TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/12 E10 314980-3/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2009
beobachten
merken

Spruch

E10 314.980-3/2008-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde der O.A. (vertreten durch: Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA, dzt. Helping Hands), StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.11.2008, FZ. 05 08.793-BAS, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 16.06.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 16.06.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensherganges wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche an dieser Stelle wie folgt wiederholt werden:

"Im Zuge der durchgeführten, niederschriftlich festgehaltenen Befragungen gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie und Ihr Sohn Armenien ausschließlich deshalb verlassen haben, da Ihr ehemaliger Lebensgefährte mit Rauschgift gehandelt habe und Sie - nachdem Sie ihm mit dem Verlassen drohten - gedroht habe, dass er in diesem Fall Sie und Ihren Sohn umbringen werde. Als sich die Gelegenheit dazu bot, hätten Sie Geld von Ihrer Wohnadresse genommen und seien damit und mit Unterstützung eines Schleppers aus Armenien ausgereist.

Eine Anzeige bei der Polizei sei ebenfalls nicht zielführend gewesen, da die Beamten Ihnen empfohlen hätten, die Sache auf sich beruhen zu lassen und keine Anzeige zu erstatten.

Andere Ausreisegründe habe es nicht gegeben.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006 wurde Ihr Asylantrag vom 16.06.2005 gem. § 7 AsylGesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF. abgewiesen, Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 Abs. 1 AsylG für nicht zulässig erklärt und wurde Ihnen gem. § 8 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2007 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2006 wurde Ihr Asylantrag vom 16.06.2005 gem. Paragraph 7, AsylGesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF. abgewiesen, Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für nicht zulässig erklärt und wurde Ihnen gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2007 erteilt.

Begründet war die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zusammengefasst damit, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Gefahr durch den ehemaligen Lebensgefährten bestand und daher eine reale Gefahr für die Sie und Ihren Sohn bestand.

  • -Strichaufzählung
    Am 12.05.2006 wurde Ihnen sodann im Amt der Bescheid zugestellt und von Ihnen nach Zustellung des Bescheides ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Im Rechtsmittelverzicht war ausdrücklich festgehalten, dass damit Ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und Sie nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten. In Folge wurde Ihnen die Karte für subsidiär Schutzberechtigte übergeben und die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 36b AsylG eingezogen.Am 12.05.2006 wurde Ihnen sodann im Amt der Bescheid zugestellt und von Ihnen nach Zustellung des Bescheides ein Rechtsmittelverzicht abgegeben. Im Rechtsmittelverzicht war ausdrücklich festgehalten, dass damit Ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist und Sie nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich erhalten. In Folge wurde Ihnen die Karte für subsidiär Schutzberechtigte übergeben und die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 36 b, AsylG eingezogen.

  • -Strichaufzählung
    Am 16.05.2006 wurde ein Aktenvermerk über ein Gespräch zwischen der Caritas Wels, Rechtsberatung und dem Organwalter des Bundesasylamtes in Vorlage gebracht und die Bescheidübernahmebestätigung samt Rechtsmittelverzicht auf Ersuchen der Rechtsberatung der Caritas Wels mittels Telefax übermittelt.

  • -Strichaufzählung
    Am 08.03.2007 langte ein mit 06.03.2007 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes im Amt ein.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schriftsatz vom 22.03.2007 wurden Sie aufgefordert, zu den im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobenen Vorwürfen noch einmal konkret Stellung zu nehmen, woraufhin Sie mit Schriftsatz vom 04.04.2007 eine Stellungnahme hierzu einbrachten.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 brachten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass sich an Ihrer Situation im Herkunftsstaat nichts geändert habe, Sie bereits seit 8 Monaten in
    W. einen Arbeitsplatz innehaben und Ihre Deutschkenntnisse schon sehr gut sind. In Folge ersuchten Sie auch um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für Ihren Sohn im Sinn der Aufrechterhaltung des Familienverbandes.

  • -Strichaufzählung
    Am 30.08.2007 wurde durch die Leiterin der Außenstelle Salzburg eine Zeugenbefragung mit Ihnen und mit dem in Ihrem Verfahren eingesetzten Dolmetsch vorgenommen und erhielten Sie hier noch einmal die Möglichkeit, zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007 wurde Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Zi 1 AVG abgewiesen und wurde in Folge datiert mit 28.09.2007 die Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007 wurde Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Zi 1 AVG abgewiesen und wurde in Folge datiert mit 28.09.2007 die Berufung gegen diesen Bescheid eingebracht.

  • -Strichaufzählung
    Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007 wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2008 erteilt und wurde Ihnen die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 52 AsylG, gültig bis 12.05.2008 für Sie und Ihren Sohn ausgefolgt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2007 wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.05.2008 erteilt und wurde Ihnen die Aufenthaltsberechtigungskarte gem. Paragraph 52, AsylG, gültig bis 12.05.2008 für Sie und Ihren Sohn ausgefolgt.

  • -Strichaufzählung
    Datiert mit 07.04.2008 brachten Sie einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein, welcher damit begründet war, dass sich an den Verhältnissen in Ihrem Herkunftsstaat nichts geändert habe. Weiter führten Sie an, dass sie seit August 2006 ununterbrochen einer geregelten Arbeit nachgehen, Ihre Deutschkenntnisse sich sehr verbessert haben, Sie sich bemühen in W. zu integrieren und versuchen, die Nostrifikation Ihres Universitätsabschlusses zu erreichen. Ihr Sohn gehe mit großem Eifer in die Hauptschule W. und möchte auf Grund seiner Leistungen ins Gymnasium umsteigen.

