TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/14 D13 319175-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 319175-1/2008/7E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.4.2008, FZ. 07 07.704-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.9.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.4.2008, FZ. 07 07.704-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.9.2008 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF. BGBl. I 4/2008 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idF. BGBl. I 4/2008 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idF. BGBl. I 4/2008 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.01.2010 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.01.2010 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 21.8.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, gab an den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Mit ihm reiste seine minderjährige Tochter XXXX in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, stellte am 21.8.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, gab an den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Mit ihm reiste seine minderjährige Tochter römisch 40 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellt ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Daraufhin wurde er vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und vom Bundesasylamt mehrfach im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich befragt.

Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden wäre. Er sei Mitglied der Partei Imedi gewesen, deren Mitglieder im Jahre 2007 verhaftet worden wären. Darunter hätte sich auch der Leiter der Partei von XXXX befunden, mit dem der Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätte. Um eine belastende Zeugenaussage zu erzwingen, sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht und geschlagen worden. Zuvor wäre er bereits am XXXX von unbekannten Männern an einer Tankstelle angehalten und wegen seiner politischen Tätigkeiten geschlagen worden. Im Zuge dessen, wäre auch seine Tochter misshandelt worden, so dass sie blutige Verletzungen davongetragen hätte. Weiters wäre seine Tochter auf dem Weg nach Hause von Unbekannten bedroht worden.Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt worden wäre. Er sei Mitglied der Partei Imedi gewesen, deren Mitglieder im Jahre 2007 verhaftet worden wären. Darunter hätte sich auch der Leiter der Partei von römisch 40 befunden, mit dem der Beschwerdeführer zusammengearbeitet hätte. Um eine belastende Zeugenaussage zu erzwingen, sei der Beschwerdeführer telefonisch bedroht und geschlagen worden. Zuvor wäre er bereits am römisch 40 von unbekannten Männern an einer Tankstelle angehalten und wegen seiner politischen Tätigkeiten geschlagen worden. Im Zuge dessen, wäre auch seine Tochter misshandelt worden, so dass sie blutige Verletzungen davongetragen hätte. Weiters wäre seine Tochter auf dem Weg nach Hause von Unbekannten bedroht worden.

Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 17.4.2008, FZ. 07 07.704-BAG, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides - wie auch der sonstige Inhalt - zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.4.2008, FZ. 07 07.704-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 wurde diese jedoch bis 1.12.2008 aufgeschoben.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.4.2008, FZ. 07 07.704-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, wurde diese jedoch bis 1.12.2008 aufgeschoben.

In der Begründung wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.

Im Übrigen wird der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründet wurde die Beschwerde mit Verfahrensmängeln und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesasylamt. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt Berufungsschrift mit Beilagen.

Am 11.9.2008 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 3Z). Das Bundesasylamt nahm an der Verhandlung nicht teil.

Mit Schreiben vom 2.10.2008 wurde dem Beschwerdeführer ein Länderbericht zur Lage in Georgien übermittelt und ihm Möglichkeit gegeben Stellung zu nehmen. Die zur Erstellung dieses Berichtes verwendeten Quellen sind dem übermittelten Schreiben zu entnehmen. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu erfolgte nicht.

Einsichtnahme in die am 8 und 14. Oktober 2008 eingelangten Schreiben betreffend die gesundheitliche bzw. psychische Situation der Tochter des Beschwerdeführers (vgl. jeweils OZ 6)Einsichtnahme in die am 8 und 14. Oktober 2008 eingelangten Schreiben betreffend die gesundheitliche bzw. psychische Situation der Tochter des Beschwerdeführers vergleiche jeweils OZ 6)

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

VR: 1992 bis 1997 haben Sie studiert. Von 1997 bis 1998 haben Sie in einer Konservenfabrik gearbeitet. Schildern Sie bitte Ihren Lebenslauf von 1998 bis 2006.

BF1 (XXXX): Von 1998 bis 2004 habe ich teilweise in XXXX gelebt und zeitweise in XXXX. Meine Schwester lebte in XXXX, meine Tochter XXXX wuchs bei Ihr auf, da ich mich von meiner Frau getrennt habe. Ich war auf dem Markt XXXX als Zwischenhändler beschäftigt, ich kaufte die Waren (Nahrungs- und genussmittel) dort und verkaufte sie an Händler auf der Bundesstraße zwischen XXXX und XXXX weiter. In Folge des Regierungswechsels 2004, verließ ich XXXX und übersiedelte zu meiner Schwester. 2004 war ich noch manchmal auf dem Markt. 2005 wurde der Markt dann gesperrt.BF1 (römisch 40 ): Von 1998 bis 2004 habe ich teilweise in römisch 40 gelebt und zeitweise in römisch 40 . Meine Schwester lebte in römisch 40 , meine Tochter römisch 40 wuchs bei Ihr auf, da ich mich von meiner Frau getrennt habe. Ich war auf dem Markt römisch 40 als Zwischenhändler beschäftigt, ich kaufte die Waren (Nahrungs- und genussmittel) dort und verkaufte sie an Händler auf der Bundesstraße zwischen römisch 40 und römisch 40 weiter. In Folge des Regierungswechsels 2004, verließ ich römisch 40 und übersiedelte zu meiner Schwester. 2004 war ich noch manchmal auf dem Markt. 2005 wurde der Markt dann gesperrt.

VR: Wovon lebten Sie, als Sie bei Ihrer Schwester lebten?

BF1: Seit 2005 hatte ich kein eigenes Einkommen mehr. Meine Schwester unterstützte mich, sowie sonstige Verwandte.

VR: Kommen wir zu Ihrer politischen Betätigung. Seit wann sind Sie politisch aktiv und in welcher Form?

BF1: Seit meiner Schulzeit habe ich mich für Politik interessiert. Mit den Parteien hatte ich seit 2002 zu tun. Ich war immer aktiv, besonders zu Wahlzeiten.

VR: Was verstehen Sie unter "aktiv"?

BF1: Immer wenn der Wahlkampf begann habe ich mich aktiv eingesetzt, ich sammelte Stimmen. Ich war für die Partei von XXXX. Diese Partei hat sich immer wieder einen neuen Namen gesucht. Ich bin 2002 der politischen Vereinigung beigetreten. Ich habe mich immer für die Parteien von XXXX interessiert. Politischer Anführer dieser Partei ist XXXX, er darf aber nicht nach Georgien, er wird von der Polizei gesucht. Offiziell ist die Gründerin Irina Sawischwili. Ich bekam Aufträge von seiner Partei. In hatte zum Beispiel den Auftrag, in meinem Bezirk Stimmen zu sammeln und Broschüren zu verteilen. Ich war kein führendes Mitglied.BF1: Immer wenn der Wahlkampf begann habe ich mich aktiv eingesetzt, ich sammelte Stimmen. Ich war für die Partei von römisch 40 . Diese Partei hat sich immer wieder einen neuen Namen gesucht. Ich bin 2002 der politischen Vereinigung beigetreten. Ich habe mich immer für die Parteien von römisch 40 interessiert. Politischer Anführer dieser Partei ist römisch 40 , er darf aber nicht nach Georgien, er wird von der Polizei gesucht. Offiziell ist die Gründerin Irina Sawischwili. Ich bekam Aufträge von seiner Partei. In hatte zum Beispiel den Auftrag, in meinem Bezirk Stimmen zu sammeln und Broschüren zu verteilen. Ich war kein führendes Mitglied.

VR: Wie viele Mitglieder hatte diese Partei?

BF1: Als wir uns als Partei registrieren ließen, hatten wir 50.000 Anhänger.

VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe.

BF1: Am XXXX verließ ich eine Tankstelle mit meinem Auto. Plötzlich überholte mich ein anderes Auto und blieb vor mir stehen. Die maskierten Männer fingen mich 100m nach Ausfahrt von der Tankstelle ab. Sie machten auf sich durch Lichtzeichen aufmerksam und nach max. 300m nach der Ausfahrt blieb ich dann tatsächlich stehen.BF1: Am römisch 40 verließ ich eine Tankstelle mit meinem Auto. Plötzlich überholte mich ein anderes Auto und blieb vor mir stehen. Die maskierten Männer fingen mich 100m nach Ausfahrt von der Tankstelle ab. Sie machten auf sich durch Lichtzeichen aufmerksam und nach max. 300m nach der Ausfahrt blieb ich dann tatsächlich stehen.

Ich bin ausgestiegen, aus dem Auto stiegen 5 Personen.

VR: Aus welchem Grund fingen Sie die Männer ausgerechnet dort ab?

BF1: Sie wussten wahrscheinlich, dass ich immer dort tankte. Ich tankte fast täglich dort. Man kann mit einem Tank nur 80km fahren.

BF1: verweist auf die Einvernahme vom 8.4.2008, in welchem von 3 Personen die Rede ist und gibt an, dass ihm aus Nervosität die fehlerhafte Protokollierung nicht aufgefallen wäre.

VR: Fahren Sie fort.

BF1: 3 von 5 Personen waren maskiert. Sie beschimpften mich in ordinärer Weise und schlugen mich. Sie meinten, sie haben mich gewarnt meine Tätigkeit aufzugeben und drohten mir, mich fertig zu machen. Als ich merkte, dass ich keinen Widerstand leisten kann, habe ich mich auf den Boden gelegt und meinen Kopf mit den Händen geschützt. Meine Tochter war auch im Auto, sie ist dann auch ausgestiegen und kam weinen auf mich zu. Die Leute haben sie weggestoßen, als sie zu mir kommen wollte, sie fiel zu Boden. Sie ist von selbst wieder aufgestanden und zu mir gekommen, als die Personen wieder weg waren. Nach einer Zeit bin ich wieder aufgestanden, ich war voll Blut, meine Tochter hatte auch kleine Wunden an den Händen und den Knien. Wir halfen uns gegenseitig. Nach einigen Minuten, als ich mich wieder beruhigt hatte, fuhren wir zu meiner Schwester. Sie erschrak, als sie mich sah und hat meine Tochter versorgt, ich versorgte mich selbst. Ich war voll Blut, die Augen waren schwarz und ich hatte eine Kopfwunde. Meine Tochter war mehr erschrocken als verletzt.

VR: Ihre Tochter wurde also nicht weiter behandelt?

BF1: Am nächsten Tag habe ich sie zum Arzt gebracht und ein Röntgenbild machen lassen. Sie war zuvor operiert worden. Von Außen erkannte man keine Verletzungen außer einigen Abschürfungen.

VR: Aus dem Protokoll (AS 299) geht vor, sie wären nicht zum Arzt gegangen, weil sie solche Verletzungen schon öfter beim Spielen im Freien erlebt hätten.

BF1: Sie meinte wahrscheinlich, dass sie nicht am gleichen Tag zum Arzt gegangen wäre. Sie war bei dieser Einvernahme auch ziemlich aufgeregt. Sie ist auch mitgekommen, weil sie glaubte, mir damit zu helfen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Röntgenbilder deshalb machen ließ, weil meine Tochter zuvor operiert worden war und nicht nur deswegen weil die Verletzung so schwer gewesen wäre.

VR: Welche Folgen hatte dieser Vorfall?

BF1: Ich bekam Angst, auch um meine Tochter. Seit meiner Flucht habe ich 14kg abgenommen, weil meine Tochter schon 7x operiert wurde.

VR: Trotzdem sind Sie bis August 2007 in Georgien geblieben. Was bewog Sie schließlich doch auszureisen?

BF1: Ich wollte schon vorher ausreisen, das hatte ich schon lange beschlossen, als ich damals XXXX verlassen musste, habe ich mir schon gedacht, dass ich mich dort nicht lange aufhalten kann. 2007 wurde mein unmittelbarer Chef in XXXX verhaftet. Am gleichen Tag hat man in XXXX das Haus meiner Schwester aufgesucht, sie haben mich gesucht, angeblich auch Waffen. Sie wollten mich verhaften.BF1: Ich wollte schon vorher ausreisen, das hatte ich schon lange beschlossen, als ich damals römisch 40 verlassen musste, habe ich mir schon gedacht, dass ich mich dort nicht lange aufhalten kann. 2007 wurde mein unmittelbarer Chef in römisch 40 verhaftet. Am gleichen Tag hat man in römisch 40 das Haus meiner Schwester aufgesucht, sie haben mich gesucht, angeblich auch Waffen. Sie wollten mich verhaften.

VR: Aus welchem Grund wollte man Sie verhaften?

BF1: Unsere Regierung hat eingeführt, dass, wenn man gegen sie ist, man verhaftet werden kann. Sie wollte von mir Informationen gegen meinen Chef XXXX. Man hat ihn grundlos verhaftet und jetzt nach einem Grund gesucht.BF1: Unsere Regierung hat eingeführt, dass, wenn man gegen sie ist, man verhaftet werden kann. Sie wollte von mir Informationen gegen meinen Chef römisch 40 . Man hat ihn grundlos verhaftet und jetzt nach einem Grund gesucht.

VR: Waren Sie ab dem XXXX weiterhin politisch aktiv?VR: Waren Sie ab dem römisch 40 weiterhin politisch aktiv?

BF1: Da ich kein Einkommen hatte, halfen sie mir auch finanziell, sie gaben mir Geld für Benzin oder für das Telefon.

VR: Waren dies alle Fluchtgründe?

BF1: Der Hauptfluchtgrund war der beschriebene. Ich konnte mich dort nicht mehr aufhalten. Wenn man in Georgien nicht die Ansichten der Regierung teilt, bist du ein Verräter. Sie werden Vorwände finden, warum sie dich einsperren können. Sie schieben einem Waffen oder Drogen unter, wenn man nicht mit ihnen zusammen arbeitet.

VR: Wurde Ihre Tochter anderweitig bedroht?

BF1: Ja, sie hat getanzt. Sie hat Tanzkurse nach der Schule besucht. Einmal hat jemand auf sie gewartet und sie erschreckt. Man meinte, sie würde Probleme haben wegen ihres Vater. Sie wollte am nächsten Tag nicht in die Schule gehen.

VR: Ich halte Ihnen die niederschriftliche Aussage Ihrer Tochter vom 8.4.2008 (AS 77, Akt XXXX) vor. Im Zuge dieser Aussage wusste Ihre Tochter von keiner Belästigung auf der Straße. Können Sie mir diesen Widerspruch erklären?VR: Ich halte Ihnen die niederschriftliche Aussage Ihrer Tochter vom 8.4.2008 (AS 77, Akt römisch 40 ) vor. Im Zuge dieser Aussage wusste Ihre Tochter von keiner Belästigung auf der Straße. Können Sie mir diesen Widerspruch erklären?

BF1: Nochmals möchte ich angeben, dass meine Tochter damals sehr verwirrt war. Sie hat während der Befragung geweint. Ich musste mich einmischen und bitten, sie in Ruhe zu lassen und die Befragung zu stoppen.

VR: Wer war während der Hausdurchsuchung im Haus Ihrer Schwester anwesend?

BF1: Meine Schwester und meine Tochter. Meine Schwester hat mich gleich danach angerufen und mir erzählt, sie sagte, ich solle nicht mehr nach Hause kommen und mich retten.

VR: Was hat man gesucht?

BF1: Angeblich Waffen. Meine Schwester zweifelte aber daran. Sie haben einfach alles durchsucht.

VR: Betreffend den Vorfall bei der Tankstelle, bitte ich Sie genaue Angaben zu machen.

BF1: Mein Auto fährt mit Gas. Es ist eine Gastankstelle. Zwischen XXXX und XXXX gibt es nur diese einzige Tankstelle mit Gas. Es gibt einen Zaun, es ist ein Hof und es gibt immer viele Autos dort, man muss eigentlich immer warten. Ein Taxifahrer hat mich damals dort gesehen, kam mir aber nicht zu Hilfe. Es gibt eine sehr hohe Antennen und Ballons am Gebäude. Diese Gasballons stehen neben dem Gebäude, wo man sie bedienen kann. Es gibt kleine Trennwände zwischen den Autos. 5 oder 6 solche "Abteile" gibt es.BF1: Mein Auto fährt mit Gas. Es ist eine Gastankstelle. Zwischen römisch 40 und römisch 40 gibt es nur diese einzige Tankstelle mit Gas. Es gibt einen Zaun, es ist ein Hof und es gibt immer viele Autos dort, man muss eigentlich immer warten. Ein Taxifahrer hat mich damals dort gesehen, kam mir aber nicht zu Hilfe. Es gibt eine sehr hohe Antennen und Ballons am Gebäude. Diese Gasballons stehen neben dem Gebäude, wo man sie bedienen kann. Es gibt kleine Trennwände zwischen den Autos. 5 oder 6 solche "Abteile" gibt es.

VR: Bitte machen Sie eine Skizze von der Lage der Tankstelle.

BF1 macht die Skizze, welche als Beilage 1 dem Protokoll angeschlossen wird.

VR: Auf welchem Weg waren Sie, als Sie zur Tankstelle fuhren?

BF1: Ich kam von XXXX und fuhr dort auch wieder hin. Ich kam nur zum Tanken zur Tankstelle.BF1: Ich kam von römisch 40 und fuhr dort auch wieder hin. Ich kam nur zum Tanken zur Tankstelle.

VR: Sofern Sie nach Georgien zurück müssten, was würde Sie dort erwarten?

BF1: Ich kann nicht zurück. Wenn Sie mich nicht umbringen, dann werden Sie mir etwas unterschieben und mich für Verrat an meiner Heimat einsperren, weil sie wissen, dass ich Anhänger von XXXX und Beziehungen zu Russland habe.BF1: Ich kann nicht zurück. Wenn Sie mich nicht umbringen, dann werden Sie mir etwas unterschieben und mich für Verrat an meiner Heimat einsperren, weil sie wissen, dass ich Anhänger von römisch 40 und Beziehungen zu Russland habe.

VR: Warum werden gerade Sie verfolgt bei 50.000 Anhängern in der Partei?

BF1: Dort wo ich wohnte, war ich über die ganze Situation sehr gut informiert, ich wusste alles über XXXX. Ein Beispiel: XXXX und ich waren oft in XXXX, er hatte Aufträge, sich mit Leuten getroffen, ich habe ihn zu den Treffpunkten geführt, wo ich mich auskannte.BF1: Dort wo ich wohnte, war ich über die ganze Situation sehr gut informiert, ich wusste alles über römisch 40 . Ein Beispiel: römisch 40 und ich waren oft in römisch 40 , er hatte Aufträge, sich mit Leuten getroffen, ich habe ihn zu den Treffpunkten geführt, wo ich mich auskannte.

