TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/9 D12 400035-3/2009

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Veröffentlicht am 09.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D12 400035-3/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des P.T., geb. 00.00.2005, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12..2008, FZ. 08 10.614-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:römisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.04.2008 mit seinen Eltern und Geschwistern illegal aus Tschechien kommend, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag über seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zulassungsverfahren brachte der Beschwerdeführer über seine Mutter nach Vorhalt, dass Tschechien zur Prüfung seiner Asylantrages zuständig sei, im Wesentlichen vor, er habe sich die letzten drei Jahre gemeinsam mit den Eltern und Geschwistern in Tschechien aufgehalten. Am 31.03.2005 seien alle mit dem Zug von Brest nach Prag gereist und sei über ein Reisebüro ein für fünf Tage gültiges Visum ausgestellt worden. In Tschechien sei bereits negativ über seinen gestellten Asylantrag entschieden worden. In Tschechien hätte dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Moskau gedroht.

2. Mit Schreiben vom 28.04.2008 übermittelte Tschechien die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II).2. Mit Schreiben vom 28.04.2008 übermittelte Tschechien die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei).

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zl. 08 03.362-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Tschechien gemäß Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zl. 08 03.362-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Tschechien gemäß Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Tschechien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei.).

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 26.06.2008 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen behauptet, Tschechien hätte seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Asylfall nicht eingehalten und erweise sich die bestehende Gesetzeslage in Tschechien in Bezug auf die Prüfung, ob durch eine Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Russland Art 3 EMRK verletzt wird, als nicht europarechtskonform und EMRK-widrig.4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 26.06.2008 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen behauptet, Tschechien hätte seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Asylfall nicht eingehalten und erweise sich die bestehende Gesetzeslage in Tschechien in Bezug auf die Prüfung, ob durch eine Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Russland Artikel 3, EMRK verletzt wird, als nicht europarechtskonform und EMRK-widrig.

5. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.07.2008, Zl. S6 400035-1/2008/2E gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG 2005) idgF, ab. Mit Erkenntnissen vom selben Tag, S6 400036-1/2008/2E, S6 400034-1/2008/2E, S 6 400037-1/2008/2E, S6 400033-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Eltern und der Geschwister ebenfalls ab. Bezüglich der Begründung wird auf diese Bescheide verwiesen.5. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.07.2008, Zl. S6 400035-1/2008/2E gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, ab. Mit Erkenntnissen vom selben Tag, S6 400036-1/2008/2E, S6 400034-1/2008/2E, S 6 400037-1/2008/2E, S6 400033-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Eltern und der Geschwister ebenfalls ab. Bezüglich der Begründung wird auf diese Bescheide verwiesen.

6. Am 15.07.2008 stellte der Beschwerdeführer über seine Mutter neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründet wurde dieser damit, dass bzgl. der Kinder dieselben Gründe vorliegen, die bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht wurden (siehe AS 117 des erstinstanzlichen Aktes). Außerdem hätte der Beschwerdeführer Geburtsprobleme in Tschechien gehabt.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 06.09.2008, FZ. 08 06.174-EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2008 gem. § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wird.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 06.09.2008, FZ. 08 06.174-EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2008 gem. Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wird.

8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht am 22.09.2008 per Telefax von "Asyl in Not" mit Vertretungs- und Zustellvollmacht für Fr. Mag Ruderstaller Judith und am 23.09.2008 postalisch, von der schon im Vorverfahren vertretungsbefugten Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG eingebrachte Beschwerden, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und beantragt werden, "1) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 3) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen in ihrem ersten Antrag abweiche und neue Gründe, die ihrer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünden, hinzugetreten seien. Weiters wurde angegeben, dass Tschechien kein sicherer Staat im Sinne des § 5 AsylG sei.8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht am 22.09.2008 per Telefax von "Asyl in Not" mit Vertretungs- und Zustellvollmacht für Fr. Mag Ruderstaller Judith und am 23.09.2008 postalisch, von der schon im Vorverfahren vertretungsbefugten Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG eingebrachte Beschwerden, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und beantragt werden, "1) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 3) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen in ihrem ersten Antrag abweiche und neue Gründe, die ihrer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünden, hinzugetreten seien. Weiters wurde angegeben, dass Tschechien kein sicherer Staat im Sinne des Paragraph 5, AsylG sei.

9. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, zur Zahl:

D12 400035-2/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit 04.11.2008 rechtskräftig.D12 400035-2/2008/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit 04.11.2008 rechtskräftig.

