TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/13 S7 403747-1/2009

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Veröffentlicht am 13.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 403.747-1/2009/2E

Im Namen der Republik !

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der D.T., StA. Russische Föderation, vertreten durch Alice SPUNDA, p.A. Asyl in Not, Währinger Straße 59/2/1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zahl: 08 09.595 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

Die Beschwerdeführerin D.T., reiste am 06.10.2008 illegal per PKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführer an deshalb aus ihrer Heimat geflüchtet zu sein, da sie zu ihrem Mann nach Österreich gewollt hätte. Über ihren Aufenthalt in Polen könne sie nichts angeben, allerdings wolle sie bei ihrem Mann bleiben. Dieser lebe bereits seit 2004 in Österreich und hätte er den Status eines anerkannten Flüchtlings. Sie seien nach muslimischer Tradition verheiratet und würden sie beabsichtigen auch standesamtlich zu heiraten. Zudem sei die Beschwerdeführerin schwanger.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin am 21.09.2008 einen Asylantrag in Polen stellte.

Am 15.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführerin an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und den EURODAC-Treffer stützte.Am 15.10.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch für die Beschwerdeführerin an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates und den EURODAC-Treffer stützte.

Polen hat am 21.10.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates erklärt.Polen hat am 21.10.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates erklärt.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde der Genannten am 15.10.2008 mitgeteilt.

Laut gutachtlicher Stellungnahme von Dr. I.H. vom 27.11.2008, liegt bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und würde ihrer Überstellung keine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken.Laut gutachtlicher Stellungnahme von Dr. römisch eins.H. vom 27.11.2008, liegt bei der Beschwerdeführerin aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor und würde ihrer Überstellung keine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken.

Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2008, Zl. 08 09.595 EAST-Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2008, Zl. 08 09.595 EAST-Ost, den Asylantrag der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 02.01.2009 Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst gerügt, dass die Ermittlungen nur sehr oberflächlich durchgeführt worden wären, was dadurch zu erkennen sei, dass die Interviews lediglich drei Seiten einnehmen würden. Zudem habe die Erstbehörde nicht individuell auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogen ermittelt, sondern hätte sie Textbausteinen verwendet. Wäre die Behörde der Verpflichtung nach § 18 AsylG in ausreichendem Maße nachgekommen, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Abschiebung jedenfalls Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechen würde. Die erstinstanzliche Entscheidung beinhalte mehrere grobe Verfahrensfehler. Da es in Polen nur elementare medizinische Versorgung gäbe, sei diese Basisversorgung nicht geeignet, der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Schwangerschaft die notwendige Behandlung zu gewährleisten. Laut Rechtsprechung des VwGH, hätte die belangte Behörde jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, sei es momentan aus humanitären Gründen nicht denkbar, sie nach Polen abzuschieben. Andernfalls würde es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung ihre ungeborenes Kindes und einer damit verbundenen wesentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Genannten kommen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nach Polen, stelle eine Verletzung von § 10 Abs. 2 AsylG dar, da der Mann der Beschwerdeführerin bereits anerkannter Flüchtling sei. Er sei eindeutig unter den Begriff der Familienangehörigen iSd Art. 8 EMRK zu subsumieren.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 02.01.2009 Beschwerde erhoben. Darin wird zunächst gerügt, dass die Ermittlungen nur sehr oberflächlich durchgeführt worden wären, was dadurch zu erkennen sei, dass die Interviews lediglich drei Seiten einnehmen würden. Zudem habe die Erstbehörde nicht individuell auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogen ermittelt, sondern hätte sie Textbausteinen verwendet. Wäre die Behörde der Verpflichtung nach Paragraph 18, AsylG in ausreichendem Maße nachgekommen, so wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Abschiebung jedenfalls Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechen würde. Die erstinstanzliche Entscheidung beinhalte mehrere grobe Verfahrensfehler. Da es in Polen nur elementare medizinische Versorgung gäbe, sei diese Basisversorgung nicht geeignet, der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Schwangerschaft die notwendige Behandlung zu gewährleisten. Laut Rechtsprechung des VwGH, hätte die belangte Behörde jedenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, sei es momentan aus humanitären Gründen nicht denkbar, sie nach Polen abzuschieben. Andernfalls würde es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung ihre ungeborenes Kindes und einer damit verbundenen wesentlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Genannten kommen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Ausweisung nach Polen, stelle eine Verletzung von Paragraph 10, Absatz 2, AsylG dar, da der Mann der Beschwerdeführerin bereits anerkannter Flüchtling sei. Er sei eindeutig unter den Begriff der Familienangehörigen iSd Artikel 8, EMRK zu subsumieren.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG) iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG 2005 anzuwenden war.

Am 01. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.Am 01. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

§ 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebehörde im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebehörde im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Erstinstanz nur sehr lückenhafte Ermittlungen angestellt und sind die getroffenen Feststellungen mangelhaft, teils widersprüchlich und die im Bescheid vertretene Rechtsansicht verfehlt.

Die Erstbehörde geht in ihrem Bescheid ohne genaue Prüfung der behaupteten Tatsachen einerseits zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit D.S. nach islamischem Recht verheiratet sei, lässt in der Folge jedoch die Bestimmung des Art.7 Dublin II VO völlig außer BetrachtDie Erstbehörde geht in ihrem Bescheid ohne genaue Prüfung der behaupteten Tatsachen einerseits zwar davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit D.S. nach islamischem Recht verheiratet sei, lässt in der Folge jedoch die Bestimmung des Artikel 7, Dublin römisch zwei VO völlig außer Betracht

Den Begriff "Familienangehöriger" definiert Art. 2 lit.i) sublit.i) der Dublin II-VO folgendermaßen:Den Begriff "Familienangehöriger" definiert Artikel 2, Litera i,) sublit.i) der Dublin II-VO folgendermaßen:

"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Familienangehörige, die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;"

Geht man von der Eigenschaft als Familienangehörige aus, ist in weiterer Folge die Anwendung des Art. 7 Dublin II-VO zu prüfen.Geht man von der Eigenschaft als Familienangehörige aus, ist in weiterer Folge die Anwendung des Artikel 7, Dublin II-VO zu prüfen.

Dieser lautet wie folgt:

"Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."

Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde bezieht sich die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur des EGMR zum Familienbegriff nicht auf die Kernfamilie, sondern kommt dann zum Tragen, wenn Personen aus dem erweiterten Familienkreis gemeint sind.

Im vorliegenden Fall ist somit für die Festlegung, welches Land zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist, die Frage, ob diese mit D.S. eine dauerhafte Beziehung i.S Art.2 lit.i) Dublin-II-VO führt oder sie mit diesem rechtsgültig verheiratet ist, als Vorfrage zu klären.Im vorliegenden Fall ist somit für die Festlegung, welches Land zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin zuständig ist, die Frage, ob diese mit D.S. eine dauerhafte Beziehung i.S Artikel 2, Litera i,) Dublin-II-VO führt oder sie mit diesem rechtsgültig verheiratet ist, als Vorfrage zu klären.

Im fortgesetzten Verfahren wird vom Bundesasylamt daher insbesonders abzuklären sein die Art, die Dauer und Intensität der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem angeblichen Ehegatten vor dessen Ankunft in Österreich.

Des Weiteren wird zur Klärung der Frage, ob eine nach islamischen Recht gültige Ehe geschlossen wurde, der angebliche Ehemann dazu befragen sein und wird durch entsprechende Erkundigungen abgeklärt werden müssen, ob eine Eheschließung in der genannten Form nach islamischen Recht möglich und gültig ist, gegebenenfalls wird auch die Prüfung des vorgelegten Dokumentes zur Eheschließung zu veranlassen sein.

Schließlich ist gemäß den Bestimmungen des Art. 7 Dublin II-VO auch die Zustimmung der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehegatten zu der Frage einzuholen, ob sie die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin durch Österreich wünschen.Schließlich ist gemäß den Bestimmungen des Artikel 7, Dublin II-VO auch die Zustimmung der Beschwerdeführerin und ihres angeblichen Ehegatten zu der Frage einzuholen, ob sie die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführerin durch Österreich wünschen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Kritik in der Beschwerde an der Vorgangsweise der Erstinstanz verzichtet werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Kritik in der Beschwerde an der Vorgangsweise der Erstinstanz verzichtet werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, Intensität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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