VR: Können Sie das konkretisieren?

BF1: Ich will nicht alles erzählen, XXXX hat sich dort mit verschiedenen Leuten getroffen, einmal mit XXXX, Vater von XXXXBF1: Ich will nicht alles erzählen, römisch 40 hat sich dort mit verschiedenen Leuten getroffen, einmal mit römisch 40 , Vater von römisch 40

VR: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass eine Konkretisierung Ihrer Angaben, der Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens dienlich wäre. Nur dass sich Ihr Chef mit jemand getroffen hat, ist wohl kein Grund, Sie umzubringen.

BF1: Wie kann ich Sie überzeugen? Ich habe eine Bestätigung von einem Zeugen, der auch Flüchtling ist (wird als Beilage 2 zum Protokoll genommen). Die Dolmetscherin wird ersucht die beiden Seiten der Beilage 2 zu übersetzen.

Übersetzung:

Personalausweis Nr. XXXX, Personennummer: XXXX, XXXX geb.: XXXX in XXXX, Volksgruppe: Georgier, Wohnadresse: XXXX, Ausweis ausgestellt durch Abteilung des Innenministeriums des XXXX, gültig bis XXXX, Rundstempel unleserlich.Personalausweis Nr. römisch 40 , Personennummer: römisch 40 , römisch 40 geb.: römisch 40 in römisch 40 , Volksgruppe: Georgier, Wohnadresse: römisch 40 , Ausweis ausgestellt durch Abteilung des Innenministeriums des römisch 40 , gültig bis römisch 40 , Rundstempel unleserlich.

Bestätigung: Ich, XXXX, georgischer Staatsbürger, wohnhaft im Bezirk XXXX, zurzeit verfolgt von der eigenen Heimat, bestätige, dass der Bürger XXXX, als er noch in XXXX wohnte, verfolgt wurde durch spezielle Organe (Geheimdienst) wegen seiner politischen Tätigkeit. Er war gezwungen, sein Dorf XXXX zu verlassen. Der Bestätigung ist die Kopie meines Personalausweises beigelegt. Unterschrift.Bestätigung: Ich, römisch 40 , georgischer Staatsbürger, wohnhaft im Bezirk römisch 40 , zurzeit verfolgt von der eigenen Heimat, bestätige, dass der Bürger römisch 40 , als er noch in römisch 40 wohnte, verfolgt wurde durch spezielle Organe (Geheimdienst) wegen seiner politischen Tätigkeit. Er war gezwungen, sein Dorf römisch 40 zu verlassen. Der Bestätigung ist die Kopie meines Personalausweises beigelegt. Unterschrift.

VR: In Anbetracht Ihrer subalternen Position innerhalb der Partei müssen Sie angesichts der von Ihnen geschilderten Bedrohungssituation weitreichendere Informationen haben, als die bisher geschilderten.

BF1: Ich weiß alles über die Tätigkeiten von XXXX.BF1: Ich weiß alles über die Tätigkeiten von römisch 40 .

VR: Was sind die brisanten Informationen, die Sie gefährden?

BF1: Es ist hier schwer zu verstehen, dass man bei uns verfolgt wird. Der Geheimdienst war gezwungen, mich als Zeugen zu verwenden, damit sie die anderen belasten. XXXX wurde beschuldigt, einen Putsch organisieren zu wollen. Das Treffen von XXXX mit dem Vater von XXXX wäre für die georgischen Behörden ein Beweis für Putschpläne gewesen.BF1: Es ist hier schwer zu verstehen, dass man bei uns verfolgt wird. Der Geheimdienst war gezwungen, mich als Zeugen zu verwenden, damit sie die anderen belasten. römisch 40 wurde beschuldigt, einen Putsch organisieren zu wollen. Das Treffen von römisch 40 mit dem Vater von römisch 40 wäre für die georgischen Behörden ein Beweis für Putschpläne gewesen.

VR: Das Bundesasylamt kommt im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides, dass sie primär aufgrund der Erkrankung Ihrer Tochter nach Österreich gekommen wären. Was sagen Sie dazu.

BF1: Nein, das ist nicht richtig. 6 Monate nachdem wir nach Österreich kamen, bekam meine Tochter so starke Beschwerden, dass sie operiert werden musste. Erst hier habe ich im Herbst 2007 erfahren, dass sie auf einer anderen Stelle einen Tumor hatte.

VR: Das heißt bei der Ausreise von Georgien war Ihre Tochter gesund?

BF1: Sie hatte keine Beschwerden. Ich war nur einmal mit ihr beim Arzt, eben nach diesem Vorfall. Der Arzt meinte, es gäbe vielleicht eine innere Verletzung. Sie war ja schon an zwei Stellen in Georgien operiert worden.

VR: Sie gaben aber bei der Einvernahme am 8.4.2007 an, es wäre am Röntgenbild ein sich vergrößernder Punkt sichtbar (AS269)

BF1: Man sagte, das kann von einer früheren Operation zurückgeblieben sein. Sie vermuteten, dass vielleicht Metallreste zurückgeblieben sind.

VR: Dies war Anfang 2006. Haben Sie weiter Untersuchungen durchgeführt, die Sie zum Schluss kommen ließen, dass Ihre Tochter zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Georgien gesund war.

BF1: Wir gingen regelmäßig mit meiner Tochter zur Kontrolle, entweder meine Schwester oder ich.

VR: Was ist mit den Punkten passiert?

BF1: Sie sind größer geworden, die Ärzte in Georgien meinten aber, das könnten Folgen des Vorfalles sein. Erst hier habe ich erfahren, dass die Operationen in Georgien schlecht gemacht wurden.

VR: Konnte Ihre Tochter in Österreich ohne Probleme gehen?

BF1: Ja. Sie hatte aber Beschwerden (frühzeitige Ermüdung) bei längerem Gehen. Sie fühlte selbst etwas. Es wurde schlimmer und schlimmer.

VR: Haben Sie Kontakt zu Verwandten in Georgien?

BF1: Meine Schwester lebt dort. Außerdem habe ich noch entfernte Verwandte. Mit Parteifreunden habe ich keinen Kontakt. Nur meine Schwester hat mit der Familie von XXXX engen Kontakt. Es geht ihm gesundheitlich gut, aber er ist im Gefängnis. Ich wollte von ihm auch eine Bestätigung wie von XXXX.BF1: Meine Schwester lebt dort. Außerdem habe ich noch entfernte Verwandte. Mit Parteifreunden habe ich keinen Kontakt. Nur meine Schwester hat mit der Familie von römisch 40 engen Kontakt. Es geht ihm gesundheitlich gut, aber er ist im Gefängnis. Ich wollte von ihm auch eine Bestätigung wie von römisch 40 .

VR: Haben Sie Privat- oder Familienleben in Österreich?

BF1: Nein, außer mit meiner Tochter.

BF2 betritt den Verhandlungssaal.

VR wiederholt die Belehrung gemäß § 51 AVG und § 49 AVG.VR wiederholt die Belehrung gemäß Paragraph 51, AVG und Paragraph 49, AVG.

VR: Wie geht es dir gesundheitlich? (BF2 gibt an, dass es nicht notwendig ist, in der Höflichkeitsform zu sprechen.)

BF2 (XXXX): Meine Muskeln sind noch schwach, ich werde schnell müde, ich kann nicht lang gehen und mein rechtes Knie nicht beugen. Die Ärzte haben gesagt, das wird besser werden und dass ich vielleicht in 2 Jahren noch eine Operation brauchen werde, in 2 oder 3 Jahren, wenn die Muskeln wieder stärker sind.BF2 (römisch 40 ): Meine Muskeln sind noch schwach, ich werde schnell müde, ich kann nicht lang gehen und mein rechtes Knie nicht beugen. Die Ärzte haben gesagt, das wird besser werden und dass ich vielleicht in 2 Jahren noch eine Operation brauchen werde, in 2 oder 3 Jahren, wenn die Muskeln wieder stärker sind.

VR: In welche Schule gehst du in Österreich?

BF2: In das XXXX in Graz.BF2: In das römisch 40 in Graz.

VR: Wer ist dein Arzt?

BF2: XXXX.BF2: römisch 40 .

VR: Hast du viele Freunde in Österreich?

BF2: Nicht sehr viele.

VR: Als du nach Österreich gekommen bist, hattest du da schon Schmerzen in den Beinen?

BF2: Ich hatte starke Schmerzen beim Gehen.

VR: Wollen wir über die Vorfälle in Georgien sprechen?

BF2: Nein.

VR: Festgestellt wird, dass die BF einen nervösen, verschüchterten Eindruck macht. Sofern man sie auf Ereignisse in Georgien anspricht, fängt sie an zu weinen und möchte nicht antworten.

BF1 gibt als gesetzlicher Vertreter eine Erklärung ab: Seit dem sie 3 Monate alt ist, habe ich regelmäßig mit ihr einen Neurologen besucht, bis sie zur Schule ging. Sie konnte die Knie nicht gestreckt halten.

VR: Wovor fürchtest du dich, solltest du nach Georgien zurück müssen?

BF2: Sie werden uns umbringen. (BF2 fängt zu weinen an).

Mehrfach nachgefragt gibt die BF2 an, über die Ereignisse in Georgien nicht sprechen zu wollen.

VR: Ist Ihre Tochter in Österreich, in psychotherapeutsicher Behandlung

BF1: Nein, manchmal hat sie Kopfschmerzen, der Psychologe hat gesagt, wenn es Probleme gibt, können wir kommen. Sie ist ein eigenartiges Kind, sie könnte sich den ganzen Tag im Zimmer einsperren und nicht reden. Sie hat Angst wegen Ihrer Krankheit.

VR: Wovon leben Sie?

BF1: Ich lebe von der Sozialhilfe.

2. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Georgien) wird Folgendes festgestellt:

Allgemeines

Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Art. 1 Z.2 der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.Die frühere Georgische Sozialistische Sowjetrepublik erlangte ihre völkerrechtliche Unabhängigkeit am 9. April 1991. Das Staatsgebiet wird verwaltungsmäßig in 79 Bezirke und kreisfreie Städte gegliedert. Die nach Artikel eins, Ziffer 2, der Verfassung demokratische Republik beschloss am 14. August 2008 den Austritt aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS). An der Spitze des Staates steht ein Präsident, der alle 5 Jahre direkt vom Volk gewählt wird. Das alle vier Jahre neu zu wählende Parlament ist ein Einkammersystem mit 235 Sitzen (150 nach dem Verhältniswahlrecht zu wählende Listenplätze und 85 durch Mehrheitswahlrecht Direktmandate von Wahlkreisen). Das allgemeine Wahlalter liegt bei 18 Jahren.

Regierungschef ist der Premierminister. Er wird gemeinsam mit dem Kabinett auf Vorschlag des Präsidenten vom Parlament gewählt. Das Innen-, Verteidigungs- und Sicherheitsministerium unterstehen nicht dem Premier, sondern direkt dem Präsidenten. Regierung und hohe Beamte können vom Parlament mit einer Drei-Fünftelmehrheit abgewählt werden. Die Verfassung der Republik Georgien wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Sie bekennt sich zu Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.

Seit der Rosenrevolution 2003 befindet sich das Land in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.

Die Verwaltung Georgiens ist stark zentralisiert. Sie gliedert sich auf oberer Ebene in neun Regionen, zwei autonome Republiken und die Hauptstadt Tifilis. Die Regionen wurden zwischen 1994 und 1996 mittels Dekret des Präsidenten eingeführt. Sie gelten nach wie vor als Provisorium bis zur endgültigen Lösung der sezessionistischen Probleme mit Abchasien und Südossetien. Die Regionen gliedern sich in jeweils mehrere Bezirke.

Die Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien haben sich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 von Georgien abgespalten, befanden sich seither außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich weitgehend selbst. Nachdem im August 2008 der offene Krieg zwischen Georgien und Russland um Südossetien ausgebrochen war, anerkannte Russland schließlich am 26.8.2006 die abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen als souveräne Staaten.

Die Europäische Union verurteilte diesen Schritt Moskaus und mahnte eine "friedliche Lösung der Konflikte in Georgien" ein. Die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Bundeskanzlerin Angela Merkel nannte das russische Vorgehen "absolut nicht akzeptabel".

Völkerrechtlich betrachtet gehören die beiden Regionen nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich sind sie jedoch vollkommen von Russland abhängig.

Die georgische Nation hat sich aus vielen Stämmen gebildet, die wichtigste Gemeinsamkeit der etwa 4,4 Millionen Bürger ist die Sprache: Sie hat etwa seit dem vierten Jahrhundert ein eigenes Alphabet und gilt als extrem schwierig zu erlernen. Die abchasische Sprache hat zumindest Ähnlichkeit mit dem Georgischen.

Politische Situation

Allgemein

Georgien ist eine demokratische Republik mit einem starken Präsidialsystem und zentralisierter Verwaltung. Es ist zugleich eine defekte Demokratie. Zwar ist der Zugang zur Politik durch freie und geheime Wahlen gesichert, doch werden politische und bürgerliche Rechte sowie die Gewaltenkontrolle immer wieder eingeschränkt.

Im Zuge der so genannten Rosenrevolution im November 2003 stürmten oppositionelle Demonstranten unter der Führung von Michail Saakaschwili (geb. 1967) den Sitzungssaal des aufgrund eines Wahlbetrugs zustande gekommenen georgischen Parlaments und vertrieben Präsident Schewardnadse. Am 4. Januar 2004 wurde zum Präsidenten gewählt und am 25. Januar im Amt vereidigt.

Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Zehntausende Demonstranten beklagten u.a. mangelnden Fortschritt bei der Bekämpfung der Armut und in der Sozialpolitik. Am 7. November 2007 lösten Ordnungskräfte eine seit Tagen anhaltende friedliche Demonstration im Stadtzentrum von Tiflis gewaltsam auf. Von 7. bis 16. November verhängte die Regierung den Ausnahmezustand mit weitgehender Einschränkung von Presse- und Versammlungsfreiheit. Gleichzeitig erklärte der Präsident seine Bereitschaft, sich dem Wählervotum in vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 5. Januar 2008 zu stellen.

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

Bei den Präsidentenwahlen im Januar 2008 wurde unter sieben Kandidaten Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses, Gatschetschiladse, erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen aber die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.

Am 21. Mai 2008 fanden Parlamentswahlen statt. Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und der Tod eines Oppositionspolitikers überschatteten den Urnengang. Bereits im Vorfeld hatte auch einer der Kandidaten aufgrund von dokumentierten Einschüchterungsversuchen seine Kandidatur bei den Parlamentswahlen zurückziehen müssen.

Auch der Public Defender beklagte eine alarmierende Anzahl von Einschüchterungsversuchen von Wählern. Die Opposition verlangte den Ausschluss der regierenden Partei, National Movement, von den Parlamentswahlen weil diese ihre Kandidatenliste behaupteter Maßen zu spät an die Zentrale Wahlkommission weitergeleitet haben die Liste unvollständig gewesen sein soll.

Ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen geboten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abgebildet haben sollen, bescheinigt das Auswärtige Amt, verweist allerdings gleichzeitig auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Auch die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, sei es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen.

Die zentrale Wahlkommission Georgiens gab am 5. Juni die offiziellen Endergebnisse bekannt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59,18 %, 56.099 Stimmen waren ungültig. Es galt eine 5%-Sperrklausel. In 71 von 75 Wahlkreisen errang die Partei von Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung) die Mehrheit der Stimmen. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.

Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen.

Das gegenwärtige Regierungskabinett ist seit dem 17. Februar 2004 im Amt. 2004 und 2005 gab es mehrere Umbesetzungen. Im November 2007 löste Lado Gurgenidse Surab Noghaideli als Premierminister ab. Er behielt das Amt auch nach der Präsidentschaftswahl 2008. Leiter der Verwaltung des Premierministers, der Staatskanzlei, ist Kacha Bendukidse.

Beim NATO-Gipfel im April 2008 in Bukarest stellte sich Deutschlands Bundeskanzlerin Angela Merkel aus Sorge um die Stabilität Georgiens offen gegen die Bemühungen der USA um eine Aufnahme Georgiens in den Aktionsplan für die Mitgliedschaft MAP (Membership Action Plan) - die letzte Vorstufe zum Beitritt. Am Ende stand eine sibyllinische Gipfel-Erklärung: Zunächst keine Aufnahme in den MAP, aber das Versprechen zu einer späteren NATO-Mitgliedschaft. In der Kontroverse um die Erweiterung der Nato hatte sich auch der deutsche Außenminister Steinmeier im April 2008 klar von Forderungen der USA distanziert, Georgien und die Ukraine schnell in das Verteidigungsbündnis aufzunehmen und mahnte zur Rücksichtnahme auf Russland.

Nach einem Krisentreffen mit dem georgischen Präsidenten Sakashwili am 17. August 2008 in Tbilisi betonte Angela Merkel, die Option für einen Nato-Beitritt Georgiens bleibe erhalten. Deutschland sehe keinen Grund, den Beschluss des Nato-Gipfels vom April in Bukarest aufzuweichen. Moskau lehnt einen Beitritt Georgiens zum westlichen Bündnis strikt ab. Deutschlands Außenminister Frank-Walter Steinmeier sprach sich im September 2008 für eine internationale Untersuchung des Konfliktes zwischen Georgien und Russland durch die UN oder die OSZE unter Beteiligung militärischer Fachleute aus. Die Länder, die sich an der Forderung der USA orientieren und die rasche Aufnahme Georgiens in die NATO fordern, berufen sich jetzt auf den Einmarsch der russischen Truppen in Georgien, und argumentieren damit, dass Georgien den Schutz der NATO Sicherheitsgarantien benötigt. Jene Länder, die sich so wie Deutschland gegen die Rasche Aufnahme positionierten, sind der Ansicht, dass die NATO dadurch vermeiden konnte, Krieg gegen Russland zu führen, um eine kapriziöse und rücksichtslose Führung in Tiblisi zu schützen.