10. Am 28.10.2008 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 15.12..2008, FZ. 08 10.614-EAST-WEST wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.11.2008 gem. § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wird.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 15.12..2008, FZ. 08 10.614-EAST-WEST wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 10.11.2008 gem. Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wird.

12. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamten richtet sich die fristgerecht am 29.12.2008 per Telefax von "Asyl in Not" mit Vertretungs- und Zustellvollmacht für Fr. Mag Ruderstaller Judith eingebrachte Beschwerde, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und beantragt werden,

"1) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 3) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen in ihrem vorherigen Antrag abweiche und neue Gründe, die ihrer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünden, hinzugetreten seien. Weiters wurde angeführt, dass aus formalen Gründen nunmehr aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Österreich eingetreten sei. Durch Art 19 Abs 4 Dublin II Verordnung sei ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristenüberschreitungen eingeführt worden. Die Regelung stütze sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsame Zielvorgabe zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen muss. Außerdem soll dadurch vermieden werden, dass eine Kategorie der sogenannten "refugess in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Die Zustimmung Tschechiens zur Wiederaufnahme wurde am 28.04.2008 übermittelt, womit die Frist an diesem Tage zu laufen begann. Das Ende der Frist sei, nachdem die Familie zu keinen Zeitpunkt flüchtig war, und auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, am 29.10.2008 abgelaufen, daher sei das Verfahren zuzulassen."1) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 3) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen in ihrem vorherigen Antrag abweiche und neue Gründe, die ihrer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünden, hinzugetreten seien. Weiters wurde angeführt, dass aus formalen Gründen nunmehr aufgrund des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist eine Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Österreich eingetreten sei. Durch Artikel 19, Absatz 4, Dublin römisch zwei Verordnung sei ein Zuständigkeits(rück)übergang bei Fristenüberschreitungen eingeführt worden. Die Regelung stütze sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsame Zielvorgabe zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen muss. Außerdem soll dadurch vermieden werden, dass eine Kategorie der sogenannten "refugess in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Die Zustimmung Tschechiens zur Wiederaufnahme wurde am 28.04.2008 übermittelt, womit die Frist an diesem Tage zu laufen begann. Das Ende der Frist sei, nachdem die Familie zu keinen Zeitpunkt flüchtig war, und auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, am 29.10.2008 abgelaufen, daher sei das Verfahren zuzulassen.

Ein schwerer Verfahrensfehler sei auch, dass das Bundesasylamt trotz mehrmaliger Bitte um eine weibliche Referentin und einen weiblichen Dolmetscher diesem Ersuchen nicht nachgekommen sei, obwohl diese angegeben habe, dass diese über Probleme sprechen wolle, die ihre sexuelle Integrität betreffen. Dies sei aber ihr Recht, welches in § 20 Abs 1 AsylG verankert sei. Das Angebot, dies niederzuschreiben, stelle lediglich eine Umgehung dieser Gesetzesbestimmung dar. Die Beschwerdeführerin hätte dieses Angebot nur auf Druck des zuständigen männlichen Referenten angenommen, wäre dann aber aufgrund ihrer psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.Ein schwerer Verfahrensfehler sei auch, dass das Bundesasylamt trotz mehrmaliger Bitte um eine weibliche Referentin und einen weiblichen Dolmetscher diesem Ersuchen nicht nachgekommen sei, obwohl diese angegeben habe, dass diese über Probleme sprechen wolle, die ihre sexuelle Integrität betreffen. Dies sei aber ihr Recht, welches in Paragraph 20, Absatz eins, AsylG verankert sei. Das Angebot, dies niederzuschreiben, stelle lediglich eine Umgehung dieser Gesetzesbestimmung dar. Die Beschwerdeführerin hätte dieses Angebot nur auf Druck des zuständigen männlichen Referenten angenommen, wäre dann aber aufgrund ihrer psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes als vom 08.09.2008 bezeichnet, was offensichtlich auf einem Irrtum beruht, inhaltlich wird jedoch der Bescheid vom 15.12.2008 angesprochen und geht zweifelsfrei hervor, das auch dieser gemeint ist.

13. Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, P.F., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zahl: D12 400036-3/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.13. Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, P.F., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zahl: D12 400036-3/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 28.10.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 28.10.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des P.M. und der P.F. und daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters und seiner Mutter.Der Beschwerdeführer ist der minderjährige unverheiratete Sohn des P.M. und der P.F. und daher Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gilt daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seines Vaters und seiner Mutter.

Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, P.F., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zahl: D12 400036-3/2009/2E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers, P.F., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zahl: D12 400036-3/2009/2E, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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