TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/16 S9 319795-2/2009

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Veröffentlicht am 16.01.2009
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Spruch

S9 319.795-2/2009/2E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10., Referat für fremdenrechtliche Vertretung in 1100 Wien, Van der Nüll Gasse 20, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2008, FZ. 08 04.291-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 10., Referat für fremdenrechtliche Vertretung in 1100 Wien, Van der Nüll Gasse 20, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2008, FZ. 08 04.291-BAW, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 1991/50 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Saatsanghörige, reiste am 14.05.2008 als unbegleitete Minderjährige illegal über Ungarn kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde dazu am 15.05.2008 von Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt sowie am 04.06.2008 in Anwesenheit ihrer gesetzlichen Vertreterin von Organen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

2. Eine Eurodac-Abfrage am 14.05.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 17.04.2008 in UNGARN einen Asylantraggestellt hatte (Eurodac-ID: XXXX). Das Bundesasylamt richtete sodann am 16.05.2008 - gestützt auf die Angaben des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige ungarische Behörde. Eine entsprechende Mitteilung nach § 29 abs. 3 AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Ungarn und die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 21.05.2008 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 20.05.2008 (eingelangt am 21.05.2008) erklärte Ungarn gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.2. Eine Eurodac-Abfrage am 14.05.2008 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 17.04.2008 in UNGARN einen Asylantraggestellt hatte (Eurodac-ID: römisch 40 ). Das Bundesasylamt richtete sodann am 16.05.2008 - gestützt auf die Angaben des Eurodac-Systems - ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige ungarische Behörde. Eine entsprechende Mitteilung nach Paragraph 29, abs. 3 AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Ungarn und die Absicht, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, wurde der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 21.05.2008 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 20.05.2008 (eingelangt am 21.05.2008) erklärte Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO die Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.

3. Mit Bescheid vom 04.06.2008, Zl.: 08 04.291-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.3. Mit Bescheid vom 04.06.2008, Zl.: 08 04.291-EAST Ost, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.

Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Einreise nach Österreich in UNGARN aufgehalten und dort einen Antrag auf Asyl gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei nach ihren eigenen Angaben in UNGARN in einem Flüchtlingslager untergebracht worden, das sie schließlich am 13.05.2008 verlassen habe. Sie sei daraufhin mit einem Bus nach Budapest und im Anschluss mit einem Taxi nach Österreich gefahren. Am 14.05.2008 habe die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt EAST Ost einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Sie habe im Zusammenhang mit der Mitteilung des Bundesasylamtes, dass das Konsultationsverfahren mit UNGARN eingeleitet worden sei, vorgebracht, dass sie nicht nach UNGARN zurück wolle, weil sie dort Probleme gehabt hätte. Sie gehöre der Volksgruppe der ASHARAF an, welche in Somalia unterdrückt werde. Im Flüchtlingslager in UNGARN habe sie andere Somalier getroffen, welche sie beschimpft und ihr Angst gemacht hätten, als sie bemerkten, dass sie einer Minderheit angehöre. Sie habe immer geweint, wenn sie beschimpft worden sei. Man habe ihr gedroht, dass sie getötet werde, wenn sie ein Wort davon sagen würde.

In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde dazu - gestützt auf eine eingehende Darstellung des ungarischen Asylverfahrens sowie Informationen betreffend die Versorgung von Asylwerbern in Ungarn - festgestellt, dass kein hinreichend konkretes Vorbringen erstattet worden sei und keine notorischen Informationen vorliegen würden, dass der rechtliche und faktische Standard der ungarischen Asylverfahren per se eine Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Bei dem in keiner Weise substantiierten und völlig vagen Vorbringen der der Antragsstellerin handle es sich lediglich um rein hypothetische Angaben und Befürchtungen, die weder be- noch widerlegbar seien. Die von ihr befürchteten Übergriffe durch Private würden auch in UNGARN strafbare Handlungen darstellen, die von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung solcher Eingriffe durch ungarische Behörden könne nicht erkannt werden. Zusammengefasst seien diese allgemein gehaltenen Darstellungen und Behauptungen ohne Beweisanbot daher nicht geeignet die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II-VO im konkreten Fall darzulegen.In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde dazu - gestützt auf eine eingehende Darstellung des ungarischen Asylverfahrens sowie Informationen betreffend die Versorgung von Asylwerbern in Ungarn - festgestellt, dass kein hinreichend konkretes Vorbringen erstattet worden sei und keine notorischen Informationen vorliegen würden, dass der rechtliche und faktische Standard der ungarischen Asylverfahren per se eine Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Bei dem in keiner Weise substantiierten und völlig vagen Vorbringen der der Antragsstellerin handle es sich lediglich um rein hypothetische Angaben und Befürchtungen, die weder be- noch widerlegbar seien. Die von ihr befürchteten Übergriffe durch Private würden auch in UNGARN strafbare Handlungen darstellen, die von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung solcher Eingriffe durch ungarische Behörden könne nicht erkannt werden. Zusammengefasst seien diese allgemein gehaltenen Darstellungen und Behauptungen ohne Beweisanbot daher nicht geeignet die Unzulässigkeit der Anwendung der Dublin II-VO im konkreten Fall darzulegen.

4. Gegen diesen am 09.06.2008 an die gesetzliche Vertreterin zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, worin die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, auf Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes und Zulassung des Asylantrages sowie auf Behebung der verfügten Ausweisung gestellt wurden. Als Gründe für die Beschwerde wurden im wesentlichen die Nichtberücksichtigung der im Verfahren mit Minderjährigen einzuhaltenden Kinderrechte sowie die Verletzung der Grundsätze der materiellen Wahrheit, der Offizialmaxime, des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung geltend gemacht.

5. Die Beschwerde langte am 18.06.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

6. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 19.06.2008, GZ: 319.795-1/2Z-XII/05/08, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2008, GZ S9 319.795-2/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes, warum der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Angaben zu UNGARN kein Glaube geschenkt werden könne, nicht schlüssig nachvollziehbar seien. Das Bundesasylamt habe diesbezügliche weitere Ermittlungen durchzuführen.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2008, GZ S9 319.795-2/2008/3E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. In der Begründung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes, warum der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Angaben zu UNGARN kein Glaube geschenkt werden könne, nicht schlüssig nachvollziehbar seien. Das Bundesasylamt habe diesbezügliche weitere Ermittlungen durchzuführen.

8. Mit Schreiben vom 09.07.2008 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, um die Frage der Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen in UNGARN abklären zu können. Aus der dementsprechenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.07.2008 geht hervor, dass in Ungarn als Unbegleitete Minderjährige jene Ausländer gelten würden, die noch nicht das Alter von 18 Jahren erreicht haben und das Gebiet der Republik UNGARN ohne Beleitung einer erwachsenen, für sie verantwortlichen Person betreten. Unbegleitete Minderjährige würden dem ungarischen Asylgesetz zufolge außerdem zu jener Personengruppe zählen, die eine besondere Behandlung erforderlich mache. Für Unbegleitete Minderjährige seien vor Ort spezielle Maßnahmen vorgesehen; seit Juli 2007 würden diese nicht mehr in Schubhaft genommen sondern in das Zentrum Nagykanizsa gebracht werden. Es handle sich dabei ein offenes Zentrum mit der Möglichkeit zum Schulbesuch und der Betreuung von Minderjährigen durch Sozialarbeiter. Üblicherweise würden unbegleitete Minderjährige an das Zentrum für Minderjährige überstellt werden; es sei jedoch festgestellt worden, dass Minderjährige, die 17,5 Jahre alt seien, üblicherweise in den Aufnahmezentren für Erwachsene bleiben würden. Zur Frage, ob es für weibliche unbegleitete Minderjährige eigene Unterbringungs-möglichkeiten geben würde, seien keine Informationen gefunden worden. Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach UNGARN rücküberstellt werden, hätten denselben Zugang zu Aufnahmezentren wie andere Asylwerber. Unbegleitete Minderjährige hätten einen "Fallbetreuer" sowie einen gesetzlichen Vertreter. Ersterer sei für das Asylverfahren verantwortlich und werde vom Staat bezahlt. Es sei berichtet worden, dass die "Fallbetreuer" nicht wie gesetzlich vorgeschrieben bei den Interviews anwesend gewesen seien. Gesetzlicher Vertreter für jene unbegleiteten Minderjährigen, die in Nagykanizsa untergebracht seien, sei üblicherweise der Direktor des Zentrums. Asylverfahren von unbegleiteten Minderjährigen würden prioritär behandelt werden. Nach dem Stellen eines Asylantrages würden sich Asylwerber einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen müssen, und gegebenenfalls Impfungen, die in UNGARN gesetzlich vorgeschrieben seien, nachholen. Die Gesundheitsvorsorge für Asylwerber wird im Rahmen der Aufnahmebedingungen, des ungarischen Asylgesetzes und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen geregelt. Die Aufnahmebedingungen würden Personengruppen, die besondere Behandlung erfordere (wie Unbegleitete Minderjährige) nicht entzogen werden können.

9. Am 22.10.2008 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, in Anwesenheit eines Rechtberaters, der gesetzlichen Vertreterin sowie eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei im Wesentlichen an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag abermals zurückzuweisen und ihre Ausweisung nach UNGARN zu veranlassen, brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe in UNGARN Probleme mit anderen Somaliern gehabt. Sie hätten sie kontrolliert; sie hätten die Herrschaft über sie gehabt und hätten sich genommen, was sie wollten. Sie sei in einem Lager mit erwachsenen Somaliern untergebracht gewesen. Die Männer hätten sie verflucht und ihr gesagt, dass sie sie schlachten würden, weil sie einem anderen Stamm angehöre. Sie hätten sie physisch und sexuell bedroht. Sie sei von der Polizei in jener Nacht, in welcher sie in UNGARN eingereist sei, aufgegriffen worden. Ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden; anschließend sei sie ohne Einwilligung in dieses Lager gebracht worden. Sie wolle nicht nach UNGARN zurückgebracht werden; sie habe Angst. Sie habe eine Narbe auf dem Kopf und Schmerzen. Weiters sei sie mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen worden.

10. Mit Schreiben vom 29.10.2008 brachte die Beschwerdeführerin eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie einen Befundbericht von XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, worin eine Neuralgie des N. occipitalis dext nach Kopfschlag diagnostiziert wurde, in Vorlage.10. Mit Schreiben vom 29.10.2008 brachte die Beschwerdeführerin eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses sowie einen Befundbericht von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, worin eine Neuralgie des N. occipitalis dext nach Kopfschlag diagnostiziert wurde, in Vorlage.

11. Am 19.11.2008 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin ein, worin vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin in UNGARN keinen Asylantrag gestellt habe. Sie sei lediglich von der Polizei aufgegriffen worden. Sie sei mit erwachsenen Somaliern untergebracht gewesen. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan Asharaf, sei sie beschimpft sowie körperlich und sexuell bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst um ihr Leben nicht an die Lagerleitung wenden können. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden im Übrigen durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach Asylwerber im Alter von 17,5 Jahren mit Erwachsenen untergebracht würden, bestätigt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an Kopfschmerzen. Sie habe in UNGARN keine medizinische Versorgung erhalten und sei trotz ihrer großen Schmerzen nicht behandelt worden. Durch eine Überstellung nach UNGARN würden die durch Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden. Die gesetzliche Vertreterin legte eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.04.2008 vor.11. Am 19.11.2008 langte eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung der minderjährigen Beschwerdeführerin ein, worin vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin in UNGARN keinen Asylantrag gestellt habe. Sie sei lediglich von der Polizei aufgegriffen worden. Sie sei mit erwachsenen Somaliern untergebracht gewesen. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan Asharaf, sei sie beschimpft sowie körperlich und sexuell bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst um ihr Leben nicht an die Lagerleitung wenden können. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden im Übrigen durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach Asylwerber im Alter von 17,5 Jahren mit Erwachsenen untergebracht würden, bestätigt. Zudem leide die Beschwerdeführerin an Kopfschmerzen. Sie habe in UNGARN keine medizinische Versorgung erhalten und sei trotz ihrer großen Schmerzen nicht behandelt worden. Durch eine Überstellung nach UNGARN würden die durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin verletzt werden. Die gesetzliche Vertreterin legte eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.04.2008 vor.

12. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.11.2008 wurde der gesetzlichen Vertretung die Möglichkeit eingeräumt zu den aufgenommenen Beweisen, insbesondere zu den von der Behörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen, binnen der Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.

13. Mit Schreiben vom 02.12.2008 nahm die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin zu den aufgenommen Beweisen Stellung: Die Beschwerdeführerin habe in UNGARN keinen Asylantrag gestellt. Sie sei lediglich von der Polizei aufgegriffen worden. Sie sei mit erwachsenen Somaliern untergebracht gewesen. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Minderheitenclan Asharaf, sei sie beschimpft sowie körperlich und sexuell bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aus Angst um ihr Leben nicht an die Lagerleitung wenden können. Entgegen den Ergebnissen der Beweisaufnahme bleibe die Beschwerdeführerin bei ihren Angaben, dass sei mit erwachsenen Somaliern untergebracht gewesen sei.

14. In Ergänzung der Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme vom 02.12.2008 übermittelte die gesetzliche Vertreterin am 04.12.2008 einen psychosozialen Bericht der Betreuungseinrichtung Caravan und am 05.12.2008 einen Sozialbericht des Jugendamtes.

15. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.12.2008, Zahl: 08 04.291-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.15. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 10.12.2008, Zahl: 08 04.291-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO UNGARN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach UNGARN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach UNGARN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nachweislich am 15.12.2008 zugestellt.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu UNGARN, insbesondere zum ungarischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in UNGARN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde der gesetzlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nachweislich am 15.12.2008 zugestellt.

16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 23.12.2008 eingebrachte Beschwerde. Diese wurde dem Asylgerichtshof gemeinsam mit dem gegenständlichen Verwaltungsakt am 08.01.2009 vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.2. Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen.2.2. Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, Dublin II-VO wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.

3.1. Im gegenständlichen Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass UNGARN für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, weil die Beschwerdeführerin bereits in UNGARN einen Asylantrag gestellt und UNGARN der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO am 21.05.2008 ausdrücklich zugestimmt hat.3.1. Im gegenständlichen Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass UNGARN für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, weil die Beschwerdeführerin bereits in UNGARN einen Asylantrag gestellt und UNGARN der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO am 21.05.2008 ausdrücklich zugestimmt hat.

3.2. Das Bundesasylamt hat jedoch übersehen, dass zu Zeitpunkt der Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides an die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin der die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO bereits abgelaufen war. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Verfahren vom 16.05.2008 bis 21.05.2008 Konsultationen mit UNGARN gemäß der Dublin II-VO und teilte dies der Beschwerdeführerin innerhalb der 20-Tagesfrist des § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 mit. Am 21.05.2008 stimmte UNGARN einer Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO mit der Zustimmung UNGARNS am 21.05.2008 zu laufen.3.2. Das Bundesasylamt hat jedoch übersehen, dass zu Zeitpunkt der Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides an die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin der die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO bereits abgelaufen war. Das Bundesasylamt führte im gegenständlichen Verfahren vom 16.05.2008 bis 21.05.2008 Konsultationen mit UNGARN gemäß der Dublin II-VO und teilte dies der Beschwerdeführerin innerhalb der 20-Tagesfrist des Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 mit. Am 21.05.2008 stimmte UNGARN einer Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist begann daher gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit der Zustimmung UNGARNS am 21.05.2008 zu laufen.

Der damals noch zuständige Unabhängige Bundesasylsenat erkannte mit Bescheid vom 19.06.2008 der ersten Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 08.07.2008 jedenfalls gehemmt war (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K25. zu Art. 19 Abs. 3 DublinDer damals noch zuständige Unabhängige Bundesasylsenat erkannte mit Bescheid vom 19.06.2008 der ersten Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu, weshalb die sechsmonatige Überstellungsfrist bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 08.07.2008 jedenfalls gehemmt war vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K25. zu Artikel 19, Absatz 3, Dublin

II-VO).

Wenn man nun die Rechtsauffassung vertreten würde, dass die Sechsmonatsfrist nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 09.07.2008 neu zu laufen beginnt, da im vorangegangenen Verfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, würde in der vorliegenden Fallkonstellation die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides, der in der Folge behoben wurde, "belohnt", als ihr neuerlich die gesamte Sechsmonatsfrist zur Verfügung stünde. Dagegen würde weder in jenen Verfahren, in welchen sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlassen wird, noch in jenen, in welchen durch den Asylgerichthof innerhalb der Siebentagesfrist eine Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 getroffen wird, die Sechsmonatsfrist neu zu laufen beginnen, weil in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine derartige Differenzierung wäre jedoch sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen.Wenn man nun die Rechtsauffassung vertreten würde, dass die Sechsmonatsfrist nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 09.07.2008 neu zu laufen beginnt, da im vorangegangenen Verfahren dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, würde in der vorliegenden Fallkonstellation die Erstbehörde für die Erlassung eines mangelhaften Bescheides, der in der Folge behoben wurde, "belohnt", als ihr neuerlich die gesamte Sechsmonatsfrist zur Verfügung stünde. Dagegen würde weder in jenen Verfahren, in welchen sogleich eine rechtskonforme Entscheidung erlassen wird, noch in jenen, in welchen durch den Asylgerichthof innerhalb der Siebentagesfrist eine Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 getroffen wird, die Sechsmonatsfrist neu zu laufen beginnen, weil in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine derartige Differenzierung wäre jedoch sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen.

Aus diesem Grund und aufgrund der in der Dublin II-VO vorgesehenen möglichst zeitnahen Überstellung und kurzen Verfahrensdauer kann in Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO der Begriff "Entscheidung" nur dahingehend verstanden werden, als damit nur eine solche Entscheidung gemeint ist, die den eingebrachten Rechtsbehelf abweist und damit die Überstellung faktisch sogleich wieder ermöglicht. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Erstbehörde nicht durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über einen Rechtsbehelf in Dublinverfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. Nur in diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.Aus diesem Grund und aufgrund der in der Dublin II-VO vorgesehenen möglichst zeitnahen Überstellung und kurzen Verfahrensdauer kann in Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO der Begriff "Entscheidung" nur dahingehend verstanden werden, als damit nur eine solche Entscheidung gemeint ist, die den eingebrachten Rechtsbehelf abweist und damit die Überstellung faktisch sogleich wieder ermöglicht. Der Sinn dieser Regelung liegt darin, dass die Erstbehörde nicht durch ein Außerkrafttreten ihrer Entscheidung dafür "bestraft" werden soll, wenn Gerichte nicht rasch über einen Rechtsbehelf in Dublinverfahren mit aufschiebender Wirkung entscheiden. Nur in diesem Fall soll die Erstbehörde, wenn ihre Entscheidung letztlich bestätigt wird, noch einmal sechs Monate Zeit haben, die Überstellung durchzuführen.

Der Regelungszweck der besagten Norm kann jedoch nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die gesamte Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da diese in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrfach verlängert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar - solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht - die Überstellungsfrist gehemmt ist, diese Frist aber im Fall einer Behebung nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 fortläuft. Ein Fall des Art. 20 Abs. 1 lit. d letzter Halbsatz Dublin II-VO liegt dagegen nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen wird (vgl. zu den obigen Ausführungen AsylGH vom 25.07.2008, GZ. S 1 318.3162-2/2008, AsylGH vom 24.09.2008, S 12 318.568-2/2008 usw.).Der Regelungszweck der besagten Norm kann jedoch nicht darin liegen, bei Fehlern der Erstbehörde dieser noch einmal die gesamte Frist zur Überstellung einzuräumen, insbesondere da diese in solchen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers mehrfach verlängert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Fällen wie dem vorliegenden zwar - solange ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung besteht - die Überstellungsfrist gehemmt ist, diese Frist aber im Fall einer Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 fortläuft. Ein Fall des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, letzter Halbsatz Dublin II-VO liegt dagegen nur vor, wenn ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung abgewiesen wird vergleiche zu den obigen Ausführungen AsylGH vom 25.07.2008, GZ. S 1 318.3162-2/2008, AsylGH vom 24.09.2008, S 12 318.568-2/2008 usw.).

Im gegenständlichen Fall ist die Sechsmonatsfrist, die am 21.05.2008 zu laufen begann und deren Lauf vom 19.06.2008 bis 08.07.2008 gehemmt war, am 12.12.2008 abgelaufen. Damit ist die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf Österreich übergegangen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall ist die Sechsmonatsfrist, die am 21.05.2008 zu laufen begann und deren Lauf vom 19.06.2008 bis 08.07.2008 gehemmt war, am 12.12.2008 abgelaufen. Damit ist die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf Österreich übergegangen. Der Bescheid des Bundesasylamtes war daher aus diesem Grund - ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen und sonstige Umstände eingehen zu müssen - ersatzlos zu beheben.

4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.4. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, der der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Die Erstbehörde wird das weiterhin zugelassene Asylverfahren der Beschwerdeführerin nun in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.

Schlagworte

Fristen, Überstellungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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