Norm
AVG §69 Abs2Spruch
D3 305286-3/2008/5E
D3 305286-4/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des D.A. auch D., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 08 07.628-BAW zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des D.A. auch D., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 08 07.628-BAW wird gemäß § 69 Abs 2 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des D.A. auch D., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 08 07.628-BAW wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins abgewiesen.
II. Die Beschwerde des D.A. auch D., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 08 07.628-BAW wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt II und III als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des D.A. auch D., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, FZ. 08 07.628-BAW wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens am 22.03.2005 in das Bundesgebiet ein und brachte an diesem Tag einen (ersten) Asylantrag ein. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2005 gab er zu seinem Fluchtgrund an, russische Soldaten hätten ihn im Jänner (2005) mitgenommen und für circa 15 Tage an einem unbekannten Ort festgehalten. Dort sei er mit Händen und Füßen geschlagen und mit Strom gefoltert worden. Er sei öfters festgenommen worden. Es sei um irgendeine Blutrache gegangen, sie hätten wissen wollen, wo sich seine Schwester und sein Schwager befänden. Da er vom Militär mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe er seine Heimat verlassen.
Am 05.04.2005 und am 28.08.2006 wurde der Berufungswerber nochmals zu seinem Fluchtgrund befragt. Er bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben in der Ersteinvernahme und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass das Leben in einem Heimatland Tschetschenien unmöglich und er als Kleinster der Familie weggeschickt worden wäre. Die anderen Geschwister hätten aus finanziellen Gründen nicht wegfahren können. In seinem Land herrsche Krieg und deshalb würden immer wieder russische Soldaten kommen und einfach alle zusammenschlagen. Er habe Probleme wegen seines Schwagers bekommen, der derzeit mit seiner Schwester in B. lebt. Er habe nie gekämpft und wüsste nicht, was sein Schwager gemacht hätte. Ebenso gab er ergänzend an, dass er im Jahr 2005 insgesamt dreimal von russischen bzw. tschetschenischen Soldaten festgenommen und mehrere Tage lang festgehalten worden sei. Man habe ihn jedes Mal über die Kämpfer aus der Nachbarschaft befragt, dabei sei er beschimpft und geschlagen worden. Beim dritten Mal sei er im Zuge seiner 15-tägigen Anhaltung wieder über seine Nachbarn befragt worden, dabei habe man ihm die Rippen gebrochen. Nach der Bezahlung von Lösegeld habe man ihn freigelassen und er habe flüchten können. Sein Vater sei ungefähr vor einem halben Jahr umgebracht worden.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.02.2006 wurde der Berufungswerber nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.02.2006 wurde der Berufungswerber nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 05 03.951-BAI, wurde I. der (erste) Asylantrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2006, Zl. 05 03.951-BAI, wurde römisch eins. der (erste) Asylantrag des Berufungswerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde aufgrund einer rechtzeitigen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 305.286-C1/6E-XV/52/06, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Dieser Bescheid wurde aufgrund einer rechtzeitigen Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 305.286-C1/6E-XV/52/06, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 22.10.2007 fand eine ergänzende Einvernahme des Berufungswerbers statt, in welcher dieser lediglich ausführte, bereits in seiner Einvernahme vom 28.08.2006 alles über seine Probleme erzählt zu haben, er habe dem weder etwas hinzuzufügen noch etwas zu berichtigen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, Zl. 05 03.951-BAI, wurde I. der (erste) Asylantrag des Berufungswerbers neuerlich gemäß § 7 AsylG abgewiesen, II. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist, und III. dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass gegen ein Refoulement sprechende Gründe nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 29.10.2007 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 12.11.2007 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007, Zl. 05 03.951-BAI, wurde römisch eins. der (erste) Asylantrag des Berufungswerbers neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, römisch zwei. festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und römisch drei. dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Berufungswerbers aus näher dargelegten Gründen unglaubwürdig sei und dass gegen ein Refoulement sprechende Gründe nicht vorlägen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 29.10.2007 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 12.11.2007 in Rechtskraft.
Der Berufungswerber stellte sodann am 06.12.2007 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, er habe sein Land verlassen, weil er Probleme mit den Russen gehabt habe. Dies habe er jedoch bereits bei seinem ersten Antrag geschildert. Er habe keine neuen Fluchtgründe und es seien auch keine anderen hinzugekommen, im Fall seiner Rückkehr befürchte er, von den Russen umgebracht zu werden. Seit seiner Antragstellung im Jahr 2005 habe er sich durchgehend in Österreich aufgehalten.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.12.2007 wiederholte der Berufungswerber im Wesentlichen diese Darstellung. In seinem Heimatland werde er nach wie vor von den Sicherheitskräften in Tschetschenien verfolgt. Anfang November 2007 habe er mit Freunden in Tschetschenien telefoniert, die während des Gesprächs mitgeteilt hätten, dass der Asylantrag eines Nachbarn namens Z.B. in Deutschland abgelehnt, dieser dann nach Moskau abgeschoben worden sei und er nunmehr keine Informationen habe, wo sich dieser aufhalten würde. Die Gründe, welche er bei seiner ersten Antragstellung angegeben habe, seien gleich geblieben, bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Er habe Angst, von den russischen Sicherheitskräften verfolgt zu werden, weil der Gatte seiner Schwester geflüchtet sei und nunmehr der Berufungswerber den Sicherheitskräften Auskunft über dessen Aufenthaltsort geben solle. Er habe Angst, festgenommen und umgebracht zu werden. Er könne auf keinen Fall zurück, da er im Februar/März 2005 frühzeitig aus dem Gefängnis geholt worden und das Verfahren in Tschetschenien noch offen sei. Der Berufungswerber führte überdies aus, er habe in Österreich eine litauische Freundin namens T.T., die saisonal in Wien arbeite, mit der er jedoch nicht ständig zusammen lebe, und beabsichtige, diese zu heiraten. Er halte sich manchmal bei Freunden, manchmal auch bei seiner Freundin auf. Außerdem lebe eine Schwester D.C. des Berufungswerbers mit ihren Kindern in B.. Seine Schwester habe nach ihrer Heirat im Heimatland nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Berufungswerber gewohnt, im Jahr 2003 habe sie wiederum circa zwei bis drei Monate im Haus der Eltern gewohnt und sei schließlich aus dem Heimatland ausgereist. Nach seiner Ankunft in Österreich habe der Berufungswerber circa acht Monate in der gleichen Pension wie seine Schwester verbracht, ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu dieser habe jedoch nie bestanden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 21.12.2007 zur Wahrung des Parteiengehörs führte der Berufungswerber wiederum aus, dass in Österreich seine Schwester samt ihren Kindern lebe. Weiters habe er seine Freundin T.T. nach moslemischer Tradition am 00.00.2007 geheiratet und lebe seither mit dieser im gemeinsamen Haushalt, sei jedoch noch nicht an der gleichen Adresse gemeldet. Seine Mutter habe ihm in einem Telefonat mitgeteilt, dass er nach wie vor von russischen Militärangehörigen gesucht werde, diese seien zum Elternhaus des Berufungswerbers gekommen und hätten nach ihm gefragt. Diese Männer suchten ihn bereits seit dem Jahr 2005.
Eine von der belangten Behörde veranlasste ärztliche Untersuchung des Berufungswerbers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin am 18.01.2008 ergab, dass bei diesem keine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung vorliegt.
Mit dem Bescheid des Bundesasylamt vom 04.02.2008, Zl. 07 11.389-EAST-OST wurde I. der (zweite) Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. gleichzeitig der Berufungswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit dem Bescheid des Bundesasylamt vom 04.02.2008, Zl. 07 11.389-EAST-OST wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Berufungswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. gleichzeitig der Berufungswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Berufung mit der Begründung, dass sich seit dem letzten Asylantrag des Berufungswerbers der maßgebliche Sachverhalt verändert habe. Im Zuge des ersten Verfahrens hätten die Fluchtgründe des Berufungswerbers keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Zwar habe der Berufungswerber keine neuen Tatsachen vorgebracht, er werde jedoch nach wie vor von Männern der Föderation gesucht. Im Fall seiner Rückkehr bestehe daher die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit. Die neueren Urteile des EGMR zeigten, dass nicht in jedem Fall der Beweis einer individuellen Gefährdung erbracht werden müsse, sondern je nach den Umständen auch gut dokumentierte Belege dafür genügten, dass die betroffene Person in eine nachweisbar gefährliche Situation zurückkehren müsste.