  • -Strichaufzählung
    Via Staatendokumentationsstelle wurde zu Ihrem Vorbringen eine Anfrage durchgeführt, welche durch die Staatendokumentationsstelle beantwortet wurde. In dieser Beantwortung ist einerseits festgehalten, dass es in Armenien Nichtregierungsorganisationen gibt, die misshandelte Frauen psychologisch betreuen und rechtlich unterstützen, dass häusliche Gewalt besteht, jedoch von vielen Behörden verleugnet wird, es gemäß UNHCHR bzw. Menschenrechtsgruppenbericht aus dem Jahr 2000 keine staatlich finanzierten Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt gäbe, Vergewaltigung auch seitens des Ehepartner strafrechtlich konsequent verfolgt wird, sofern sie zur Anzeige gebracht werde, die europäische Kommission im ENP Progress Report vom Jahr 2008 festgehalten hat, dass ein nationaler Aktionsplan 2004 - 2010 zur Verbesserung der Situation von Frauen und Stärkung ihres Ansehens in der Gesellschaft umgesetzt wird und es ein Sozialversicherungssystem gibt sowie die Familienbeihilfe zur Gänze vom Staat finanziert werde. Alleinerziehende Müttern bekommen eine erhöhte Familienbeihilfe, der Frauenanteil an Arbeitslosen zwischen 60 und 71 Prozent liege und berufstätige Frauen je nach Quelle um bis zu zwei Drittel weniger als Männer verdienen. World Vision Armenien betreibt in sieben Regionen Armeniens Programme, um die Gesundheitsversorgung und Ernährung für Kinder und Mütter zu verbessern.

Es wurde weiter bekannt gegeben werden, dass nunmehr festgestellt werden konnte, dass Ihr ehemaliger Lebensgefährte tatsächlich an der von Ihnen angeführten Adresse wohnhaft war, jedoch bereits vor Jahren Armenien verließ.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schriftsatz vom 02.06.2008 gaben Sie via Caritas dem unabhängigen Bundesasylsenat Ihre Wohnsitzänderung bekannt und führten hier an, dass Sie nach Wien verzogen sind. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister übermittelt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Schriftsatz vom 24.07.2007 stellten Sie nach Erhalt des Ladungsbescheides zur Außenstelle Salzburg den Antrag, die Ladung nach Wien zu verlegen. In Folge wurde Ihnen mit Schriftsatz vom 25.07.2008 mitgeteilt, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen werden kann, zumal Ihr Verfahren vor dem verfahrensführenden Referenten der Außenstelle Salzburg zu führen ist.

  • -Strichaufzählung
    Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg am 06.08.2008 gaben Sie vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

Ihnen werden die anwesenden Personen vorgestellt und deren Funktion erklärt.

Frage: Haben Sie gegen die hier anwesenden Personen irgendwelche Vorbehalte oder fühlen Sie sich durch eine anwesende Person befangen?

Antwort: Nein.

Frage: Sie gaben bisher in Ihrem Verfahren an, dass Ihre Muttersprache georgisch ist. Aus diesem Grund wurde ein Dolmetsch für die armenische Sprache bestellt. Können Sie also den anwesenden Dolmetsch einwandfrei verstehen und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in georgischer Sprache durchgeführt wird?

Antwort: Ja.

Frage: Wie gut sprechen Sie mittlerweile Deutsch?

Antwort: (Ast. antwortet in deutscher Sprache) Nicht schlecht, glaube ich.

Verfahrensleitende Verfügung: Da es unumgänglich ist, dass keine Sprachschwierigkeiten oder Missverständnisse auftreten, wird die Befragung trotz bereits bestehender Kenntnisse der deutschen Sprache in armenischer Sprache durchgeführt.

Frage: Wollen Sie hierzu etwas angeben?

Antwort: (Ast. antwortet in armenischer Sprache) Nein.

Frage: Gibt es irgendwelche wichtige Umstände, wie z.B. Krankheit, Alkohol oder Drogeneinfluss, etc., welche der nun folgenden Einvernahme hindernd gegenüberstehen würden?

Antwort: Nein.

Frage: Sind Sie mittlerweile durch eine andere Person vertreten oder haben Sie einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt?

Antwort: Nein.

Frage: Ist Ihr Sohn mittlerweile durch eine andere Person vertreten oder haben Sie für Ihren Sohn einer anderen Person irgendeine Vollmacht erteilt?

Antwort: Nein.

Frage: Wollen Sie in Ihren Asylakt Einsicht nehmen?

Antwort: Nein. Ich besitze alles selbst genau so. Es würde keinen Sinn machen.

Belehrung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten oder Anliegen jederzeit beim Dolmetsch rückfragen können. Außerdem werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist jedoch unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgetreu darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden sie bereits und werden auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits mehrmals und werden hiermit auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.Belehrung: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Falle von Verständigungsschwierigkeiten oder Anliegen jederzeit beim Dolmetsch rückfragen können. Außerdem werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben vertraulich behandelt werden und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist jedoch unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgetreu darlegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurden sie bereits und werden auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurden Sie bereits und werden heute erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Über die Rechtsfolgen und der im Allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurden Sie bereits mehrmals und werden hiermit auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen.

Sie werden noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren mitzuwirken, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen Identitätsdokumente gem. § 15 Abs. 1 Zi 5 AsylG 2005 vorzulegen.Sie werden noch einmal ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Sie verpflichtet sind, die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren mitzuwirken, sowie die in Ihrem Besitz befindlichen Identitätsdokumente gem. Paragraph 15, Absatz eins, Zi 5 AsylG 2005 vorzulegen.

Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die armenische Sprache bestellt und entsprechend beeidet worden. Der Bestellbescheid liegt in einem Ordner in der Kanzlei auf.

Frage: Haben Sie dies alles verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Sind Ihnen Ihre bisher gemachten Angaben noch in Erinnerung?

Antwort: Ja.

Frage: Ist diesen Angaben noch etwas hinzuzufügen oder etwas zu korrigieren?

Antwort: Nein.

Frage: Gibt es sonst etwas Neues zu berichten?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie mittlerweile Kontakt zu Ihrer Mutter herstellen können?

Antwort: Ja.

Frage: Lebt Ihre Mutter nach wie vor in Georgien?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie sich während Ihres Aufenthaltes hier in Österreich über die Lage in Armenien vertraut gemacht bzw. am Laufenden gehalten?

Antwort: Ja. Durch die Fernsehberichte.

Frage: Zu Ihrem Sohn: Steht Ihr Sohn mittlerweile hier in Österreich in medizinischer Behandlung?

Antwort: Nein. Aber vor 2 Jahren erkrankte er an Meningitis.

Frage: Ist diese Krankheit ausgeheilt?

Antwort: Ja. Vollkommen ausgeheilt.

Frage: Benötigt Ihr Sohn irgendeine medizinische Behandlung?

Antwort: Nein. Aber er möchte gerne eine Zahnspange haben. Als wir in W. waren, haben wir schon um eine Zahnspange angesucht. Aber weil ich damals nicht gearbeitet habe, konnten wir keine nehmen. Aber jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, dass wir uns wieder darum kümmern.

Frage: Muss Ihr Sohn regelmäßig Medikamente einnehmen?

Antwort: Nein.

Frage: Was macht Ihr Sohn? Wie gestaltet sich sein Alltag?

Antwort: Er liest Bücher. Während des Schuljahres besucht er die Schule. Nächstes Schuljahr fängt er mit dem Gymnasium an. Er betreibt Sport.

Frage: Welche Schule besucht Ihr Sohn im nächsten Schuljahr?

Antwort: In Wien, ein Realgymnasium.

Frage: Besucht Ihr Sohn Deutschkurse?

Antwort: Nein. Er spricht perfekt Deutsch.

Frage: Hat Ihr Sohn mittlerweile enge Kontakte zu Personen, welche zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind? (Definition zum dauernden Aufenthalt berechtigt wird näher erörtert)

Antwort: Ja.

Frage: Wie gestalten sich diese Kontakte und zu wem hat er Kontakt?

Antwort: Als wir noch in W. gelebt haben, hatte er Schulkameraden aus dem ehemaligen Jugoslawien, aus anderen Ländern und aus Österreich. Mit denen war er befreundet.

Frage: Gibt es außer den Schulkollegen enge Kontakte?

Antwort: Bei den Kartenturnieren, die er spielt, hat er Kontakte.

Frage: Gibt es in Wien bereits enge Kontakte?

Antwort: Noch nicht. Wir sind erst kurze Zeit dort.

Frage: Hat Ihr Sohn mittlerweile - außer Ihnen natürlich - weitere Verwandte oder Angehörige hier in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Ist zu Ihrem Sohn sonst etwas Neues zu berichten?

Antwort: (Ast. überlegt lange) Nein. Ich könnte natürlich viel über meinen Sohn berichten, aber das gehört sicher nicht zu diesem Verfahren.

Frage: Zu Ihnen selbst. Stehen Sie mittlerweile hier in Österreich in medizinischer Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Benötigen Sie selbst also keine medizinische Behandlung?

Antwort: Ich stehe nicht in medizinischer Behandlung, ich glaube aber, dass ich eine benötige.

Frage: Welche Behandlung denken Sie, dass Sie benötigen?

Antwort: Ich glaube, dass ich einen Neurologen einmal brauchen werde.

Frage: Wieso denken Sie das?

Antwort: Weil mein seelisches Gleichgewicht gestört ist.

Frage: Waren Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich diesbezüglich bereits in Behandlung?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie aus einem andern Grund in medizinischer Behandlung?

Antwort: Ja.

Frage: Weswegen?

Antwort: Ich hatte organische Leiden, wie Bauchschmerzen, Kopfschmerzen usw., wegen denen ich bei etlichen Ärzten war und Untersuchungen vollzogen wurden. Es wurde aber nichts diagnostiziert. Ich nehme an, dass das Ganze psychisch und nervlich bedingt ist.

Frage: Sie sind selbst ausgebildete Ärztin. Was hätten Sie sich selbst verordnet?

Antwort: Meine Verordnung geht in die neurotische Richtung.

Frage: Seit wann haben Sie die zuvor geschilderten Probleme?

Antwort: Vor ca. einem Jahr haben meine Probleme angefangen. Das wurde dann immer mehr.

Frage: Verstehe ich Sie aber richtig, dass Sie aktuell in keiner Behandlung stehen und auch von Ihrem Arzt noch keine Behandlung angeordnet oder empfohlen wurde?

Antwort: Das ist richtig. Ich habe aber vor, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen.

Frage: Müssen Sie mittlerweile regelmäßig Medikamente einnehmen?

Antwort: Nein.

Frage: Wie gestaltet sich mittlerweile hier in Österreich Ihr Alltag? Was machen Sie?

Antwort: Bis Ende April 2008 habe ich in W. gearbeitet. Jetzt besuche ich einen Deutschkurs. Im Moment nicht, weil mir der Deutschkurs nicht verlängert wird. Ich möchte eine Ausbildung als Pflegehilfe machen. Und ich mache auch meine Nostrifikation.

Frage: Haben Sie mit der Ausbildung zur Pflegehelferin bereits begonnen?

Antwort: Nein. Erst nach Beendigung des B2 - Deutschkurses darf ich mit der Ausbildung beginnen.

Frage: Wie weit sind Sie mit Ihrer Nostrifikation?

Antwort: Ist noch nicht sehr weit. Ich hatte bereits einen Stichprobentest gemacht und warte auf das Ergebnis.

Frage: Haben Sie den Test in W. oder in Wien gemacht?

Antwort: Natürlich in Wien. In W. gibt es keine medizinische Universität.

Frage: Wann haben Sie erstmals die Durchführung diesen Tests beantragt?

Antwort: Anfang Juni 2008.

Frage: Sie gehen gemäß Ihren Angaben seit August 2006 in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach. Ist das richtig?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie durchgehend eine Beschäftigung?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie also keine Probleme eine Arbeitsstelle zu finden, trotz lediglich befristeter Aufenthaltsberechtigung in Österreich?

Antwort: Es war ein bisschen schwierig, aber ich konnte eine Arbeit finden.

Frage: Welcher Beschäftigung gehen Sie nach?

Antwort: Als Reinigungsfrau bei der Fa. L. in W..

Frage: Sie leben nicht mehr in W.. Arbeiten Sie immer noch für diese Firma?

Antwort: Nein.

Frage: Gehen Sie seit Ihrer Ankunft in Wien ebenfalls einer Beschäftigung nach?

Antwort: Nein. Ich möchte nicht mehr als Putzfrau arbeiten. Ich möchte meine Ausbildung machen, um eine qualifizierte Arbeit durchführen zu können.

Frage: Wer unterstützt Sie heute in Österreich? Wer bezahlt Ihren Aufenthalt?

Antwort: Ich bekomme Arbeitslosenunterstützung. Und das Sozialamt zahlt monatlich etwas zum Arbeitslosengeld dazu.

Frage: Wie hoch beläuft sich also Ihr Einkommen pro Monat?

Antwort: Ca. Euro 850,-. Davon bezahle ich die Miete und vom Rest leben wir.

Frage: Wird Ihr Diplom aus Armenien in Österreich anerkannt?

Antwort: Nein.

Frage: Wie lange müssten Sie eine Ausbildung machen, um die Anerkennung zu erreichen?

Antwort: Ich weiß es nicht konkret. Bis ich das Ergebnis dieses Tests bekomme. Ich warte einmal das Ergebnis dieses Tests ab. Ich habe aber gehört, dass die Ausbildung etwa 3 Jahre dauern würde.

Frage: Müssten Sie noch einmal ein Studium absolvieren?

Antwort: Nein. Ich müsste nur die Prüfungen machen.

Frage: Haben Sie mittlerweile enge Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind?

Antwort: Ja.

Frage: Zu wem haben Sie Kontakt und wie gestaltet sich dieser Kontakt?

Antwort: Meine Kontakte waren hauptsächlich in W., weil wir dort 3 Jahre lang gelebt haben. Ich hatte dort Arbeitskollegen. Mit einer österreichischen Familie im Dorf ca. 15 Kilometer von W. entfernt, waren wir befreundet.

Frage: Wie heißt dieses Dorf?

Antwort: Ich kann mich an diesen Namen nicht erinnern.

Frage: Haben Sie noch immer Kontakt zu dieser Familie?

Antwort: Wir telefonieren. Aber wir sind sehr weit auseinander. Wir haben nur telefonischen Kontakt.

Frage: Wie oft haben Sie zuvor Kontakt zu dieser Familie gehabt?

Antwort: Wir waren eng befreundet. Ich habe aber damals noch gearbeitet und der Mann dieser Frau ist krank gewesen und war oft im Krankenhaus. Wir konnten uns zwar nicht sehr oft sehen, telefonierten aber oft miteinander.

Frage: Haben Sie von dieser Familie oder den anderen, von Ihnen benannten Arbeitskollegen und Bekannten irgendeine Unterstützung erhalten?

Antwort: Geld nicht. Moralische Unterstützung schon.

Frage: Was meinen Sie mit moralischer Unterstützung?

Antwort: In den schwierigen Phasen meines Lebens haben die Freunde aus dem Dorf versucht, mich zu trösten und mir Hoffnung zu geben.

Frage: Haben Sie auch in Wien schon entsprechende Kontakte?

Antwort: Ich habe zwei tschetschenische Freundinnen. Die andere hat subsidiären Schutz, die andere einen Konventionspass. Sie sind kurz vor uns nach Wien gezogen. Mit denen bin ich befreundet. Ich spiele in einem Volleyballteam in Wien und habe dort natürlich Kontakte.

Frage: Sonst enge Kontakte?

Antwort: Ich kenne noch eine Georgierin, die bis 2010 hier bleiben darf. Sonst nicht.

Frage: Bekommen Sie von den Bekannten in Wien irgendeine Unterstützung?

Antwort: Auch nur moralische Unterstützung.

Frage: Sie meinen also, dass Sie auch hier Unterstützung bekommen, wenn es Ihnen schlecht geht. Ist das richtig?

Antwort: Ja. Ich habe auch eine armenische Freundin, die mich auch moralisch unterstützen würde, wenn es nötig ist. Sie hat bereits die Nostrifikation.

Frage: Wie oft treffen Sie sich mit Ihren Freunden in Wien?