Das von der Partei des georgischen Präsidenten Michail Saakaschwili dominierte Parlament in Tiflis beschloss als Reaktion auf den Krieg mit Russland den Austritt des Landes aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) im August 2008. Die 1991 gegründete Organisation sei von Moskau dominiert, begründete Saakaschwili den Schritt. Georgien war im Oktober 1993 vor allem auf Drängen Russlands der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) beigetreten. Militärische Bündnisverpflichtungen im Rahmen der GUS ging es jedoch nie ein. Das Ausmaß des wirtschaftlichen Schadens als unmittelbare Folge des Krieges mit Russland liegt schätzungsweise bei 400 Millionen Dollar. Die Prognose für das Wirtschaftswachstum die vor dem Krieg bei 7,5 bis 9% für das Jahr 2008 lag, muss jetzt auf 2,5 bis 5% reduziert werden. Um das bestehende Haushaltsdefizit zu decken, ist die georgische Wirtschaft insbesondere von ausländischen Investitionen abhängig. Ein Rückgang an Investitionen hat voraussichtlich eine schockartige Auswirkung auf die Währung, insbesondere auf die limitierten staatlichen Fremdwährungsreserven.

Sakashwilis Position ist momentan innenpolitisch gestärkt, da die georgische Bevölkerung gegenüber Russland als Aggressor geeint ist.

ABCHASIEN, ADSCHARIEN UND SÜDOSSETIEN

Allgemein

In Georgien haben sich unterschiedliche territoriale Gebilde entwickelt. Als völkerrechtlich anerkannter Staat besitzt es mit Abchasien und Südossetien zwei Regionen, die sich den Weg in eine de facto Unabhängigkeit erkämpft haben. Unterhalb der Schwelle bewaffneter Sezession entzogen sich in den neunziger Jahren die Provinz Adscharien und das besiedelte Javakheti dem Gewaltmonopol des Zentralstaats. Hinzu kommen "no go areas" wie das georgische Pankisi-Tal an der Grenze zu Tschetschenien mit einer Vielzahl tschetschenischer Flüchtlinge oder die verarmte Hochgebirgsregion Svaneti.

Abchasien, Adscharien und Südossetien verfügten zu Zeiten der Sowjetunion über einen autonomen Status mit weitgehenden Selbstverwaltungsrechten. Als 1990 georgisch-nationale, anti-sowjetische Kräfte (Gamsachurdia) die Autonomie der Minderheiten in Frage stellten, kam es in Südossetien und Abchasien zu zunehmenden Spannungen.

Bewaffnete Auseinandersetzungen führten schließlich nach Kämpfen von 1992 bis 1993 zu einer Sezession von Abchasien und Südossetien, die jedoch von der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich Deutschland nicht anerkannt wird.

Die abtrünnigen Regionen befanden sich außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung und verwalteten sich seither weitgehend selbst. Völkerrechtlich betrachtet gehörten sie zwar zu Georgien, waren jedoch wirtschaftlich von Russland abhängig. So haben die meisten Einwohner auch russische Pässe und beziehen ihre Rente aus Russland.

Eine Reihe schwerer Zwischenfälle in den Konfliktgebieten und auf georgischem Territorium verschärften seit 2007 die Spannungen sowohl zwischen Russland und Georgien als auch zwischen Georgien und den separatistischen Regimes. Behörden und Experten in Russland und in Georgien konstatierten, dass sich die beiden Länder näher denn je einem bewaffneten Konflikt befanden. Die Situation verschärfte sich weiter, nachdem Russland 500 zusätzliche Truppen nach Abchasien schickte, um die dortige Friedenserhaltungstruppe zu unterstützen. Nachdem sich die Lage zwischen Georgien Südossetien bereits im Juli 2008 zusehends zugespitzt hatte, verlautbarte am 7. August 2008 ein hochrangiger georgischer Militär öffentlich den Beschluss aus Tiblisi, den verfassungsmäßigen Zustand in Südossetien wieder her zu stellen. Am 8. August um 1:00 starteten die georgischen Truppen einen großangelegten Angriff auf die südossetische de-facto Hauptstadt Zhinwali. Schätzungsweise eine halbe Stunde später starteten russische Panzertruppen ihren Angriff durch den Rokitunnel, der Südossetien vom russischen Nordossetien trennt. Russland verstärkte seine Truppen in der Folge auch in Abchasien und bombardierte militärische Stützpunkte in Georgien. Der Konflikt eskalierte und weitete sich zunächst auf georgisches Gebiet und schließlich auch auf Abchasien aus. Russland besetzte die nur 60 Kilometer von Tiflis entfernte georgische Stadt Gori und marschierte in die von der Grenze zu Abchasien 40 Kilometer entfernte georgische Stadt Senaki ein. Was als Krieg um Südossetien begonnen hatte, weitete sich zu einem Konflikt um die Souveränität Georgiens aus. In der zweiten Woche der Kriegshandlungen drangen die russischen Truppen in georgisches Kernland vor. Laut dem Bericht der International Crisis Group versuchte Russland, die Kontrolle über die beiden größten georgischen Städte, Gori und Zugidi zu erlangen, die 25 bzw. 10 k Kilometer von der südossetischen und der Abchasischen Grenze entfernt liegen.

Seit dem 8.August 2008 ist offensichtlich, dass es in diesem Konflikt nicht mehr um eine Auseinandersetzung zwischen Georgien und Südossetien bzw. Abchasien , sondern um einen Konflikt zwischen Georgien und Russland geht. Der georgische Präsident Sakaschwili versuchte seit 2004 diesen Konflikt zu internationalisieren und aufzuzeigen, dass Russland nicht in der Lage ist, die Rolle des neutralen Friedensbewahrers oder des Vermittlers einzunehmen.

Am 18 August 2008 berichtete UNHCR , dass durch den Krieg zwischen Georgien und Südossetien bzw. Russland 30.000 Osseten aus ihrer Heimat vertrieben wurden, fast alle flüchteten in die russische Republik Nordossetien. Weitere 85.000 ethnische Georgier, inklusive 15.000 aus Südossetien und 3.000 aus Abchasien wurden vertrieben. Viele von den verbleibenden georgischen Vertriebenen sind aus Gori (ca. 45.000) und aus Zugidi (7.000).

In manchen Gebieten sind die Basis- Nahrungsmittel knapp, und die lokalen Behörden kommen mit dieser Situation nur schwer zurecht. Ernsthafte innerstaatliche Spannungen könnten die Folge sein, wenn sich die wirtschaftliche Situation verschlechtert, die wahre Zahl der Kriegsopfer geklärt ist und der Öffentlichkeit das Ausmaß der humanitären Katastrophe und der Vertreibung bewusst wird. Die Schulen und öffentliche Gebäude sind vollgestopft mit Vertriebenen. Dass Vertriebene in ihre Heimat zurückkehren können ist unsicher, auch wenn das Waffenstillstandsabkommen eingehalten wird. Der russische Aussenminister spielte ein Statement des südossetischen Präsidenten herunter, wonach ethnische Georgier aus Süossetien nicht erlaubt werde, zurückzukehren, sagte aber andererseits selbst, der Prozess würde sich in die Länge ziehen. Das bereits vor dem letzten Krieg von tiefgreifenden Problemen gezeichnete multiethnische Zusammenleben in Südossetien und Abchasien wird nun noch schwieriger sein als vor dem Krieg.

Es kursieren Berichte über Kriegesverbrechen und andere Kriegsgräuel gegenüber Zivilisten , wenngleich die meisten davon bis dato unverifizierbar oder unsubstanziiert sind. Die Medien verbreiten zudem unsubstanziierte Gerüchte über blutrünstige Gewalt und Kriegsverbrechen. Professionelle Hacker sind auf vielen offiziellen und medialen Seiten eingedrungen . Es wird Jahre dauern, wieder Vertrauen aufzubauen.

Vorrangig geht es in Südossetien und Abchasien jetzt darum, die Sicherheit wieder herzustellen, Unterstützung beim Wiederaufbau und humanitärer Hilfe zu leisten und die rasche Möglichkeit zur Rückkehr von Vertriebenen zu gewährleisten. Die schon vor dem Krieg 2008 Situation der de-facto Separation der beiden abtrünnigen Regionen Südossetien und Abchasien ist nun all gegenwärtig.

Abzug der russischen Truppen:

Die Außenminister der EU haben am 15.09.2008 in Brüssel die Entsendung einer zivilen EU-Beobachtermission zur Sicherung des Waffenstillstands in Georgien beschlossen. Sie soll etwa 200 Mann stark werden. Deutschland will sich mit etwa 40 Personen beteiligen, davon 20 Polizisten. Die Beobachter sollen bis zum 1. Oktober in den derzeit noch von russischen Soldaten besetzten Pufferzonen vor Südossetien und Abchasien stationiert werden. Die Russen hatten der EU versprochen, sich im Gegenzug bis zum 11. Oktober aus diesen Zonen zurückzuziehen.

Der EU-Außenbeauftragte Solana sagte, es sei zunächst einmal wichtig, dass sich die russischen Streitkräfte vollständig aus den beiden Zonen zurückzögen. Die EU sei aber bereit, auch Beobachter in die beiden Gebiete zu entsenden. In der EU gibt es Zweifel, ob europäische Beobachter dort je Zugang erhalten werden. Der luxemburgische Außenminister Asselborn hielt das für unwahrscheinlich. Frankreich wird mit 70 Mann voraussichtlich das größte Kontingent stellen.

Multiethnische Familien:

In Anbetracht des eskalierten georgisch- südossetischen bzw. georgisch- abchasischen Konfliktes hat das bereits vor Kriegsausbruch vorhandene erhöhte Maß an Misstrauen zwischen Georgiern und Abchasen auf der einen Seite und Georgiern und Südosseten auf der anderen Seite noch weiter zugenommen. Dementsprechend schwierig wird seitens des Gerichtshofes die Situation von Personen, die in Mischehen leben bzw. deren Nachkommen, angesehen. Eine Wiederansiedlung von aus Abchasien und Südossetien vetriebenen bzw. geflüchteten Georgiern ist de facto zur Zeit nicht möglich.

Ein neuer Kreislauf aus Hass und Vergeltung trennt die Osseten und Abchasen von den ethnischen Georgiern. Unabhängig davon, ob nun Massen Kriegsverbrechen in Südossetien stattgefunden haben oder nicht, ist die Auffassung unter den Osseten, dass Georgien versucht hat, ihr Land zu zerstören.

Rückkehr von Vertriebenen:

Die georgischen Behörden raten den Flüchtlingen derzeit vorläufig dringend von der Rückkehr in die "Sicherheitszone" der Russen ab. Die Außenministerin sagt, es sei zu gefährlich zurückzugehen, weil man nicht wisse, ob die russischen Soldaten abermals Plündern und Mördern freie Hand lassen würden. Hinzu kommt, wie ein Mitarbeiter von UNHCR auf der Karte zeigt, dass in einigen Gebieten der "Pufferzone" Blindgänger und Minen lauern.

Abchasien

Der georgisch-abchasische Konflikt hat vor der internationalen Staatengemeinschaft und auch innerhalb der GUS aufgrund seiner großen Komplexität große Aufmerksamkeit gefunden.

Abchasien mit der Hauptstadt Sochumi wies zum Zeitpunkt der letzten sowjetischen Volkszählung 1989 525.000 Einwohner aus. Davon 93.000 Abchasen, 240.000 Georgier, 75.000 Russen, 77.000 Armenier und rund 15.000 Griechen. Im Juli 1992 erklärte das abchasische Parlament, der Oberste Sowjet, seine Unabhängigkeit Bereits 1998 waren laut UNDP-Schätzung von dieser Bevölkerung nur mehr rund 200.00 übrig geblieben. Die Bevölkerung soll durch den Konflikt mittlerweile auf rund 150.000 Personen geschrumpft sein. Damit hat Abchasien eine immense Entvölkerung zu verkraften.

Die Hälfte der hauptsächlich ethnischen Georgier, welche aus Abchasien vertrieben wurden, konnte schon vor dem Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 nicht mehr zurückkehren, da seitens der Abchasier große Vorbehalte gegenüber den Georgien bestehen. So warf der "Präsident" Abchasiens, Sergej Bagapsch, den ethnischen Georgiern in einem Interview im Juni 2008 vor, auf Seiten der georgischen Truppen gekämpft und für diese spioniert zu haben. Gegenüber dem deutschen Außenminister Steinmeier erklärte der abchasische "Präsident" Sergej Begapsch gelegentlich dessen Besuches am 18. Juli 2008 in Gali, eine Rückkehr der 250.000 aus Abchasien geflohenen Georgier sei nicht möglich, ansonsten gäbe es einen neuen Krieg. Dass sich die Situation der vertriebenen Georgier nach dem Krieg im August 2008 verbessert hat, ist nicht anzunehmen, sondern haben die Kriegsereignisse die seitens Abchasien den ethnischen Georgiern gegenüber bestehenden Vorbehalte noch weiter vertieft. Das Territorium ist international als Teil Georgiens anerkannt, aber die Abchasen beharren auf das Recht der Eigenständigkeit basierend auf nationaler Selbstbestimmung. Die Abchasen begannen ihre eigenen staatlichen Institutionen zu entwickeln. Sie rehabilitierten die lokale Wirtschaft, führten eigene Gesetze ein und haben ihr eignes Sozialservice. Die Umsetzung dieser Prozesse waren nur möglich in Kooperation bzw. durch eine Abhängigkeit an die russische Wirtschaft und des Militärs. Insbesondere in Abchasien führten die Kämpfe zu Flucht und Vertreibung der georgischen Bevölkerung. Georgien muss seitdem mit dem Schicksal von rund einer Viertel Million Binnenflüchtlingen fertig werden. Tiflis ist an einer Wiedereingliederung Abchasiens interessiert und dass die vertriebenen Menschen wieder nach Abchasien zurückkehren können.

Seit Mai 1994 galt für Abchasien ein insgesamt eingehaltener im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand. Eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen, UNOMIG, mit derzeit 102 Soldaten überwachte seitdem die Waffenstillstandseinhaltung.

Die abchasischen Behörden gestatteten im März 2007 die Präsenz eines UN- Menschenrechtsverantwortlichen und die Anstellung von drei UN-Zivilpolizeistreifen im Hauptstützpunkt des Bezirks Galli, einem Gebiet in dem auch viele ethnische Georgier leben und in dem auf Grund von Kidnappings, willkürlichen Inhaftierungen und Todesfällen von Inhaftierten ein Klima der Anspannung herrscht. Probleme im Justizsystem der de facto- Behörden erzeugen ein Klima, in Kriminalität weitgehend straflos bleibt. Der Missbrauch der abchasischen Behörden manifestiert sich auch in willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen sowie der routinemäßigen Misshandlung von Gefangenen.

Burschen im Teenager Alter wurden immer häufig von zu Hause mitgenommen und zum Militärdienst in den abchasischen Streitkräften gezwungen. Manche Eltern beklagten, dass ihre Söhne unter 18 Jahre alt und somit noch nicht wehrdienstpflichtig gewesen seien. Wenngleich die Anzahl der zum abchasischen Militär einberufenen ethnischen Georgier relativ gering war, blieb die Angst vor der Einberufung ein politisches Druckmittel, das von den de facto Behörden dazu verwendet wurde, die georgische Bevölkerungszahl zu kontrollieren und junge Georgier von der Rückkehr oder dem Verbleiben im georgischen Gali Bezirk abzuhalten.

Ein 2006 verabschiedetes Staatsbürgerschaftsgesetz, dass die Möglichkeit der georgisch-abchasischen Doppelstaatsbürgerschaft zwar ausschließt, die abchasisch-russische Doppelstaatsbürgerschaft jedoch zulässt, beschränkt die Rechte der ethnischen Georgier in Abchasien am Wahlrecht teilzunehmen und im abchasischen Parlament sowie in den lokalen Körperschaften vertreten zu sein.

Zudem verabschiedete das De-Facto Parlament im Mai 2006 ein Dekret, mit denen den abchasischen Gerichten die Behandlung von Eigentumsklagen ethnischer Georgier die Abchasien vor, nach oder in der Zeit des Krieges von 1992- 1993 verlassen haben, untersagt wird. Zufolge dieses Beschlusses wurden auch früheren Entscheidungen aufgehoben oder anhängige Verfahren eingestellt.

Das US Department of State berichtete für das Jahr 2007 von regelmäßigem konfliktbezogenem Verschwinden bzw. Kidnapping von Menschen in Abchasien und Südossetien. Zwischen Januar und Anfang Februar wurden in Abchasien insgesamt 11 Fälle von Kidnapping registriert. Nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes werden nach mehr als 13 Jahren andauernden Konfliktes ungefähr 2.000 Personen aus Abchasien (und 120 Personen aus Südossetien) vermisst. Diesbezügliche Gespräche zwischen der georgischen Führung und der abchasischen de facto Regierung blieben bislang ohne merkliche Ergebnisse. 2007 wurden beim Roten Kreuz 47 neue Suchaufträge für vermisste Personen (darunter 13 Frauen und 8 zum Zeitpunkt des Verschwindens Minderjährige) deponiert, 26 vermisste Personen konnten lokalisiert werden, nach 7 von ihnen wird allerdings noch gesucht.

Nach dem die NATO Georgien und der Ukraine Anfang April 2008 die Möglichkeit eines Beitritts signalisiert hatte, hob der damalige russische Präsident Putin das Embargo gegen Abchasien auf und wies seine Regierung an, bilaterale Kontakte zu knüpfen sowie eine "umfassende Verteidigung" der dort lebenden russischen Bürger zu gewährleisten. Fast 90 Prozent der Abchasen sollen zwischenzeitlich einen russischen Pass besitzen, der ihnen erlaubt der Isolation der Region zu entfliehen.

Sowohl in Abchasien als auch in Südossetien kam es zwischen April und Juli 2008 im Vorfeld des Kriegsausbruchs im August 2008 zu Feuergefechten und Anschlägen. Das ICG nennt Fälle von Entführung und Mord. Wer sich mit den abchasischen Behörden arrangiert, gilt als Verräter. Andererseits trauen die neuen Herren im Land wiederum den Heimkehrern nicht, weil sie Kontakte zu ihren Landsleuten jenseits der Grenze aufrechterhalten. Die Bewohner stehen somit zwischen zwei Fronten. Einem Bericht der International Crisis Group zu Folge haben georgische Spezialkommandos vor Kriegsbeginn im August 2008 in der abchasischen Provinz Gali auch unter zurückgekehrten Flüchtlingen Angst und Schrecken verbreitet.

