TE AsylGH Beschluss 2009/1/15 D9 403744-1/2009

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Veröffentlicht am 15.01.2009
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Norm

AVG §66 Abs4
AVG §68 Abs1
ZustellG §7

Spruch

D9 403744-1/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des A.D., geb. 00.00.1982, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Dezember 2008, FZ. 08 12.349 - EAST Ost, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 24. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge des Verfahrens die im Spruch genannten Personalien an. Auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, halb Georgier und halb Ossete, sei er im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen an seinem Nebenwohnsitz in Südossetien (sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei T. gewesen) genötigt worden, sich an den Kriegshandlungen aktiv gegen die georgische Bevölkerung zu beteiligen. Er sei sodann von Südossetien nach Batumi geflohen und wollte schlepperunterstützt nach Frankreich gelangen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 19 bis 27 und 111 bis 123).römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 24. Oktober 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge des Verfahrens die im Spruch genannten Personalien an. Auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, halb Georgier und halb Ossete, sei er im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen an seinem Nebenwohnsitz in Südossetien (sein gewöhnlicher Aufenthaltsort sei T. gewesen) genötigt worden, sich an den Kriegshandlungen aktiv gegen die georgische Bevölkerung zu beteiligen. Er sei sodann von Südossetien nach Batumi geflohen und wollte schlepperunterstützt nach Frankreich gelangen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 19 bis 27 und 111 bis 123).

Am 29. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme bei der belangten Behörde eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgehändigt (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 131).

Mit Bescheid der belangten Behörde, Außenstelle Linz, vom 31. Oktober 2008, FZ. 08 10.499-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 133 bis 221).Mit Bescheid der belangten Behörde, Außenstelle Linz, vom 31. Oktober 2008, FZ. 08 10.499-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2008 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 133 bis 221).

Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister vom gleichen Tag ergab keine Meldeadresse (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 225). Ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom gleichen Tag ergab, dass der Beschwerdeführer seit 24. Oktober 2008 in der Betreuungsstelle Ost Quartier genommen hat (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 227 und 129).

Als Zustellvorgang wurde seitens der belangten Behörde die Zustellung "Mit RSa an den Asylweber" verfügt (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 229).

Am 4. November 2008 erfolgte ein nicht erfolgreicher Zustellversuch an den Beschwerdeführer an der Adresse der Betreuungsstelle Ost. Laut Vermerken auf dem Rückschein sei die schriftliche Verständigung über die Hinterlegung "in den Briefkasten eingelegt" und die Hinterlegung beim Zustellpostamt 2514 Traiskirchen mit Abholfristbeginn 5. November 2008 erfolgt (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 231).

Mit 24. November 2008 wurde der belangten Behörde, Außenstelle Linz, der Bescheid vom 31. Oktober 2008, FZ. 08 10.499-BAL, mit dem Vermerk "nicht behoben retourniert" (Verwaltungsakt der belangten Behörde zu 08 10.499, Seite 247).

2. Am 9. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle Ost angehalten und brachte, nach Aufklärung über den vermeintlichen Abschluss seines Asylverfahrens unter Beihilfe eines Dolmetsch einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Er hätte keine neuen Asylgründe vorzubringen, er hätte jedoch über den negativen Bescheid keine Kenntnis erlangt. Er habe erst heute von einer Dolmetscherin erfahren, dass sein Antrag negativ entschieden wurde, er wüsste jedoch nichts davon, sonst hätte er Berufung eingelegt. Da die Frist nun vorbei sei, hätte er nun keine andere Möglichkeit, als einen neuen Antrag zu stellen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 7 bis 15).

Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 19. Dezember 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2008 mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, FZ 08 12.349, gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 49 bis 75). Auf Seite 4 des gegenständlichen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass das erste Asylverfahren am 20. November 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde.Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 19. Dezember 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2008 mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag, FZ 08 12.349, gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 49 bis 75). Auf Seite 4 des gegenständlichen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, dass das erste Asylverfahren am 20. November 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde am 19. Dezember 2008 übergeben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77).

3. Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2008, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde an den Asylgerichtshof und brachte im Wesentlichen zusammenfassend vor, von der Hinterlegung des Bescheides vom 31. Oktober 2008, FZ. 08 10.499-BAL, keine Kenntnis erlangt zu haben.

Gegenständliche Beschwerde langte am 9. Jänner 2008 beim Asylgerichtshof ein und wurde mit selben Tag dem nunmehr zuständigen Richter zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.

2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 9. Dezember 2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den Antrag auf internationalen Schutz vom 9. Dezember 2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Grundsätzliche Voraussetzung einer Anwendung des § 68 AVG ist demnach die rechtswirksame Existenz eines Bescheides; somit dessen rechtswirksame Erlassung. Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG 2005 sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der/die Asylwerber/Asylwerberin befindet oder die Unterkunft, in der der/die Asylwerber/Asylwerberin versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Gemäß § 5 Z 1 ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG). Eine Hinterlegung ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen und erlaubt eine Sanierung des damit unterlaufenen Zustellmangels nur nach Maßgabe des § 7 ZustG (VwGH 27. 02. 2001, 2000/13/0077 unter Hinweis auf VwGH 26. 5. 1997, 96/17/0063). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Grundsätzliche Voraussetzung einer Anwendung des Paragraph 68, AVG ist demnach die rechtswirksame Existenz eines Bescheides; somit dessen rechtswirksame Erlassung. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 sind die Erstaufnahmestelle, in der sich der/die Asylwerber/Asylwerberin befindet oder die Unterkunft, in der der/die Asylwerber/Asylwerberin versorgt wird, Abgabestelle für eine persönliche Zustellung nach dem Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Eine Hinterlegung ohne dem Gesetz entsprechende schriftliche Verständigung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen und erlaubt eine Sanierung des damit unterlaufenen Zustellmangels nur nach Maßgabe des Paragraph 7, ZustG (VwGH 27. 02. 2001, 2000/13/0077 unter Hinweis auf VwGH 26. 5. 1997, 96/17/0063). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach § 292 Abs. 2 ZPO ist möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu § 17 ZustG). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 26. 05. 1997, 96/17/0063). Nicht schon allein das Beschwerdevorbringen sondern bereits der Akteninhalt (Vermerke über das "Einlegen der schriftlichen Verständigung in den Briefkasten" auf dem Rückschein und Angaben des Beschwerdeführers am 9. und 19. Dezember 2008) lassen berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges des Bescheides vom 31. Oktober 2008, FZ. 08 10.499-BAL, aufkommen, die eine - auch amtswegige - Ermittlungspflicht der belangten Behörde zur Folge gehabt hätte.Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist möglich (Ritz, BAO-Kommentar, Rz 21 und 22 zu Paragraph 17, ZustG). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH 26. 05. 1997, 96/17/0063). Nicht schon allein das Beschwerdevorbringen sondern bereits der Akteninhalt (Vermerke über das "Einlegen der schriftlichen Verständigung in den Briefkasten" auf dem Rückschein und Angaben des Beschwerdeführers am 9. und 19. Dezember 2008) lassen berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges des Bescheides vom 31. Oktober 2008, FZ. 08 10.499-BAL, aufkommen, die eine - auch amtswegige - Ermittlungspflicht der belangten Behörde zur Folge gehabt hätte.

Die Bestimmung, dass der/die Empfänger/Empfängerin von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls § 7 ZustG zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Eine Hinterlegungsanzeige ist nicht als zuzustellender normativer Akt, sondern als eine "rechtserhebliche Tatsache" zu betrachten (VwGH 26. 05. 1997, 96/17/0063 unter Hinweis auf Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Anm 18 zu § 17 ZustG).Die Bestimmung, dass der/die Empfänger/Empfängerin von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; diesfalls kommt allenfalls Paragraph 7, ZustG zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst. Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Eine Hinterlegungsanzeige ist nicht als zuzustellender normativer Akt, sondern als eine "rechtserhebliche Tatsache" zu betrachten (VwGH 26. 05. 1997, 96/17/0063 unter Hinweis auf Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Anmerkung 18 zu Paragraph 17, ZustG).

Die belangte Behörde geht im nunmehrig beschwerdeanhängigen Verfahren von der Rechtskraft des Bescheides vom 31. Oktober 2008, FZ. 08 10.499-BAL, aus (Bescheid, Seite 4). Der Asylgerichtshof schließt sich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Zustellungsvorgänge an in Bundesbetreuungseinrichtung untergebrachte Bescheidadressaten (z.B. VwGH 15. 09. 1994, 94/19/0394, 24.01. 1995, 94/20/0610) an. Im konkreten Fall bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges des Bescheides vom 31. Oktober 2008, FZ. 08 10.499-BAL, insbesondere in Bezug auf eine rechtmäßige schriftliche Verständigung der Hinterlegung.

Der Asylgerichtshof gelangt zu der Erkenntnis, dass die belangte Behörde auf Grundlage der aufgeworfenen aktenkundigen Zweifel verpflichtet ist, Erhebungen über die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges, durch Einvernahme des Zustellorgans und den weiteren Verbleib der schriftlichen Verständigung über die Hinterlegung, etwa durch Einvernahme von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Betreuungsstelle Ost durchzuführen, um die rechtmäßige Zustellung und somit die rechtswirksame Existenz des Bescheides vom 31. Oktober 2008 zu eruieren. In diesem Zusammenhang ist auf den Akteninhalt zu verweisen (Seite 87), wonach über Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates informativ mitgeteilt wurde, dass "[B]ei Zustellversuchen der Post im Lager die Verständigung vom Zustellversuch dem EHC übergeben wird und dieser die Verständigung in den Unterkünften organisiert. ... Wie genau das System funktioniert konnte ich in der kurzen Zeit nicht eruieren...". Erhebungen durch die belangte Behörde im konkreten Fall unterblieben jedoch gänzlich.

In Folge der erheblichen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 31. Oktober 2008 wird erst nach Abschluss der notwendigen Erhebungen der rechtliche Charakter des Anbringens des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2008 festgestellt werden können, weshalb im gegenständlichen Verfahren der auf Grundlage dieses Anbringens ergangene Bescheid zu beheben war.

Inwieweit eine, entsprechend der bisherigen Vollziehungspraxis, Ausfolgung eines Bescheides unmittelbar bei der Behörde eher den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit entsprochen hätte, war - unter neuerlichem Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Aushändigung lediglich einer Kopie der Bescheidausfertigung (im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme) keine rechtswirksame Zustellung an den Beschwerdeführer darstellt, weil es sich nicht um die Ausfolgung eines bereits versandbereiten, gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtetes Schriftstück handelt (VwGH 7. 05. 1998, 96/20/0187). Dieses befindet sich nach wie vor im Akt.

Schlagworte

Bescheidqualität, Zustellmangel, Zustellung, Zustellwirkung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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