Antwort: Oft.

Frage: Können Sie das konkretisieren?

Antwort: Etwa ein Mal pro Woche.

Frage: Haben Sie selbst mittlerweile Verwandte oder Angehörige in Österreich?

Antwort: Nein.

Frage: Stehen Sie hier in Österreich in Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person?

Antwort: Nein.

Vorhalt: Ihnen wird nun die dem Amt aufliegende, aktuelle Länderinformation zur Kenntnis gebracht und deren Inhalt erörtert (die Quellen liegen auf und es kann während der gesamten Einvernahme Einsicht genommen werden). Diese Länderinformation dient als Grundlage Ihres Bescheides und dient dort als Länderfeststellung.

Nach Verlesung durch die Dolmetsch:

Frage: Wollen Sie dazu etwas anzugeben?

Antwort: Ich kann leider zu dem keine Stellungnahme abgeben, weil ich nicht weiß, ob diese Informationen richtig oder falsch sind.

Frage: Ist Ihnen irgendein Teil dieser Länderfeststellung bekannt, von dem Sie wissen, dass das richtig oder falsch ist?

Antwort: Es steht über die Korruption im Justizwesen etwas geschrieben. Ich kann das bestätigen. Es steht aber auch geschrieben, dass diese Korruptionen weniger werden. Das kann ich nicht bestätigen, weil ich nicht dort bin.

Frage: Und zur Grundversorgung und medizinischen Versorgungslage?

Antwort: Es stimmt, dass ein Patient bezahlen muss. Ich kann aber nicht bestätigen, dass der Staat kostenlos Behandlungen anbietet, weil ich nicht in Armenien bin und die Entwicklungen nicht kenne. Obwohl ich gehört habe, dass lebensbedrohende Krankheiten kostenlos behandelt werden. Aber ich weiß nicht, wie weit das richtig ist.

Anmerkung: Die Befragung wird für 10 Minuten unterbrochen.

Frage: Sie führten in ihrem bisherigen Verfahren an, dass Sie deshalb nicht nach Armenien zurückkehren können, weil dort Ihr Ex-Lebensgefährte mit Namen S.A. in einflussreicher Position beschäftigt ist und Ihnen nach dem Leben trachtet. Ist das so richtig?

Antwort: Ja. Das ist richtig.

Frage: Einen weiteren Ausreisegrund haben Sie in Ihrem Verfahren nicht vorgebracht. Noch einmal konkret gefragt: Gibt es außer diesem sonst also keinen Ausreisegrund?

Antwort: Das ist richtig. Sonst gibt es keinen Grund.

Frage: Hätten Sie noch irgendetwas zu Ihrem Ausreisegrund vorzubringen, was Sie lieber mit einer Frau als befragende Organwalterin als mit einem Mann besprechen würden?

Antwort: Nein. Das was ich angegeben habe stimmt. Es gibt sonst keinen Grund und auch keinen Grund, worüber ich nur mit einer Frau sprechen möchte.

Frage: Gibt es nun noch irgendwelche Beweismittel, welche Ihr gesamtes Vorbringen in Ihrem Verfahren untermauern und welche Sie vorlegen oder besorgen können? Ich weise diesbezüglich noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: Nein. Das was ich bis jetzt angegeben habe, kann ich mit keiner Bescheinigung beweisen.

Frage: Haben Sie zu Ihrer vorgebrachten Bedrohungssituation in Armenien noch irgendetwas hinzuzufügen? Ich weise auch hier noch einmal ausdrücklich auf das Neuerungsverbot hin.

Antwort: Nein. Ich habe nichts Neues gehört und es gibt auch sonst nichts hinzuzufügen.

Frage: Sie gaben damals an, dass Ihr Ex-Lebensgefährte in Jerewan, wohnhaft war. Ist diese Adresse richtig?

Antwort: Ja. Damals war es richtig. Jetzt weiß ich aber nicht, wo er jetzt lebt.

Frage: Ist Ihnen bekannt, wem diese Wohnung gehört?

Antwort: Das ist seine Wohnung.

Frage: Haben Sie an dieser Adresse gemeinsam mit Ihrem Ex-Lebensgefährten gewohnt?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie während Ihres Aufenthaltes in Armenien regelmäßigen Kontakt mit der Mutter Ihres Ex-Lebensgefährten?

Antwort: Ich hatte keinen Kontakt.

Frage: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise Kontakt mit der Mutter Ihres Ex-Lebensgefährten?

Antwort: Nein.

Frage: Ist Ihnen bekannt, wo die Mutter Ihres Ex-Lebensgefährten heute wohnt?

Antwort: Nein. Ich denke aber immer noch in K.. Aber ich weiß es nicht.

Vorhalt: Es konnte mittlerweile in Erfahrung gebracht werden, dass der von Ihnen angegebene, ehemalige Lebensgefährte bereits seit mehreren Jahren nicht mehr in Armenien aufhältig ist. Es konnte in diesem Zusammenhang leider erst jetzt in Erfahrung gebracht werden, dass dieser bereits vor vier bis fünf Jahren Armenien verlassen hat und nicht in Armenien ist. (Quelle: Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation)

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Was kann ich dazu sagen?

Frage: Wollen Sie dazu etwas sagen?

Antwort: Ich weiß was Sie mit diesem Vorhalt bezwecken. Sie wollen damit andeuten, dass mein Leben zurzeit in Armenien nicht mehr in Gefahr sei, weil er sich nicht mehr in Armenien aufhalten soll. Das ist aber nicht so, weil er in den ganzen ehemaligen sowjetischen Ländern seine Beziehungen und seine Mafiaverbindungen hat. Es würde für ihn nicht schwer sein herauszufinden, wenn ich wieder nach Armenien zurückkehre.

