erster Instanz ging im gegenständlichen Fall von einer negativen Zukunftsprognose aus, da der Beschwerdeführer in vierzehn Fällen mit Suchtgift gehandelt habe und daher nicht von einem einmaligen "Ausrutscher", sondern von einem wiederholten und gezielten, auf Gewinn gerichteten Vorgehen auszugehen sei. Weiters wird von der Behörde erster Instanz ausgeführt, dass auch das Landgericht R. bereits zu der Erkenntnis gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen kriminellen Energie und von einem gewerbsmäßigen Vorgehen auszugehen sei und es daher nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung weiterhin kriminelle Taten zwecks Geldbeschaffung begehen werde.

Das Bundesasylamt lässt hier jedoch - wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - unberücksichtigt, dass im Urteil des Landgerichtes R. vom 00.00.00zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wurde, dass er nicht vorbestraft sei und durch die Trennung von seiner Familie eine besondere Haftempfindlichkeit aufweise. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer auch durch sein umfangreiches Geständnis sowie durch den erklärten Verzicht auf das von ihm sichergestellte Bargeld in Höhe von rund ¿ 9.000,-- einsichtig gezeigt. Auch wurde hinsichtlich der Strafbemessung nochmals das uneingeschränkte Geständnis des Beschwerdeführers sowie insbesondere der enge zeitliche und kriminologische Zusammenhang der Taten zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.

Auch in der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Stellungnahme vom 18.09.2007 sowie im Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.11.2007 hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der begangenen Taten äußerst einsichtig gezeigt; wiederholt wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut und seine Verurteilung durch das Landgericht R. eine abschreckende Wirkung auf sein künftiges Verhalten haben würde und der Beschwerdeführer der Rechtsordnung der Republik Österreich bejahend gegenübersteht. Weiters ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass bereits das Landgericht R. ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer durch die Trennung von seiner Familie eine besondere Haftempfindlichkeit aufgewiesen habe und auch dieser Umstand in Hinblick auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers als positiv gewertet werden kann. Insgesamt kann daher beim Beschwerdeführer von einer präventiven Wirkung seiner Verurteilung ausgegangen werden.

Aufgrund des derzeitigen aktenkundigen Materials kann daher - entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz - vom erkennenden Gerichtshof eine für das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers günstige Prognose getroffen werden. Von der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die Gemeinschaft ist - in Hinblick auf das aktenkundige Material - nicht auszugehen.

Im Ergebnis kann daher der Feststellung der Behörde erster Instanz, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, sei, nicht gefolgt werden.

Da daher die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers als eine von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, ist die Prüfung an diesem Punkt abzuschließen und der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen.Da daher die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers als eine von vier Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, damit es zu einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommen kann, nicht vorliegt, ist die Prüfung an diesem Punkt abzuschließen und der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen.

Es ist im gegenständlichen Fall darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ("wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist") deshalb nicht möglich ist, da die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung (diese erfolgte im Jahr 1999) im Sinne des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgte.Es ist im gegenständlichen Fall darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist") deshalb nicht möglich ist, da die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung (diese erfolgte im Jahr 1999) im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgte.

Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt II. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 auch für Spruchpunkt III. gilt.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben ist, ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 - da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen ist - auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zu beheben, was in weiterer Folge entsprechend den Bestimmungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 10 Absatz 2, AsylG 2005 auch für Spruchpunkt römisch drei. gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Asylaberkennung, besonders schweres Verbrechen, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten