TE AsylGH Erkenntnis 2009/1/20 D13 402616-1/2008

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Veröffentlicht am 20.01.2009
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Spruch

D13 402616-1/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der D.H., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, FZ

08 01.811-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin hat am 20.2.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß § 3 AsylG eingebracht. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, den Namen D.H. zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und am 00.00.00 geboren zu sein.Die Beschwerdeführerin hat am 20.2.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG eingebracht. Ferner gab die Beschwerdeführerin an, den Namen D.H. zu führen, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören und am 00.00.00 geboren zu sein.

Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor, dass ihrem Mann seitens russischer Behörden vorgeworfen wurde, Rebellen zu unterstützen. Ihr Mann wurde am 14.2.2007 aus der gemeinsamen Wohnung in Grosny verschleppt. Seitens der Entführer erfolgten telefonische Kontaktaufnahmen, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ankündigte sich über die Festhaltung zu beschweren. Die Entführer hätten zwar keine Lösegeldforderungen gestellt, stellten jedoch in Aussicht, dass auch der Sohn der Beschwerdeführerin festgenommen werden könnte. Aufgrund dieser Drohung hätte sich die Beschwerdeführerin entschlossen, Grosny zu verlassen, um zu ihrer Mutter zu ziehen, wobei sie auch dort nicht zur Ruhe gekommen wäre. Nach einem Jahr hätte sie sich entschlossen ihre Heimat zu verlassen.

Der Verlauf der Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2008 hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 nicht zulässig ist (Spruchpunkt II) und ihr nach § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2008 hat das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3 A, s, y, l, G, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, Absatz eins, nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und ihr nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Unter anderem wertete das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig.

Im Übrigen wird der Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 6.11.2008 erhob die Beschwerdeführerin Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes betreffend Spruchpunkt I, auf deren Inhalt verwiesen wird. Im wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin dabei ihr seinerzeitiges Vorbringen (Die Spruchpunkte II und III erwuchsen somit in Rechtskraft.Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 6.11.2008 erhob die Beschwerdeführerin Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes betreffend Spruchpunkt römisch eins, auf deren Inhalt verwiesen wird. Im wesentlichen wiederholte die Beschwerdeführerin dabei ihr seinerzeitiges Vorbringen (Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei erwuchsen somit in Rechtskraft.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

A) Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, samt

Berufungsschrift, Ergänzungen und Beilagen.

B) Am 17.12.2008 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes

eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt nahm an der Verhandlung nicht teil.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren

(BF1: D.H.; BF2 und BF3: ihre Kinder M.und H.):

VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 und BF3 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: Nennen Sie Ihren Heimatort.

BF1: Grosny.

VR: Wie lautet der Heimatort Ihrer Mutter, zu der Sie gezogen sind?

BF1: XY.

VR: Waren Sie dort gemeldet?

BF1: Nein. Ich war an meiner alten Adresse gemeldet. Ich wusste nicht, wann ich zu Hause zurück kommen würde.

VR: War Ihre Mutter dort gemeldet?

BF1: Ja.

VR: Als Sie angerufen wurden, handelte es sich um einen Anruf auf dem Festnetz oder auf Ihrem Mobiltelefon.

BF1: Auf den Mobiltelefon.

VR: Woher hatten die Anrufer Ihre Nummer?

BF1: Mein Mann wurde festgenommen. Sie haben die Nummer wahrscheinlich aus seinem Handy. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Mobiltelefon nicht auf meinen Namen gemeldet ist.

VR: Sie haben angegeben, dass man versucht hat, Ihren Sohn zu entführen. Können Sie das konkretisieren?

BF1: Es passierte auf der Straße. Ich war nicht dabei. Ich habe es nicht persönlich gesehen, aber die Kinder beschreiben es so, dass es in der Nähe des Hauses meiner Mutter war. Die Straße ist groß und asphaltiert. Ich sagte meinen Kindern, sie sollen nicht hinaus gehen. Es gibt eine Hauptstraße.

VR: Wenn Sie das Haus verlassen, ist es dann auf der linken Seite oder auf der rechten passiert?

BF1: Ich denke, auf der rechten, ich kann es aber nicht sicher sagen. Nochmals nachgefragt gebe ich an, dass es sich wohl um die rechte Seite handeln müsste.

VR: Was hat Ihr Sohn über die Ereignisse erzählt?

BF1: Die Kinder haben gespielt und ein Auto kam. Jemand hat mein Kind gerufen, mein Sohn ist weggelaufen. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Sohn nicht beim Namen gerufen wurde.

VR: Warum denken Sie, dass es sich um eine Entführung handelte?

BF1: Als mein Sohn weglief, wurde er verfolgt.

VR: Wo ist er hingelaufen?

BF1: Er sagte, er habe versucht, in verschiedene Richtungen in kleinen Gassen zu laufen. Er kam zu einem Hof und dann zu dem Hof meiner Mutter.

VR: Wie sah die Verfolgung aus?

BF1: Sie kamen mit einem Auto. Mein Sohn kam zu uns in den Hof. Das Auto fuhr einfach weiter. Er kam in sehr nervösem Zustand nach Hause. Er hat einige Stunden geweint und geschrien.

VR: Was hätte die Insassen des Autos daran gehindert, in das Haus zu kommen.

BF1: Sie wollten mir meinen Sohn wegnehmen. Als mein Mann festgenommen wurde, haben mich Unbekannte angerufen und ich habe gesagt: "Geben Sie mir meinen Mann zurück, sonst werde ich die Polizei kontaktieren".

VR: Wiederholung der Frage.

BF1: Diese unbekannten Personen wollen das alles unbemerkt machen.

VR: Bei Ihrem Mann geschah das anders.

BF1: Ich war alleine. Meine Mutter und die Tochter lebten dort. Ich war nicht zu Hause. Ich war einkaufen und auf einem Markt.

VR: Zu welcher Uhrzeit ereignete sich der Vorfall?

BF1: Es war hell. Nachgefragt gebe ich an, dass es Mittag war. Meine Tochter, mein Sohn und die Oma haben geschlafen. Mein Sohn ist wohl aufgestanden, um spielen zu gehen.

VR: Wann begann der Einkauf ungefähr?

BF1: Ich habe mein Haus um ca. 11:00 Uhr verlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht zu Hause Mittag gegessen habe und dass meine Mama die Kinder versorgt hat.

VR: Wann sind Sie zurück gekommen?

BF1: Ich war ca. 3 Stunden einkaufen. Vielleicht bis um 15:00 Uhr. Man muss auf den Bus warten.

VR: Wie haben Sie reagiert, als Sie nach Hause kamen?

BF1: Meine Mutter und meine Tochter haben versucht, den Vorfall vor mir zu verheimlichen. Sie erzählten es mir dann aber doch Stück für Stück.

VR: Wo war Ihr Sohn, als Sie nach Hause kamen?

BF1: Er war zu Hause und hatte Angst. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht genau sagen kann, in welchem Zimmer er sich befunden hat, als ich nach Hause kam.

VR: Was hat Ihr Sohn erzählt?

BF1: Er erzählte alles. Er hatte Angst und versprach, dass er nie mehr das Haus ohne meine Erlaubnis verlassen wird.

VR: Was macht Ihre Mutter jetzt?

BF1: Sie ist alt und lebt mit meiner jüngeren Schwester zusammen. Meine Schwester war damals in der Arbeit.

VR: Welcher Arbeit geht sie nach?

BF1: Sie ist im Handel tätig.

VR: Womit handelt sie?

BF1: Sie handelt mit Kleidern. Sie kauft sie und verkauft sie dann. Früher hat sie auch in einem Kaffeehaus gearbeitet. Sie war die Besitzerin.

VR: Ist es nicht ungewöhnlich für eine Frau in Tschetschenien ein Kaffeehaus zu betreiben?

BF1: Kaffeehäuser betreiben nur die Frauen. Sie machen die ganze Arbeit nicht alleine, Verwandte helfen mit.

VR: Haben Sie weitere Fluchtgründe?

BF1: Es gab kein Leben für die Kinder. Ich würde so ein Leben meinen Feinden nicht wünschen.

VR: Wie würde es Ihnen im Falle einer Rückkehr gehen?

BF1: Die politische Situation in Tschetschenien ist schlechter geworden. Die Leute sind böser geworden.

VR: An welchem Tag fand die versuchte Entführung statt?

BF1: Ich kann keinen genauen Tag nennen, ich erinnere mich nicht, es war jedenfalls heiß.

VR: War es vielleicht während der Schulferien?

BF1: Nein.

VR: Sind Ihre Kinder in die Schule gegangen?

BF1: Meine Kinder sind nur hier in Österreich in die Schule gegangen.

VR: War die Entführung kurz nachdem Sie in das Haus Ihrer Mutter gezogen sind oder kurz nach Ihrer Ausreise?

BF1: Ich hatte nicht vor, wegzufahren. Ich habe mir das alles nicht gewünscht.

VR: Wiederholung der Frage.

BF1: Ich erinnere mich nicht, ob Schulferien waren. Nachgefragt gebe ich an, dass es April oder Mai gewesen sein muss.

VR: Warum sind Sie dann noch 7 Monate in Tschetschenien geblieben?

BF1: In meinem Alter ist es schwierig, wegzufahren. Ich konnte mich nicht entscheiden, wegzufahren. Ich dachte, die Leute lassen mich vielleicht ohnehin in Ruhe.

VR: Woher hatten Sie Geld für die Ausreise?

BF1: Von meinen Schwestern.

VR: Woher hatten diese das Geld?

BF1: Eine lebt in N., die andere ist nicht verheiratet und lebt mit meiner Mutter. Meine Mutter hat mich gebeten, Tschetschenien zu verlassen. Sie dachte, die Situation ist zu gefährlich für mich.

VR: Im Unterschied zur angegeben Entführung Ihres Ehemannes, wo Sie sich zur sofortigen Flucht entschieden haben, haben Sie bei der versuchten Entführung Ihres Sohnes zumindest 7 Monate zugewartet.

BF1: Mein Sohn ist krank geworden, er hat viel geschrien in der Nacht und war unruhig.

VR: Nach 7 Monaten ist es ihm besser gegangen?

BF1: Nein, aber ich habe ihm Aufmerksamkeit gegeben, dann hat sich sein Zustand ein bisschen verbessert.

VR: Hätte nicht eine sofortige Abreise seinen Zustand verbessert?

BF1: Ich versuchte meine Panik den Kindern nicht zu zeigen.

VR: War der Rat Ihrer Mutter ausschlaggebend für die Ausreise?

BF1: Ich konnte mich nicht entscheiden, meine Mutter zu verlassen. Niemand kann die Situation besser verstehen, als die Mutter. Falls mit mir etwas passieren würde, könnte sie sich das nicht verzeihen.

VR: Vom Mai 2007 bis Februar 2008 wurden Sie nicht verfolgt?

BF1: Natürlich waren wir verfolgt.

VR: Worin hat sich diese Verfolgung geäußert?

BF1: Meine Nachbarn und Bekannten haben mir etwas gesagt. Ich glaube, ich habe psychisch das Gefühl, dass mich jemand verfolgt. Die Leute haben mich telefonisch bedroht, ich hatte schon Angst zum Telefon zu gehen. Sie schimpften mich und drohten mir mit der Entführung meiner Kinder.

VR: Was wollten die Anrufer von Ihnen?

BF1: Diese Leute haben gesagt, dass ich sowieso sterben werde ohne meine Kinder. Sie haben mir gedroht. Ich habe den Leuten gesagt, dass ich vor Gericht gehen werde. Das habe ich aber nicht gemacht, weil ich sogar von anderen Leuten geschimpft wurde, dass ich so etwas zu den Leuten gesagt habe.

VR: Wann war der letzte Anruf?

BF1: Es gab ständig Anrufe. Eine genaue Zeit kann ich nicht sagen aber das war alles bis zu der versuchten Entführung meines Sohnes. Danach habe ich keine Anrufe mehr erhalten, aber ich war immer bedroht. Nach der versuchten Entführung meines Sohnes habe ich das Handy nicht mehr abgehoben.

VR: Kamen die Leute dann persönlich, um Sie zu bedrohen?

BF1: Nein. Aber verschiedene Leute haben versucht, mich zu beruhigen. Ich bekam dadurch aber noch mehr Angst. Wenn ich auf die Straße ging, haben mich die Autos verfolgt. Ich denke, dass diese Leute unser Haus beobachtet haben und auf den richtigen Moment gewartet haben.

VR: Warum haben Sie von den mündlichen Drohungen nichts erzählt?

BF1: Ich habe psychische Probleme. Ich habe es vielleicht nur in Gedanken gesagt. Ich ging nie mehr auf die Straße.

VR: Wie ist das möglich, wenn Sie gerade vorher gesagt haben, dass Sie auf der Straße bedroht wurden?

BF1: Alle Verwandten haben mir etwas gesagt.

VR: Was haben sie gesagt?

BF1: Verschiedene Sachen, um mir Angst zu machen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht mehr genau erinnern kann, aber sie empfahlen mir, Dinge zu sagen.

VR: Wiederholte Nachfrage: Sind Sie zwischen Mai 2007 und Februar 2008 aktiv verfolgt worden?

BF1: Aktiv nicht. Sie konnten mich nicht aktiv bedrohen, da ich kein Handy mehr hatte.

VR: Das heißt, Sie wurden auch nicht von den Autos bedroht?

BF1: Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich subjektiv bedroht fühlte.

BFV: Haben Sie irgendwelche Autos wiedererkannt, die Sie angeblich verfolgt haben?

BF1: Alle Autos in unserer Stadt haben verdunkelte Scheiben. Davor hatte ich schon Angst. Leute, die in höheren Positionen sind, haben solche Autos.

BFV: Solche Autos sind in Ihrer Straße vorbeigefahren?

BF1: Nicht vor dem Haus meiner Mutter aber in der Gegend.

VR: Gibt es einen Zeugen für einen der Vorfälle, die Sie mir genannt haben?

BF1: Nein. Ich habe versucht, dass meine Kinder nichts mitbekommen.

BFV gibt an, dass die Gesundheit der Mandantin durch alle erlebten Vorfälle zerrüttet wurde. Sie hat ein sehr schweres Leid zu tragen. Es war ihr in der Gesamtschau nicht möglich in ihrer Heimat zu bleiben. Dieses schwere Leid trifft sie aus asylrelevanten Gründen nämlich wegen ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihres Mannes. Psychische Folter, wie sie sie erlebt und erlitten hat ist genau so schlimm, wie physische Folter. Selbst wenn nicht jedes Auto mit verdunkelten Scheiben wegen ihr vorbeigefahren ist, kann man das trotzdem als Bedrohung empfinden. Die 9 Monate von der versuchten Entführung ihres Sohnes bis zur Ausreise, in denen keine unmittelbare Verfolgung vorlag, hätte man nicht darauf schließen können, dass keine Verfolgung weiter drohen würde.

VR: Wie fühlten Sie sich psychisch vor der Entführung Ihres Mannes?

BF1: Ich fühlte mich psychisch auch nicht so gut. Ich habe zwei Kriege erlebt.

VR: Haben Sie etwas von Ihrem Mann gehört?

BF1: Nein. Ich weiß nur, dass er festgenommen wurde. Ich habe keine Informationen von ihm.

Ende der Einvernahme des BF1.

VR beginnt mit der Befragung der BF2. BF1 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR fragt den BF2, ob das Du-Wort in Ordnung ist. BF2 willigt ein.

VR: Ich habe gehört, dass man versucht hat, dich zu entführen. Zu welcher Jahreszeit war das?

BF2: Es war warm, es war Sommer. Nachgefragt gebe ich an, dass ich es nicht genauer weiß.

VR: Wie ist der Tag, an dem die Entführung statt fand, abgelaufen?

BF2: Meine Mama ist weggegangen und meine Schwester und ich haben geschlafen. Ich bin aufgestanden und in den Hof gegangen. Ich habe mit anderen Kindern gespielt. Dann sind sie mit dem Auto gekommen.

VR: Wo ist dieser Hof?

BF2: Wenn man raus geht, ist man gleich im Hof.

VR: Kann man sagen, dass du auf der Straße vor dem Haus gespielt hast?

BF2: Ja, das war auf der Straße.

VR: Wenn man aus dem Haus geht, hast du auf der linken oder auf der rechten Seite gespielt?

BF2: Auf der rechten.

VR: Um wie viel Uhr ist deine Mama weggegangen?

BF2: Das weiß ich nicht.

VR: Wer hat für dich gekocht?

BF2: Die Oma.

VR: Du bist allein spielen gegangen. Mit wem hast du dann gespielt?

BF2: Da waren Jungs.

VR: Was ist dann passiert?

BF2: Wir haben gespielt und plötzlich kam ein Auto und hat mich verfolgt.

VR: Hat man dich angesprochen?

BF2: Sie haben gesagt: "Komm her". Ich bekam Angst und lief weg.

VR: Wohin?

BF2: Nach Hause.

VR: Haben sie dich verfolgt?

BF2: Ja, sie haben mich mit dem Auto verfolgt.

VR: Was ist passiert, als du zu Hause warst?

BF2: Ich kam nach Hause und die Leute im Auto sind weiter gefahren. Meine Oma und meine Schwester haben mich festgehalten.

VR: Wie ist es dir gegangen?

BF2: Ich hatte große Angst und habe geweint.

VR: Wann ist deine Mama nach Hause gekommen?

BF2: Ich weiß nicht genau, zu welcher Zeit das war. Es war noch hell.

VR: Wie ist es deiner Mama gegangen, als ihr noch in Grosny gelebt habt?

BF2: Gut.

VR: War sie manchmal traurig oder nervös?

BF2: Nein. Es war alles in Ordnung.

VR: Ist sonst etwas passiert abgesehen von dem Ereignis der versuchten Entführung?

BF2: Nein.

VR: Warum hast du geglaubt, dass du entführt wirst?

BF2: Sie haben mich verfolgt.

VR: Vielleicht wollten sie dich nur nach dem Weg fragen?

BF2: Nein, Sie haben geschrien: "Komm her".

VR: Klang das bedrohlich auf dich?

BF2: Sie haben geschrien: "Komm her". Ich hatte Angst, dass sie mich festnehmen oder mitnehmen.

VR: Wer hat in dem Haus deiner Großmutter gewohnt?

BF2: Meine Mama, meine Großmutter, die Schwester meiner Mama und meine Schwester.

VR: Wo war die Tante, als die Männer dich angesprochen haben?

BF2: Sie war in der Arbeit.

VR: Was macht deine Tante?

BF2: Ich weiß es nicht.

VR: Bist du in deiner Ortschaft zur Schule gegangen?

BF2: Nein.

VR: Bist du in Grosny zur Schule gegangen?

BF2: Ja.

VR: Warst du ein guter Schüler?

BF2: Ja.

VR: Wolltest du gleich weg aus Tschetschenien nach dem Ereignis der versuchten Entführung?

BF2: Ja, ich wollte weggehen aus diesem Ort.

VR: Warum hat das dann noch so lange gedauert?

BF2: Ich weiß nicht.

Ende der Einvernahme der BF2.

VR beginnt mit der Befragung des BF3. BF2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: Was haben Sie in Tschetschenien erlebt?

BF3: Wir durften ein halbes Jahr nicht aus dem Haus gehen. Sonst habe ich nichts anzugeben und verweise auf das Vorbringen meiner Mutter.

VR: Gehst du in die Schule?

BF3: Ja, in die HAK.

Ende der Einvernahme BF3.

Weitere Beweisanträge: keine

2. Folgender nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin D.H. wurde am 00.00.00 geboren, entstammt der Volksgruppe der Tschetschenen und lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in Grosny. Nachdem der Ehemann verschleppt wurde, reiste Sie zuerst zu ihrer Mutter und verließ dann nach einigen Monaten ihre Heimat.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in ihrem Heimatland nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3. Beweiswürdigung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Soferne daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Soferne daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).

Sachverhaltsbezogen ist zu ihrem Fluchtvorbringen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihres erstinstanzlichen Verfahrens im Lichte der oben angeführten Judikatur nicht glaubhaft machen konnte, dass sie persönlich verfolgt bzw. bedroht wurde, wobei sich der Asylgerichtshof den Ausführungen hinsichtlich der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Verfahrens anschließt.

Insbesondere ist weiters zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres erstinstanzlichen Verfahrens zwar angab, dass ihr telefonisch gedroht wurde, dass ihr Sohn entführt werde könnte. Der konkrete Versuch einer Entführung (im Dorf der Mutter) wurde jedoch erst im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Senat im Detail erwähnt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht schlüssig glaubhaft machen, dass es sich dabei tatsächlich um einen Entführungsversuch gehandelt hat. Die einzige Person, die bei dem Vorfall persönlich zugegen war, war ihr Sohn selbst. Dieser konnte jedoch lediglich angeben, dass Männer in einem Auto "Komm her!" riefen, er selbst daraufhin aus Angst ins Haus gelaufen sei und die Männer es unterließen eine konkrete Verfolgung des weglaufenden Jungen zu beginnen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass ein Kind durch einen Zuruf fremder Männer verschreckt wird, keinesfalls lässt sich daraus allerdings das tatsächliche Vorliegen einer Verfolgungshandlung ableiten. Aus dem geschilderten Sachverhalt lässt sich vielmehr ableiten, dass der Hintergrund harmlos war, andernfalls hätten die vermeintlichen Entführer ihre Verfolgung unmittelbar fortgesetzt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entführung des Kindsvaters in Grosny stattfand, die gegenständliche Handlung jedoch in einem Dorf außerhalb der Stadt. Die Männer könnten also keinesfalls zufällig des Weges gekommen sein sondern müssten Anstrengungen unternommen haben, um das Kind zu finden und zu entführen. Damit ist es jedoch umso unwahrscheinlicher, dass man es im Falle einer Entführung mit einem einfachen Zuruf bewenden hätte lassen.

Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nach diesem Vorfall ihre Heimat verließ, da sie um das Leben ihres Sohnes fürchtete. Völlig unverständlich bleibt jedoch warum sie nach dem angegebnen Vorfall monatelang zuwartete. Übereinstimmend geben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn an, dass sich der Vorfall spätestens im Mai 2007 zugetragen hat, man sich jedoch erst sieben (!) Monate später zur Ausreise entschlossen hätte. Konkret nachgefragt gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie in diesem Zeitraum "natürlich" verfolgt worden wäre, um dies wenig später zu relativieren, indem sie angab, sich subjektiv bedroht gefüllt zu haben. Diese subjektive Bedrohung konnte jedoch ebenfalls in keiner Weise spezifiziert werden. Zunächst gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Autos verfolgt worden wäre, soferne sie auf die Straße ging. Unmittelbar darauf räumte sie jedoch ein, in diesem Zeitraum das Haus nicht verlassen zu haben. Als einziges Spezifikum konnte sie bezüglich der Autos angeben, dass selbige verdunkelte Scheiben gehabt hätten, erklärte aber gleichzeitig, dass sämtliche Autos in dieser Gegend mit verdunkelten Scheiben ausgestattet seien. Schließlich räumte auch der Vertreter der Beschwerdeführerin ein, dass es in jenen Monaten zu keiner unmittelbaren Verfolgung gekommen sei. Zusammenfassend ging der erkennende Senat davon aus, dass es im gegenständlichen Zeitraum jedenfalls zu keinerlei Verfolgungshandlungen gekommen ist, die ein einigermaßen vernünftiger Mensch als solche auffassen würde.

Insgesamt war sie nicht in der Lage ein Vorbringen vorzutragen, das im Sinne der oben genannten Judikatur glaubhaft ist.

II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Das gegenständliche Verfahren war daher in einem Senat durchzuführen

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 werden alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende geführt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zum Spruch:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law" [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law" [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Wie oben dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine bis zur Ausreise konkret gegen sie selbst gerichtete Verfolgungshandlung im Herkunftsstaat im Sinne der GFK glaubhaft machen. Auch aus dem Amtswissen ergab sich eine solche Wahrscheinlichkeitsprognose für den Fall der Rückkehr nicht.

Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofs hat aus der Gesamtsicht dieser Erwägungen daher auch keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat für den Fall der Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Familienverband, Familienverfahren, Glaubhaftmachung, private Verfolgung, subjektive Furcht

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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