Vorhalt: Wenn Ihr Ex-Lebensgefährte jedoch bereits vor 4 bis 5 Jahren Armenien verlassen hat, so können Ihre Angaben im Asylverfahren und der dort vorgebrachte Ausreisegrund nicht der Wahrheit entsprechen, da in diesem Fall Ihr Ex-Lebensgefährte zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise ob mangelndem Aufenthalt Ihnen gegenüber auch keine Drohungen aussprechen konnte.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Ich habe Ihren Vorhalt verstanden. Mein Ex-Lebensgefährte ist eine sehr große kriminelle Persönlichkeit mit mehreren Pässen. Es kann sein, dass er unter einem anderen Namen dort lebt und nicht unter dem Namen, den ich Ihnen angegeben habe.

Vorhalt: Nachdem auf Grund der durchgeführten Recherche feststeht, dass Ihr Ex-Lebensgefährte nicht mehr in Armenien aufhältig ist, ist auch kein Grund mehr gegeben, Ihnen in Österreich weiterhin subsidiären Schutz zu gewähren, zumal hier keine vorgebrachte Gefahr mehr im Herkunftsstaat besteht. Für die Schutzgewährung ist nämlich eine konkrete Gefahr im Herkunftsstaat und nicht bloß eine Vermutung einer allfällig bestehenden Gefahr ausschlaggebend. Mehr als eine Vermutung können Sie jedoch nicht angeben.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Meine Angaben sind keine Vermutungen. Ich habe Ihnen bis jetzt das erzählt, was ich selbst erlebt habe. Sie sagen, dass es diesen Mann seit 4 oder 5 Jahren in Armenien nicht mehr gäbe. Es stimmt aber nicht. Ich habe selbst erlebt, dass er dort war.

Frage: Aber Sie können nur Vermutungen darüber anstellen, ob der Ex-Lebensgefährte heute noch in Armenien aufhältig ist und auch bloß Vermutungen darüber anstellen, dass auf Grund seinerzeitiger, allfälliger Verbindungen zu kriminellen Subjekten noch immer Gefahr bestehen würde. Einen konkreten Hinweis einer heute bestehenden Gefahr haben Sie jedoch nicht anführen können.

Frage: Wie erklären Sie sich dazu?

Antwort: Wie kann ich konkrete Beweise bringen, wenn ich seit Jahren hier lebe? Ich bin überzeugt davon, dass er nicht unter diesem Namen, den ich Ihnen genannt habe, in Armenien zu finden ist, weil solche Kriminelle oft mehrere Personalien verwenden.

Frage: Woher wissen Sie das?

Antwort: Weil ich mit einem kriminellen Menschen zusammen gelebt habe.

Frage: Hat er während dieses Zusammenlebens mehrere Identitäten gehabt?

Antwort: Natürlich hat er mir nicht seine Dokumente gezeigt, unter welchem Namen er gerade lebt. Aber ich war mir sicher, dass er mehrere Identitäten hat.

Frage: Warum haben Sie diesbezüglich bis heute nichts erwähnt?

Antwort: Damals habe ich nicht daran gedacht, dass ich alles so detailliert hätte erzählen müssen.

Vorhalt: Sie waren bisher in mehreren Rechtsberatungen und haben sehr viele Informationen erhalten. Trotzdem haben Sie bis heute nichts dahingehend angeben oder nachgereicht. Ihren diesbezüglichen Ausführungen wird daher kein Glauben geschenkt.

Frage: Wollen Sie hierzu etwas anzugeben?

Antwort: Ich habe andere Informationen geholt. Nicht solche Informationen.

Frage: Welche Informationen haben Sie eingeholt?

Antwort: (Ast. überlegt lange und wiederholt leise: "Welche Informationen habe ich eingeholt"?) Welche Informationen meinen Sie?

Anmerkung: Die Ast wird angewiesen, dass Sie keine Fragen mit Gegenfragen beantworten sondern auf die Frage antworten soll.

Frage: Die Frage wird wiederholt.

Antwort: Es ging hauptsächlich um den subsidiären Schutz, den ich bekommen habe. Ich habe mich über meine Rechte informiert.

Frage: Verstehe ich Sie aber dennoch richtig, dass Sie keinen konkreten Hinweis dafür haben, dass das Ihnen heute zur Kenntnis gebrachte Rechercheergebnis nicht richtig ist, sondern Sie nur vermuten, dass er noch dort ist?

Antwort: Sie können mir auch nicht beweisen, dass meine Angaben nicht richtig sind.

Frage: Warum denken Sie, dass eine Person, welche an Ihrem Verfahren überhaupt kein persönliches Interesse hat, dem Bundesasylamt eine unrichtige Information übermitteln würde?

Antwort: Mein Ex-Lebensgefährte hatte sehr gute Beziehungen zur Polizei hat.

Frage: Damals. Auch heute noch?

Antwort: Ich weiß es nicht. Ich vermute es aber. Die Person, die in Armenien recherchiert hat, hatte vielleicht eine falsche Quelle.

Frage: Konkret gefragt: Gibt es irgendwelche konkreten Hinweise oder Beweise, die Ihre Angaben untermauern?

Antwort: Nein.