Mit Bescheid vom 21.05.2008, 305.286-2/2E-XV/52/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 10.03.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl 07 11.389-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2008 persönlich zugestellt und erwuchs am 6.6.2008 in RechtskraftMit Bescheid vom 21.05.2008, 305.286-2/2E-XV/52/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung vom 10.03.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl 07 11.389-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.06.2008 persönlich zugestellt und erwuchs am 6.6.2008 in Rechtskraft
Am 23.08.2008 stelle der Antragssteller im Stande der Schubhaft seinen dritten, nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung durch das Landespolizeikommando Wien am 25.8.2008 führte der Antragsteller aus, dass seine bisherigen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er sei aus Tschetschenien geflohen, da ihn ein Freund namens C.M., der wie er in K. gewohnt hätte, im Herbst-Winter 2005 ersucht habe zwei Pistolen und Handgranaten von XX nach Grozny zu bringen. C.M. habe die Mujaheddin im Krieg unterstützt, der Antragsteller selbst habe nie gekämpft. Für die Fahrt habe er 100 US-Dollar erhalten. Insgesamt habe es zwei Fahrten gegeben. Sein Freund sei verhaftet worden und hätte die unterstützende Tätigkeit des Antragstellers gegenüber der Polizei erwähnt. Daraufhin sei er von der russisch föderalen Polizei im Dezember 2005 festgenommen worden. Auf der Polizei in XX sei er während seiner 15tägigen Haft befragt und misshandelt worden. Durch Schläge sei eine seiner Rippen auf der linken Seite gebrochen worden und Zigaretten seien auf seinem Körper ausgedrückt worden. Gegen die Bezahlung einer Kaution von 2.500 US-Dollar durch seine Mutter sei er freigelassen worden. Ein Mitarbeiter von OMON namens Z.E., cirka 30-40 Jahre alt, hätte in sodann mit seiner Ermordung bedroht. Dieser Mann hätte auch schon seinen Freund C.M. getötet. Nach einem zehntätigen Krankenhausaufenthalt sei er sodann aus Tschetschenien geflohen. Befragt, warum er diese Gründe bisher nicht angegeben habe, führte er aus, dass er Angst gehabt habe, da Z.E. nunmehr Polizeichef von XX sei und er befürchtet habe, dass dieser seine Abschiebung aus Österreich erreichen könnte.Im Zuge der Erstbefragung durch das Landespolizeikommando Wien am 25.8.2008 führte der Antragsteller aus, dass seine bisherigen Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er sei aus Tschetschenien geflohen, da ihn ein Freund namens C.M., der wie er in K. gewohnt hätte, im Herbst-Winter 2005 ersucht habe zwei Pistolen und Handgranaten von römisch zwanzig nach Grozny zu bringen. C.M. habe die Mujaheddin im Krieg unterstützt, der Antragsteller selbst habe nie gekämpft. Für die Fahrt habe er 100 US-Dollar erhalten. Insgesamt habe es zwei Fahrten gegeben. Sein Freund sei verhaftet worden und hätte die unterstützende Tätigkeit des Antragstellers gegenüber der Polizei erwähnt. Daraufhin sei er von der russisch föderalen Polizei im Dezember 2005 festgenommen worden. Auf der Polizei in römisch zwanzig sei er während seiner 15tägigen Haft befragt und misshandelt worden. Durch Schläge sei eine seiner Rippen auf der linken Seite gebrochen worden und Zigaretten seien auf seinem Körper ausgedrückt worden. Gegen die Bezahlung einer Kaution von 2.500 US-Dollar durch seine Mutter sei er freigelassen worden. Ein Mitarbeiter von OMON namens Z.E., cirka 30-40 Jahre alt, hätte in sodann mit seiner Ermordung bedroht. Dieser Mann hätte auch schon seinen Freund C.M. getötet. Nach einem zehntätigen Krankenhausaufenthalt sei er sodann aus Tschetschenien geflohen. Befragt, warum er diese Gründe bisher nicht angegeben habe, führte er aus, dass er Angst gehabt habe, da Z.E. nunmehr Polizeichef von römisch zwanzig sei und er befürchtet habe, dass dieser seine Abschiebung aus Österreich erreichen könnte.
Am 03.09.2008 teilte das Bundesasylamt dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Am 03.09.2008 teilte das Bundesasylamt dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei seinen Antrag wegen des Vorliegens einer entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Am 09.09.2008 wurde der Asylwerber im Beisein einer Rechtsberaterin vom Bundesasylamt,
Erstaufnahmestelle Ost, unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache wie folgt
einvernommen:
Frage: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die sie vorlegen möchten?
Antwort: Nein.
Frage: Was können Sie über den Verbleib ihres Reisepasses angeben?
Antwort: Ich hatte noch nie einen Reisepass.
Frage: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
Antwort: Ja.
Frage: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?
Antwort: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.
Frage: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
Antwort: Nein.
Mir wird erneut zur Kenntnis gebracht, dass meine Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, im Verfahren Wahrheitspflicht besteht und dass meinen Angaben im Asylverfahren eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt.
Frage: Wie fühlen Sie sich?
Antwort: Ich fühle mich gut und bin in der Lage der Einvernahme zu folgen.
Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher, haben Sie Einwände gegen ihn?
Antwort: Ich verstehe ihn gut und habe keine Einwände.
Frage: Sie wurden am 23.08.2008 beim Landespolizeikommando Wien, Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen die dort gemachten Angaben der Wahrheit?
Antwort: Ja.
Frage: Sie haben erstmals am 22.03.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Sie brachten dagegen zunächst eine Berufung ein, der unabhängige Bundesasylsenat behob den Bescheid und wurde der Antrag zwecks Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen. Sie brachten dagegen keine Berufung ein, der Bescheid erwuchs mit 13.11.2007 in Rechtskraft. AM 06.12.2007 brachten Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am wegen entschiedener Sache gemäß § 68 zurückgewiesen. Sie brachten dagegen eine Berufung ein, diese wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen, der Bescheid erwuchs mit 06.06.2008 in Rechtskraft. Warum stellen Sie nun im Stande der Schubhaft einen neuen Asylantrag?Frage: Sie haben erstmals am 22.03.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Sie brachten dagegen zunächst eine Berufung ein, der unabhängige Bundesasylsenat behob den Bescheid und wurde der Antrag zwecks Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2007 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen. Sie brachten dagegen keine Berufung ein, der Bescheid erwuchs mit 13.11.2007 in Rechtskraft. AM 06.12.2007 brachten Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, zurückgewiesen. Sie brachten dagegen eine Berufung ein, diese wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen, der Bescheid erwuchs mit 06.06.2008 in Rechtskraft. Warum stellen Sie nun im Stande der Schubhaft einen neuen Asylantrag?
Antwort: Ich habe Angst vor einer Rückkehr nach Tschetschenien. Ich möchte in Österreich Asyl bekommen.
Frage: Haben Sie neue Fluchtgründe?
Antwort: Ja. Nach mir wurde zu Hause gesucht. Vor 3 Tagen habe ich meine Mutter in Tschetschenien angerufen und sie sagte, dass die Polizei nach mir suchte. Der Polizeichef von XX ist ein Feind von mir und sucht persönlich nach mir. Er ist mit mir verfeindet, ein Freund von mir hat seinen Bruder umgebracht. Für diesen Freund habe ich Waffen transportiert. Er wurde später festgenommen und beim Verhör hat er gegen mich ausgesagt. Die Polizei ist gekommen und haben bei mir 3 Packungen von Patronen sichergestellt. Diese Patronen haben eigentlich meinem Freund gehört. Ich musste die Patronen nach Grosny bringen. Ich wurde festgenommen und beim Verhör haben sie gesagt, dass ich ein Komplize von meinem Freund bin, dass ich mit ihm zusammen gekämpft habe. Sie haben von mir verlangt, dass ich ein Geständnis unterschreibe, als ich mich weigerte, haben sie mich geschlagen. Sie haben mich später in einen Keller gebracht, wo sie mich jeden 2 tag geschlagen haben. Im August 2004 habe ich in diesem Keller fast vier Wochen verbracht. Danach hat mich meine Mutter um 3000 USD freigekauft. Nach mir wurde weiter gefahndet. Nach meiner Entlassung aus der Polizeistation hat mich ein Polizist namens J.R. angesprochen und sagte zu mir, dass er meinen Freund bereits umgebracht hat und dass ich als nächster dran bin. Jetzt habe ich bei einem Telefonat mit meiner Mutter erfahren, dass er Polizeichef geworden ist. Nach meiner Freilassung wurde ich in ein Krankenhaus gebracht und eine Woche lang behandelt. Anschließend habe ich Tschetschenien verlassen und habe bis zu meiner Ausreise in Inguschetien gelebt.Antwort: Ja. Nach mir wurde zu Hause gesucht. Vor 3 Tagen habe ich meine Mutter in Tschetschenien angerufen und sie sagte, dass die Polizei nach mir suchte. Der Polizeichef von römisch zwanzig ist ein Feind von mir und sucht persönlich nach mir. Er ist mit mir verfeindet, ein Freund von mir hat seinen Bruder umgebracht. Für diesen Freund habe ich Waffen transportiert. Er wurde später festgenommen und beim Verhör hat er gegen mich ausgesagt. Die Polizei ist gekommen und haben bei mir 3 Packungen von Patronen sichergestellt. Diese Patronen haben eigentlich meinem Freund gehört. Ich musste die Patronen nach Grosny bringen. Ich wurde festgenommen und beim Verhör haben sie gesagt, dass ich ein Komplize von meinem Freund bin, dass ich mit ihm zusammen gekämpft habe. Sie haben von mir verlangt, dass ich ein Geständnis unterschreibe, als ich mich weigerte, haben sie mich geschlagen. Sie haben mich später in einen Keller gebracht, wo sie mich jeden 2 tag geschlagen haben. Im August 2004 habe ich in diesem Keller fast vier Wochen verbracht. Danach hat mich meine Mutter um 3000 USD freigekauft. Nach mir wurde weiter gefahndet. Nach meiner Entlassung aus der Polizeistation hat mich ein Polizist namens J.R. angesprochen und sagte zu mir, dass er meinen Freund bereits umgebracht hat und dass ich als nächster dran bin. Jetzt habe ich bei einem Telefonat mit meiner Mutter erfahren, dass er Polizeichef geworden ist. Nach meiner Freilassung wurde ich in ein Krankenhaus gebracht und eine Woche lang behandelt. Anschließend habe ich Tschetschenien verlassen und habe bis zu meiner Ausreise in Inguschetien gelebt.
Frage: Wie hieß Ihr Freund?
Antwort: Er hieß C.M.
Frage: Wann waren die geschilderten Ereignisse?
Antwort: Im Jahre 2004
Frage: Das war ja dann alles vor Ihrer Ausreise?
Antwort: Ja. Das ist richtig.
Frage: Warum bringen Sie diese Angaben erst im 3 Verfahren?
Antwort: Ich war mir nicht sicher, ob diese Angaben an die russischen Behörden weitergeleitet werden.
Frage: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet?
Antwort: Nein.
Frage: Sie wurden in Ihrem letzten Verfahren ( AIS 07 11 389) zu Ihrem Familienverhältnissen in Österreich befragt. Halten Sie diese Angaben aufrecht oder wollen Sie dazu noch ergänzende Angaben machen?
Antwort: Nein. Ich habe im letzten Verfahren alles angegeben?
Frage: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Schwester H. in Österreich?
Antwort: Sie ist Asylwerberin
Frage: Wo haben Sie ab Rechtskraft des Bescheides bis zu Ihrer neuerlichen Antragstellung gewohnt?
Antwort: Ich bin aufrecht gemeldet.
Frage: Sind Sie mit T.T. standesamtlich verheiratet?
Antwort: Nein. Wir sind nach islamischem Recht verheiratet. Am Freitag bekomme ich eine Heiratsbestätigung.
Frage: Wann haben Sie geheiratet?
Antwort: Das ist schon lange her.
Frage: Wiederholung der Frage
Antwort: Vor einem Jahr haben wir geheiratet.
Frage: Wo haben Sie geheiratet?
Antwort: In Wien. Er stellt keine Bestätigungen aus.
Frage: Haben Sie gemeinsame Kinder?
Antwort: Nein.
Frage: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Meine Frau hat mich unterstützt.
Frage: Sprechen Sie deutsch?
Antwort: Nicht viel.
Frage: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
Antwort: Ja.
Frage: Sind Sie Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Sie haben am 03.09.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?Vorhalt: Sie haben am 03.09.2008 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass Ihr Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
Antwort: Ich habe Angst nach Hause zurückzukehren. Ich werde dort umgebracht.
Frage: Vom wem?
Antwort: Von J.R.. Er war mit seinen Leuten bei mir zu Hause und hat mir gesucht. Er sagte, dass er mich umbringen wird. Vor einer Woche hat er meinen Bruder geschlagen. Das hat mir meine Mutter vor drei Tagen erzählt.
Frage: Was steht einer Ausweisung Ihrer Person in die russische Föderation entgegen?
Antwort: Man hat bei mir Patronen sichergestellt. Seither wird nach mir gefahndet. Bei einer Rückkehr werde ich festgenommen. Weil ich aus Tschetschenien komme, werde ich in Tschetschenien verurteilt. Somit werde ich in die Hand von J.R. kommen. Was er mit mir machen wird, weiß ich nicht.
Frage: Wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
Antwort: Ich habe Angst um mein Leben.
Mit Bescheid vom 11.9.2008, Zl. 08 07.628-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.8.2008 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragsteller gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG in die Russische Föderation aus.Mit Bescheid vom 11.9.2008, Zl. 08 07.628-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.8.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in die Russische Föderation aus.
In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebene Einvernahme dargestellt. Beweiswürdigend hielt die erste Instanz fest, dass die Identität des Antragstellers mangels Vorlage eines Dokumentes nicht feststehe. Hinweise auf eine schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung hätten sich weder aus dem Vorbringen noch sonst im Verfahren ergeben, wobei insbesondere auch auf das Nichtvorliegen einer Mitteilung seitens des Polizeianhaltezentrums, in dem sich der Antragsteller seit 23.08.2008 befinde, hingewiesen wurde. Die Feststellungen hinsichtlich der ersten beiden Verfahren würden sich aus den Akten ergeben. Zu dem nunmehrigen Vorbringen sei grundsätzlich zu bemerken, dass der Antragsteller sein Vorbringen ausgetauscht habe. Sein bisheriges Vorbringen sei als unglaubwürdig beurteilt worden, wozu zu bemerken sei, dass dies im gegenständlichen Verfahren bestätigt worden sei. Zur Begründung des nunmehr gegenständlichen Antrages habe er in erster Line einen Sachverhalt vorgebracht der bereits zum Zeitpunkt seines Erstverfahrens vorgelegen habe und er habe in diesem keinerlei Angaben dazu gemacht. Es sei daher nicht vom Vorliegen eines glaubwürdigen Kerns auszugehen.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, glaubhaft habe machen können. Bei dem Vorbringen handle es sich ausschließlich um Umstände die schon bei Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden hätten. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass der Antragsteller seit 00.00.2007 mit Frau T.T. nach moslemischem Recht verheiratet sei und mit dieser eine Lebensgemeinschaft führe. Nach Angaben seiner Lebensgefährtin im zweiten Verfahren hätte der Antragssteller in Österreich auch schon gearbeitet und befinde sich derzeit auf Arbeitssuche. Der Eingriff in das bestehende Familienleben sei jedoch gerechtfertigt, da der gemeinsame Haushalt erst seit relativ kurzer Zeit bestehe. Die nach moslemischen Recht geschlossene Ehe sei überdies erst zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätte müssen, eingegangen worden. Auch sei die Lebensgefährtin nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich befugt. Die Ausweisung sei daher insoweit gerechtfertigt. In Österreich befinde sich auch die volljährige Schwester des Antragsstellers mit ihrer Familie, die ebenfalls Asylwerber seien. Selbst wenn diese zum dauernden Aufenthalt berechtigt wären, sei keine derartige Beziehungsintensität feststellbar, die eine Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Auch wenn sich der Antragssteller seit 22.03.2005 in Österreich aufhalte, sei nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylwerber keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, glaubhaft habe machen können. Bei dem Vorbringen handle es sich ausschließlich um Umstände die schon bei Rechtskraft des ersten Verfahrens bestanden hätten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass der Antragsteller seit 00.00.2007 mit Frau T.T. nach moslemischem Recht verheiratet sei und mit dieser eine Lebensgemeinschaft führe. Nach Angaben seiner Lebensgefährtin im zweiten Verfahren hätte der Antragssteller in Österreich auch schon gearbeitet und befinde sich derzeit auf Arbeitssuche. Der Eingriff in das bestehende Familienleben sei jedoch gerechtfertigt, da der gemeinsame Haushalt erst seit relativ kurzer Zeit bestehe. Die nach moslemischen Recht geschlossene Ehe sei überdies erst zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätte müssen, eingegangen worden. Auch sei die Lebensgefährtin nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich befugt. Die Ausweisung sei daher insoweit gerechtfertigt. In Österreich befinde sich auch die volljährige Schwester des Antragsstellers mit ihrer Familie, die ebenfalls Asylwerber seien. Selbst wenn diese zum dauernden Aufenthalt berechtigt wären, sei keine derartige Beziehungsintensität feststellbar, die eine Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Auch wenn sich der Antragssteller seit 22.03.2005 in Österreich aufhalte, sei nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch RA Mag. Auner, fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Verweis auf die allgemeine Situation in Tschetschenien, aber auch die individuellen Erfahrungen des Antragstellers die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sodann wurde zunächst das Vorbringen des Antragstellers wiederholt, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Asylwerber bei seiner Einvernahme darauf hingewiesen habe erst vor einer Woche telefonisch von seiner Mutter erfahren zu haben, dass sein Bruder vor einer Woche verprügelt worden sei und Erkundigungen nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers angestellt worden seien. Diese Tatsachen würden entgegen der Ansicht der belangten Behörde einen neuen Sachverhalt darstellen. Auch die Tatsache, dass seine Schwester in Österreich auf Grund von wohlbegründeter Frucht um Asyl angesucht habe, sei vernachlässigt worden. Die Behörde wäre auch verpflichtet gewesen im Rechtshilfeweg Erkundigungen über die Verletzungen des Beschwerdeführers beim Krankenhaus, in dem er sich behandeln lies, einzuholen und einen Sachverständigen beizuziehen. Zur Ausweisung wurde auf das Familienleben des Antragstellers in Österreich verwiesen und angemerkt, dass eine standesamtliche Hochzeit nur mangels des Vorliegens der notwendigen Dokumente nicht erfolgt sei. Auch die Lebensgefährtin und die Schwester hätten einvernommen werden müssen, um die Intensität der Beziehung abschätzen zu können.
Der gegenständliche Akt langte am 30.09.2008 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels Telefax vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.10.2008, Zahl D3 305286-3/2008/2E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs 1 AsylG zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 02.10.2008, Zahl D3 305286-3/2008/2E, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG zuerkannt.
Am 06.10.2008 gab der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Telefonnummer der Mutter bekannt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass ihm diese Nummer erst am 1.10.2008 im Rahmen eines Mandantengespräches mitgeteilt worden sei. Nach Angaben des Antragstellers könne die Mutter zum vorgebrachten Sachverhalt Angaben machen. Aus anwaltlicher Vorsicht beantrage er daher die Wiederaufnahme des Verfahrens zu 05 03.951-BAI, zumal es sich bei den Auskünften der Mutter des Antragsstellers um ein bis dahin nicht verfügbares Beweismittel handle.
Über die dagegen an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde hat dieser, nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, mit Erkenntnis vom 10.10.2008 unter der GZ: D3 305286-3/2008/4E den Bescheid des Bundesasylamtes behoben. Dabei führte dieser aus, dass der von Ihnen vorgebrachte Sachverhalt, erst drei Tage vor der Einvernahme durch das Bundesasylamt von Ihrer Mutter erfahren zu haben, dass nach Ihnen gesucht werde und Ihr Bruder in diesem Zusammenhang geschlagen worden sei, keiner ausreichenden Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen zu haben.
Der Verwaltungsakt wurde am 15. Oktober 2008 dem Bundesasylamt zur weiteren allfälligen Veranlassung übermittelt. Die Übernahme wurde am 17. Oktober 2008 durch den Rückschein bestätigt.
Am 03.12.2008 wurde der Asylwerber ohne Beisein seines von der Befragung in Kenntnis gesetzten Vertreters vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, unter Beiziehung eines Dolmetschers der russischen Sprache wie folgt einvernommen:
Frage: Haben Sie Beweismittel oder Dokumente die Sie vorlegen möchten und die Sie noch nicht vorgelegt haben?
Antwort: Ich habe noch eine Bestätigung, dass ich nach meiner Festnahme gebrochene Rippen hatte, eine Bestätigung des Arztes in XX. Einen russischen Pass hatte ich zwar, jedoch habe nur mehr eine Kopie davon und kann diese morgen bringen.Antwort: Ich habe noch eine Bestätigung, dass ich nach meiner Festnahme gebrochene Rippen hatte, eine Bestätigung des Arztes in römisch zwanzig. Einen russischen Pass hatte ich zwar, jedoch habe nur mehr eine Kopie davon und kann diese morgen bringen.
Der ASt. wird zu dem vorgelegten Dokument befragt.
Frage: Von wann ist diese Bestätigung?
Antwort: Hier steht ein Datum, 00.00.2004.
Frage: Welcher Arzt hat dies ausgestellt?
Antwort: Ich weiß nicht mehr wie der Arzt heißt. Der Knochenarzt war ein Genri, nein ein German.
Frage: Was meinen Sie damit?
Antwort: Ein Vorname ist dies.
Frage: Haben Sie den Arzt schon vorher gekannt, dass Sie sich an diesen gewandt haben?
Antwort: Ich lernte den Arzt kennen als ich in Spital gelangte.
Frage: Also ist dies eine Spitalsbestätigung?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie die Bestätigung gleich nach Ihrem Spitalsaufenthalt erhalten?
Antwort: Nachdem ich aus dem Spital hinauskam.
Frage: Welche Ihrer Angehörigen leben noch in Tschetschenien?
Antwort: Meine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern.
Frage: Wie heißen Ihre beiden Brüder und wo leben diese?
Antwort: Der ältere heißt D.M., lebt in XX, der zweite heißt D.R., lebt auch in XX.Antwort: Der ältere heißt D.M., lebt in römisch zwanzig, der zweite heißt D.R., lebt auch in römisch zwanzig.
Frage: Wie heißt Ihre Mutter und wo lebt Sie?
Antwort: Meine Mutter heißt M.Z. und wohnt in XX.Antwort: Meine Mutter heißt M.Z. und wohnt in römisch zwanzig.
Frage: In welcher Form haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen in Tschetschenien?
Antwort: Telefonisch.
Frage: Mit wem in erster Linie?
Antwort: Mit der Mutter.
Frage: Haben Sie schon seit Ihrem Aufenthalt in Österreich telefonischen Kontakt?
Antwort: Ja, bis heute ziemlich oft.
Frage: Sie haben nunmehr den dritten Asylantrag in Österreich eingebracht. Der erste Asylantrag wurde vom Bundesasylamt unter der Aktenzahl 05 09 951-BAI in erster Instanz, der zweite Asylantrag unter der AZ 07 11 389-EAST Ost in zweiter Instanz vom Unabhängigen Bundesasylsenat wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der nunmehr dritte Asylantrag unter der AZ: 08 07 628- EAST Ost wurde zunächst gleichfalls wegen entschiedener Sache abgewiesen, dieser Bescheid jedoch im Berufungsverfahren vom Asylgerichtshof behoben. Was ist nun der Grund, dass Sie einen weiteren Asylantrag in Österreich gestellt haben?
Antwort: Weil ich mich fürchte zurück in die Heimat zu kommen.
Der ASt. wird hingewiesen detaillierte Angaben zu machen.
Antwort: In meiner Heimat ist ein Feind. Er hat in Tschetschenien große Macht er ist Befehlshaber der Miliz und dieser Mensch möchte mich, nein er versprach mich zu töten. Er sagte er hätte meinen Freund bereits umgebracht und der nächste sei ich jetzt. Er schwor das bei Gott.
Frage: Was ist der Grund, dass er Sie töten möchte?
Antwort: Mein Freund, namens C.M. war ein Kämpfer, er tötete den Bruder des Milizionärs, namens D.S.. Dieser war Mitglied der OMON. Sein Bruder, dessen Namen ich nicht kenne war bei der Miliz. Mein Freund tötete D.S. Bruder.
Frage: Können Sie dies nochmals unter Angabe der Namen schildern?
Antwort: Den Vornamen des Milizionärs D.S. weiß ich nicht. Ich möchte erklären, dass ich dessen Familiennamen weiß, weil er dessen Bruder ist.
Frage: Warum sind Sei davon betroffen, dass Ihr Freund einen Milizionär getötet hat?
Antwort: Den mein Freund C.M. schlug mir einmal eine Arbeit vor und zwar: Ich solle dessen, nach Rückfrage, dessen Waffe nach Grosny transferieren. Für den Transport schlug er mir hundert Dollar vor. Es gelang mir dreimal seine Waffe zu transportieren. beim vierten Mal jedoch sollte ich jedoch für Ihn Patronen transportieren. Es gelang nicht, denn sie fassten ihn, den C.M.. Ich erfuhr davon als die Miliz zu mir nach Hause kam. Sie durchsuchten, mein Haus fanden drei Päckchen mit Patronen und brachten mich in ein Internat der russischen Bundeskräfte.
Frage: Um welche Art von Waffe hat es sich gehandelt, die Sie transportieren sollten?
Antwort: Einmal transportierte ich eine Pistole, nein ich korrigiere mich. Das erste Mal transportierte ich zwei automatische Waffen, eine kurze automatische Waffe. Das zweite Mal ebenso, dass dritte Mal die Pistole.
Frage: Was war mit den Patronen?
Antwort: Die Patronen gehörten zu einer Pistole.
Frage: Wann war dieser Vorfall?
Antwort: Anfang 2004 denke ich oder in der Mitte.
Frage: Wann war der Vorfall, dass der Milizionär von Ihrem Freund getötet wurde?
Antwort: Konkret weiß ich es nicht. Als man bei mir die Patronen fand, kam ich in das Internat der Bundeskräfte, sie sagten ich sei ein Mittäter eines ehemaligen Verbrechers. Denn damals gab es ihn nicht mehr. Er war schon tot.
Frage: Meinen Sie Ihren Freund?
Antwort: Ja. sie schlugen mir vor, das Verbrechen, auf Rückfrage des C.M. auf mich zu nehmen. Sie erfuhren von C.M., das ich Waffen für ihn transportierte, dies sagte er unter Folter aus. Man hielt mich ca. drei Wochen in einem Keller fest, dann wurde ich von meinen Eltern, meiner Mutter freigekauft. Das letzte Mal, vor drei Tagen, fragte ich sie telefonisch, wie viel sie für mich bezahlt hätten. sie sagte es wären 3000 USD gewesen. Nachdem das Geld bezahlt wurde, wurde ich in den Hof geführt. Dort stand der besagte D.S., damals war er noch bei der OMON und nicht Befehlshaber der Miliz. Er sagte mir damals, ich habe deinen Freund ins Jenseits befördert und ich schwöre bei Gott, mit dir dasselbe zu tun, aus Blutrache. Bis heute sucht er mich.
Frage: Wann war diese Drohung?
Antwort: Als ich freigelassen wurde.
Frage: Wann haben Sie Tschetschenien verlassen?
Antwort: Dann kam ich ins Spital und 2005 fuhr ich dann weg.
Frage: Hat dieser J.R. vor Ihrer Ausreise nach Ihnen gesucht?
Antwort: Solange ich im Spital war, rührte er mich nicht an. Aus dem Spital brachte mich meine Mutter nach Inguschetien. Dort erfuhr ich dann, dass er mit seinen Truppen, mit Gruppe zu mir nach Hause kam.
Frage: Wann haben Sie wieder erfahren, dass nach Ihnen gesucht wird?
Antwort: Buchstäblich vor drei Tagen. als ich mit der Mutter telefonierte. Sie sagte mir, dass diese Leute vor einer Woche zu mir nach Hause gekommen wären.
Frage: Was wollten die Leute?
Antwort: Sie sagten, wenn man mich nicht findet, nehmen sie eine Bruder oder jemand anderen mit. Besser ich sollte in die Heimat zurückkommen. Mich würden sie in einem solchen Fall töten. Vor einem Jahr als sie wiederum kamen, ich hatte einen Rassehund einen Bitbull, wurde dieser von D.S. mit einem Kopfschuss getötet. Er sagte, solange ich am Leben sei, werde ich kein normales Leben haben. auf die Frage meiner Mutter, was ich ihm denn angetan hätte, antwortete dieser, dass ich dem C.M. geholfen hätte Leute umzubringen.
Frage: Gab es sonst noch Vorfälle?
Antwort: Nein. Ich kann Ihnen die Telefonnummer der Mutter geben und wenn nötig die Nummer des Milizionärs D.S., er ist aus meiner Stadt.
Frage: Warum haben Sie dieses Vorbringen nicht bereits in dem ersten Asylverfahren getätigt?
Antwort: Im ersten Interview sagte unsere Schwester, dass unsere Interviews zusammengefasst werden und sie nicht sicher sei, ob mein Vorbringen glaubwürdig sei, nämlich, dass ich half Waffen für meinen Freund zu transportieren und mich Österreich zurückschieben könne. Deshalb fürchtete ich mich.
Frage: Wie erreichen Sie Ihre Mutter telefonisch?
Antwort: Mit der Wertkarte Hallo Russland
Frage: Hat Ihre Mutter ein Festnetz oder ein Mobiltelefon?
Antwort: Ein Mobiltelefon.
Frage: Ruft Sie Ihre Mutter auch an?
Antwort: Nein, ich rufe an.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation zu befürchten?
Antwort: Meinen Tod. Würde ich nicht meinen Tod fürchten wäre ich schon lägst nach Hause zurückgekehrt, denn zu Hause gibt es wieder Arbeitsmöglichkeiten. Aber wenn dieser D.S. erfährt, dass ich wieder zu Hause bin, ließe er mir keine Chance.
Frage: Haben Sie außer die angeführten Transporte von Waffen noch weitere Transporte durchgeführt?
Antwort: Ich transportiert eine Sporttasche, aber ich wusste nicht, was drinnen war. Man trug mir nur auf, das zu nehmen und einer Person zu übergeben. Selbst mein Freund C.M., sagte, als ich es ablehnen wollte, dass ich es tun müsse.
Frage: Wie viele Fahrten haben Sie gemacht?
Antwort: Oftmals, ab 2003 bis 2004.
Frage: Können Sie dies konkretisieren?
Antwort: Vielleicht dreißig Mal. Er der C.M. kam, gab mir ein Schriftstück, wo ich die Tasche abholen und wohin ich sie bringen müsse, von XX nach Grosny auf den Markt.Antwort: Vielleicht dreißig Mal. Er der C.M. kam, gab mir ein Schriftstück, wo ich die Tasche abholen und wohin ich sie bringen müsse, von römisch zwanzig nach Grosny auf den Markt.
Frage: Wie viel Geld haben Sie dafür erhalten?
Antwort: Für jeden Transport hundert Dollar, plus Taxikosten, die letzen drei Mal zahlte er mir nichts.
Frage: Mit wem haben Sie hier in Österreich hauptsächlich Kontakt?
Antwort: Mit meiner Schwester, sie lebt in B., und heißt D.C..
Frage: Wann und wo haben Sie Frau T.T. kennen gelernt?
Antwort: Ja, das ist meine Frau (Der Ast. antwortet auf Deutsch) Das war vor zweieinhalb Jahren im Stadtpark.
Frage: Wie haben Sie sie kennen gelernt?
Antwort: Mein Freund G.A. kannte ein Mädchen Namens I.. Sie war seine Freundin. Wir trafen uns und so haben wir uns kennen gelernt.Antwort: Mein Freund G.A. kannte ein Mädchen Namens römisch eins.. Sie war seine Freundin. Wir trafen uns und so haben wir uns kennen gelernt.
Frage: Haben Sie seit diesem Zeitpunkt ständig zusammengelebt?
Antwort: Nach zwei Monaten.
Frage: An welcher Adresse haben Sie das erste Mal zusammengelebt?
Antwort: Das war in X3, die Hausnummerw weiß ich nicht mehr. Dann in X4, jetzt in X2.
Frage: Seit wann und sind Sie dort angemeldet?
Antwort: Ich benötige erst eine Karte um mich anzumelden. Wir lebten lange in X1 und danach in X2.
Frage: Wann und wo haben Sie geheiratet?
Antwort: Vor fast einem Jahr in der tschetschenischen Moschee.
Frage: Haben sie bezüglich der Heirat eine Bestätigung erhalten?
Antwort: Nein, es gibt bei uns keine Papiere, aber wenn nötig kann ich es bringen. Ich kann den Mullah bitten, dass er eine ausstellt.
Frage: Welche Religionszugehörigkeit hat Ihre Frau?
Antwort: Sie ist derzeit noch Katholisch.
Frage: Darf Sie dann nach moslemischem Recht heiraten?
Antwort: Sie kann. Warum nicht.
Frage: Gab es auch Zeugen und wer waren die Zeugen?
Antwort: Ja, es gab welche. Einen normalen gewöhnlichen gibt es nicht. Es gab zwei Zeugen aber keine offiziellen. Es war der G.A. und der S.Z..
Frage: Was haben Sie nach der Hochzeit gemacht?
Antwort: Nichts.
Frage: Gab es ein Fest?
Antwort: Nein. Es gab keine Möglichkeit, wenn es diese gibt, dann gibt es ein Fest.
Frage: Woraus bestreiten Sie Ihr gemeinsames Einkommen?
Antwort: Ich habe fallweise Schwarzarbeit betrieben. Meine Mutter schickt mir manchmal Geld und die Schwester hilft mir. Nicht viel aber doch.
Frage: Welcher Beschäftigung geht Ihre Frau hier in Österreich nach?
Antwort: Gelegenheitsarbeit. Jetzt will man sie in der Arbeit legalisieren.
Frage: Wissen Sie was Ihre Frau weiter hier in Österreich machen will?
Antwort: Arbeiten und wenn möglich lernen, die Berufsschule besuchen oder so.
Frage: Wie können Sie derzeit damit leben, dass Sie noch keine Muslimin ist?
Antwort: Jeder Glaube hat seine Schönheit. Ihr Glaube stört mich nicht. Hauptsache sie hat einen.
Vorhalt: Wie können Sie erklären, dass Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei am 25.08.2008 angegeben haben, dass der bisher vorgebrachte Sachverhalt des ersten Asylantrags nicht stimme und angegeben für Ihren Freund C.M. zwei Pistolen und Handgranaten transportiert zu haben. Sie aber nunmehr drei Fahrten gesprochen bei der Sie zwei automatischen Waffen und einer Pistole transportiert hätten und in weiterer Folge von als dreißig Fahrten gesprochen.
Antwort: Ich transportierte von 2003 bis 2004 Taschen, Waffen verschiedener Art; sollte ich es ganz genau darlegen. Hätte ich mein erstes Interview durchlesen sollen und wie ein Gedicht auswendig vorbringen sollen? Ich transportierte Vielerlei nämlich, Pistolen, Handgranaten und auch so genannte, Schachidki, aus Patronen angefertigte Sprengkörper.
Vorhalt: Wie können Sie erklären, dass Sie bereits bei Ihren ersten Befragungen angegeben haben, für 3000 USD freigekauft worden zu sein, wenn Sie heute angegeben haben, dies erst vor drei Tagen von ihrer Mutter erfahren zu haben.
Antwort: Im zweiten Verfahren im Interview sagte man mir, denn Vorhalt warum ich im ersten Interview 2500 Dollar genannt hätte und jetzt 3000 Dollar und um sicher zu sein wieviel für meine Freilassung gezahlt wurde, fragte ich jetzt nochmals meine Mutter.
Vorhalt: Wie können Sie erklären, dass Sie vor der Polizei am 25.08.2008 angegeben haben, dass der Name der Person, die Sie verfolgt, Z.E. sei, wenn Sie bei der zweiten Befragung in Traiskirchen und heute angegeben haben, dass dieser J.R. heißt?
Antwort: Beim zweiten Interview machte man mir den Vorhalt zwischen dem Unterschied zwischen 2500 und 3000 Dollar. Dieser Mensch heißt J.R. und nicht Z.E.. Er ist mein Feind, ich weiß seinen Vor- und Nachnamen genau.
Frage: Haben Sie sonst noch etwas von Ihren Mutter erfahren?
Antwort: Ja, dass vor einer Woche eine Durchsuchung war, man suchte mich.
Frage: Wie hat sich diese Durchsuchung abgespielt?
Antwort: Sie kamen zu uns nach Hause und durchsuchten alle Räume.
Frage: Gab es sonst noch Vorfälle über die Ihnen von Ihrer Mutter berichtet wurde?
Antwort: Nein. Sie wollt nur, dass ich nicht nach Hause komme weil mir der Tod droht.
Vorhalt: Wie können Sie erklären, dass Sie heute erklärt haben, dass es außer einer keine weiteren Vorfälle gegeben hat als nach Ihnen gesucht worden sei, wenn Sie zuletzt angegeben haben, dass Ihr Bruder zusammengeschlagen worden sei?
Antwort: Sie fragten, was gerade jetzt vorgefallen sei oder vor einem Monat oder länger. Es gibt keinen friedlichen Tschetschenen, der nicht wegen der Bundeskräfte leidet, oder wegen jener Tschetschenen die bei der Miliz sind. Die letzteren müssen nachweisen, dass sie arbeiten und sind gezwungen entweder Leute zu töten oder zu sagen, dass dieser oder jener bei den Kämpfern war, sonst würde man ihnen kein Geld geben.
Frage: Wäre es Ihnen nicht möglich mit Ihrer Frau in deren Heimat in Litauen zu leben?
Antwort: Wie sollte es möglich sein, dort hinzufahren.
Frage: Ihre Frau hat die litauische Staatsbürgerschaft und sie könnten ein Aufenthaltsrecht erhalten.
Antwort: Wenn ich in Österreich völlig negativ bin, entscheide ich wohin ich weiter fahre. Aber nach Russland auf keinen Fall.
Frage: Was ist der Grund, dass Sie in Österreich bereits mehrmals polizeilich wegen strafrechtlicher Delikte angezeigt wurden und wie ist der Stand der diesbezüglich Gerichtsverfahren anhängig sind?
Antwort: Ich glaube zwei Mal wurde ich freigesprochen, denn sich war unschuldig. Wäre ich schuldig, würde ich bis jetzt sitzen.
Am 03.12.2008 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers T.T., geboren am 00.00.00, Staatsangehörige von Litauen, im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter als Zeugin niederschriftlich befragt, wobei diese Folgendes angegeben hat:
Frage: Welche persönliche Beziehung haben Sie zu Herrn D.A.?
Antwort: Wir sind in moslemischer Ehe verheiratet.
Frage: Wann und wo haben Sie geheiratet?
Antwort: Gleich erkläre ich es. Da war ein Mullah.
Fragewiederholung:
Antwort: Das war in einer moslemischen Mosche.
Frage: Wann war das?
Antwort: Im Jänner vorigen, nein dieses Jahr. Wir sind schon ein Jahr verheiratet, also dennoch 2008.
Frage: Welche Staatsangehörigkeit und Religionsbekenntnis haben Sie?
Antwort: Ich bin litauische Staatsangehörigkeit, Katholikin und habe den moslemischen Glauben angenommen, nein ich erlerne ihn.
Anmerkung: die Zeugin gibt auf Befragung an, dass sie den Reisepass nicht mit hat.
Frage: Wie lange sind Sie schon in Österreich?
Antwort: Drei, warten Sie, das vierte Jahr wahrscheinlich.
Frage: Was ist der Grund Ihres Aufenthalts in Österreich?
Antwort: Derzeit ist es er und meine Familie. Ich plane hier zu studieren.
Frage: Was war der Grund, dass Sie vor vier Jahren nach Österreich gekommen sind?
Antwort: Ich habe hier eine Cousine, die hier lebt.
Frage: Gehen Sie hier in Österreich einer legalen Beschäftigung nach?
Antwort: Jetzt fand ich eine Arbeit, wo man mich legalisieren wird.
Frage: Welche Arbeit ist dies?
Antwort: Als Kellnerin.
Frage: Arbeiten Sie jetzt schon als Kellnerin und wenn ja wo?
Antwort: Ja, im 3. Bezirk.
Frage: Wie heißt das Lokal und wo ist es?
Antwort: Das Lokal heißt "XY".
Frage: Sind Sie dort angemeldet?
Antwort: Ich arbeite dort nicht ständig, deshalb bin ich noch nicht legalisiert. Ich helfe nur.
Frage: Haben Sie bereits eine andere legale Beschäftigung in Österreich gehabt?
Antwort: Nein, leider nicht.
Frage: Wann und wo haben Sie D.A. kennen gelernt?
Antwort: Das war vor zweieinhalb Jahren, unsere Freunde machten uns bekannt.
Frage: Wer sind diese Freunde?
Antwort: Den Namen weiß ich nicht, denn ich habe keinen Kontakt mehr mit Ihnen. Die Vornamen weiß ich, die Nachnamen weiß ich nicht.
Frage: Wie lauten die Vornamen?
Antwort: I. und G.A..Antwort: römisch eins. und G.A..
Frage: Welche Landsleute sind diese?
Antwort: I. ist aus Moldawien oder der Ukraine, G.A. ist ein Tschetschene. Das ist schon zweieinhalb Jahre her, ich habe keinen Kontakt mehr.Antwort: römisch eins. ist aus Moldawien oder der Ukraine, G.A. ist ein Tschetschene. Das ist schon zweieinhalb Jahre her, ich habe keinen Kontakt mehr.
Frage: Wann und wo haben Sie sich das erste Mal gesehen?
Antwort: Das Datum weiß ich nicht mehr, eben vor zweieinhalb Jahren in einem Park.
Frage: Welcher Park war das?
Antwort: Der Stadtpark in Wien.
Frage: Haben Sie seit diesem Zeitpunkt ständig zusammengelebt?
Antwort: Nein, nicht sofort.
Frage: Seit wann und an welcher Adresse?
Antwort: Ca. seit zwei Jahren leben wir zusammen. Die Adressen haben sich geändert.
Frage: An welcher Adresse haben Sie das erste Mal zusammengelebt?
Antwort: In X5, nein das war in X3, ich bin aber nicht sicher, denn wir waren nicht gemeldet. Eine Frau vermittelte ein Zimmer.
Frage: Haben Sie gewusst, dass Herr D.A. einen Asylantrag gestellt hat?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie gewusst, dass er Tschetschene ist?
Antwort: Ja.
Frage: Haben sie bezüglich der Heirat eine Bestätigung erhalten?
Antwort: Nein, wir erhielten nichts, aber ich glaube wir können eine bekommen, denn ich bin noch keine Muslima, man betrachtet mich noch skeptisch. Man anerkennt mich noch nicht vollständig.
Frage: Wo ist diese Mosche in der Sie geheiratet haben?
Antwort: Da müssen Sie ihn fragen, denn die genaue Adresse kann ich nicht sagen. Ich kann nur sagen, dass sich in diese Mosche alle von seinem Volk versammeln.
Frage: Was müssen Sie tun um Muslimin zu werden?
Antwort: Man muss den Islam studieren, was man einhalten muss, wie der Status der Frau ist, wie sie sich Kleiden muss, beten lernen.
Frage: Haben Sie schon einmal in einer Moschee gebetet?
Antwort: Ich habe schon einmal in einer Moschee gebetet, da mein Vater Moslem war. Als mein Vater verstarb wurde ich nach der Mutter wieder Katholisch. Frauen beten nur zu Hause. In der Moschee in der wir geheiratet haben, versammeln sich Sonntag nur die Frauen und studieren den Koran.
Frage: Schildern Sie den Ablauf der Heirat.
Antwort: Das war in verschiedenen Zimmern, die Frau in einem Raum, der Mann in einem anderen. Der Priester fragt, ob man einverstanden ist, der muslimische Priester eben. Ob er einem nicht zwingt und erzählt meine Pflichten als Frau, was ich machen darf und was nicht insgesamt als Familienmitglied. Dann liest er ein Gebet, ich wiederhole es. Dann ist im Prinzip Schluss. Was mit dem Mann geschieht, weiß ich nicht.
Frage: In welcher Sprache war das Gebet?
Antwort: In Arabisch.
Frage: Beherrschen Sie diese Sprache?
Antwort: Nein, ich studiere erst den Islam.
Frage: Gab es auch Zeugen und wer waren die Zeugen?
Antwort: Eine Muslima, eine zufällige Bekannte, sie heißt D., genannt D..
Frage: Gab es auf der Seite Ihres Mannes auch einen Zeugen?
Antwort: Ja, auch dieser G.A. und S.Z..
Frage: Was haben Sie nach der Hochzeit gemacht?
Antwort: Dann gingen wir nach Hause.
Frage: Gab es ein Fest?
Antwort: Nein, wir waren nur zu zweit zu Hause.
Frage: Wissen Sie das Datum der Heirat?
Antwort: Kann ich nicht mehr sagen. Das war ein oder zweit Wochen vor seinem Interview in Traiskirchen.
Frage: Haben Sie die Zustimmung Ihrer Eltern oder seiner Eltern eingeholt?
Antwort: Was Ihn betrifft, weiß ich es nicht, aber seine Mutter, seine Familie weiß darüber. Von meiner Seite nicht, denn der Vater ist verstorben und mit der Mutter habe ich keine Kontakt.
Frage: Auf welche Weise hat Herr D.A. mit seiner Mutter Kontakt gepflegt?
Antwort: Er ruft an.
Frage: Haben Sie auch schon mit Ihr gesprochen?
Antwort: Nein.
Frage: Wie oft telefoniert Herr D.A. mit seiner Mutter?
Antwort: Genau kann ich es nicht sagen, ein oder zweimal pro Woche, manchmal jede zweite Woche. Je nach Möglichkeit.
Frage: Hat er Ihnen etwas über seine Heimat und über die Situation dort erzählt?
Antwort: Natürlich: Er sagt, dass dort bis heute Bürgerkrieg herrscht. Dass bis jetzt Leute verschwinden.
Frage: Was hat er Ihnen über seine Verwandten erzählt?
Antwort: Über die Verwandten? Ich weiß, dass er zwei Brüder hat, zu Hause, weiters zwei Schwestern zu Hause und eine Schwester in der Nähe von B. lebend. Ich habe Sie kennen gelernt. Wann und in welchem Zusammenhang haben Sie sie kennen gelernt?
Antwort: Wir fuhren auf Besuch zu Ihr nach B.. Das war ca. vor einem Monat.
Frage: Haben Sie sie schon vorher gesehen?
Antwort: Nein, nur telefonisch.
Frage: Hatte Ihr Mann bereits seit Sie ihn kennen, Kontakt mit seiner Mutter in Tschetschenien?
Antwort: Ja, er sagt, dass er mit Ihr telefoniert, aber ich bin nicht immer dabei. Das geschieht nur mit Wertkarte oder über das Internet.
Frage: Hält sich seine Mutter in Tschetschenien auf?
Antwort: Ja.
Frage: Leben Sie hier in Österreich gemeinsam mit Ihren Kindern und Herrn D.A. gemeinsam in einer Wohnung?
Antwort: Ja.
Frage: Woraus bestreiten Sie Ihr gemeinsames Einkommen?
Antwort: Durch Gelegenheitsarbeiten , Babysitten, Aufräumen. Ich hoffe bald legalisiert zu werden und studieren zu können.
Frage: Was wollen Sie studieren?
Antwort: Kunstgeschichte.
Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
Antwort: Gut.
Die Niederschrift wird Ihnen nun durch den Dolmetscher rückübersetzt. Im Anschluss daran können Sie noch Ergänzungen tätigen.
Nach der Rückübersetzung möchte die Zeugin angeben, dass Sie mit der Mutter Ihres Vaters gebetet hätte, jedoch nicht in der Moschee. Weiters möchte die Zeugin angeben, dass Sie den negativen Bescheid des Herrn D.A. las, in dem Stand, dass es unglaubwürdig sei, dass wir eine Familie sind und es obwohl wir so lange miteinander leben keine Kinder gibt. Ich möchte angeben, dass ich sehr wohl schwanger wurde, aber mir durch ein Unglück in Österreich im AKH ein Eileiter entfernt werden musste.
Frage: Was spricht dagegen, dass Sie mit Herrn D.A. in Ihrem Heimatland Litauen leben?
Antwort: Wissen Sie außer der Schwester der Großmutter habe ich niemanden dort. Ich war schon lange nicht dort. Vier Jahre nicht. dies wäre schwierig. Es ist ein kleines konservatives katholisches Land und ich glaube, dass er dort nicht leben könnte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, Zl. 08 07.628 BAW, wurde I. der Antrag vom 25.11.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Zl. 05 03.951-BAI, des Berufungswerbers gemäß § 69 Abs. 2 AVG idgF als unzulässig abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2008, Zl. 08 07.628 BAW, wurde römisch eins. der Antrag vom 25.11.2008 auf Wiederaufnahme des Verfahrens, Zl. 05 03.951-BAI, des Berufungswerbers gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG idgF als unzulässig abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.08.2008 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebene Einvernahme dargestellt. Beweiswürdigend hielt die erste Instanz fest, dass die Identität des Antragstellers mangels Vorlage eines Dokumentes nicht feststehe. Der Wiederaufnahmeantrag sei nicht binnen der vorgesehenen Frist von zwei Wochen bei der dafür zuständigen Behörde eingebracht worden. Hinweise auf eine schwere körperliche Krankheit oder schwere psychische Störung hätten sich weder aus dem Vorbringen noch sonst im Verfahren ergeben. Die Feststellungen hinsichtlich der ersten beiden Verfahren würden sich aus den Akten ergeben. Zu dem nunmehrigen Vorbringen sei grundsätzlich zu bemerken, dass der Antragsteller sein Vorbringen ausgetauscht habe. Sein bisheriges Vorbringen sei als unglaubwürdig beurteilt worden, wozu zu bemerken sei, dass dies im gegenständlichen Verfahren bestätigt worden sei. Zur Begründung des nunmehr gegenständlichen Antrages habe er in erster Line einen Sachverhalt vorgebracht, der bereits zum Zeitpunkt seines Erstverfahrens vorgelegen habe, da der Beschwerdeführer angab, er würde seit dem ersten Verfahren mit seiner Familie in Kontakt stehen, öfters mit seiner Mutter telefonieren und er habe in seinem Verfahren keinerlei Angaben dazu gemacht. Es sei daher nicht vom Vorliegen eines glaubwürdigen Kerns auszugehen.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeverfahrens bereits abgelaufen und somit als unzulässig zurückzuweisen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde nach ausführlicher Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragssteller habe zur Begründung seines nunmehrigen Antrags ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheide in seinem vorangehenden Asylverfahren, am 22.10.2007 bestanden hätten. Diese seien daher von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Angemerkt wurde, dass keine Änderung der maßgeblichen Sachlage im Hinblick auf den Sachverhalt eingetreten sei und die Behörde daher zur Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt III. wurde bemerkt, dass der Antragsteller seit 00.00.2007 mit Frau T.T. nach moslemischem Recht verheiratet sei und mit dieser eine Lebensgemeinschaft führe. Nach Angaben seiner Lebensgefährtin im zweiten Verfahren hätte der Antragssteller in Österreich auch schon gearbeitet und befinde sich derzeit auf Arbeitssuche. Der Eingriff in das bestehende Familienleben sei jedoch gerechtfertigt, da der gemeinsame Haushalt erst seit relativ kurzer Zeit bestehe. Die nach moslemischen Recht geschlossene Ehe sei überdies erst zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätte müssen, eingegangen worden. Auch sei die litauische Lebensgefährtin nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich befugt. Die Ausweisung sei daher insoweit gerechtfertigt. In Österreich befinde sich auch die volljährige Schwester des Antragsstellers mit ihrer Familie, die ebenfalls Asylwerber seien. Selbst wenn diese zum dauernden Aufenthalt berechtigt wären, sei keine derartige Beziehungsintensität feststellbar, die eine Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Auch wenn sich der Antragsteller seit 22.03.2005 in Österreich aufhalte, sei nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeverfahrens bereits abgelaufen und somit als unzulässig zurückzuweisen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach ausführlicher Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragssteller habe zur Begründung seines nunmehrigen Antrags ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheide in seinem vorangehenden Asylverfahren, am 22.10.2007 bestanden hätten. Diese seien daher von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Angemerkt wurde, dass keine Änderung der maßgeblichen Sachlage im Hinblick auf den Sachverhalt eingetreten sei und die Behörde daher zur Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde bemerkt, dass der Antragsteller seit 00.00.2007 mit Frau T.T. nach moslemischem Recht verheiratet sei und mit dieser eine Lebensgemeinschaft führe. Nach Angaben seiner Lebensgefährtin im zweiten Verfahren hätte der Antragssteller in Österreich auch schon gearbeitet und befinde sich derzeit auf Arbeitssuche. Der Eingriff in das bestehende Familienleben sei jedoch gerechtfertigt, da der gemeinsame Haushalt erst seit relativ kurzer Zeit bestehe. Die nach moslemischen Recht geschlossene Ehe sei überdies erst zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätte müssen, eingegangen worden. Auch sei die litauische Lebensgefährtin nicht zum dauernden Aufenthalt in Österreich befugt. Die Ausweisung sei daher insoweit gerechtfertigt. In Österreich befinde sich auch die volljährige Schwester des Antragsstellers mit ihrer Familie, die ebenfalls Asylwerber seien. Selbst wenn diese zum dauernden Aufenthalt berechtigt wären, sei keine derartige Beziehungsintensität feststellbar, die eine Ausweisung unverhältnismäßig erscheinen lassen würde. Auch wenn sich der Antragsteller seit 22.03.2005 in Österreich aufhalte, sei nicht davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben entstanden sei. Die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch RA Mag. Auner, fristgerecht Beschwerde und beantragte unter Verweis auf die familiäre Situation in Österreich, aber auch die individuellen Erfahrungen des Antragstellers die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sodann wurde zunächst das Vorbringen des Antragstellers wiederholt, wobei insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass der Asylwerber bei seinen Einvernahmen mehrmals darauf behauptet habe, mit seiner Mutter telefonisch in Kontakt zu stehen und wäre die belangte Behörde auch verpflichtet gewesen, im Rechtshilfeweg ihrer Manduktionspflicht nachzukommen und einen Sachverständigen im Bezug auf die Verletzungen beizuziehen.
Der gegenständliche Akt langte am 07.01.2009 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind - soweit sich nichts aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind - soweit sich nichts aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 69 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht mehr zulässig ist und:
1. Der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten oder
3. Der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. Der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Absatz 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im gegenständlichen Fall somit beim Bundesasylamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach Verkündigung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, im gegenständlichen Fall somit beim Bundesasylamt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach Verkündigung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der gegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Innsbruck, auf den sich der Wiedereinsetzungsantrag bezieht und mit dem der Asylantrag in erster Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde, ab 29.10.2007 beim Postamt 1025 zur Abholung bereit lag, somit aufgrund einer aufrecht bestehenden Zustelladresse und Abgabestelle nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes, mit diesem Tag als zugestellt und erlassen gilt.
Wie sich aus dem Akteninhalt weiters ergibt, erlangte das Bundesasylamt durch das letzte Erkenntnis des Asylgerichthofes D3 305286-3/2008/4E, das dem Bundesasylamt am 14.10.2008 per Fax übermittelt wurde, Kenntnis vom Bestehen eines Wiederaufnahmeantrags, welcher unzulässigerweise beim Asylgerichtshof eingebracht wurde.
§ 6 Absatz 1 AVG bestimmt, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat und Anbringen, die bei ihr einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen hat.Paragraph 6, Absatz 1 AVG bestimmt, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat und Anbringen, die bei ihr einlangen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen hat.
Der Verfahrensakt wurde sohin dem Bundesasylamt rückübermittelt und langte dort - mit Rückschein datiert vom 17.10.2008 - ein. Sohin wurde der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht in der zweiwöchigen Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrags, ab Kenntnis des Wiedereinsetzungsgrundes, eingebracht.
Auch bei Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags kann dieser nicht zum Erfolg führen, denn Voraussetzung für die Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 1 Zif. 2 AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d.h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides herbeiführen würde.Auch bei Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags kann dieser nicht zum Erfolg führen, denn Voraussetzung für die Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz eins, Zif. 2 AVG ist die Entscheidungsrelevanz der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, d.h. dass der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides herbeiführen würde.
Versäumt die Partei die Gelegenheit, alle ihr zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel für ihren Anspruch anzugeben, so kann sie auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht berufen (VwSlg 15218a/1928). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH v. 20.02.1992, 9109/01/96)Versäumt die Partei die Gelegenheit, alle ihr zur Verfügung stehenden Tatsachen und Beweismittel für ihren Anspruch anzugeben, so kann sie auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht berufen (VwSlg 15218a/1928). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind (VwGH v. 20.02.1992, 9109/01/96)
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH v. 20.06.2001, Zl. 95/08/0036 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verfassungsgesetze, Bd I, 2. Auflage 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtssprechung).Die österreichischen Verfassungsgesetze, Bd römisch eins, 2. Auflage 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtssprechung).
Wie sich aus der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ergibt, handelt es sich bei dem von Beschwerdeführer dargelegten Grund, nämlich dem Bekanntwerden der Telefonnummer dessen Mutter um keinen solchen Grund, er hatte von Anfang seiner Asylantragstellung telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt.
Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195)Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinn des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinn des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg. 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg. 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH war zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob der Bescheid, welcher die entschiedene Sache begründen soll, ordnungsgemäß zugestellt wurde, da ohne eine solche der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen kann und diese eine Voraussetzung der entschiedenen Sache darstellt (VwGH 28.02.2008, 2005/01/0473-6). Der Bescheid des Bundesasylamt vom 22.10.2007, Zl. 05 03.951, wurde dem Antragsteller am 29.10.2007 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Der Bescheid erwuchs damit in Rechtskraft.
Der Asylwerber begehrt - wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat - in casu die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Ausreisegründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Der Asylwerber begehrt - wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat - in casu die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Ausreisegründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme konnte der Berufungswerber keinen glaubhaften neuen Sachverhalt ins Treffen führen. Hinsichtlich des neuen Vorbringens, dass seine Mutter im Rahmen des Rechtshilfewegs einvernommen werde hätte können bzw. man mir ihr telefonisch Kontakt hätte aufnehmen können, hat die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt, dass das Vorbringen hinsichtlich der nunmehr bekannt gewordenen Telefonnummer der Mutter unglaubwürdig sei, zumal der Antragssteller mehrmals davon berichtete, mit der Familie bzw. der Mutter telefonisch in Kontakt zu stehen.
Die Beschwerde tritt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht substantiiert entgegen. Der Beschwerdeführervertreter beschränkt sich vielmehr auf eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens, womit die schlüssige und nun ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel gezogen wurde.
Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zahl: G 78/04 u. a.).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und Ehegatten, sondern auch verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder weiter entfernten Verwandten, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und Ehegatten, sondern auch verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern oder weiter entfernten Verwandten, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,
120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art 8 MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Es sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs 2 Z 1 AsylG ersichtlich, weil kein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist. Der Berufungswerber verfügt jedoch über Familienangehörige im Bundesgebiet, nämlich seine Schwester und deren Kinder, die ebenso Asylwerber sind, zu denen ein besonders enges persönliches Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht, zumal der Beschwerdeführer nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern mit seiner aus Litauen stammende Lebensgefährtin.Es sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ersichtlich, weil kein auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig ist. Der Berufungswerber verfügt jedoch über Familienangehörige im Bundesgebiet, nämlich seine Schwester und deren Kinder, die ebenso Asylwerber sind, zu denen ein besonders enges persönliches Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis nicht besteht, zumal der Beschwerdeführer nicht mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebt, sondern mit seiner aus Litauen stammende Lebensgefährtin.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor woraus sich der rechtswidrige Aufenthalt des Antragstellers ergibt. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Angesichts der Aufenthaltdauer ist von einem Eingriff in das Privatleben des Antragstellers auszugehen, doch ist dieser, wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, angesichts der der letztlich nur durch die negativ beschiedenen Asylanträge des Antragstellers begründeten Aufenthalts jedenfalls gerechtfertigt. Auch der Eingriff in das Familienleben zwischen dem Antragssteller und seiner Lebensgefährtin ist angesichts deren illegalen Aufenthalts, sowie der Tatsache, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem sich die Betroffenen ihres unsicheren Status hätten bewusst sein müssen, ebenso gerechtfertigt. Diese Würdigung des Bundesasylamtes wurde in der Beschwerde auch nicht bekämpft. Eine Fortsetzung des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin in deren Herkunftsstaat Litauen (einem EU-Staat) hat der Beschwerdeführer zumindest nicht explizit ausgeschlossen.
Aufgrund des schlüssig begründeten Bescheides der Erstbehörde in Zusammenhalt mit dem Berufungsvorbringen kann von der Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 41 Abs 7 AsylG 2005 abgesehen werden.Aufgrund des schlüssig begründeten Bescheides der Erstbehörde in Zusammenhalt mit dem Berufungsvorbringen kann von der Durchführung einer Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
In Anbetracht der spruchgemäßen Entscheidung war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr inhaltlich einzugehen.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, bestehendes Familienleben, Ehe, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgemeinschaft, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
23.04.2009