Norm
AsylG 2005 §4 Abs1Spruch
S2 403.664-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des M.A. alias J.M., StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2008, Zahl: 08 11.710-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor seiner Einreise hatte er sich - dies wird in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt - in der Schweiz aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt, der allerdings negativ beschieden wurde.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 18.12.2008) wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (wegen Drittstaatsicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 18.12.2008) wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG (wegen Drittstaatsicherheit der Schweiz) als unzulässig zurückgewiesen sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Schweiz ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Schweiz gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführt, in der Schweiz sei sein Asylantrag abgewiesen worden, weswegen ihm die Abschiebung nach Nigeria drohe. Nach der negativen Entscheidung in der Schweiz sei ihm mitgeteilt worden, dass er für eine Beschwerde 650 SF bezahlen müsse. Da er sich dies nicht habe leisten können, habe er keine Möglichkeit gehabt, die Entscheidung zu bekämpfen. Ausreichender Rechtsschutz sei somit im Schweizer Asylverfahren nicht gegeben.
3. Die Beschwerdevorlage langte laut Eingangsstempel des Asylgerichtshofes am 07.01.2008 bei diesem Gerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) zur Anwendung gelangt.
2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen.
Die Drittstaatregelung des § 4 AsylG kommt gemäß der in § 4 Abs. 1 enthaltenen Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, wenn ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung anwendbar ist (z.B. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 190).Die Drittstaatregelung des Paragraph 4, AsylG kommt gemäß der in Paragraph 4, Absatz eins, enthaltenen Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung, wenn ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung anwendbar ist (z.B. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 190).
Die Erstbehörde hat angesichts des vorangegangenen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Schweiz und seines dort geführten Asylverfahrens die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren verneint und die Drittstaatsicherheit der Schweiz festgestellt. Sie ist dabei - der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - ua davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Schweiz ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar sei.
Dies ist jedoch nicht (mehr) zutreffend: Mit 12.12.2008 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags in Kraft getreten (Beschluss Nr. 2008/147/EG des Rates vom 28.01.2008 iVm Beschluss Nr. 2008/903/EG des Rates vom 27.12.2008, vgl insb. Erwägungsgrund 12).Dies ist jedoch nicht (mehr) zutreffend: Mit 12.12.2008 ist das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags in Kraft getreten (Beschluss Nr. 2008/147/EG des Rates vom 28.01.2008 in Verbindung mit Beschluss Nr. 2008/903/EG des Rates vom 27.12.2008, vergleiche insb. Erwägungsgrund 12).
Damit ist die Schweiz seit 12.12.2008 ein Staat, von und zu dem die Dublin -Verordnung anwendbar ist, die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des § 4 AsylG scheidet damit ab diesem Zeitpunkt aus, wobei es entsprechend der in Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K9 zu Art. 24 wiedergegebenen Rechtsansicht der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D [2004] 5563) zum vergleichbaren Fall der damaligen Beitritte zum "Dublin-System," keine Rolle spielt, dass der gegenständliche Asylantrag in der Schweiz bereits vor dem Anwendungsbeginn des Dublin-Assoziiationsabkommens gestellt wurde.Damit ist die Schweiz seit 12.12.2008 ein Staat, von und zu dem die Dublin -Verordnung anwendbar ist, die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz unter dem Gesichtspunkt der Drittstaatsicherheit im Sinne des Paragraph 4, AsylG scheidet damit ab diesem Zeitpunkt aus, wobei es entsprechend der in Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K9 zu Artikel 24, wiedergegebenen Rechtsansicht der Europäischen Kommission vom 11.06.2004 (JAI/B2/AG sg D [2004] 5563) zum vergleichbaren Fall der damaligen Beitritte zum "Dublin-System," keine Rolle spielt, dass der gegenständliche Asylantrag in der Schweiz bereits vor dem Anwendungsbeginn des Dublin-Assoziiationsabkommens gestellt wurde.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (mit Bezug auf die Schweiz) zunächst nicht unter dem (subsidiären) Regime der Drittstaatsicherheit, sondern unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des § 5 AsylG zu prüfen ist.Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Verfahren zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers (mit Bezug auf die Schweiz) zunächst nicht unter dem (subsidiären) Regime der Drittstaatsicherheit, sondern unter den Gesichtspunkten einer allfälligen Zuständigkeit der Schweiz aufgrund der Dublin II-VO im Sinne des Paragraph 5, AsylG zu prüfen ist.
Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch § 66 Abs. 4 AVG begrenzten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist (vgl. Filzwieser/Liebminger, aaO K1 zu Art. 22).Eine Prüfung des Beschwerdefalles unter diesem Gesichtspunkt bzw. eine allfällige Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides in diese Richtung durch den Asylgerichtshof scheidet nicht nur schon aus dem Grund aus, weil eine solche Prüfung den durch Paragraph 66, Absatz 4, AVG begrenzten Rahmen der "Sache" des Verfahrens sprengen würde, sondern auch deshalb, weil für die Führung von Konsultationen nach der der Dublin II-VO ausschließlich die Erstbehörde zuständig ist vergleiche Filzwieser/Liebminger, aaO K1 zu Artikel 22,).
Der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts war daher stattzugeben.
Schlagworte
Drittstaatsicherheit, Subsidiarität, vertragliche UnzuständigkeitZuletzt aktualisiert am
16.04.2009