Vorhalt: Sie gaben an, dass Sie in Armenien bis zu Ihrer Ausreise als Ärztin gearbeitet haben. Wie aus der Länderfeststellung ersichtlich ist, sind Personen, welche aus dem Ausland nach Armenien zurückkehren am Arbeitsmarkt eher bevorzugt. Wenn dies bei normalen Arbeitern bereits der Fall ist, so ist anzunehmen, dass bei einer solch hochwertigen Ausbildung, wie Sie sie innehaben, eine Arbeitsstelle als Ärztin leicht zu finden ist.

Frage: Wollen Sie hierzu etwas angeben?

Antwort: Das ist nicht die Frage, ob ich jetzt eine gute Stellung als Ärztin bekomme. Ich bin vor meinem Ex-Lebensgefährten geflüchtet, weil mein Leben in Gefahr war.

Vorhalt: Sie gaben in Ihrem Verfahren auch an, dass Sie als Ärztin in Armenien je Monat etwa US$ 250,- verdient haben und diese Summe ausreichend wäre, damit leicht eine 3-köpfige Familie auf sehr guten Niveau zu erhalten. Das Bundesasylamt geht daher davon aus, dass Sie bei einer neuerlichen Beschäftigung als Ärztin in Armenien wieder auf so gutem Niveau eine Beschäftigung finden würden.

Frage: Haben Sie hierzu etwas anzuführen?

Antwort: Ich wiederhole noch einmal. Die Arbeitsbedingungen bilden nicht das Problem meiner Flucht.

Frage: Was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn Sie nun in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

Antwort: Mein Leben wäre in Gefahr.

Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, werden Sie und Ihr Sohn aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Wollen Sie diesbezüglich etwas anführen?

Antwort: Man kann uns nicht ausweisen. Unser Leben ist in Armenien in Gefahr.

Frage: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache, als auch vom Verständnis her und wurde Ihnen ausreichend Zeit gegeben Ihnen Wichtiges vorzubringen und auf gestellte Fragen antworten zu können?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen Wichtig ist und bisher nicht aufgeschrieben wurde?

Antwort: Das Wichtigste ist, dass wir nicht zurückkehren können. Unser Leben ist in Armenien in Gefahr.

Verfahrensleitende Verfügung: Das Ermittlungsverfahren wird gem. § 39/ 3 AVG für geschlossen erklärt, da die Sache aus Sicht des Bundesasylamtes zur Entscheidung reif ist und Sie auch angegeben haben, dass Sie keine neuen Beweismittel besorgen können und auch Ihrem Fluchtvorbringen nichts mehr hinzufügen möchten. Neue Tatsachen und Beweismittel werden von der Behörde nur mehr dann berücksichtigt, wenn diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.Verfahrensleitende Verfügung: Das Ermittlungsverfahren wird gem. Paragraph 39 /, 3 AVG für geschlossen erklärt, da die Sache aus Sicht des Bundesasylamtes zur Entscheidung reif ist und Sie auch angegeben haben, dass Sie keine neuen Beweismittel besorgen können und auch Ihrem Fluchtvorbringen nichts mehr hinzufügen möchten. Neue Tatsachen und Beweismittel werden von der Behörde nur mehr dann berücksichtigt, wenn diese allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anders lautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.

Frage: Haben Sie dem etwas hinzuzufügen?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

Antwort: Ja.

Frage: Möchten Sie nach Beendigung der Einvernahme eine Ablichtung der Niederschrift?

Antwort: Ja.

Belehrung: Ich beende jetzt die Einvernahme. Ihnen wird nun die gesamte Niederschrift durch den Dolmetsch rückübersetzt und haben Sie im Anschluss daran noch einmal die Möglichkeit Ihre Aussage zu korrigieren oder zu ergänzen bzw. Rückfragen zu stellen. Durch Ihre Unterschrift bestätigen Sie schließlich, dass Ihnen diese Niederschrift rückübersetzt wurde und der Inhalt richtig und vollständig ist. Gleichzeitig bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift, dass Sie eine Ablichtung der Niederschrift erhalten haben. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie einen schriftlichen Bescheid, in welchem in erster Instanz über Ihr Ersuchen um Asylgewährung entschieden wird, zu eigenen Handen erhalten und es zu diesem Zweck unumgänglich ist, dass Ihnen das behördliche Schriftstück auch zugestellt werden kann. Sie werden daher aufgefordert, jegliche Änderung der Abgabestelle (Wohnsitzänderung) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen dem Bundesasylamt bekannt zu geben. Sollten Sie keinen Wohnsitz in Österreich haben, so haben Sie einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen.

Sollte keine Abgabestelle bekannt sein, erfolgt die Zustellung gem. Zustellgesetz durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, sofern eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann und auch kein Zustellbevollmächtigter benannt wurde. Die Hinterlegung der Entscheidung wird an der Amtstafel im Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, öffentlich kundgemacht. Sie werden diesbezüglich auch ausdrücklich auf die Rechtsfolgen hingewiesen und wird Ihnen bekannt gegeben, dass in diesem Fall die Hinterlegung als rechtmäßige Zustellung des Bescheides gilt und ab diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Der Bescheid erwächst in diesem Fall, also auch ohne direkte Zustellung an Sie selbst, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Im Fall einer Vertretung wird der Bescheid Ihrem Vertreter übermittelt.

Frage: Haben Sie dies alles verstanden?

Antwort: Ja.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

Frage: Hat Ihnen der Dolmetsch alles rückübersetzt, was Sie angegeben haben und ist alles richtig?

Antwort: Ja. Ich möchte aber anführen, dass auf Seite 4 der Name der Firma falsch geschrieben ist. Die Firma heißt richtig L.. Sonst ist alles richtig.