Auch der georgische Präsident Saakaschwili hatte in den Konflikten vor der Schlagkraft seiner Armee gewarnt. Nachdem es im August 2008 zum Kriegsausbruch zwischen Georgien und Russland um Südossetien kam, rückten abchasische Truppen an die Waffenstillstandslinie zu Georgien am Fluss Inguri im Süden der Provinz vor. Russland verstärkt seine militärische Präsenz in Abchasien auf 9.000 Fallschirmspringer und 350 Panzer.

Südossetien

Bei der letzten Volkszählung 1989 verzeichnete Georgien insgesamt 165.055 Ossetier, 65.232 von ihnen lebten in Süd- Ossetien, wo die Ossetier die Bevölkerungsmehrheit bildet. Der übrige Teil der Ossetier verteilte sich vor allem auf die Gebiete Gori, Khashuri und Borjomi. Die Mehrzahl der ethnischen Ossetier sind orthodoxe Christen, unter den Osseten gibt es aber auch Muslime. 1989 lebten in der Region Südossetien rund 164.000 Einwohner. Heute sollen es nur mehr 75.000 sein.

Wie im Falle Abchasiens ist die georgische Regierung auch in der Auseinandersetzung mit der selbsternannten "Republik Südossetien", die mit rund 3.800 Quadratkilometern und der Hauptstadt Zchinwali am Südhang des Großen Kaukasus liegt und die der Roki-Tunnel mit Nordossetien in der Russischen Föderation verbindet, an ihre Grenzen gestoßen. Das im Kaukasus gelegene Gebiet Südossetien erklärte sich 1990 nach einem Krieg gegen Georgien als Republik für staatlich unabhängig. Im Zuge des Krieges zwischen Russland und Georgien erkannte Russlands Präsident Dmitrij Medwedjew am 26.8.2006 die Unabhängigkeit der abtrünnigen georgischen Kaukasusprovinzen Abchasien und Südossetien an. Die Europäische Union verurteilte den Beschluss Moskaus entschieden, die Anerkennung stehe "im Widerspruch zu den Prinzipien der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität Georgiens", erklärte die EU-Ratspräsidentschaft in Paris. Völkerrechtlich betrachtet gehört Südossetien nach wie vor zu Georgien, wirtschaftlich ist es jedoch von Russland abhängig.

Nach der friedlichen Beilegung des Konfliktes mit Adscharien hatte der Versuch der georgischen Regierung, dort ebenso schnell wieder die staatliche Integrität herzustellen, im Sommer 2004 zum Wiederaufflammen des "eingefrorenen" Südossetien-Konflikts und beinahe zum Krieg unter Beteiligung Russlands geführt. Während der Ära Schewardnadse hatte der Konflikt wenig Beachtung und politische Initiative gefunden. Unter den angeführten Bedingungen eskalierte er im Juli/August 2004 erneut und forderte Opfer auf beiden Seiten. Die Waffenstillstandsvereinbarung vom 20. August 2004 hielt bis zum Kriegsausbruch zwischen Russland und Georgien am 9. August 2008. Unter der Ägide der OSZE versuchte die internationale Gemeinschaft, eine dauerhafte politische Lösung dieses Konflikts herbeizuführen. Am 5. November 2004 trafen sich der damalige Premierminister Schwania und der Sezessionistenführer Kokoiti im russischen Sotschi und vereinbarten u.a. eine Demilitarisierung der Konfliktzone, die aber bislang nicht umgesetzt wurde. Ein am 12. November 2006 in Südossetien durchgeführtes sogenanntes "Referendum für die Unabhängigkeit des Gebiets" wurde international nicht anerkannt, da unter anderem ethnische Georgier nicht an der Abstimmung teilnehmen durften. Die Europäische Union bekräftigte in ihrer Erklärung aus diesem Anlass die territoriale Integrität Georgiens erneut.

Nachdem georgische Spezialkräfte am 3. Juli 2008 angeblich einen südossetischen Polizeichef getötet hatten, kam es in Folge dessen zu weiteren militärischen Auseinandersetzungen. Dabei sollen nach Angaben der südossetischen Seite zunächst drei Menschen getötet und zehn Menschen verletzt worden sein. Daraufhin kündigte die südossetische Regierung unter Juri Ionowitsch Morosow die Generalmobilmachung gegen die georgischen Truppen an.

In der Nacht auf den 5. Juli 2008 verkündete Georgiens stellvertretender Verteidigungsminister Batu Kutelia, die georgischen Streitkräfte würden nach der Drohung Südossetiens mit der Mobilmachung von erhöhter Gefechtsbereitschaft (DefCon 3) in erhöhte Gefechtsbereitschaft mit Mobilisierung der Reserve und der Nationalgarde (DefCon 2) versetzt. Durch die militärische Ausbildung und Unterstützung der USA wurde in Georgien ein Defense-Condition-System (DEFCON) nach amerikanischem Vorbild, das die Gefechtsbereitschaft anzeigt, eingeführt.[23] Der stellvertretende Verteidigungsminister kündigte ebenfalls an, dass, falls sich die Konfliktsituation in den nächsten 48 Stunden verschärfen sollte, Georgien seine Streitkräfte in maximale Gefechtsbereitschaft mit Einsatz aller verfügbaren Truppen (DefCon 1) versetzen werde. Georgien hatte seine Streitkräfte erst im Mai in erhöhte Gefechtsbereitschaft versetzt, als Russland zusätzliche Truppen in die abtrünnige Region Abchasien schickte. Nach Angaben von Reportern hatte Georgien in seiner 2006 in der Nähe Abchasiens eröffneten Militärbasis Senaki bis zu 12 000 Soldaten zusammengezogen und in Kampfbereitschaft versetzt.

Nach russischen Angaben bereiteten sich beide Konfliktparteien auf einen militärischen Konflikt vor. Während sich die Europäische Union sehr besorgt über die Lage in Südossetien und Abchasien zeigte, warf die US-amerikanische Außenministerin Condoleezza Rice Russland vor, durch die Unterstützung der abtrünnigen Regionen den Konflikt zu verschärfen. Anfang August 2008, nach weiteren schweren Kämpfen, begannen die Behörden damit, mehr als tausend Kinder auf freiwilliger Basis in die zu Russland gehörenden Republik Nordossetien in Sicherheit zu bringen.

Anfang August 2008 begannen georgische Truppen mit der Besetzung von Südossetien und setzten dabei schwere Waffen ein. Als Vergeltung auf die Belagerung der Hauptstadt Zchinwali bombardierten nach georgischen Angaben russische Kampfflugzeuge drei Ziele in Georgien, worauf Georgien am 8. August 2008 die Generalmobilmachung anordnete. Russlands Ministerpräsident Putin drohte Georgien mit Vergeltung für die Angriffe. Russische Truppen rückten mit schwerem Gerät in Südossetien ein, georgische Truppen zogen sich darauf hin wieder aus der teilweise besetzten Hauptstadt zurück. In weiterer Folge kam es am 11. August. 2008 zu heftigem Beschuss und zur Einnahme der georgischen Stadt Gori nahe der Grenze zu Südossetien durch Russland und marschierten russische Truppen von Abchasien aus in die 40 Kilometer von der Grenze entfernte Stadt Senaki auf georgischem Terrritorium ein. In Tiflis wurde eine Militärbasis und ein Luftkontrollzentrum am Stadtrand von russischen Kampfflugzeugen bombardiert. In Südossetien kamen etwa 2000 Zivilisten ums Leben, nach Angaben des Internationalen Roten Kreuzes flohen 30.000 Menschen nach Nordossetien, 10.000 weitere flohen vor den russischen Angriffen in Georgien.

Adscharien

Die autonome Republik Adscharien grenzt im Süden an die Türkei, im Westen an das Schwarze Meer. Die autonome Republik mit einer Gesamtfläche von rund 3.000 Quadratkilometern entzog sich seit Mitte der 1990er Jahre erfolgreich der Kontrolle der Zentralregierung, der sie die Zoll- und Steuereinnahmen aus dem lukrativen Transitverkehr zur Türkei und die Kontrolle über den Hafen Batumi vorenthielt. Nach der Abdankung und Ausreise des langjährigen regionalen Machthabers Aslan Abaschidze am 06. Mai 2004 wurde der Autonomiestatus durch Verabschiedung eines Autonomiegesetzes durch das Tifliser Parlament neu geregelt. Die von Abaschidze gegründete Partei "Agordzineba" wurde aufgelöst und die Autonomie Adschariens am 1. Juli 2004 gesetzlich eingeschränkt. Der adscharische Premierminister wird danach auf Vorschlag des georgischen Präsidenten gewählt. Der Präsident darf das Regionalparlament jederzeit auflösen. Die Beschlüsse des adscharischen Parlaments können vom Parlament in Tiflis suspendiert oder vom adscharischen Premier durch ein Veto gestoppt werden. Die Beziehungen zu der Region sind im Vergleich zu den anderen Provinzen inzwischen als normal zu bewerten. Das staatliche Handeln ist an die georgische Verfassung gebunden. Die Vollziehung der Gesetze wird durch die Regierung der autonomen Republik übernommen.

Adscharien mit dem Verwaltungszentrum Batumi hat etwa 400.000 Bewohner. Die Adscharen, die rund 90% der Gesamtbevölkerung der autonomen Republik ausmachen, sind Georgier, die nach drei Jahrhunderten unter osmanischen Herrschaft islamisiert worden waren.

OPPOSITIONELLE BETÄTIGUNG

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 dem Grunde nach keinen Einschränkungen.

Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet. Im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigte sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind. Die Opposition in Georgien ist verhältnismäßig unorganisiert, hat sich jedoch in der politischen Auseinandersetzung gegen Präsident Saakaschwili zunehmend geeint gezeigt. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa.

Rechtswesen

Justiz und Rechtswesen allgemein

Das Gesetz sieht für Georgien eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt, in die eine oder andere Richtung zu judizieren. Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für diese. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard. Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz.

Grundsätzlich wird eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten angestrebt, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt.

Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Art. 15 Z. 2 abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.Im Strafrechtsbereich wurde eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Dennoch wurde die Todesstrafe in Georgien im Zuge der Verfassungsänderung 2006 durch Artikel 15, Ziffer 2, abgeschafft. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren. Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.

Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich.

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde allerdings reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

Menschenrechtsorganisationen zeigen sich besorgt, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.

In Georgien gibt es keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 ratifizierte das Land das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Georgien ist darüber hinaus folgenden völkerrechtlichen Abkommen und Konventionen beigetreten:

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einschließlich der zugehörigen zwei Zusatzprotokolle

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ratifiziert Juni 1999)

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ratifiziert Mai 1994)

Konvention über die Nichtanwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (ratifiziert März 1995)

Abkommen über die Unterdrückung und Bestrafung von Apartheid (ratifiziert März 2005)

Zweites Zusatzprotokoll zum Zivilpakt (zur Abschaffung der Todesstrafe) (ratifiziert März 1999)

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1999; ratifiziert August 2002)

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember1966 sowie dazugehöriges Fakultativprotokoll

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords

Übereinkommen über die Rechte des Kindes

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Sicherheitsbehörden/Polizei

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

Ein Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht.

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers habe sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern.

Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kames zu 271 Verurteilungen.

Das darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es bei Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

Amnesty International verzeichnete in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde.

In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums würden zudem vermummt auftreten.

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen.

Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeiten lag 2007 auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnte verhaftet werden.

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

Der Public Defender beklagte in Zusammenhang mit den in Mai durchgeführten Parlamentswahlen, dass von der Regierung erzeugte Klima der Angst habe inzwischen dazu geführt, dass Angestellte nicht mehr über ihre Lage zu sprechen wagten. Daher sei es in vielen Fällen nicht möglich, Fälle von Erpressungen und Bedrohungen in Georgien zu vefolgen, weil die Zeugen eingeschüchtert seien und nicht auszusagen wagten.

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten, vor allem aber im öffentlichen Sektor aber noch ein Problem. Auf niedrigerer Ebene werden die Korruptionsgesetze auch umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen.

Obwohl Korruption in Georgien daher noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter.

Auch 2007 wurden im Bereich der Korruptionsbekämpfung gute Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete im Mai 2007 eine neue Antikorruptions-Strategie, die in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ausgearbeitet worden war. Prioritäten der Strategie sind: Korruption sowohl im privaten als auch öffentlichen Sektor zu bekämpfen, die Arbeit der Justiz und Exekutivorgane zu verbessern, sowie die Antikorruptionsgesetzgebung zu verbessern. Allerdings wurden keine klaren Zeitrahmen für die Umsetzung des Aktionsplans festgelegt. Georgien hat die UN Antikorruptionskonvention noch nicht ratifiziert. Auch die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung.

Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind nach dem US Department of State in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen. Ein Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

Georgien hat bislang die Council of Europe Civil Law Convention on Corruption ratifiziert (2003) bzw. die Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption unterzeichnet (1999).

MENSCHENRECHTE

Public Defender

Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Art. 43 der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin.Die Aufsicht über die Einhaltung der Grundfreiheiten und Menschenrechte obliegt gem. Artikel 43, der georgischen Verfassung dem Public Defender. Dessen Amt wurde 1997 eingerichtet. Der öffentliche Verteidiger wird für eine Amtszeit von 5 Jahren durch mehrheitlichen Parlamentsbeschluss gewählt. Er ist mit der Aufsicht staatlicher Einrichtungen betraut und erteilt Ratschläge zur Verbesserung der Lage der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Obwohl seine Regularien europäischen Standards entsprechen, entspricht das Gesetz über den öffentlichen Verteidiger nicht anderen Rechtsakten. Häufige Wechsel in der Führung, längere Vakanzen wie nach der Rosenrevolution, sowie beschränkte Ressourcen wiesen bis 2004 auf den überwiegend formalen Charakter der Institution hin.

Die Tätigkeiten des Öffentlichen Verteidigers umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.

2004 wurde das dem Präsidenten nahe stehende Mitglied des Freiheitsinstitutes Sosar Subari zum Ombudsmann gewählt, der die Einhaltung der Bürgerrechte im Land kontrollieren soll.

Subari konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat zunächst nur selten in Erscheinung. Beginnend mit 2005 ging Subari jedoch regelmäßig an die Öffentlichkeit und zeigte sich auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Es gibt heute keines der drängenden Themen, das Subari heute nicht deutlich und sachlich kompetent ansprechen würde. Er gilt mittlerweile als durchwegs kritische Stimme.

Zahlreiche beim Public Defender eingebrachte Beschwerden beziehen sich heute auch auf rechtswidrige Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Public Defenders beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert durchwegs öffentlich, dass seine diesbezüglichen Vorschläge nicht umgesetzt wurden, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden - darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen - vielfach nicht untersuchen würde.

Aufgrund seiner zunehmend regierungskritischen Haltung erweist sich der gegenwärtige Amtsinhaber aus Regierungssicht als unbequem. Insbesondere im Zusammenhang mit den Ausschreitungen im Oktober 2007 sowie den Wahlen 2008 wandte sich Subari mit deutlichen Worten an die Öffentlichkeit. So berichtete er Anfang Mai 2008, dass viele Bürger bei den Wahlen Zielscheibe von politischem Druck und Terror geworden seien, sich aus Angst aber nicht darüber zu sprechen getrauten. Bereits im Vorfeld der Wahl verzeichnete Subari in Georgien ein steigendes Klima der Angst. Die Zahl der Erpressung von Angestellten des öffentlichen Dienstes hatte seinen Berichten zu Folge alarmierende Ausmaße angenommen.

Im März 2008 wandte sich der Public Defender an die Öffentlichkeit, nachdem das georgische Parlament zuvor die Anhörung seines Berichtes über die Menschenrechtslage in Georgien 2007 verweigert hatte. Bei einer Pressekonferenz vor internationalen Medien bezeichnete Subari die Menschenrechtssituation in Georgien als in bedauerlichem Zustand und den Umgang der Regierung mit den Menschenrechten als verachtungsvoll. Das Parlament verweigere die Auseinandersetzung mit den hunderten Menschenrechtsverletzungen in Georgien, weil diese vor dessen eigenen Augen und mit dessen Zustimmung, in manchen Fällen auch auf dessen Anstiftung hin geschehen seien.

Der Bericht Subaris wurde wie erwartet von der Politikern der Nationalen Bewegung in aller Schärfe kritisiert. Diese bezeichneten die negative Berichte als politisch einseitig und imkompetent.

Die Abgeordnete Chatuna Gogorischwili kritisierte, dass Subari sich nicht zu dem Menschenrechtsverletzungen in der Region Gali in der abtrünnigen georgischen Teilrepublik Abchasien geäußert habe. Subari wies die Politikerin darauf hin, dass sein Bericht diesem Thema ganze 25 Seiten widme.

Giorgi Gabaschwili von der Nationalen Bewegung rechtfertigte erneut den gewaltsamen Einsatz der Polizei gegen die friedlichen Demonstranten in Tbilisi am 7. November. Er vertrat die Meinung, dass ein Umsturz der Regierung Saakaschwili geplant gewesen sei. Dieselbe Argumentation hatten Politiker der Regierung Saakaschwili nach der gewaltsamen Niederschlagung mehrfach gebraucht, jedoch niemals Beweise dafür geliefert. Gabaschwili diskreditierte die Dokumentation des Ombudsmannes mit den Worten, bei den geschilderten Fakten handle es sich um "Gerüchte". Der Politiker nannte die für seine Partei negativen Berichte "einseitig".

Subari stellte zu den Vorwürfen in aller Deutlichkeit klar, dass er sich in seinem Bericht ausschließlich auf Fakten beziehe. Er könne nicht verstehen, warum die Politiker der Nationalen Bewegung keine objektive Bewertung sehen wollen.

Eigentumsfreiheit

Der am 15. Juli 2008 vorgelegte Bericht des Public Defender kritisierte die Verletzung der Eigentumsrechte in Georgien. Diese sind nach Subari seit Amtsantritt von Präsident Saakaschwili im Jahr 2004 angestiegen und haben im Jahr 2007 erschreckende Ausmaße angenommen. Dabei dokumentierte Subari die Zerstörung von Bauten, die nach Meinung der Behörden illegal errichtet sein sollen. Er berichtete auch, dass Eigentümer damit erpresst wurden, dasss man ihnen drohte, ohne Wohnung zu durchsuchen und dort Drogen zu deponieren, wenn sie ihre Wohnungen nicht freiwillig dem Staat übergäben. Allein 150 Familien in Adscharien seien um ihr Eigentum gebracht worden. Im Wahlkampf vor den Präsidentschaftswahlen am 5. Januar sei ihnen ihr Eigentum dann wieder übergeben worden.

Meinungs- sowie Presse-/Medienfreiheit

Die Verfassung Georgiens gewährleistet in ihren Artikeln 19 und 24 Meinungs- und Pressefreiheit. Im Zuge der politischen Krise im Herbst 2007 schränkte die Regierung die Pressefreiheit allerdings ein. Auch die Meinungsfreiheit ist laut Berichten von Freedom House seit der politischen Krise im November 2007 beschnitten.

In Georgien gilt dass gewisse Grenzen in der Berichterstattung nicht überschritten werden dürfen, ansonsten kann es zu massivem Druck bis hin zur Schließung des Mediums, insbesondere in Zeiten innenpolitischer Krisen, kommen. Die Presse betreibt vielfach eine Art Selbstzensur, um allfälligen Problemen vorzubeugen.

In seinem Bericht zur Lage der Menschenrechte in Georgien an das Parlament verzeichnete der Public Defender am 15. Juli 2008 die abnehmende Freiheit für Presse und Medien in Georgien. Subari bezog sich zunächst auf Ereignisse des 7. November 2007, nämlich die Erstürmung der Fernsehsender Imedi und Kavkasia TV. Dabei zerstörten wie der Bericht dokumentierte Polizisten gezielt die technische Ausstattung der Sender und misshandelten Journalisten brutal. Für diese Menschenrechtsverletzungen sei niemand zur Rechenschaft gezogen worden.

Im weiteren ging Subari auf die Ereignisse um Kavkasia TV und den Sender Hereti, der in der Provinz Kacheti sendet, ein. Beide Sender hatten Werbekunden verloren, weil diese von den Behörden zur Kündigung ihrer Verträge genötigt werden, so Subari.

Subari kritisierte ferner auch das einseitige Vorgehen der Regulierungskommission für Kommunikation. Dem in Tbilisi zu empfangenden Sender Maestro, so Subari, werde die Lizenz zur Sendung politischer Programme vorenthalten. Das Gerichtsverfahren dazu werde von der Kommission künstlich in die Länge gezogen.

Lt. dem US Department of State bestehen auch Vorwürfe, dass hochrangige Regierungsmitglieder und Oppositionspolitiker durch persönliche Beziehungen Einfluss auf Medien nehmen. Vereinzelt gab es Berichte über angedrohte oder ausgeübte Gewalt gegen Journalisten durch lokale Politiker. Die Herausgabe einer Zeitung gestalte sich aus finanziellen gründen schwierig, daher werden Zeitungen nicht selten von Politikern finanziell unterstützt. Einige Personen vermerkten, aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Kritik an der Regierung in der Öffentlichkeit oder per Telefon zu üben.

Vereins- und Versammlungsfreiheit

Art. 26 Z. 1 und 2 der georgischen Verfassung gewährleisten die Vereinsfreiheit.Artikel 26, Ziffer eins und 2 der georgischen Verfassung gewährleisten die Vereinsfreiheit.

Auch die Versammlungsfreiheit wurde im Zuge der Vorkommnisse im November 2007 eingeschränkt, die Polizei wendete Gewalt an, um die friedvollen Demonstrationen aufzulösen.

In seinem Bericht über die Menschenrechtslage in Georgien nahm auch des Rechts auf Versammlungsfreiheit in Georgien Stellung. Die Regierung Saakaschwili ließ am 7. November 2007 mit brutaler Polizeigewalt die seit Tagen friedlich verlaufenden Demonstrationen der Opposition in Tbilisi gewaltsam niederschlagen. Dabei wurden rund 600 Menschen verletzt. Die Ereignisse des November zeigten, dass die Behörden gegenüber Demonstrationen intolerant seien, so Subari.

Subari berichtete, dass die Behörden nicht nur exzessive Gewalt angewendet hätten, um die Demonstrationen aufzulösen. Es gebe auch Hinweise, dass Feuerwaffen gegen die friedlichen Demonstranten eingesetzt worden seien. Drei Berichten zu Folge wiesen Demonstranten Verletzungen auf, die von Feuerwaffen stammen.

Zudem berichtete Subari weiter, dass die Polizei Gummigeschosse eingesetzt habe, was gegen das Gesetz verstoße. Subari zitierte dazu das zugrunde liegende Polizeigesetz, das die zugelassene Ausrüstung der Polizei auflistet. Gummigeschosse stehen nicht auf der Liste.

Subari forderte, dass die für den Einsatz massiver Gewalt verantwortlichen Personen im Ministerium zur Rechenschaft gezogen werden. Er forderte dies auch für Innenminister Wano Merabischwili. Dieser war allerdings im Gegenteil von Präsident Saakaschwili nach dem Ereignissen des 7. November als einziger Minister überhaupt im Amt belassen worden. Zudem wurde sein Etat massiv aufgestockt.

Subari selbst war bei der Niederschlagung der friedlichen Demonstrationen in Tbilisi von vermummten Polizisten einer Spezialeinheit gezielt angegriffen und zusammengeschlagen worden.

Grundsätzlich werden Versammlungen in Georgien jedoch zugelassen.

Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf Religionsfreiheit, grundsätzlich wird dieses Recht von der Regierung auch in der Praxis respektiert. Die Anzahl der Angriffe auf religiöse Minderheiten durch Gewalt, verbale Bedrohung und Störungen von Gottesdiensten und Versammlungen nimmt weiterhin ab. Die Verfassung trägt der dominierenden Rolle der georgischen orthodoxen Kirche Rechnung, sieht aber auch die Trennung von Kirche und Staat vor.

Anteil der verschiedenen Ethnien an religiösen Gruppen:

Der Großteil der ethnisch georgischen Bevölkerung, die nach der letzten Bevölkerungszählung 2002 mehr als 80 % der Gesamtbevölkerung ausmacht, gehört der georgischen orthodoxen Kirche (GOC) an. Die nicht-georgischen Orthodoxen akzeptieren die Jurisdiktion der GOC und und benutzen im allgemeinen auch die georgische Sprache (Russen, Armenier oder Griechen). Es besteht weiters eine kleine Zahl an meist ethischen Russen, die von den drei andersdenkenden Orthodoxen Schulen (Molokansi, Staroveriv und Dukhoboriy) abstammen.

Traditionell bestehen die armenisch apostolische Kirche (AAC), die römisch katholische (RCC), das Judentum und der Islam neben der georgisch orthodoxen Kirche. Die Azeris sind die zweitgrößte ethnische Gruppe, machen in etwa 7 Prozent der Bevölkerung aus und sind großteils Muslime. Die meisten leben in der südöstlichen Region Kvemo- Kartli, wo sie eine Mehrheit darstellen. Die Armenier, mit ca. 6 Prozent die drittgrößte Gruppe, machen den größten Bevölkerungsteil in der südlichen Samtskhe-Javakheti Region aus und gehören großteils der armenisch apostolischen Kirche an.

In etwa 10 Prozent der Bevölkerung ist zumindest dem Namen nach Muslim. Es gibt drei muslimische Gruppierungen: die ethnischen Azeris, dien ethnischen georgischen Muslims aus dem Gebiet Aiara und die die ethnisch tschetschenischen Kists in der nordöstlichen Region.

In Georgien gibt es in etwa 35.000 Katholiken, meistens ethnische Georgier oder Assyrer und 18.000 kurdische Yeziden. Die ethnisch griechische orhodoxe Kirche hat in etwa 15.000 Mitglieder. Weiters sind schätzungsweise 10.000 Menschen Juden. Protestanten und andere "nicht- traditionelle" Konfessionen sind zwar aktiver geworden, machen aber insgesamt weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

Sonderstellung der georgisch orthodoxen Kirche:

De facto dominiert idie georgisch orthodoxe Kirche und wird dieser im Konkordat von 2002 eine Sonderstellung eingeräumt. Das Konkordat enthält verschiedene umstrittene Artikel: Die Einräumung der Immunität des Patriarchen, die Zusicherung, dass die georgisch orthodoxe Kirche das exklusive Recht hat, das militärische Kaplansamt zu besetzen, die Befeiung des Klerus vom Militärdienst sowie eine besondere beratende Rolle für die Regierung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bildungswesen. Viele der umstrittenen Artikel verlangen vom Parlament entsprechende Gesetze zu erlassen, bis zum Ende des Berichtszeitraumes ist dies jedoch nicht geschehen.

Es kommt zu bislang ungelösten Eigentumsstreitigkeiten und die Möglichkeit, dass Religionsgemeinschaften Eigentum eintragen lassen können ist vor allem bei nicht orthodoxen Glaubensgemeinschaften begrenzt.

(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan,01.11.2007)

Registrierung religiöser Gemeinschaften:

Einige religiöse Gemeinschaften sind unzufrieden mit dem Institut der Zulassung. Die römisch orhodoxe Kirche und die armenisch apostolische Kirche lehnten die Registrierung als zivile Organisation ab, da sie lieber explizit als Kirche oder mit einem anderen eindeutigen Status als religiöse Gruppe registriert werden wollten. Einige äußerten Unzufriedenheit mit dem inadäquaten Schutz ihrer Eigentumsrechte und der Steuerklasse im Zusammenhang mit dem Registrierungsrecht. Weiters beanstandeten sie die offensichtliche bevorzugte Situation der georgisch- orthodoxen Kirche im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Bestimmungen, da diese explizit von bestimmten Steuern befreit ist, andere Religionsgemeinschaften hingegen nicht. In der Praxis machte die Regierung jedoch keinen Versuch, Steuern in Zusammenhang mit religiösen Angelegenheiten oder karitativen kirchlichen Aktivitäten einzuheben, auch wenn es keine ausdrückliche Befreiung gibt. Die georgische Kirche selbst war nicht zufrieden mit den steuerrechtlichen Maßnahmen, insbesonders mit dem Fehlen einer besonderen Steuerbefreiung bei Hinterlassenschaften.

Die Regierungsbehörden behaupten, dass das Registrierungsgesetz einen adäquaten Ausgleich zwischen den Forderungen der Minderheiten und dem speziellen Status der georgisch orthodoxen Kirche vorsieht, der im Konkordat festgelegt wird. Die Regierung behauptet, dass die Schaffung eines speziellen Status für religiöse Gruppen per se eine unnötige Kontroverse zwischen den Gruppen darüber verursachen würde, welchen Definitionen verwendet würden und dass das Registrierungsgesetz ohnehin zur Gleichbehandlung zwischen den Gruppen führt.

Aus der Sicht der Regierung ist das Registrierungsgesetz den Religionen gegenüber neutral, in dem es lediglich danach beurteilt, ob eine Organisation Profit macht oder nicht. Die Regierung glaubt, es wäre nicht möglich zu ermitteln, was Religion ist und was nicht und diese Definition dann nicht- diskriminierend anzuführen. Nach Auffassung der Regierung haben die registrierten Religionsgemeinschaften substanziell den selben rechtlichen Schutz bezüglich der Eigentumsrechte und des steuerrechtlichen Status wie die georgisch- orhodoxe Kirche. Nur große symbolische Bevorzugungen blieben, entsprechend dem Status der georgischen orthodoxen Kirche im Konkordat, wie bspw. die Befreiung von der Mehrwertsteuer an erster Stelle und die Ausnahme der Umsatzsteuer beim Verkauf religiöser Gegenstände.

Eigentumsresitution:

Die Restitution von Eigentum, das unter dem kommunistischen Regime konfisziert wurde, blieb 2007 weiterhin ein Problem. Während der Berichtsperiode gab die Regierung weder Kirchen an die georgische orhodoxe Kirche oder andere Glaubensgemeinschaften zurück, noch restituierte sie Moscheen, Synagogen oder Versammlungshallen an andere religiöse Gruppen. Jedenfalls wurde aber die Restaurierung von Kirchen, die zu einem früheren Zeitpunkt zurückgegeben worden waren mit der Begründung fortgesetzt, dass diese Gebäude nationales Kulturerbe sind. Sowohl die römisch katholische Kirche als auch die armenisch apostolische Kirche glaubt, dass eigentumsrechtliche Fragen nicht in einem transparenten legalen Prozess, sondern eher von Fall zu Fall behandelt werden, wobei die Ansprüche der georgisch orthodoxen Kirche sichtlich bevorzugt behandelt werden. So wurde beispielsweise der Kommission unter der Führung des Kulturministers die sich mit der Lösung dieser Probleme befassen soll, ein Repräsentant der georgisch orthodoxen Kirche, aber kein Repräsentant einer anderen religiösen Gruppe beigezogen. Mitte 2007 hat die Kommission ihre Tätigkeit eingestellt und das Ministerium plante, die Meinung unparteiischer Experten für zukünftige Eigentumsstreitigkeiten heranzuziehen.

Baubewilligungen:

Sowohl die römisch katholische Kirche als auch die armenisch apostolische Kirche sowie protestantische Glaubensgemeinschaften haben weiterhin Schwierigkeiten, Bewilligungen für den Bau neuer Kirchen zu erhalten, meist weigern weil sich die örtlichen Autoritäten die sich die mächtigen konservativen Unterstützer der georgisch orthodoxen Kirche nicht zum Feind machen wollen. Die georgisch orthodoxe Kirche selbst machte keine Probleme beim Bau von Kirchen anderer religiöser Gruppen, solange diese nicht das Territorium der georgisch orthodoxen Kirche veränderten oder behinderten.

Zu Ostern 2007 wurde der Orthodoxe Patriarch beim Besuch zweier Haftanstalten in Tbilisi und einer medizinischen Einrichtung der Haftanstalt vom Justizminister begleitet; kein Minister begleitete jedoch Geistliche anderer religiöser Gruppen bei so einem Besuch.

Gefangennahme und Konversion:

Es gibt keine Berichte über Gefangennahmen aus religiösen Gründen in Georgien, weiters auch keine Fälle erzwungener religiöser Konversion.

Gesellschaftliche Diskriminierung:

Es gibt Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, die auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe beruhen. Insgesamt berichteten die religiösen Minderheiten jedoch von einem substanziellen Rückgang von Zwischenfällen wie Bedrohung, Gewalt oder andere Ausübung von Druck. Es gab keine organisierten physischen Übergriffe. Allerdings berichteten alle Religionsgruppen von fortbestehenden Anfeindungen in den Medien, obwohl es sich hierbei eher um die Meinung einzelner Reporter als um eine systematische organisierte Medienkampagne.

2007 wurden einige Fälle von Zwischenfällen, Bedrohungen, Einschüchterungen oder Gewalt untersucht.

Im Juni 2007 gab es gegen Zeugen Jehovas gerichtete gewalttätige Zwischenfälle. In einem dieser Zwischenfälle entließ die Polizei einen Täter, der von den Opfern festgehalten worden war, als er und andere bei der Verteilung religiöser Literatur durch Zeugen Jehovas vor einem Haus der Zeugen störte. Beim selben Haus schrieben Unbekannte Graffities und warfen mit Steinen.

Die lokalen orthodoxen Priester und auch Lehrer in der Schule kritisieren nach wie vor religiöse Minderheiten, es wurden auch Störungen bei Hochzeiten registriert. Protestanten wurden verhöhnt und bezichtigt, zum Protestantismus konvertiert zu sein, weil ihnen dort finanzielle Vorteile geboten worden waren.

Die letzten Zwischenfälle wurden von einer kleinen Gruppe von Extremisten der georgisch orthodoxen Kirche begangen, die danach von der georgisch orthodoxen Kirche exkommuniziert oder erfolgreich angeklagt wurden. Die georgisch orthodoxe Kirche exkommunizierte die beiden Patres Basil Mkalavishvili und Paata Bluashvili. Mkalavishvili wurde 2004 verhaftet und Anfang 2005 zu mehreren Jahren Haft verurteilt. Am 29. Juli 2008 wurde er jedoch gegen Kaution freigelassen. Bluashvili wurde 2007 zu mehreren Jahren Haft verurteilt, auch er wurde gegen Kaution freigelassen und danach nicht mehr inhaftiert.

Das Strafgesetz verbietet Störungen von Gottesdiensten, die Anklage einer Peron auf Grund ihres Glaubens und Störungen von Einrichtungen einer religiösen Gemeinschaft. Die Übertretung dieser Verbote ist bei Geldstrafe oder Haftstrafe verboten. Werden derartige Gesetzesübertretungen von einem öffentlich Bediensteten oder einem Beamten begangen, stellt dies Amtsmissbrauch dar und ist mit höheren Strafen oder längerer Haftstrafe bedroht.

Die Polizei reagierte durchwegs schnell auf religiös motivierte Vorkommnisse, die folgende Aufarbeitung war hingegen schon langsamer, die Verbrechen wurden meist als geringfügiger "Hooliganismus" deklariert, das heißt Aktionen, die die öffentliche Ordnung durch Gewalt oder Gewaltandrohung stören.

Religiöse Minderheiten:

Juden:

Seit 1970 sind die meisten georgischen Juden nach Israel emigriert. Im Jahr 2002 wurden in Georgien 3.772 Juden gezählt, das entspricht einem Anteil von 0,09% an der Gesamtbevölkerung. Die wenigen Juden, die in Georgien leben, finden sich hauptsächlich in den urbanen Gebieten. Obwohl der Anteil der Juden an der Gesamtbevölkerung sehr gering ist, gibt es eine große Anzahl von privat gegründeten Vereinen, die die jüdische Gemeinde in Georgien dabei unterstützt, ihre Kultur zu bewahren. So gibt es bspw. eine jüdische Tagesschule, eine Bibliothek, diverse Sonntagsschulen für Kinder und Erwachsene, zwei Kindergärten, ein Schulungszentrum und eine offene Universität, die vom "America-Jewish Joint Distribution Centre" unterstützt wird.

Übergriffe auf jüdische Einrichtungen bzw. Personen sind 2007 nach innerjüdischen Medien nicht bekannt.

Zeugen Jehovas:

Im Mai 2007 verurteilte der europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Regierung wegen fehlender Gewährung von Schutz für Mitglieder der Zeugen Jehovas bei gewaltsamer Bedrohung im Jahr 1999. Keine Entscheidung wurde in dem Fall aus 2001 gefällt, in dem Zeugen Jehovas gegen die Entscheidung des Obersten Gerichts berufen hatten, mit der die Registrierung der Gruppe für ungültig erklärt wurde.

Obwohl die Zeugen Jehovas es 2007 nicht mehr für nötig hielten, Gottesdienste aus Sicherheitsgründen in privaten Räumlichkeiten abzuhalten, taten sie es dennoch, weil sie erst verspätetet die Genehmigung erteilt bekommen hatten, Räume für den Gottesdienst zu schaffen. Im Zeitraum 2007 benutzten sie 25 Gebäude für kleinere Versammlungen, hatten hingegen keine Möglichkeit, eine größere Räumlichkeit zu nutzen.

Das Büro des Ombudsmannes konnte keinen Erfolg verbuchen bei seinen Untersuchungen betreffend Fällen, in denen den Zeugen Jehovas verboten wurde, private Einrichtungen zu nutzen, um größere religiöse Versammlungen in den Jahren 2005 und 2006 abzuhalten. Das Büro des Ombudsmannes behauptete, dass die Ermittlungsbeamten die persönlich für die Verbote Verantwortlichen nicht identifizieren konnten.

Kisten:

Die Kisten stammen ursprünglich aus dem nördlichen Kaukasus, wo sie über Jahrhunderte Teile der Kakheti Region in Georgien besiedelten. Die kistische Bevölkerung fluktuierte in den vergangenen Jahren in Migrationswellen von Georgien in die Russische Föderation und zurück. Viele georgische Kisten, die in den 1980ger Jahren nach Tschetschenien ausgewandert waren, kehrten in den frühen 1990ger Jahren nach Georgien zurück. Das Resultat war, dass ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung laut Volkszählung im Jahr 2002 von 5.455 im Jahr 1989 auf 7.110 anstieg. Die Kisten leben hauptsächlich im Bezirk Akhmeta, wo ihr Bevölkerungsanteil 16. 6% der Gesamtbevölkerung ausmacht. Sie leben hauptsächlich im Pankisital und stellen die Mehrheit der Bevölkerung in den Orten Duisi, Tsinubani, ZemoKhalatsani, Kvemo Khalatsani, Shua Khalatsani und Joqolo dar. Kisten sind Muslims und gehören traditionell den Sufisten an, nur eine kleine Minderheit deklariert sich als Gefolgschaft der wahabitischen Sekte des sunnitischen Islam. Sie sprechen eine Mundart, die jener der Tschetschenen und der Ingusheten verwandt ist. Es existieren keine speziellen kistischen Schulen in Georgien und die meisten Kisten sprechen genau so gut georgisch wie ihre Muttersprache. Das schwierigste Thema für die kistische Bevölkerung ist die Gefahr vom Rest der Bevölkerung stigmatisiert zu werden, indem man sie mit Terrorismus in Verbindung bringt. Obwohl es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Zusammenhänge zwischen den Kisten und terroristischen Anschlägen bestehen, stehen die Kisten bei vielen Georgiern generell unter Verdacht auf Grund der Tatsache, dass einige wenige von ihnen den Wahabiten angehören.

Kurdische Yeziden in Georgien:

Laut der Bevölkerungszählung 2002 leben in Georgien 18.329 Yeziden und machen somit in etwa 0,48% der georgischen Bevölkerung aus.

Ein herausragendes Merkmal des Yezidentums ist, dass eine Konversion zu dieser Religion nicht möglich ist. Man muss als Yezide geboren sein. Ein weiterer Grundsatz ist die strenge Endogamie, das ist das Gebot, nur innerhalb der eigenen Gruppe zu heiraten, andernfalls man ausgeschlossen wird. Ihrem ethnischen Selbstverständnis nach sind die Yeziden Kurden, sie sprechen Kurmanci, einen der drei kurdischen Dialekte. Allerdings grenzen sich die kurdischen Yeziden religiös von den muslimischen Kurden ab. Die Yeziden haben grundsätzlich ein gutes Verhältnis zu anderen Religionsgemeinschaften, insbesondere zu den Christen, die sie während der Zeit des Völkermordes an den Armeniern 1914- 1917 zu Tausenden in ihre Häuser aufgenommen und ihnen so das Leben gerettet haben.

Die kurdischen Yeziden werden in Georgien als Gruppe und auf Grund ihrer Religion verfolgt und stigmatisiert. Weder die Polizei noch die georgischen Behörden bieten Schutz bei Übergriffen bzw. finden staatliche Übergriffe durch die Polizei und Beamte selbst statt. Bei nach Deutschland geflüchteten Yeziden konnten Körperverletzungen nach Übergriffen festgestellt werden. Presse und Politiker äußern sich abfällig über diese Minderheit. Weiters wird ihnen der Zugang zu höherer Bildung verwehrt, Studienplätze können sie nur gegen Bezahlung sehr hoher Bestechungsgelder erlangen. Yeziden gehören meist der untersten Bevölkerungsschicht an, der Zugang zu höheren Einkommensklassen und Arbeitsstellen mit hohem sozialem Prestige ist ihnen verwehrt. Diskriminierung findet weiters dadurch statt, dass Yeziden kaum angemessene medizinische Versorgung erhalten, Pensionsansprüche ungesichert sind und sie keine höheren Positionen bei der Polizei oder dem Militär erlangen. Im Vergleich zu den anderen Minderheiten in Georgien gibt es auch anderen keinen Staat, der die Yeziden als Schutzmacht verteidigt.

Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (CoE-PACE) berichtete im Jänner 2006, dass es den Yeziden nur selten möglich sei, ihre eigene Sprache in der Schule zu lernen. Diejenigen, die russischsprachige Schulen besuchen, hätten anscheinend Probleme, zufriedenstellend Georgisch zu lernen.

Religiöse Minderheiten in Abchasien und Südossetien:

Die de-facto Behörden in Abchasien und Südossetien blieben außerhalb der Kontrolle der Zentral- Regierung und es ist schwierig, aus diesen Regionen vertrauenswürdige Information zu erhalten. Ein Dekret aus dem Jahr 1995, das vom abchasischen de-facto Präsidenten erlassen wurde und die Zeugen Jehovas in Abchasien verbot, wurde nicht durchgesetzt und die Zeugen Jehovas berichteten nicht von Problemen. Baptisten, Lutheraner und auch Katholiken berichteten, dass es ihnen erlaubt ist, ihre Religion in diesen Regionen auszuüben. Die georgisch- orhodxe Kirche hingegen berichtete, dass ihr das nicht möglich sei. Der Patriarch der georgisch orthodoxen Kirche erklärte seine Besorgnis, dass die russisch- orthodoxe Kirche den Separatismus in diesen Regionen unterstützt. Sie beschwerte sich auch darüber, dass das russisch- orhodoxe theologische Seminar abchasische Priester unterrichte. Abgesehen davon, dass die russisch- orthodoxe Kirche die Unabhängigkeit Abchasiens anerkennt, beklagte der Patriarch auch, dass die russisch- orthodoxe Kirche auch unter dem Vorwand, abchasische Kirchen zu errichten, Priester nach Moskau schicke.

Ähnlich ist die Situation auch in Südossetien, wo Personen georgisch Orthodoxer Abstammung ihre Gottesdienste in Kirchen rund um die Orte Nulli, Eredvi, Monasteri und Gera nicht abhalten konnten, weil diese Gebiete unter der de facto Kontrolle der ossetischen Behörden stehen.

MINDERHEITEN:

Abchasier:

Auch vor dem Unabhängigkeitskrieg 1992- 1993 in Abchasien lebten sehr wenige Abchasier außerhalb der autonomen Republic Abchasien. 1989 machte die Abchasische Population in Abchasien 17,8% aus. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nachdem fast alle Georgier aus Abchasien abgeschoben wurden, beträgt der abchasische Bevölkerungsanteil nahezu 50%. Außerhalb Abchasiens lebten laut der Volkszählung 2002

3.527 Abchasier, das entspricht 0.08% der Gesamtbevölkerung. Einige Abchasier blieben in Adscharien, dort machen sie 0,4% der Bevölkerung aus. Die meisten Abchasier sind orhtodoxe Christen, obwohl es auch eine Minderheit unter ihnen gibt, die Muslims sind.

Armenier:

Entsprechend der Volkszählung 2002 leben 248.929 Armenier in Georgien, das entspricht 5,69% der Bevölkerung. Die armenische Bevölkerung konzentriert sich in den Bezirken Akhalkalaki und Ninotsminda, wo die Armenier 94,3%und 95,8% der Bevölkerung ausmachen. Laut Volkszählung 2002 sind im Bezirk Tsalka 54,6% der Bevölkerung Armenier, wobei diese Zahl wahrscheinlich nicht ganz korrekt ist, weil dort auch viele georgische Migranten aus Adscharien und Svaneti leben, die nicht registriert sind. Im Bezirk Akhaltslikhe macht der Anteil der Armenier 36,6% der Bevölkerung aus. In Tiblisi leben 82.586 Armenier, das sind 7,6% der Stadtbevölkerung.

In etwa 90% der georgischen Armenier gehören der armenischen apostolischen Kirche an, ca. 10% sind römische Katholiken. Die meisten der armenischen Katholiken leben in den Bezirken Akhalkalaki und Ninotsmida. Im Jahr 2000 gab es 183 armenische Schulen in Georgien. Der armenischen Gemeinschaft ist es ein besonderes Anliegen, ihre Sprache und Kultur zu bewahren. Repräsentanten der armenischen Kirche beschuldigen die georgisch orthodoxe Kirche, sich unrechtmäßig Kirchen anzueignen, die rechtmäßig der armenisch apostolischen Kirche gehörten. Ein weiteres zentrales Thema für den Staat und die armenische Bevölkerung ist die Integration der armenischen Gemeinde in den Bezirken Akhalkalaki, Ninotsminda und Tsalka in das bürgerliche und politische Leben. In den 1990iger und 2000er Jahren wurde die armenische Gemeinde in Georgien - wie andere ethnische Minderheiten in Georgien - auf das Gröbste vernachlässigt und es wurde kein ernsthafter Versuch gemacht, sie durch den Unterricht der Staatssprache zu integrieren.

Ossetier in Georgien:

Zum Zeitpunkt der letzten Volkszählung 1989 wies Georgien 165.055 Ossetier auf, wovon 65.232 davon in Süd- Ossetien lebten, wo der ossetische Bevölkerungsanteil die Mehrheit darstellt. Die restlichen Ossetier verteilen sich vor allem auf die Gebiete Gori, Khashuri und Borjomi. Die Mehrzahl der ethischen Ossetier sind orthodoxe Christen, unter den Osseten gibt es aber auch Muslime. Die etwa 700.000 Mitglieder der Ethnie leben verstreut über Georgien, Russland und die Türkei. Die meisten von ihnen, rund 500.000, sind in der russischen Provinz Nordossetien zu Hause. Etwa 60.000 bis 70.000 lebten bis zum Beginn der Kämpfe in Südossetien. Die südossetische Sprache hat kaum Gemeinsamkeiten mit der georgischen.

HAFTBEDINGUNGEN

Trotz neuer Haftanstalten und dem Ausbau bestehender stellt die Überfüllung der georgischen Gefängnisse und die daraus resultierenden Haftbedingungen nach wie vor ein ernsthaftes Problem des Strafvollzuges in Georgien dar.

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe (nachfolgend: auch "CPD") besuchte von 21. März bis 2. April 2007 einer Reihe von u.a. unangeführten Haftanstalten bzw. Verwahrungshafteinrichtungen in Georgien und erstattete hierüber im Oktober des selben Jahres einen Bericht, der auf Wunsch der georgischen Regierung auch veröffentlicht wurde. Die darin geschilderten Haftbedingungen sind selbst in den besten Fällen nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Durchgängig zeigt sich ein Bild unzumutbarer Hygienebedingungen.

Auch die medizinische Versorgung in den Haftanstalten ist sowohl im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Ausstattung als auch auf die medizinischen Leistungen im engeren Sinne durchgehend problematisch. Die Inanspruchnahme eines Arztes ist oft erst verspätetet möglich, die Qualität der Betreuung, so insbesondere auf psychiatrischen oder zahnmedizinischen Gebiet, von schlecht. Die Inanspruchnahme von Spezialisten außerhalb der Anstalten sowie Krankenhäusern ist schwierig. Auf Empfehlung eines Anstaltsarztes erfolgt die Einweisung in öffentliche Krankenhäuser. (oft) Zur Ausstattung der Ordination vor Ort zählte in den von CPD visitierten Anstalten lediglich ein Stethoskop und ein Blutmessgerät.

CPD kritisierte, dass die Besuchsregelungen für Häftlinge 2006 deutlich eingeschränkt worden waren. So sind längere Besuche bei alle Arten von Häftlingen gänzlich nicht mehr möglich und auch die Anzahl der Kurzzeitbesuche mit einer Dauer von maximal einer Stunde eingeschränkter.

(Verwahrungs)Haftanstalten im Gestionsbereich des georgischen Innenministeriums

Verwahrungshaftanstalten (Karzer) dienen in Georgien nicht nur der Anhaltung von Straftatverdächtigen, deren Anhaltung in diesen Einrichtungen bis zu 72 Stunden möglich ist, sondern für eine Zeitspanne von bis zu 30 Tagen auch der Unterbringung von Personen, die unter Verwaltungsarrest stehen.

Von den in den Geschäftsbereich des Innenministeriums fallenden und vom Komitee besuchten Verwahrungshaftanstalten wies lediglich Tbilisi 1 bei zugleich festgestellter Renovierungsbedürftigkeit angemessene Unterbringungsbedingungen auf. Die Zellen verfügten über gute Beleuchtung, waren durchlüftet und gut geheizt sowie mit Hochbetten, Matratzen, Pölstern und Decken sowie Tischen, Stühlen und Schränken ausgestattet. Die Gefangenen hatten Zugang zu Sanitäreinrichtungen einschließlich Toiletten, Waschbecken und einer Dusche und wurden mit Sanitärartikel versorgt.

Die neue Verwahrungshaftanstalt in Rustavi brachte im Vergleich zur alten von CPD anlässlich der Inspektion 2003 besichtigten eine deutliche Verbesserung der Unterbringungssituation. Die Zellen verfügen zwar über eine (zumindest) für die avisierte Belegung ausreichende Größe, ausreichende künstliche Beleuchtung und Belüftung, haben aber keine Fenster. Trotzdem wurde angemerkt, dass Häftlinge auch in diesen Einheiten lediglich auf Pritschen schlafen mussten und nur nachts Laken zur Verfügung gestellt bekamen.

Die Verwahrungshaftenanstalten Tbilisi 2 sowie die Unterbringungen in Kutaisi und Khobi wiesen eine Reihe von Defiziten auf: Die Zellen waren schlecht beleuchtet, ungeheizt, schlecht belüftet sowie in schmutzigem Zustand und wurden als baufällig eingestuft. In Khobi waren die Zellen für die in Aussicht genommene Zahl von Insassen zu klein (bis zu vier Personen in einen Raum von weniger als 8 Quadratmetern), die Sanitäreinrichtungen waren in "entsetzlich" schmutzigen und baufälligem Zustand. Die Insassen mussten ohne Matratzen auf dem Betonboden schlafen und hatten keine Duschmöglichkeiten. Mit dünnen und schmutzigen Laken wurden nur einige versorgt. Für Sanitärartikel war man auf die Hilfe der Familien angewiesen.

Den schlimmsten Zustand wiesen die Verwahrungszellen in Zugidi auf. Die zwei Einheiten verfügten über je zwei Zellen, die eigentlich nur für eine Unterbringung von ein paar Stunden vorgesehen sind. Die Zellen waren klein und überfüllt. So waren etwa vier Personen auf 4,2 Quadratmetern bzw. 3 auf 5 Quadratmetern untergebracht. Die Unterbringung war dunkel und ohne jegliche Entlüftung. Zur "Ausstattung" gehörten lediglich von Angehörigen der Häftlinge zur Verfügung gestellte Decken, die auf dem Betonboden ausgebreitet wurden.

In den oa.angeführten Einrichtungen wurden nur die Inhaftierten von Tbilisi 1 regelmäßig mit Nahrung versorgt. Behaupteter Maßen sollte dies auch auf Tbilisi 2 zutreffen. CPD berichtete allerdings, dass den einschlägigen Aufzeichnungen zu Folge nur eine geringe Anzahl von Häftlingen, d.h. 6 von 72, Nahrungsmittel erhalten haben. Keiner der befragten Insassen bestätigte, von der Anstalt Essen angeboten erhalten zu haben. Die Kommission stellte in diesem Zusammenhang fest, das bei der Inspektion der Anstalt auch nur eine geringe Anzahl von Schüsseln und Besteck zur Verfügung stand. In den anderen Unterbringungen waren keinerlei Maßnahmen für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln getroffen worden.

Die einzige Verwahrungshaftanstalt, in der Insassen Bewegung im Freien ermöglicht wurde, war Tbilisi 1. Zwar stand auch im DI Tbilisi 2 ein Gefängnishof zur Verfügung, allerdings berichtete keiner der befragten Insassen, jemals die Möglichkeit zum Hofgang erhalten zu haben.

Haftanstalten im Gestionsbereich des georgischen Justizministeriums

Justizvollzugsanstalt Rustavi 2

Die Justizvollzugsanstalt Rustavi No. 2 war nach vorangehenden Renovierungsarbeiten erst im Dezember 2006 - somit kurz vor der Inspektion durch das CPT-Komitee - wieder eröffnet worden. Die 903 Insassen waren in 38 Schlafsälen untergebracht, die neu ausgemalt waren und über unverglaste Fenster verfügten. Nichtsdestotrotz waren die Raumverhältnisse in den Schlafsälen - der größte Saal beherbergte 46 Gefangene auf 73 Quadratmetern - sehr beengt. Die Ausstattung bestand aus eng aneinander gestellten Hochbetten, individuellen Garderobenschränken, einem Tisch an dem bis zu 10 Personen Platz finden konnten sowie Bänken. Alle Schlafsäle verfügten über einen abgetrennten Sanitärbereich. Der Mangel an Reinigungsmaterial hatte allerdings bereits negative Auswirkungen auf den allgemeinen Zustand des Gebäudes, insbesondere aber auf die Toilette- und Duscheinrichtungen genommen. In einigen Schlafsälen konnten Feuchtigkeitsschäden an Decken und Wänden festgestellt werden. Aufgrund technischer Probleme war in der der Inspektion vorangehenden Woche (Mitte März) nicht geheizt worden. Die Insassen hatten zwar unbegrenzten Zugang zu den Duschen, Hygieneutensilien und Sanitärreinigungsmittel wurden seitens der Anstalt allerdings nicht zur Verfügung gestellt. Mangels Wäscherei mussten die Gefangenen ihre Anstaltsuniformen selbst waschen und im Schlafsaal trocknen. Ein Zustand, der insbesondere für in Arbeitseinsatz stehende Insassen problematisch war, deren Kleidung über Nacht nicht trocknen konnte. In einigen Schlafsälen war die Bettwäsche bereits vor zwei Wochen zum Wäschetausch eingesammelt, allerdings keine neue ausgegeben worden.

Tbilisi 5

Unzumutbare Haftbedingungen herrschten in der Haftanstalt Tbilisi 5. Das offiziell für rund 1.000 Insassen vorgesehene Gefängnis war zum Zeitpunkt der CPT Inspektion mit mehr als 4.300 Insassen belegt. Im Frühjahr 2007 standen den Gefangenen in den Zellen jeweils durchschnittlich weniger als 0,5 Quadratmeter zur Verfügung. Die Delegation fand eine Zelle vor, in der bis zu 100 Personen auf rund 45 Quadratmetern untergebracht waren, denen nur 20 Betten zur Verfügung standen. Ein- bis dreimal pro Woche wurde Hofgang gewährt. Ein- bis zweimal pro Monat konnte geduscht werden. Die Übertragungsrate von Krankheiten war dem entsprechend auch jenseits von Läusen und Skabies äußerst hoch. CPT stufte die Bedingungen für den größten Teil der Inhaftierten als unmenschliche und entwürdigende Behandlung ein, die einen Affront gegen jede zivilisierte Gesellschaft darstelle.

Rustavi 6

Die 2006 wiedereröffnete und zuvor aus Mitteln der Europäischen Union mit Unterbrechungen in Stand gesetzte Haftanstalt weist von allen durch CPT inspizierten Gefängnissen die besten materiellen Bedingungen auf. Allerdings waren- obwohl die Instandsetzungsarbeiten erst 2006 beendet worden waren- bereits bei der Inspektion deutliche Abnutzungserscheinungen und Schäden, die auf schlechte Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten zurückzuführen waren, zu erkennen. Die für 830 Insassen vorgesehene und zum Zeitpunkt der Besichtigung mit 711 Häftlingen belegte Haftanstalt war gemessen an den sonstigen georgischen Haftzuständen als nicht überfüllt anzusehen, dennoch wurde der von CPT vorgegebene Minimumstandard von vier Quadratmetern Wohnfläche pro Person nicht erreicht. So wurden etwa in Zellen von 16 Quadratmetern sechs, auf 28 Quadratmetern zwölf Personen untergebracht. Die Zellen selbst verfügten über Fenster mit ausreichendem Lichteinfall, natürliche Durchlüftung, Beleuchtungsmittel und die Beheizung war zufriedenstellend. Die Ausstattung bestand aus Hochbetten von beanstandeter Ausführung, Schränken, Tischen und Bänken sowie einer abgetrennten Sanitäreinheit. Einmal pro Woche erhalten die Insassen die Möglichkeit sich zu zwischen fünf und zehn Minuten zu duschen.

Obwohl die Anstalt über eine gut ausgestattete Waschküche verfügt, werden die Laken nach Vorbringen der Häftlinge nur alle 2 Monate gereinigt. Der Hofgang - der die einzige Außenaktivität darstellt - wird Zelle für Zelle abgewickelt, dauert zwischen 20 bis 30 Minuten und wird zudem nicht täglich angeboten. Das bedeutet, dass die Gefangenen 23 Stunden pro Tag in ihren Zellen verbringen, wo sie nur mit ihren Zellengenossen kommunizieren dürfen und die Aktivitäten auf Lesen und Gesellschaftsspiele beschränkt ist. Fernseh- oder Radiogeräte seien nur für zu lebenslanger Haft Verurteilte zugelassen, die in Einzelzellen von 9 Quadratmetern untergebracht sind.

Tbilisi 7

Das direkt im Gebäude des Innenministeriums untergebrachte Gefängnis wird seit 2004 primär für "high-profile" Vebrecher genützt und ist für die Anhaltung von 108 Personen in 25 Zellen für 2 bis 8 Insassen vorgesehen. Wenngleich die Anstalt zum Zeitpunkt der Inspektion nur mit 60 Personen belegt war, so musste CPT in einigen Zellen eine deutliche Überbelegung feststellen. Von den drei Stockwerken waren die Zellen im ersten und zweiten Stock in schlechtem, d.h. feuchtem und schmutzigem Zustand, mit kleinen Fenstern, durch das kaum Licht und Frischluft ins Innere gelangen konnte sowie unzureichender Beleuchtung. Im Gegensatz dazu verfügten die Zellen im dritten Stockwerk über große Fenster, gute Beleuchtung- und Lüftungseinrichtungen. Die persönliche Wäsche musste in der Zelle gewaschen oder konnte durch Verwandte gewaschen werden, die Laken werden in unregelmäßigem Abständen gewaschen. Einmal pro Woche haben die Insassen Zugang zum Duschraum, der nur über vier Duschköpfe verfügt.

Die Zellenausstattung besteht aus eingebauten Stockbetten, Tischen, Bänken sowie einer angeschlossenen Sanitäreinheit. Bettwäsche und Matratzen werden fast ausschließlich von den Familien der Häftlinge eingebracht. Die Insassen haben (nur wochentags) einen Ausgang von nicht mehr als 30 Minuten in viel zu kleinen Außenbereichen.

Haftanstalt Zugdidi 4

Das im Zentrum der in Westen Georgiens liegenden Stadt Zugidi liegende Gefängnis dient vorrangig der Anhaltung von Untersuchungshäftlingen. Zum Zeitpunkt der Inspektion war das für 305 Personen konzipierte Gefängnis mit 406 Insassen belegt. Die Zellen waren ernsthaft überfüllt. Den 18 Gefangenen einer Zelle standen etwa 20 Quadratmeter Raum und nur 12 Betten zur Verfügung, 8 Personen 5 Betten auf 11 Quadratmeter etc. Problematisch erwies sich auch der natürliche Lichteinfall, die Beleuchtung und Belüftung. Die Zellen verfügen über einen teilweise abgetrennten Sanitärbereich bestehend aus Toilette und Waschbecken, weiters Stockbetten, Tische und Bänke. Nur bedürftige Insassen wurden auch mit Matratzen und Leintüchern versorgt, die anderen mussten sich diese Gegenstände von Verwandten in das Gefängnis bringen lassen.

Die für die Unterbringung der Gefangenen vorgesehenen Gebäudeteile befanden sich in fortgeschrittenem Maße in baufälligen Zustand, mit kaputten Wänden und Böden, die Decken von Feuchtigkeit in Mitleidenschaft gezogen, gebrochenen Wasser- und Abwasserrohen und gefährlich frei liegenden elektrischen Leitungen. Der Zustand des für die Unterbringung von 14 zum Arbeitsdienst verurteilten Gefangenen vorgesehenen Gebäudes war deutlich besser.

Im besten Falle wurde den Gefangenen alle 10 Tage die Möglichkeit gegeben zu duschen. Die Anstalt unterhielt keine eigene Wäscherei, sodass die Wäsche von den Insassen selbst oder von deren Familien zu reinigen war. Einzig allein die Verpflegung fand keinerlei Beanstandung.

Im Militärgefängnis Tbilisi

Die "Hauptvacht" der Militärpolizei dient zum einem der Anhaltung von Soldaten, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Militärrecht zu einem Verwaltungsarrest von bis zu 30 Tagen verurteilt wurden, auf der anderen Seite für die vorübergehende Anhaltung von Soldaten unter Straftatverdacht für die Dauer von bis zu 48 Stunden. Die beiden Gruppen sind getrennt von einander untergebracht. Das Militärgefängnis befindet sich in einem alten Gebäude im Zentrum von Tbilisi, mit einer Anzahl von baufälligen Zellen, von denen nur mehr einige benützt wurden. Die Zustände erinnern an ein "mittelalterliches Verlies" mit schlechter Beleuchtung, ein Großteil der Zellen ohne Fenster, "armseliger" Wandbeleuchtung, keiner Heizung sowie Belüftung. Die Insassen müssen auf Holzpodesten oder schmalen Bänken schlafen. Nachts wird nur eine Decke oder ein militärischer Oberrock zur Verfügung gestellt.

Die sanitären Einrichtungen beschränkten sich auf eine baufällige und schmutzige Gemeinschaftstoilette. Zum Waschen stand eine Kaltwasserhahn im Hof zur Verfügung. Eine Dusche ist nicht vorhanden, die Insassen werden einmal pro Woche zum Duschen in die Garnison gebracht. Nach einem Besuch im Frühjahr 2007 berichtete das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe (CPT) neben den zuvor geschilderten Zuständen auch von äußerst schlechten Zuständen im Militärgefängnis ("Hauptvacht") von Tbilisi.

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete Verbesserungen bezüglich der Vorbeugung von Polizeigewalt, bemängelt aber gleichzeitig die Haftbedingungen.

Obwohl die Verfassung Folterung sowie grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung verbietet gab es dem "Country Report on Human Rights Practices" für 2007 zu Folge Meldungen, wonach derartige Praktiken von Behörden bzw. Organwaltern durchwegs angewandt würden.

CPT berichtete von einer Vielzahl substantiierter Vorbringen, denen zu Folge Häftlinge bei der Aufnahme und zu anderer Anlässe in der Haftanstalt Rustavi 6 geschlagen worden seien.

Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch hat in ihrem Jahresbericht für 2007 die Haftbedingungen in Georgien kritisiert. Es gebe massive Probleme bei der Ernährung und medizinischer Versorgung.

WEHRPFLICHT:

Allgemein waren die die Bedingungen des Militärdienstes in Georgien noch in der ersten Zeit nach der Revolution überaus hart, da es vielfach an Lebensmitteln und im Winter an Heizmaterial, Decken und warmer Bekleidung für die Rekruten fehlt. Mit der Modernisierung der Streitkäfte und der Änderung der politischen Wertigkeit der Armee durch die neue Regierung haben sich jedoch seit 2005 die Lebensumstände der Soldaten zunehmend verbessert. Es wurden neue Kasernen gebaut, andere renoviert. Und es ist der Armeeführung gelungen, die Versorgung der Soldaten zu normalisieren. Schlecht ist nach wie vor die Besoldung der Soldaten. Auch die Ausbildung ist bisweilen durch übermäßig harte Einsätze geprägt. 2005 kam es zu mehreren Fällen von Beschwerden von Soldaten über unangemessene Behandlung oder Frondienste bei Vorgesetzten. In einigen dieser Fälle haben diese Soldaten aus Protest ihre Einheit verlassen, um ihre Beschwerde in der Hauptstadt dem Ombudsmann vorzutragen. Diese Soldaten sind hart bestraft und in der Öffentlichkeit diskreditiert worden. Das beklagte Fehlverhalten von Vorgesetzten hingegen blieb zumindest für die breite Öffentlichkeit sichtbar nicht geahndet, auch wenn es 2005 vereinzelt Fälle von Maßregelung nach Übergriffen auf Untergebene gegeben hat.

Nach Artikel 356 des georgischen Strafgesetzbuchs wird die Verweigerung des Wehr- und Zivildienstes mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren bestraft. Es sind aus früheren Jahren Fälle bekannt, in denen Angehörige der Zeugen Jehovas wegen Wehrdienstverweigerung zu Haftstrafen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen verurteilt wurden. Seit Beginn 1999 sind keine Fälle der strafrechtlichen Verfolgung von Wehrdienstverweigerung mehr bekannt geworden.

Mit einem im September 1997 verabschiedeten Gesetz wurde ein Zivildienst für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt, der im Unterschied zum 18-monatigen Wehrdienst drei Jahre dauert. Da aus Mangel an organisatorischen Strukturen und finanziellen Mitteln aber kaum Stellen existieren und die Möglichkeit des Zivildienstes in der Bevölkerung nicht ausreichend bekannt ist, wird das Gesetz wenig in die Praxis umgesetzt. Seit 2002 besteht zudem die Möglichkeit, sich gegen Zahlung von 200 GEL (ca.100 USD) für ein Jahr bzw. 2.000 GEL (ca. 1.000 USD) dauerhaft vom Wehrdienst suspendieren zu lassen. Bei der Frühjahrsrekrutierung 2003 haben von 7.651 Wehrpflichtigen 2.400 von der Möglichkeit einer einjährigen Suspendierung Gebrauch gemacht, 25 junge Männer sind zum Zivildienst angemeldet worden. Auch 2005 wurde von diesen Möglichkeiten nach Angaben der georgischen Behörden Gebrauch gemacht.

Frauen:

Vergewaltigung ist illegal, kann strafrechtlich aber nur verfolgt werden, wenn das Opfer Anzeige erstattet. Vergewaltigung in der Ehe bildet keinen Straftatbestand. Der Strafrahmen bei der ersten Verurteilung wegen Vergewaltigung liegt bei bis zu sieben Jahren, bei Wiederverurteilung bis zu 10 Jahren. Wenn das Opfer schwanger war, mit AIDS/HIV infiziert wurde oder extremer Gewalt ausgesetzt wurde, steigt der Strafrahmen auf bis zu 15 Jahren, war das Opfer minderjährig, bis zu 20 Jahren an. 2006 berichtetet das Innenministerium von 156 Vergewaltigungsfällen und versuchter Vergewaltigung. Beobachter sind aber der Meinung, dass es auf Grund der Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer bei den Vergewaltigungen gibt.

Die Regierung räumt ein, dass häusliche Gewalt ein Problem ist. Dass betroffene Frauen nur selten deshalb an die Öffentlichkeit gehen liegt an der gesellschaftlichen Tabuisierung, und es kommt nur selten zur Verhaftung oder Bestrafung der Täter. Den Statistiken des Innenministeriums zufolge hatte die Polizei 2.056 Fälle von Konflikten in der Familie , von denen 545 häusliche Gewalt betrafen. 2006 gab es 3.665 registrierte Fälle, aber es liegt keine Information darüber vor, in wie vielen Fällen eine Wegweisung angeordnet wurde, weil das entsprechende Gesetz erst im September 2006 in Kraft trat und die Statistiken erst ab Jänner 2007 angefordert werden konnten. Studien der UN und von diversen NGOs belegen, dass 2006 in etwa 5% der Frauen physisch missbraucht wurden. Einem Bericht der UN vom November zufolge ergreift der Staat Maßnahmen zum Schutz von potentielle Opfern häuslicher Gewalt durch die Einrichtung von ausreichend vielen Frauenhäusern in ganz Georgien.

Das Gesetz zur häuslichen Gewalt, dass im Juni 2006 in Kraft trat, definiert häusliche Gewalt als Verletzung der Rechte und Freiheiten eines Familienmitgliedes durch ein anderes durch die Verwendung von physischer, psychischer oder sexueller Gewalt oder Zwang. Dennoch:

häusliche Gewalt ist im Speziellen nicht kriminalisiert. Die Täter werden nach den bestehenden Bestimmungen gegen bspw. Vergewaltigung verfolgt.

"Gesetze, die die weibliche Bevölkerung schützen, gibt es genügend. Aber sie werden nicht durchgesetzt", kritisiert Eliso Amirejibi, Regionalleiterin der Vereinigung gegen Gewalt an Frauen in Georgien, im Bezirk Tiflis. Es gehöre zur georgischen Tradition, sich nicht in die privaten Angelegenheiten von Familien einzumischen. Also meldet es auch niemand den Behörden, wenn Frauen in ihren Rechten diskriminiert werden. Vergewaltigung gelte als Kavaliersdelikt und in der Ehe habe ein Mann, nach Ansicht der meisten Georgier, das Recht über seine Frau zu verfügen.

Brautentführungen bei Hochzeiten kommen mittlerweile seltener vor, vor allem im städtischen Bereich. Diese Entführungen waren zu meist arrangiert, kamen aber auch gegen den Willen der Braut vor und kamen im Rahmen der Entführungen auch Vergewaltigungen vor. In der Region Samtskhe- Javakheti hat eine NGO eine hot line und eine Unterkunft für Entführungsopfer eingerichtet, die oftmals nach der Flucht von ihrer Familie zurückgewiesen werden.

Prostitution ist illegal aber weit verbreitet, insbesondere in Tbilisi. Diverse NGOs klagen darüber, dass die Prostitution vor allem unter Frauen in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen angesiedelt ist.

Sexuelle Belästigung und Gewalt gegen Frauen am Arbeitsplatz ist ein Problem. Das Gesetz verbietet sexuelle Belästigung zwar, dennoch erfolgt keine effektive Umsetzung des Gesetzes durch den Staat und Vorfälle werden nur in seltenen Fällen untersucht.

Die gesetzlich bestimmte Gleichstellung zwischen Mann und Frau wird in der Praxis nicht umgesetzt. Die NGOs berichten, dass Diskriminierung gegen Frauen am Arbeitsplatz stattfindet, aber die Umstände nie geklärt wurden. Der Sprecher des Parlaments ist weiterhin Vorsitzender einer Gleichbehandlunsgkommission, der Mitglieder des Parlaments genauso angehören wie Repräsentanten der Exekutive, des Büros des Publik Defenders und NGOs.

Krankheiten/Medizinische Behandlungsmöglichkeiten:

Allgemeines:

Angaben der WHO zufolge stammen 30,6% der Gesundheitsausgaben von staatlicher Seite, 69,4% von Privaten. Von den staatlichen Gesundheitsausgaben stammen 42,7% von einer Sozialversicherung. Die privaten Gesundheitsausgaben bestehen zu 94,6% aus so genannten "out-of-pocket payments" (formelle Selbstbehalte sowie informelle Direktzahlungen) .

Die Europäische Kommission berichtet im April 2008 über den Fortschritt der Gesundheitsreform 2007 in Georgien und erwähnt eine Reihe von Programmen in verschiedenen Bereichen (Unterstützung der Reform, Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser) und ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung.

Das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales informiert auf seiner Website, welche Richtung in den Jahren 2006 und 2007 im Gesundheitssektor angestrebt werden soll. Die gegenwärtige Situation sei von einigen Problemen gekennzeichnet: Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit setzt sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammen und ein einziger Krankheitsfall kann zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen hat die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen sind.

Die US Social Security Administration (US SSA) macht in ihrem Portal "Social Security Programs Throughout the World" mit Stand März 2007 folgende Angaben zum georgischen Krankenversicherungssystem: Im Fall einer Krankheit gibt es keine finanziellen Leistungen, bedürftige Personen mit Wohnsitz in Georgien bekommen aber nach einer entsprechenden Prüfung medizinische Leistungen vom Staat bezahlt. Als Krankengeld kann von privaten Arbeitgebern freiwillig für bis zu 30 Tage pro Jahr 100 Prozent des Gehalts gezahlt werden. Für Arbeiter und deren Angehörige werden medizinische Leistungen durch staatliche Kliniken, Krankenhäuser und andere Institutionen für Bedürftige erbracht.

Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.

Im Sommer 2007 gab es großflächige Ausbrüche von Afrikanischer Schweinepest in ganz Georgien.

Psychiatrie

Der Jahresbericht zur ersten Hälfte 2007 des georgischen Ombudsmanns (Public Defender of Georgia) enthält ein Kapitel über Menschenrechte in psychiatrischen Einrichtungen, das auf dem Monitoring von vier Institutionen an verschiedenen Orten in Georgien basiert. Insgesamt sind im Land 100 000 Menschen mit psychischen Erkrankungen registriert, es gibt aber nur 1145 Plätze für stationäre Behandlung. Empfehlungen des Ombudsmanns aus den Jahren 2005 und 2006 sind berücksichtigt worden, und in drei der vier Institute haben sich die Lebensbedingungen deutlich verbessert. Die Patienten sind mit den Leistungen zufriedener, es gibt mehr Angebot an alternativen Therapiemethoden und besseren Zugang zu nicht psychiatrischer medizinischer Versorgung. Patienten können an kulturellen Aktivitäten teilnehmen, sind besser über ihre Rechte informiert und haben die Möglichkeit, Beschwerde in dafür vorgesehenen Briefkästen zu deponieren.

Als negativ wird im Jahresbericht des Ombudsmanns von 2007 beschrieben, dass die Patienten ohne angemessene Bezahlung für die Einrichtungen arbeiten und oft Tätigkeiten des einfachen medizinischen Personals übernehmen . Dabei stehen sie zwar nicht unter Zwang, es handelt sich aber trotzdem um eine Verletzung des Patientenrechts. Soziale Probleme der Patienten (Pensionen, Umgang mit Vormunden) bleiben in allen Einrichtungen ungelöst. Mehrere Patienten haben durch ihren langen Spitalsaufenthalt ihr Eigentum (z. B. Wohnungen) verloren. Ein Teil von ihnen benötigt gar keine stationäre Behandlung und verlieren diese Personen die Fähigkeit zu einem unabhängigen Leben.

Die niedrigen Gehälter des medizinischen Personals führen zu Unzufriedenheit und Motivationsmangel. In weiterer Folge ist es unmöglich, hoch qualifiziertes Personal anzustellen, was sich wiederum auf die Qualität von Behandlung und Betreuung auswirkt.

Die Finanzierung von stationärer Behandlung ist 2007 im Vergleich zu 2006 um fast 20%gestiegen, reicht aber nach wie vor nicht für hochqualitative, moderne und effektive psychiatrische Behandlung aus. Die Kommunikation mit Patienten von psychiatrischen Krankenhäusern ist unzureichend und von der Bereitschaft des Personals abhängig, wird aber auch von Seiten der Patienten nicht forciert.

Das Recht der Patienten auf Privatleben wird verletzt, indem sie kein Telefon und keine Möglichkeit haben, nach Belieben die sanitären Anlagen zu benutzen oder das Licht ein- und auszuschalten. "Assistierende" Patienten, die dem Personal helfen würden, sind gegenüber den anderen privilegiert.

Die Behandlung in der Psychiatrie erfolgt überwiegend mit Medikamenten, alternative Methoden gibt es in manchen Kliniken gar nicht. Die Patienten sind schlecht über ihre Behandlung informiert und haben keinen Zugang zu allgemeiner medizinischer Versorgung. Der Ombudsmann empfiehlt Maßnahmen zur Umsetzung moderner Modelle in der Behandlung und Betreuung psychisch Kranker und rät von Langzeitaufenthalten in geschlossenen Anstalten deutlich ab.

Psychiatrisches Spitäler Asatiani und Kutiri:

Dem Bericht des CPT (European Commitee for the Prevention of Torture) vom Oktober 2007 zufolge, sagte der Direktor der Klink, dass das zur Verfügung stehende Budget nicht ausreiche, um den normalen Betrieb der Anstalt zu sichern. Obwohl es genug Geld für die Bereitstellung von Essen und Medikation der Patienten gäbe, sei die Klinik im Rückstand mit den Wasser-, Strom- und Heizungsrechnungen. Weiters wären wichtige Reparaturarbeiten seit Jahren nicht durchgeführt worden. Die sanitären Anlagen entsprachen in den meisten Abteilungen nicht den Ansprüchen einer Gesundheitseinrichtung. Sie waren verfallen, schmutzig, übelriechend und es gab keinen privaten Bereich für die Patienten. Es wurden seitens der Krankensanstalt keine Hygieneartikel an die Patienten verteilt. Anzeichen für Unterernährung wurden nicht festgestellt.

Die Bedingungen im Kutiri Spital sind im Großen und Ganzen besser als im Asatiani Spital. Die Essensversorgung der Patienten ist ausreichend.

In beiden Spitälern basiert die psychiatrische Behandlung ausschließlich auf medikamentöser Behandlung. Es gibt keine Probleme mit der Versorgung für gängige Psychopharmaka. Aus den Krankengeschichten und den Aussagen der Patienten selbst ergaben sich keine Hinweise für eine Übermedikation. Die Psychiater folgen den Vorgaben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales abhängig von der jeweiligen Diagnose, durch die die Länge des Spitalsaufenthaltes und die diagnostische Behandlung sowie die Verabreichung von Psychopharmaka vorgegeben sind. Das Angebot von anderen Therapieformen wie bspw. psychosoziale Aktivitäten ist an beiden Kliniken äußerst eingeschränkt.

Es gibt kein Budget für die Behandlung von psychiatrischen Patienten in den allgemeinen Krankenhäusern und die Versorgung außerhalb der Psychiatrien hängt davon ab, inwieweit die Familien der Patienten sich eine finanzielle Unterstützung leisten können.

Die CPT zeigt sich in ihrem Bericht ernsthaft besorgt über die hohe Mortalitätsrate in beiden psychiatrische Anstalten. Die Todesursachen gehen nicht aus allen Krankengeschichten hervor, weiters werden keine Autopsien durchgeführt, unabhängig davon, unter welchen Umständen der Patient verstarb. Die Krankengeschichten der Verstorbenen legen einen Zusammenhang zwischen dem Mangel an Medikation und Behandlung physischer Krankheiten und die Behandlung in Notfällen nahe. Die Kommission stellte fest, dass auch in Fällen, in denen der Notarzt gerufen worden war, die Patienten nicht in ein allgemeines Krankenhaus überstellt wurden, weil die Behandlung von psychiatrischen Patienten dort nicht finanziert ist.

Aids/HIV

Laut einem Bericht von Radio Imedi / Rustawi 2 gab es im Jahr 2007 knapp 1.400 AIDS-Kranke in Georgien. Georgien will 11 Millionen Dollar für ein Programm zur AIDS-Vorsorge ausgeben, Vertreter des Gesundheitsministeriums und des Globalen Fond zu AIDS-Bekämpfung unterzeichneten ein entsprechendes Abkommen im September 2007 in Tbilisi. Die veröffentlichten Zahlen zeichnen kein positives Bild der Entwicklung von AIDS in Georgien.

Die WHO stellte in ihrem Bericht fest, dass Ende 2006 in Georgien 1156 Personen HIV positiv waren, 516 davon bereits mit dem AIDS-Virus infiziert. Laut der Statistik der WHO sind die meisten HIV- Positiven Personen über 25 Jahre alt, 78% davon männlich. 63% wurden durch die unsachgemäße Verwendung von Spritzen bei der Einnahme von Drogen infiziert, 32% durch heterosexuellen Kontakt, 3% durch homosexuellen Kontakt unter Männern und bei 1,6% wurden Babies durch HIV- Positive Mütter infiziert.

Obwohl in Georgien die Ansteckungsrate von HIV in Georgien an sich niedrig ist, besteht eine hohe Infektionsgefahr durch die weitverbreitete Verwendung von gebrauchten Drogenspritzen unter Drogenkranken und die hohe Bevölkerungsfluktuation bestimmter Segmente der Bevölkerung aus und nach Ländern, in denen eine hohe Ansteckungsgefahr besteht, in erster Linie die Ukraine und die Russische Föderation. Der Großteil der HIV- Positiven lebt in Tbilisi und Westen Georgiens, in den Städten Batumi und Zugdidi. Die meistgefährdeten Personen sind IDU¿s (schätzungsweise 80 000 Personen 2006), weibliche Posituierte und Männer, die homosexuelle Kontakte haben.

Hepatitis:

Laut Auskunft der Deutschen Botschaft in Tbilissi vom 13.2.2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf kann Hepatis C im Klinikum für Infektionskrankheiten, im Zentrum für AIDS und Immunologie behandelt werden. Die Behandlung erfolgt ambulant und zieht sich über einen Zeitraum von 6 Monaten. Im Abstand von 3 Monaten erfolgen Kontrolluntersuchungen. Folgende Funktionen und Werte werden getestet: quantitativer PCR, Schilddrüsenantikörper, Genotyp, Leberfunktion, Albumin. Die Behandlung erfolgt in der Regel mit Interferon oder aber Pevaris. Die Behandlung und die Medikamente werden aber dabei weder vom Staat noch von der Krankenversicherung übernommen, sondern müssen vom Patienten selbst bezahlt werden.

Tuberkolose:

Laut dem Bericht des auswärtigen Amtes ist in Georgien weiterhin ein erhöhtes TBC-Ansteckungsrisiko gegeben. Die Ansteckungsgefahr an Tuberkulose in Georgien ist etwa 10-mal höher als in Deutschland. Das georgische National Center for Tuberculosis and Lung Diseases (NCT) berichtet im März 2006 in einem Entwicklungsplan für Tuberkulosebehand-lung für die Jahre 2007 bis 2011, dass derzeit die Behandlung von multiresistenter Tuberkulose (MDR-TB) in Georgien nicht möglich sei. Ein Projektantrag von mehreren georgischen Ministerien, NGOs und internationalen Organisationen beim Global Fund to fight AIDS, TB and Malaria (Global Fund) behandelt die Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten von TB und MDR-TB (Global Fund, 2004). Die Projekte sollen von Anfang 2005 bis Ende 2009 laufen. Der Antrag wurde bewilligt - auf der Webseite von globalfund.ge finden sich Fortschrittsberichte.

Die georgische Regierung implementierte 2007 weiterhin die DOT-Behandlung (Dircetly obserevd Therapy) als Strategie, um die Epidemie unter den Häftlingen mit aktiver Tuberkulose in den Strafanstalten unter Kontrolle zu bekommen. Die Kontrollmechanismen zwischen dem Justiz- Ministerium und dem Gesundheitsministerium müssen weiterhin verstärkt werden um sicherzustellen, dass die Häftlinge ihre Behandlung auch nach der Entlassung fortsetzen können.

Die DOT- Therapie ist in allen Bezirken erhältlich. DOT bedeutet, dass ein Mitarbeiter der öffentlichen Gesundheit dafür verantwortlich ist, dass ein Patient seine Medikamente regelmäßig nimmt, zu Hause, bei der Arbeit, in einem Spital oder einer ärztlichen Praxis. Hintergrund ist die Gefahr der Resistenzentwicklung gegen das Medikament bei Unterbrechung oder Abbruch einer Behandlung.

Das Justizministerium führte 2007 Massen- TBC Screening in Haftanstalten durch, mit technischer Unterstützung des ICRC und nationalen TBC- Programmen. Es wurde geplant, dass das neue Gldani Gefängnis in die TBC- Kontrolle einbezogen wird, um sicherzustellen, dass alle Gefangenen Zugang zur fachgerechten Diagnose und Behandlung von TBC haben. In 15 Haftanstalten wurden 19,143 Häftlinge auf TBC untersucht , 705 Häftlinge begannen mit einer Behandlung, 584 Häftlinge wurden behandelt und 449 Häftlinge sind in laufender Behandlung.

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in seinem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Festgestellt wird jedoch, dass der minderjährigen Tochter mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2008, Zahl D13 319177-1/2008/7E, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt wurde und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2009 eingeräumt wurde. Eine Führung des Familienlebens außerhalb des österreichischen ?undesgebietes ist nicht möglich.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Situation in Georgien beruhen auf den angeführten unbedenklichen Quellen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Die Feststellungen zur Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren, die insbesondere durch seine Sprachkenntnisse untermauert wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Soferne daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtwegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Soferne daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtwegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Was sein Vorbringen in Hinblick auf sein asylrelevantes Vorbringen anbelangt, geht aus dem oben wiedergegebenen Protokoll mehr als deutlich hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft und schlüssig darzulegen.

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers einer Verfolgung in dessen Heimat nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden kann. Neben den Ausführungen der ersten Instanz ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof angab, dass er im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Haus seiner Schwester geschlagen wurde, erwähnt er dies nunmehr nicht mehr. Ein solch dramatisches Ereignis hätte aber - der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend - in seinen Schilderungen Raum finden müssen.

Weiters ist anzuführen, dass er im Rahmen der Vernehmung vor dem Asylgerichtshof selbst angibt "kein führendes Mitglied" einer Partei mit "50.000" Anhängern gewesen zu sein und er vielmehr nur zu Handlangerdiensten herangezogen worden wäre. Auch in Hinblick auf die Länderfeststellungen ist festzustellen, dass eine Verfolgung eines - wenn überhaupt - inferioren Parteimitgliedes, zur glaubwürdigen Untermauerung einer ausführlicheren und detailierteren Schilderung bedurft hätte. Sogar nach Aufforderung konkretere Angaben zu machen, meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass er zwar "alles" über den besagten lokalen Parteiführer wisse, aber nicht alles sagen könne. Einzige "konkrete" Angabe war, dass sich selbiger in XXXX aufgehalten hätte und dort "mit verschiedenen Leuten" zusammengetroffen sei.Weiters ist anzuführen, dass er im Rahmen der Vernehmung vor dem Asylgerichtshof selbst angibt "kein führendes Mitglied" einer Partei mit "50.000" Anhängern gewesen zu sein und er vielmehr nur zu Handlangerdiensten herangezogen worden wäre. Auch in Hinblick auf die Länderfeststellungen ist festzustellen, dass eine Verfolgung eines - wenn überhaupt - inferioren Parteimitgliedes, zur glaubwürdigen Untermauerung einer ausführlicheren und detailierteren Schilderung bedurft hätte. Sogar nach Aufforderung konkretere Angaben zu machen, meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass er zwar "alles" über den besagten lokalen Parteiführer wisse, aber nicht alles sagen könne. Einzige "konkrete" Angabe war, dass sich selbiger in römisch 40 aufgehalten hätte und dort "mit verschiedenen Leuten" zusammengetroffen sei.

Während er zum Vorfall bei der Tankstelle im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angibt, dass es sich um drei Männer gehandelt habe, gibt er nunmehr an, dass es fünf gewesen seien. Seine Erklärung (nach Vorhalt dieses Widerspruchs), dass es sich um insgesamt zwar fünf, jedoch nur um drei maskierte Männer gehandelt habe, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Auffällig ist, dass der Beschwerdeführer auch zum Krankheitsverlauf seiner Tochter sehr diffuse Angaben macht und scheinbar bewusst versucht selbigen zu verschleiern. Während er im erstinstanzlichen Verfahren angibt, dass die "Punkte" am Röntgenbild seiner Tochter laut georgischer Ärzte auch durch einen Wachstumsprozess bedingt sein könnten, gibt er nunmehr an, dass gem. dieser Ärzte die Anomalien Folgen eines beschriebenen gewaltsamen Vorfalles gewesen sein könnten. Auch der Grund weswegen das Röntgenbild überhaupt gemacht wurde (Kontrolle nach Operation oder Kontrolle nach tätlichem Angriff) bleibt nach den Vernehmungen für den erkennenden Senat im Unklaren.

In ein und der derselben Vernehmung vor dem Asylgerichtshof widersprechen sich der Beschwerdeführer und seine Tochter gänzlich zur Frage, ob seine Tochter zum Zeitpunkt der Ausreise aus Georgien gesund gewesen wäre. Während er angibt, dass sie "keine Beschwerden" gehabt hätte, gibt die Tochter an "starke Schmerzen" gehabt zu haben. Zum Schluss der Verhandlung, als dem Beschwerdeführer sichtlich klar wird, dass seine Ausführungen unglaubwürdig sind, stellt er selbst richtig, dass seine Tochter seit ihrem dritten Lebensmonat in ärztlicher Behandlung gewesen sei und ihr Knie nie richtig durchstrecken hätte können.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es für den erkennenden Senat klar erkenntlich war, dass der Beschwerdeführer wohl seine Heimat verließ, um seiner Tochter eine zweckmäßige ärztliche Behandlung zukommen zu lassen und nicht, da er sicht aufgrund seiner politischen Aktivitäten verfolgt fühlte.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben,

welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letztenwelche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten

gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes konnten keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründe erkannt werden.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

ad II.ad römisch zwei.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der Beschwerdeführer ist Vater der minderjährigen XXXX, welcher mit Erkenntniss des Asylgerichtshofes vom 19.11.2008, Zahl D13 319177-1/2008/7E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Da überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Familienleben mit der Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, war derm Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer ist Vater der minderjährigen römisch 40 , welcher mit Erkenntniss des Asylgerichtshofes vom 19.11.2008, Zahl D13 319177-1/2008/7E, der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Da überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Familienleben mit der Tochter in einem anderen Staat möglich wäre, war derm Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

ad III.ad römisch drei.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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