(Formal- und Schreibfehler korrigiert; vollständige Niederschrift im Akt)

  • -Strichaufzählung
    Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, Zahl E10 314.980-1/2008-5E und E10 314.980-2/2008-7E wurde Ihre Beschwerde gem. §§ 71 Abs. 2 AVG 10991, BGBl. I Nr. 51/1991 AVG als unbegründet abgewiesen."Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2008, Zahl E10 314.980-1/2008-5E und E10 314.980-2/2008-7E wurde Ihre Beschwerde gem. Paragraphen 71, Absatz 2, AVG 10991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, AVG als unbegründet abgewiesen."

Mit Bescheid des BAA vom 21.11.2008, Zahl: 05 08.793-BAS, wurde die BF der bescheidmäßig zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.). Gem. § 9 Abs 2 AsylG wurde die BF der die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BAA vom 21.11.2008, Zahl: 05 08.793-BAS, wurde die BF der bescheidmäßig zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde die BF der die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen zur Zuerkennung der subsidiär Schutzberechtigten insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Gatte der BF laut Auskunft der Staatendokumentation des BAA bereits bevor sich die behaupteten ausreisekausalen Ereignisse zugetragen hätte, an der genannten Adresse abgemeldet hätte und Armenien verlassen hätte. Der Einwand der BF, ihr Gatte wäre allfenfalls und falscher Identität in Armenien aufhältig bzw. verfüge aufgrund seiner kriminellen Tätigkeit über Kontakte in Armenien und darüber hinaus wurden als unglaubwürdig qualifiziert.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die von der BF vorgebrachte Bedrohungssituation nach wie vor bestehe. Weiters wurde auf die privaten Bindungen der BF in Österreich verwiesen. Weiters wurde ein Brief einer Freundin aus Armenien (Datum armen. des Poststempels: 8.8.2008) vorgelegt, in welchem diese über das Auftreten des Gatten der BF und von diesem ausgesprochenen Drohungen berichtet.

Das Erkennende Gericht durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und Folgendes festgestellt:

Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass die von der BF getätigten Angaben zum Wechsel der Identität des Gatten zweifelhaft wirken. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass bisher im Verfahren unwiderlegt vorgebracht wurde, dass sich der Gatte der BF in kriminellen Kreisen bewegt, die Polizei gegen ihn nicht einschreitet und er über gute Kontakte in Armenien und darüber hinaus verfügt, welche ihm ermöglichen, gegen die BF vorzugehen. Ebenso scheint nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit ausschließbar, dass der BF, sollte er tatsächlich ein einflussreicher Krimineller sein, unter verschiedenen Identitäten auftritt. Auch wenn die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht gänzlich abwegig ist, fehlt jedoch der letzte ausschlaggebende Ermittlungsschritt, nämlich zum Umstand, wovon der Gatte der BF in Armenien seinen Lebensunterhalt bestritt und dann im Rahmen der Beweiswürdigung mit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen zu können, ob es sich beim Einwand der BF um eine Schutzbehauptung handelt.

Wenn die BF nunmehr den genannten Brief einer Freundin -also einer Sympathieperson aus der Sphäre der BF- vorlegt, so scheint es zumindest um einen verwunderlichen Zufall zu handeln, dass dieser offensichtlich 2 Tage, nachdem der BF das Beweisergebnis vorgehalten wurde, von dieser zur Post gegeben wurde.

Die Behörde verkennt auch nicht, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der BF aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Asylverfahren, insbesondere ihren Ausführungen rund um das Verfahren gem. § 71 AVG erheblich litt und dieser Umstand ebenfalls zu beachten ist, doch ist letztlich aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF zum Ermittlungsergebnis nicht als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren ist.Die Behörde verkennt auch nicht, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der BF aufgrund ihres bisherigen Verhaltens im Asylverfahren, insbesondere ihren Ausführungen rund um das Verfahren gem. Paragraph 71, AVG erheblich litt und dieser Umstand ebenfalls zu beachten ist, doch ist letztlich aufgrund des gegenwärtigen Ermittlungsstandes in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Vorbringen der BF zum Ermittlungsergebnis nicht als gänzlich unglaubwürdig zu qualifizieren ist.

Im gegenständlichen Fall erscheint es daher erforderlich, mit der BF die genauen Aufenthalte mit ihrem Gatten zu erörtern, diese allenfalls zu dessen Tätigkeiten genauer zu befragen bzw. sonstige in Armenien existierende Quellen, welche Auskünfte über die Tätigkeiten ihres Mannes geben aktiv zu erfragen. Auch erscheint es ermittelnswert, an welchem Ort die BF in Armenien gemeldet war (wozu sich etwa eine Einblick in das armenische Wählerverzeichnis [www.elections.am]) oder mit Zustimmung der BF eine Anfrage bei den Armenischen Behörden anbietet. Darüber hinaus wäre dann zu erheben, welcher Tätigkeit der Gatte der BF in Armenien nachging um dann ihren Einwand zum Ermittlungsergebnis entsprechend würdigen zu können, wobei im fortgesetzten Verfahren auch die Einwände in der Beschwerde bzw. der vorgelegte Brief zu berücksichtigen sein wird.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF § sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF Paragraph sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN), weshalb im gegenständlichen Erkenntnis die erstinstanzlichen Ausführungen, auf welche verwiesen wird, wiederholt wurden.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweitinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.

Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BWs und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BWs und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt. Es wird daher Sache des Bundesasylamtes sein, die gebotenen Ermittlungstätigkeiten im bereits erörterten nachzuholen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch die BF ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten